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Geltungszeitraum von: 01.06.2014

Geltungszeitraum bis: 30.09.2025

Rechtsverordnung über die Erste Theologische Prüfung
(Prüfungsordnung I – PrO I)

Vom 3. April 2014

(ABl. 2014 S. 194)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 2 Absatz 2 des Vorbildungsgesetzes1# vom 23. November 2012 (ABl. 2013 S. 30) folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Allgemeines

(1) Die Prüfungsordnung regelt die Erste Theologische Prüfung, die von der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau nach Maßgabe der vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) erlassenen Rahmenordnung für die Erste Theologische Prüfung / die Prüfung zum Magister Theologiae vom 3. Dezember 2010 (ABl. EKD 2011 S. 37).
(2) Die Erste Theologische Prüfung wird nach Maßgabe dieser Ordnung in Kooperation mit den Evangelischen Theologischen Fakultäten in Deutschland durchgeführt.
(3) Diese Prüfungsordnung setzt sowohl die Rahmenordnung für die Zwischenprüfung im Studiengang „Evangelische Theologie“ (Erste Theologische Prüfung/Magister Theologiae) vom 3. Dezember 2010 (ABl. EKD 2011 S. 33) als auch die Übersicht über die Gegenstände des Studiums der Evangelischen Theologie und die Voraussetzungen und Gegenstände der theologischen Prüfungen vom 22./23. März 2012 (ABl. EKD 2012 S. 359) voraus.
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§ 2
Ziel der Ersten Theologischen Prüfung

(1) Die Erste Theologische Prüfung schließt das Theologiestudium ab und ist zugleich eine Voraussetzung für die Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst.
(2) Sie wird als zusammenhängende Abschlussprüfung des Studiums durchgeführt.
(3) In der Prüfung wird festgestellt, ob die Kandidatin oder der Kandidat während des Studiums die Fähigkeit entwickelt hat, selbstständig theologisch zu arbeiten und ob sie oder er die hierzu nötigen Kenntnisse in den einzelnen Prüfungsfächern erworben hat.
(4) 1In der Ersten Theologischen Prüfung kommen Grundwissen und Schwerpunktwissen zur Geltung. 2Grundwissen ist die Kenntnis von grundlegenden Sachverhalten und Zusammenhängen der einzelnen Prüfungsfächer als Voraussetzung für eine vertiefende theologische Arbeit. 3Schwerpunktwissen umfasst Kenntnisse, die im Studium wissenschaftlich vertieft wurden und ein differenziertes selbstständiges Urteil über Schwerpunkte der einzelnen Prüfungsfächer ermöglichen.
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§ 3
Regelstudienzeit

(1) 1Die Regelstudienzeit für den Studiengang Evangelische Theologie mit dem Abschluss Erste Theologische Prüfung beträgt zehn Semester. 2Dies basiert auf der für das Studium der Evangelischen Theologie erforderlichen Studienzeit von vier Semestern im Grundstudium, vier Semestern im Hauptstudium und zwei Semestern in der Integrationsphase. 3Dazu treten bis zu zwei Semester für den Erwerb der vorgeschriebenen Sprachprüfungen.
(2) Die Prüfung kann vor Ende der Regelstudienzeit abgelegt werden, wenn die erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen (§ 4) nachgewiesen sind (vgl. § 17).
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§ 4
Meldung und Zulassung zur Prüfung

(1) 1Die Erste Theologische Prüfung findet in der Regel zweimal im Jahr statt. 2Die Meldetermine werden im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und auf andere geeignete Weise bekanntgegeben.
(2) 1Der Antrag auf Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung ist schriftlich unter Benutzung vom Prüfungsamt herausgegebener Formblätter an das Prüfungsamt zu richten. 2Dem Antrag sind beizufügen:
  1. Geburtsurkunde,
  2. Tauf- und Konfirmationsschein,
  3. Bescheinigung über die Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland,
  4. Aktueller Lebenslauf mit Schwerpunkt auf der Studienzeit,
  5. Lichtbild neueren Datums,
  6. Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder einer als gleichwertig anerkannten Hochschulzugangsberechtigung,
  7. Nachweis über eine bestandene Zwischenprüfung im Studiengang Evangelische Theologie (Erste Theologische Prüfung / Magister Theologiae) an einer Evangelisch-Theologischen Fakultät oder an den Kirchlichen Hochschulen Wuppertal-Bethel und Neuendettelsau entsprechend der EKD-Rahmenordnung für die Zwischenprüfung im Studiengang Evangelische Theologie (Erste Theologische Prüfung / Magister Theologiae) vom 1./2. Dezember 2010, in dem folgende Prüfungsleistungen erbracht werden:
    1. der Nachweis über die erfolgreich bestandenen Sprachprüfungen (Latinum, Graecum, Hebraicum),
    2. der Nachweis der erfolgreich bestandenen Pflichtmodule des Grundstudiums (Basismodule) in den Fächern: Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte (Historische Theologie), Systematische Theologie (Dogmatik/Ethik), Religionswissenschaft und Interkulturelle Theologie, Praktische Theologie,
    3. der Nachweis der bestandenen Bibelkundeprüfung.
  8. Nachweis über den Eintritt in die Integrationsphase und die bestandenen Pflichtmodule des Hauptstudiums (120 Leistungspunkte) nach den Vorgaben der jeweiligen Fakultäten, mindestens in den Fächern:
    1. Altes Testament,
    2. Neues Testament,
    3. Kirchengeschichte (Historische Theologie),
    4. Systematische Theologie (Dogmatik / Ethik),
    5. Praktische Theologie.
  9. Nachweise über folgende Leistungen aus dem Studium, die mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind:
    1. drei Seminararbeiten aus dem Hauptstudium aus drei der Fächer Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte und Systematische Theologie sowie eine (Pro-) Seminararbeit aus dem Grundstudium aus dem vierten Fach,
    2. eine Predigtarbeit und ein Unterrichtsentwurf im Fach Praktische Theologie,
    3. eine Prüfung im Fach Religionswissenschaft und Interkulturelle Theologie,
    4. eine Prüfung in Philosophie, insofern diese nicht als Zulassungsvoraussetzung zur Zwischenprüfung bereits abgelegt worden ist.
  10. Nachweis über die Teilnahme an einem vom Prüfungsamt anerkannten Gemeindepraktikum.
  11. Angabe des Faches, in dem die Wissenschaftliche Hausarbeit geschrieben werden soll, sowie der Vorschlag hinsichtlich der Erstgutachterin oder des Erstgutachters.
  12. Angaben zu den Spezialgebieten für die mündlichen Prüfungen, sowie für jedes mündliche Prüfungsfach ein Verzeichnis über die belegten Vorlesungen und Seminare (Studienbericht). Die Spezialgebiete dürfen sich inhaltlich weder untereinander noch mit dem Thema der Wissenschaftlichen Abschlussarbeit überschneiden.
  13. Erklärung, ob die Kandidatin oder der Kandidat im Studiengang Evangelische Theologie bereits eine Prüfung nicht bestanden hat oder sich in einem solchen Prüfungsverfahren befindet.
  14. Gegebenenfalls Mitteilung, ob die an der Evangelisch-theologischen Fakultät erbrachten schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 6 Absatz 2 anerkannt werden sollen.
(3) 1Die Nachweise zu Absatz 2, Nummer 1, 2 und 6 bis 10 sind durch beglaubigte Kopien zu erbringen. 2Unterlagen, die dem Prüfungsamt vorliegen, müssen nicht erneut eingereicht werden.
(4) 1Über die Zulassung entscheidet das Prüfungsamt nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen. 2Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn
  1. die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
  2. die Unterlagen unvollständig sind oder
  3. die Kandidatin oder der Kandidat die Erste Theologische Prüfung/die Prüfung Magister Theologiae in demselben oder einem nach Maßgabe des Landesrechts verwandten Studiengang endgültig nicht bestanden hat oder
  4. die Kandidatin oder der Kandidat sich in demselben oder in einem vergleichbaren Prüfungsverfahren befindet.
3Das Prüfungsamt teilt der Kandidatin oder dem Kandidaten in einer angemessenen Frist die Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung mit. 4Mit dem Bescheid über die Zulassung wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auch die voraussichtliche Zusammensetzung der Prüfungskommission mitgeteilt.
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§ 5
Prüfungsamt, Prüfungskommission

(1) Für die Durchführung der Ersten Theologischen Prüfung ist das Prüfungsamt (§ 2 Absatz 3 VorbG2#) zuständig.
(2) 1Den Vorsitz im Prüfungsamt führt die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident. 2Die Geschäftsführung liegt bei der zuständigen Referatsleiterin oder dem zuständigen Referatsleiter, der von der Referentin oder dem Referenten für theologische Ausbildung vertreten werden kann.
(3) 1Aus dem Prüfungsamt wird für die jeweilige Prüfung die Prüfungskommission durch die Kirchenleitung gebildet. 2Dabei müssen mindestens die Hälfte der Prüfenden Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren sein. 3Die zuständige Referatsleiterin oder der zuständige Referatsleiter gehört als stimmberechtigtes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission an. 4Die Referentin oder der Referent für theologische Ausbildung gehört der Prüfungskommission mit beratender Stimme an.
(4) 1Vorsitzende oder Vorsitzender der Prüfungskommission ist die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident, in ihrer oder seiner Vertretung ihre Stellvertreterin oder ihr Stellvertreter oder seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter oder die Leiterin oder der Leiter des Referates Personalförderung und Hochschulwesen der Kirchenverwaltung. 2Bei deren oder dessen Verhinderung kann die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident ein anderes Mitglied des Prüfungsamtes mit dem Vorsitz beauftragen.
(5) 1Die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident beruft aus den Mitgliedern des Prüfungsamtes Protokollführerinnen oder Protokollführer für die mündliche Prüfung. 2Sie gehören der Prüfungskommission mit beratender Stimme an.
(6) 1Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. 2Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
(7) 1Beschlüsse der Prüfungskommission werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(8) 1An den mündlichen Prüfungen können Beisitzerinnen oder Beisitzer teilnehmen. 2Sie müssen Mitglied der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau oder der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck sein und vor nicht länger als fünf Jahren die Erste Theologische Prüfung abgelegt haben. 3Sie werden vom Prüfungsamt eingeladen. 4Bei der Notenvergabe besitzen sie kein Stimmrecht.
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§ 6
Umfang und Bestandteile der Prüfung

(1) Die Erste Theologische Prüfung besteht aus
  1. der wissenschaftlichen Hausarbeit (§ 7),
  2. den Klausuren (§ 8),
  3. den mündlichen Prüfungen (§ 9).
(2) Schriftliche Prüfungsleistungen im Sinn des Absatzes 1 Nummer 1 und 2, die an einer Evangelisch-Theologischen Fakultät im Bereich der EKD oder Kirchlichen Hochschule abgelegt wurden, werden vom Prüfungsamt anerkannt, wenn die an dieser Fakultät oder Kirchlichen Hochschule im Rahmen der Integrationsphase zu erbringenden schriftlichen Leistungen den Anforderungen der Rahmenordnung der EKD für den Studiengang Evangelische Theologie (Pfarramt / Diplom / Magister Theologiae) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
(3) In begründeten Fällen können auf Antrag gleichwertige Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen erworben worden sind, vom Prüfungsamt anerkannt werden.
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§ 7
Wissenschaftliche Hausarbeit

(1) Die Wissenschaftliche Hausarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer Frist von zwölf Wochen eine Fragestellung selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
(2) 1Die Wissenschaftliche Hausarbeit kann in jedem der fünf Hauptfächer geschrieben werden (Altes Testament, Neues Testament, Systematische Theologie, Kirchengeschichte, Praktische Theologie). 2Wird sie in einem Spezialfach bzw. in einem besonderen Themengebiet geschrieben, so ist darauf zu achten, dass ein theologisches Thema behandelt wird und es ist zu entscheiden, welchem der Hauptfächer das Spezialfach bzw. das Themengebiet zuzuordnen ist.
(3) Der Gesamtumfang der Arbeit soll einschließlich der Anmerkungen 40 bis 60 Seiten (60 Anschläge pro Zeile, 40 Zeilen pro Seite; 40 Seiten entsprechen 96.000 Zeichen, 60 Seiten entsprechen 144.000 Zeichen; jeweils inkl. Leerzeichen) betragen.
(4) 1Die Ausgabe des Themas der Wissenschaftlichen Hausarbeit und die Festlegung der Termine für Bearbeitungsbeginn und Abgabe erfolgt durch das Prüfungsamt. 2Die Kandidatin oder der Kandidat schlägt ein Themengebiet sowie ein habilitiertes Mitglied einer deutschen Evangelischen Theologischen Fakultät als Erstgutachterin oder Erstgutachter vor. 3Die Erstgutachterin oder der Erstgutachter schlägt nach einem Gespräch mit der Kandidatin oder dem Kandidaten dem Prüfungsamt ein Thema vor. 4Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Arbeiten sind so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung eingehalten werden kann.
(5) 1Die Wissenschaftliche Hausarbeit ist jeweils in drei Exemplaren fristgemäß beim Prüfungsamt einzureichen (es gilt der Poststempel); der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. 2Bei nicht-fristgemäßer Abgabe wird die Arbeit mit 0 Punkten (nicht ausreichend) bewertet.
(6) Bei der Abgabe hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie oder er die Arbeit selbst verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel verwendet hat.
(7) 1Bei Vorliegen schwerwiegender Gründe, die die Kandidatin oder der Kandidat nicht zu vertreten hat, kann das Prüfungsamt auf schriftlichen Antrag die laufende Bearbeitungszeit verlängern. 2Bei Erkrankung ist unverzüglich ein ärztliches Zeugnis, auf Verlangen ein amtsärztliches Zeugnis, vorzulegen. 3Wird die Arbeit aus Gründen, die die Kandidatin oder der Kandidat nicht zu vertreten hat, nicht fristgerecht abgegeben, gilt die Prüfungsleistung als nicht unternommen.
(8) 1Die Arbeit wird von zwei habilitierten Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern begutachtet und mit einer Punktzahl bewertet. 2Die Hochschullehrerin oder der Hochschullehrer, mit dem das Thema vereinbart worden ist, ist zugleich die Erstgutachterin oder der Erstgutachter. 3Die Zweitgutachterin oder der Zweigutachter wird vom Prüfungsamt bestimmt. 4Differiert die Punktzahl zwischen Erst- und Zweitgutachten um nicht mehr als drei Punkte, bildet der Mittelwert aus beiden Beurteilungen die Note. 5Bei einem größeren Abstand entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission im Rahmen der abweichenden Bewertungen. 6Sie oder er kann weitere Voten hinzuziehen.
(9) 1Wird die Wissenschaftliche Hausarbeit nicht mindestens mit 5 Punkten (ausreichend) bewertet, so muss sie wiederholt werden. 2Die Wiederholung ist einmal möglich.
(10) 1Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann eine Dissertation oder eine Magisterarbeit, die von einer Evangelisch-Theologischen Fakultät oder einer anerkannten kirchlichen Hochschule angenommen worden ist, auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten als Wissenschaftliche Hausarbeit anerkennen. 2Die Beurteilung wird in die Gesamtnote nicht aufgenommen.
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§ 8
Klausuren

