.

Verwaltungsverordnung zur Übernahme und Ausführung der Richtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Anerkennung sexualisierter Gewalt

Vom 20. November 2025

(ABl. 2026 S. 34 Nr. 12)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 47 Absatz 1 Nummer 20 der Kirchenordnung1# folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
####

§ 1
Übernahme der Anerkennungsrichtlinie

1Die Richtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Anerkennung sexualisierter Gewalt in der Fassung vom 21. März 20252# (Richtlinie) wird für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau übernommen. 2Sie gilt nach Maßgabe der folgenden Regelungen.
#

§ 2
Errichtung einer gemeinsamen Anerkennungskommission
(zu § 1 Absatz 2, 3 und 5 der Richtlinie)

(1) 1Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau errichtet eine gemeinsame Anerkennungskommission mit der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e.V. (Diakonie Hessen). 2Die Kommission hat zwei Kammern, eine für das Gebiet der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und eine für das Gebiet der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. 3Für den Fall, dass ein Antrag die Zuständigkeit beider Kammern berührt oder nicht eindeutig einem Gebiet zuzuordnen ist, gilt § 3 Absatz 3 der Richtlinie entsprechend.
(2) 1Den sonstigen Einrichtungen im Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, die der evangelischen Kirche zugeordnet sind, insbesondere den Jugendverbänden, wird empfohlen, die Anerkennungsrichtlinie für ihren Bereich anzuwenden und sich der gemeinsamen Anerkennungskommission nach Absatz 1 anzuschließen. 2Voraussetzung für die Beteiligung ist das Bewirken von Anerkennungsleistungen nach § 7 der Richtlinie durch die Einrichtung oder den Abschluss einer Vereinbarung darüber.
(3) Die Prüfung nach § 1 Absatz 53# erfolgt unter Zugrundelegung der Leitlinien zur Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden des Bundes.
#

§ 3
Besetzung der Anerkennungskommission
(zu § 8 der Richtlinie)

(1) Die Regelungen der Besetzung der Anerkennungskommission gemäß § 8 Absatz 1 der Richtlinie gelten für jede Kammer gesondert.
(2) Die Besetzung der Kammer der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau erfolgt durch die Kirchenleitung im Benehmen mit der kirchlich-diakonischen Betroffenenvertretung im Bereich der Beteiligten nach § 2 Absatz 1.
(3) 1Die Amtszeit der Kommission beträgt drei Jahre. 2Eine erneute Berufung ist möglich.
#

§ 4
Geschäftsstelle
(zu § 2 Absatz 5 und § 3 Absatz 1 der Richtlinie)

(1) 1Für die gemeinsame Anerkennungskommission wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. 2Die Geschäftsstelle hat ihren Sitz in Kassel, Träger der Geschäftsstelle ist die Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
(2) Die Aufgaben der Geschäftsstelle ergeben sich aus der Stellenbeschreibung ihrer Geschäftsführung.
(3) 1Die Fachstelle zum Umgang mit sexualisierter Gewalt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und die Fachstelle gegen sexualisierte Gewalt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau unterstützen die Arbeit der Geschäftsstelle insbesondere durch das Zurverfügungstellen der für die Bearbeitung von Anträgen erforderlichen Unterlagen. 2Dies gilt entsprechend für die zuständige Fachstelle der Diakonie Hessen.
#

§ 5
Finanzierung
(zu § 4 Absatz 4 der Richtlinie)

1Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau schließt mit der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und der Diakonie Hessen eine Vereinbarung zur Finanzierung der laufenden Kosten der Arbeit der Anerkennungskommission. 2Für die Finanzierung und Bewirkung der Anerkennungsleistungen bleiben die Institutionen nach § 2 Absatz 1 jeweils für ihren Bereich verantwortlich.
#

§ 6
Aufwandsentschädigung
(zu § 8 Absatz 1 der Richtlinie)

Die Mitglieder der Anerkennungskommission sind ehrenamtlich tätig und erhalten für ihre Tätigkeit eine Erstattung ihrer Auslagen und eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 700 Euro/Monat.
#

§ 7
Übergangsregelung

(1) Für Anträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt wurden, kann im Einvernehmen mit der betroffenen Person die Zuständigkeit der Anerkennungskommission nach § 2 Absatz 1 begründet werden.
(2) Anträge, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung gestellt, aber noch nicht abschließend beschieden wurden, werden nach der Ordnung der Kommission für Anerkennungsleistungen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 17. August 2022, in der Fassung vom 21. Februar 2025, durch die bis zum Inkrafttreten dieser Ordnung amtierende Anerkennungskommission bearbeitet.
(3) Solange die Mitgliederversammlung der Diakonie Hessen die Zustimmung zur Bildung einer gemeinsamen Anerkennungskommission nicht erteilt, wird die gemeinsame Anerkennungskommission als Einrichtung der EKHN und EKKW errichtet.4#
#

§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verwaltungsverordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Ordnung der Kommission für Anerkennungsleistungen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 17. August 2022 außer Kraft.

#
1 ↑ Nr. 1.
#
2 ↑ Nr. 506.
#
3 ↑ § 1 Absatz 5 der Richtlinie (Nr. 506).
#
4 ↑ Die Mitgliederversammlung der Diakonie Hessen hat die Zustimmung am 22. Januar 2026 erteilt.
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER