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#Ausgabe 1Darmstadt, 15. Januar 2026
Synode
Nr. 1Beschlüsse
der 9. Tagung der Dreizehnten Kirchensynode der EKHN
in Frankfurt am Main vom 26. bis 29. November 2025
der 9. Tagung der Dreizehnten Kirchensynode der EKHN
in Frankfurt am Main vom 26. bis 29. November 2025
Die Kirchensynode stellt ihre Beschlussfähigkeit fest.
- Die Kirchensynode nimmt den Bericht der Präses entgegen (Drucksache Nr. 44/25).
- Die Kirchensynode nimmt folgende Berichte der Kirchenleitung entgegen:
- 2.1
- Sachstandsbericht für das Strategische Vorgehen zu Digitalisierung und IT in der EKHN (Drucksache Nr. 47/25)Die Kirchensynode setzt gemäß § 1 Abs. 6 KSGeschO den Beratungspunkt Zeitplanung zum Strategischen Vorgehen zu Digitalisierung und IT (sechster Spiegelstrich im Antrag 33 der 8. Tagung; Drucksache Nr. 46/25) auf die Tagungsordnung der zehnten Tagung der 13. Kirchensynode. Die Kirchensynode überweist einen Materialantrag an die Kirchenleitung.
- 2.2
- Bericht über Projekte, Initiativen und Beiträge aus der EKHN zur Pilgerreise und über die Vergabe der Mittel (Drucksache Nr. 48/25)
- Die Kirchensynode nimmt folgende Berichte der Kirchenleitung zum Prozess ekhn2030 entgegen:
- 3.1
- ekhn2030 – Bericht der Kirchenleitung über die Weiterarbeit an Prioritäten und Posterioritäten in der EKHN (Drucksache Nr. 49/25)Die Kirchensynode überweist drei Materialanträge an die Kirchenleitung.
- 3.2
- ekhn2030 – Bericht „Neue Gestalt des Pfarramtes im Nachbarschaftsraum – Theologische Analysen und Impulse“ (Drucksache Nr. 50/25)Die Kirchensynode überweist den Bericht zur Beratung an den Theologischen Ausschuss, Ausschuss für Gesellschaftliche Verantwortung, Ausschuss für Jugend und Bildung, Erwachsene, Lebenswelten, den Ausschuss für Kommunikation und Gemeindeentwicklung und den Verwaltungsausschuss und wird die Beratungsergebnisse als Material an die Kirchenleitung weiterleiten. Die Kirchensynode überweist einen Materialantrag an die Kirchenleitung.
- Die Kirchensynode nimmt die Berichte 2025 der Ausschüsse entgegen (Drucksache Nr. 51/25).
- Die Kirchensynode nimmt den Bericht über die 6. Tagung der 13. EKD-Synode vom 9. bis 12. November 2025 entgegen (Drucksache Nr. 52/25).
- Die Kirchensynode nimmt den Sachstandsbericht über die Weiterarbeit am Thema Sexualisierte Gewalt entgegen.
- Kirchengesetze
- 7.1
- Die Kirchensynode beschließt das Kirchengesetz über die Feststellung des Haushaltsplans der EKHN (Gesamtbudget mit Stellenplan, einschließlich Anlagen) für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 in drei Lesungen mit Änderung. (Drucksache Nr. 53/25). Die Kirchensynode überweist zwei Materialanträge an die Kirchenleitung.Die Kirchensynode setzt gemäß § 1 Abs. 6 KSGeschO den Beratungspunkt Ergänzung des Maßnahmenkatalogs des Klimaschutzplans (Antrag 16 der 8. Tagung; Drucksache Nr. 45/25) auf die Tagungsordnung der zehnten Tagung der 13. Kirchensynode.
- 7.2
- Die Kirchensynode berät den Entwurf eines Kirchengesetzes zur Neuordnung der Verwaltung der EKHN in erster Lesung und beauftragt den Verwaltungsausschuss (federführend) sowie Bauausschuss, Finanzausschuss, Rechtsausschuss, Rechnungsprüfungsausschuss, Theologischen Ausschuss, Ausschuss für Gesellschaftliche Verantwortung, Ausschuss für Jugend und Bildung, Erwachsene, Lebenswelten und den Ausschuss für Kommunikation und Gemeindeentwicklung mit der Vorbereitung der zweiten Lesung (Drucksache Nr. 54/25 G) und überweist weitere Anträge als Material an die Ausschüsse.
- 7.3
- Die Kirchensynode beschließt das Kirchengesetz zur Änderung des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes in drei Lesungen mit Änderungen (Drucksache Nr. 83/25 G).
- 7.4
- Die Kirchensynode beschließt das Kirchengesetz zur Änderung des Rechnungsprüfungsamtsgesetzes in drei Lesungen mit Änderungen. (Drucksache Nr. 56/25 G).