(1) In den Klausuren soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er auf der Basis des notwendigen theologischen Grundwissens in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden des jeweiligen Faches Themen bearbeiten kann.
(2) Die Klausuren werden unter einer Kennziffer abgefasst, so dass bei ihrer Bewertung die Anonymität der Kandidatin oder des Kandidaten gewahrt bleiben kann.
(3) 1In den Klausurfächern Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie (Dogmatik/Ethik), Praktische Theologie sind drei Klausuren zu schreiben, mindestens eine der Klausuren muss in einem exegetischen Fach geschrieben werden. 2Es entfällt für die Klausurbearbeitung das Fach der Wissenschaftlichen Hausarbeit.
(4) 1In den einzelnen Fächern werden den Kandidatinnen oder den Kandidaten jeweils drei Themen zur Auswahl gestellt. 2Im Prüfungsfach Systematische Theologie werden drei Themen zur Auswahl gestellt, von denen eines ein ethisches Thema ist.
(5) 1Zur Klausur in den Prüfungsfächern Altes Testament und Neues Testament gehört die Übersetzung eines hebräischen Textes aus dem Alten Testament bzw. eines griechischen Textes aus dem Neuen Testament, der in inhaltlichem Zusammenhang mit dem gestellten Thema steht. 2Die Übersetzungsleistung geht zu 20 Prozent in die Note der exegetischen Fächer ein.
(6) 1Für die Bearbeitung des Themas stehen vier Stunden zur Verfügung. 2Folgende Hilfsmittel werden gestellt:
  1. im Alten Testament: Biblia Hebraica, Wörterbuch, hebräische Konkordanz,
  2. im Neuen Testament: Novum Testamentum Graece, Synopse, Wörterbuch, griechische Konkordanz,
  3. in Kirchengeschichte sowie Systematischer Theologie und Praktischer Theologie: jeweils deutsche Bibel und Gesangbuch.
(7) 1Die Klausuren werden von zwei habilitierten Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern begutachtet und gemäß § 10 bewertet. 2Differiert die Punktzahl zwischen Erst- und Zweitgutachten um nicht mehr als drei Punkte, bildet der Mittelwert aus beiden Beurteilungen die Note. 3Bei einem größeren Abstand entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission im Rahmen der abweichenden Bewertungen. 4Er oder sie kann weitere Voten hinzuziehen.
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§ 9
Mündliche Prüfungen

(1) Die mündlichen Prüfungen werden abgelegt in den Fächern:
  1. Altes Testament,
  2. Neues Testament,
  3. Kirchengeschichte (Historische Theologie),
  4. Systematische Theologie (Dogmatik/Ethik),
  5. Praktische Theologie.
(2) In den mündlichen Prüfungen sollen die Kandidatinnen und Kandidaten nachweisen, dass sie über ein dem Studienziel entsprechendes Grundwissen verfügen, die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennen und ein von ihnen gewähltes Spezialgebiet mit seinen Fragstellungen in diesem Zusammenhang einordnen können.
(3) Die Prüfungszeit beträgt in der Regel 25 Minuten je Fach, in Systematischer Theologie (Dogmatik und Ethik) in der Regel 35 Minuten.
(4) 1Es wird eine Durchschnittspunktzahl ermittelt, indem die Gesamtpunktzahl durch die Anzahl der Prüfungsleitungen geteilt wird. 2Dabei werden bezüglich der Wissenschaftlichen Hausarbeit vergebene Punkte verdoppelt und die Anzahl der Prüfungsleitungen um eine erhöht; im Falle des § 7 Absatz 10 wird die Wissenschaftliche Hausarbeit in der Gesamtpunktzahl und bei der Anzahl der Prüfungsleitungen nicht berücksichtigt. 3Bei der Durchschnittspunktzahl wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
(5) 1In jedem Prüfungsfach bilden Prüferin oder Prüfer und Protokollführerin oder Protokollführer eine Prüfungsgruppe. 2Prüferin oder Prüfer ist nur die Fachvertreterin oder der Fachvertreter. 3Die Protokollführerin oder der Protokollführer hält den Verlauf des Prüfungsgesprächs schriftlich fest und ist bei der Bewertung einzubeziehen. 4Lassen sich zwischen ihr oder ihm und Prüferin oder Prüfer Meinungsverschiedenheiten bei der Bewertung nicht ausräumen, gibt die Stimme der Prüferin oder des Prüfers den Ausschlag.
(6)1Die mündlichen Prüfungen sind nicht öffentlich. 2Mit Zustimmung der Kandidatin oder des Kandidaten können jedoch nach schriftlicher Anmeldung in begrenzter Zahl Studierende der Theologie als Zuhörerinnen oder Zuhörer teilnehmen, die beabsichtigen, sich zur nächsten Ersten Theologischen Prüfung zu melden.
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§ 10
Bewertung der Ersten Theologischen Prüfung

(1) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen wird von den Prüfenden festgesetzt.
(2) 1Es wird ein Bewertungssystem angewendet, das Punkte mit Noten verknüpft. 2Die Prüfungsleistungen sind entsprechend der folgenden Tabelle mit 0 bis 15 Punkten zu bewerten:

Punkte
Bewertung im traditionellen Notensystem

Note in Worten

Definition
15
14
13
0,7
1,0
1,3
sehr gut
Eine hervorragende Leistung
12
11
10
1,7
2,0
2,3
gut
Eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt.
9
8
7
2,7
3,0
3.3
befriedigend
Eine Leistung die durchschnittlichen Anforderungen entspricht.
6
5
3,7
4,0
ausreichend
Eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt.
4
3
2
1
0
4,3
5,0
5,3
5,7
6,0
nicht ausreichend
Eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
(3) Eine Prüfungsleistung, die mit 0 Punkten bewertet wurde, ist nicht ausgleichbar.
(4) 1Die Gesamtpunktzahl ergibt sich aus der Summe der Punktzahlen für die einzelnen Prüfungsleistungen. 2Die Punktzahl der Wissenschaftlichen Hausarbeit wird zweifach gewertet. 3Die Durchschnittspunktzahl wird berechnet, in dem die Gesamtpunktzahl durch die Anzahl der Prüfungsleistungen geteilt wird. 4Die Gesamtnote ergibt sich aus der Durchschnittspunktzahl, wobei nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt wird; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
(5) Der ermittelten Durchschnittspunktzahl entsprechen folgende Gesamtnoten:
Durchschnittspunktzahl
Dezimalnote
Gesamtnote
14,9 – 15,0
14,6 – 14,8
14,3 – 14,5
0,7
0,8
0,9
ausgezeichnet
13,9 – 14,2
13,6 – 13,8
13,3 – 13,5
13,0 – 13,2
12,7 – 12,9
12,5 – 12,6
1,0
1,1
1,2
1,3
1,4
1,5
sehr gut
12,2 – 12,4
11,9 – 12,1
11,6 – 11,8
11,3 – 11,5
10,9 – 11,2
10,6 – 10,8
10,3 – 10,5
10,0 – 10,2
9,7 – 9,9
9,5 – 9,6
1,6
1,7
1,8
1,9
2,0
2,1
2,2
2,3
2,4
2,5
gut
9,2 – 9,4
8,9 – 9,1
8,6 – 8,8
8,3 – 8,5
7,9 – 8,2
7,6 – 7,8
7,3 – 7,5
7,0 – 7,2
6,7 – 6,9
6,5 – 6,6
2,6
2,7
2,8
2,9
3,0
3,1
3,2
3,3
3,4
3,5
befriedigend
6,2 – 6,4
5,9 – 6,1
5,6 – 5,8
5,3 – 5,5
5,0 – 5,2
3,6
3,7
3,8
3,9
4,0
ausreichend
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§ 11
Bestehen und Nichtbestehen der Prüfung

(1) Die Erste Theologische Prüfung ist bestanden, wenn folgende Prüfungsleistungen mit mindestens 5 Punkten (ausreichend) bewertet worden sind:
  1. die Wissenschaftliche Hausarbeit,
  2. die Fachnoten für die Prüfungsfächer:
    1. Altes Testament,
    2. Neues Testament,
    3. Kirchengeschichte,
    4. Systematische Theologie (Dogmatik/Ethik),
    5. Praktische Theologie.
(2) 1Die Bewertung der Prüfungsfächer nach Absatz 1 Nummer 2 ergibt sich aus dem Durchschnitt der Punkte der Klausur und der mündlichen Prüfung. 2In den Prüfungsfächern, in denen keine Klausur geschrieben wird, bildet die Bewertung der mündlichen Prüfung die Fachnote.
(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
  1. die Wissenschaftliche Hausarbeit mit weniger als 5 Punkten (ausreichend) bewertet wird oder
  2. die Durchschnittspunktzahl unter 5 Punkten (ausreichend) liegt oder
  3. die aus dem Durchschnitt von Klausur und mündlicher Prüfung errechnete Fachnote, bzw. die Note der mündlichen Prüfung (wenn keine Klausur geschrieben wurde) in drei Fächern nicht mindestens 5 Punkte (ausreichend) ergibt oder
  4. eine Prüfungsleistung mit 0 Punkten (nicht ausreichend) bewertet wird, auch wenn der Durchschnitt aus Klausur und mündlicher Prüfung rechnerisch den Wert „ausreichend“ (5 Punkte) ergibt (vgl. § 10 Absatz 3).
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§ 12
Nachprüfung

(1) Beträgt die Fachnote, bzw. die Note der mündlichen Prüfung (wenn keine Klausur geschrieben wurde) in einem oder zwei Fächern nicht mindestens 5 Punkte (ausreichend), so ordnet die Prüfungskommission eine Nachprüfung an.
(2) 1Die Nachprüfung (Klausur und mündliche Prüfung, bzw. nur mündliche Prüfung) muss innerhalb eines Jahres stattfinden. 2Liegt die Fachnote, bzw. die Note der mündlichen Prüfung auch dann nicht bei mindestens 5 Punkten (ausreichend), so ist die Gesamtprüfung nicht bestanden.
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§ 13
Rücktritt, Versäumnis

(1) 1Die Kandidatin oder der Kandidat kann aus einem triftigen Grund von der Prüfung zurücktreten. 2Bei einem Rücktritt aus triftigem Grund gilt die Prüfung als nicht unternommen.
(2) 1Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten ist ein ärztliches, auf Verlangen ein amtsärztliches Attest vorzulegen. 3Über die Fortsetzung der Prüfung entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(3) 1Werden die Gründe von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission anerkannt, so kann die Kandidatin oder der Kandidat die Prüfung zum nächstmöglichen Termin fortsetzen, bzw. antreten. 2Die bereits vorliegenden Prüfungsleistungen sind anzurechnen.
(4) 1Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn sie oder er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. 2Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
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§ 14
Täuschung, Ordnungsverstöße

(1) 1Besteht der Verdacht eines Täuschungsversuchs, so fertigt die jeweilige Gutachterin oder der jeweilige Gutachter oder die jeweilige Prüferin oder der jeweilige Prüfer oder die Aufsichtskraft über das Vorkommnis einen Vermerk an, der nach Abschluss der Prüfungsleistung unverzüglich dem Prüfungsamt vorgelegt wird. 2Die Entscheidung darüber, ob ein Täuschungsversuch vorliegt, trifft die bzw. der Vorsitzende der Prüfungskommission nach Anhörung der Kandidatin oder des Kandidaten. 3Liegt ein Täuschungsversuch vor, entscheidet das Prüfungsamt, ob die Kandidatin oder der Kandidat das Prüfungsverfahren fortsetzen kann oder vom Prüfungsverfahren ausgeschlossen wird.
(2) 1Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder der Aufsichtskraft von der Fortsetzung der betreffenden Prüfung ausgeschlossen werden. 2In diesem Fall wird diese Prüfungsleistung mit 0 Punkten (nicht ausreichend) bewertet.
(3) Die Kandidatin oder der Kandidat kann innerhalb einer Frist von einem Monat verlangen, dass die Feststellungen und Entscheidungen nach Absatz 1 und 2 vom Prüfungsamt überprüft werden.
(4) Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 20 zu versehen.
(5) 1Wird der Täuschungsversuch erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes innerhalb von zwei Jahren seit dem Tag der letzten mündlichen Prüfung das Prüfungsergebnis entsprechend berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. 2Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen.
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§ 15
Zeugnis

(1) Über das Bestehen der Ersten Theologischen Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das die Gesamtnote, eine Dezimalnote und eine Übersicht über die einzelnen Prüfungsleistungen enthält.
(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber einen mit Rechtsbehelfsbelehrung (§ 20) versehenen Bescheid.
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§ 16
Nachmagistrierung

Der Inhaberin oder dem Inhaber des Zeugnisses über das Bestehen der Ersten Theologischen Prüfung kann von den gemäß § 6 Absatz 2 anerkannten Fachbereichen und Hochschulen, in der Regel aber von der Fakultät, bei der sie oder er zuletzt immatrikuliert war, der akademische Grad einer Magistra Theologiae oder eines Magister Theologiae nachträglich verliehen werden.
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§ 17
Freiversuch

(1) Eine erstmals nicht bestandene Prüfung gilt als nicht unternommen, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit (§ 3 Absatz 1) abgelegt worden ist (Freiversuch).
(2) 1Eine im Freiversuch bestandene Prüfung kann einmal zur Notenverbesserung zum jeweils nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. 2Wird eine Notenverbesserung nicht erreicht, bleibt die im ersten Prüfungsversuch erzielte Note gültig.
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§ 18
Wiederholung

(1) 1Wird die Prüfung nicht bestanden, kann sie auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten einmal wiederholt werden. 2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen.
(2) Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten wird eine mit mindestens „ausreichend“ bewertete Prüfungsleistung in der Wissenschaftlichen Hausarbeit übernommen.
(3) An einer Evangelisch-theologischen Fakultät oder in anderen Gliedkirchen der EKD nicht bestandene Abschlussprüfungen sind anzurechnen, sofern diese der Rahmenordnung für die Erste Theologische Prüfung oder die Prüfung zur Magistra oder zum Magister Theologiae in Evangelischer Theologie vom 3. Dezember 2010 (ABl. EKD 2011 S. 37) entsprechen.
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§ 19
Einsicht in die Prüfungsakten

1Die Kandidatin oder der Kandidat kann innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Abschluss des Prüfungsverfahrens ihre oder seine Prüfungsakten persönlich einsehen. 2Das Recht zur Einsichtnahme im Rechtsbehelfsverfahren und im gerichtlichen Verfahren bleibt unberührt.
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§ 20
Beschwerde gegen das Prüfungsergebnis

(1) 1Die Kandidatin oder der Kandidat kann gegen die Prüfung Einspruch erheben. 2Der Einspruch ist spätestens ein Monat, die schriftliche Begründung spätestens zwei Monate nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung bei der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission vorzulegen.
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt ihre oder seine Entscheidung unverzüglich der Kandidatin oder dem Kandidaten mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung mit.
(3) Gegen die Entscheidung ist für die Kandidatin oder den Kandidaten der Rechtsweg zum Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht gegeben.
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§ 21
Übergangsbestimmungen

(1) Diese Rechtsverordnung gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2014/15 ihr Studium aufgenommen haben.
(2) 1Für die Studierenden, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2014/15 aufgenommen haben, findet die Rechtsverordnung über die Erste Theologische Prüfung (Prüfungsordnung I) vom 25. Juni 2002 (ABl. 2002 S. 307), geändert am 16. Dezember 2010 (ABl. 2011 S. 74), Anwendung. 2Bei der Meldung können sie beantragen, nach der neuen Ordnung geprüft zu werden.
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§ 22
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


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1 ↑ Nr. 460.
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2 ↑ Nr. 460.
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