- 7.5
- Die Kirchensynode beschließt das Kirchengesetz über Anforderungen an die berufliche Mitarbeit in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Mitarbeitsgesetz) mit Änderungen in zweiter und dritter Lesung (Drucksache Nr. 57/25 G) und leitet zwei Anträge an die Kirchenleitung weiter.Die Kirchensynode beauftragt den Rechtsausschuss und die Kirchenleitung mit der Verwendung von geschlechtergerechten Formulierungen, insbesondere über binäre Formulierungen hinaus, im Rahmen zukünftiger Kirchengesetzänderungen, -überarbeitungen und -neufassungen.
- 7.6
- Die Kirchensynode beschließt das Kirchengesetz zur Änderung von § 26 des Regionalgesetzes in zweiter und dritter Lesung (Drucksachen Nr. 58/25 G und Nr. 33/25 G).
- 7.7
- Die Kirchensynode beschließt das Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgerichts in drei Lesungen (Drucksache Nr. 74/25 G).
- 7.8
- Die Kirchensynode beschließt das Kirchengesetz zur Verlängerung der Übergangsvorschriften der Kirchlichen Haushaltsordnung in drei Lesungen (Drucksache Nr. 75/25 G).
- Beschlüsse
- 8.1
- Die Kirchensynode beschließt (Drucksache Nr. 59/25 B):
- Die Kirchensynode beschließt ein Einsparziel in Höhe von mindestens 75 Mio. Euro bis zum Jahr 2035 zusätzlich zum bestehenden Einsparvolumen von 140 Mio. Euro bis zum Jahr 2030. Bemessungsgrundlage ist das Haushaltsjahr 2026.
- Die Kirchenleitung wird beauftragt, der Kirchensynode hierzu bis zur Frühjahrstagung 2026 eine Rahmenplanung vorzulegen. In dieser sind insbesondere darzulegen:
- Höhe der Einsparschritte in den Zeitabschnitten bis 2030 und von 2031 bis 2035.
- Methodische Umsetzungsaspekte (z. B. Budgetierung, Berücksichtigung strategischer Ziele und Bemessung des Verkündigungsdienstes).
- Der Erhalt der Mindestbestände der Pflichtrücklagen.
- Eine Beurteilung, ob ein Maßnahmenpuffer von zusätzlich bis zu 10 Mio. Euro benötigt wird.
- Maßnahmen zur Erhöhung der finanziellen Vorsorge für bestehende Beihilfeverpflichtungen.
Bis zur Herbsttagung 2026 ist der Kirchensynode unter Berücksichtigung der Rahmenplanung eine Umsetzungsplanung vorzulegen. In dieser sind die zu Grunde gelegten Aufgabenprioritäten und Folgenabschätzungen darzustellen. - Die Kirchenleitung wird beauftragt, die Notwendigkeit einer Ausweitung des zusätzlichen Einsparziels regelmäßig zu evaluieren und der Kirchensynode einmal jährlich zu berichten. Eine Ausweitung der Einsparungen auf bis zu 110 Mio. Euro ist insbesondere dann vorzusehen, wenn festgestellt wird, dass sich die Finanzlage beschleunigt und die Kirchensteuerentwicklung sich proportional entsprechend zur Mitgliederentwicklung verschlechtert.
- Der Finanzausschuss wird in Ergänzung zur Kirchenleitung beauftragt, die weitere finanzielle Entwicklung der Kirche – analog zum Monitoring des ekhn2030-Prozesses – kontinuierlich zu beobachten und zu bewerten. Dabei sollen die Entwicklung der Mitgliederzahlen sowie der Kirchensteuereinnahmen als zentrale Indikatoren berücksichtigt werden.
- 8.2
- Die Kirchensynode fasst den Landeskirchensteuerbeschluss für das Jahr 2026 (Drucksache Nr. 60/25 B).
- 8.3
- Die Kirchensynode stellt den Jahresabschluss 2023 fest und erteilt der Kirchenleitung Entlastung (Drucksache Nr. 61/25 B).
- 8.4
- Die Kirchensynode beschließt, das Bilanzergebnis 2023 in Höhe von - 92.415.228,62 Euro auf neue Rechnung vorzutragen und im Folgejahr in den Ergebnisvortrag einzustellen (Drucksache Nr. 62/25 B).
- 8.5
- Die Kirchensynode nimmt die Jahresrechnung der Zentralen Pfarreivermögensverwaltung für das Jahr 2024 wegen des ausstehenden Prüfberichts des Rechnungsprüfungsamts der EKHN vorerst nur zur Kenntnis (Drucksache Nr. 63/25 B).
- 8.6
- Die Kirchensynode beschließt die Kollektenpläne für die Jahre 2027 und 2028 (Drucksache Nr. 64/25 B).
- 8.7
- Die Kirchensynode beschließt, den Deutschen Evangelischen Kirchentag (DEKT) Anfang der 2030er Jahre nach Frankfurt am Main einzuladen. Zur Finanzierung des mit einer Einladung verbundenen Eigenanteils der EKHN beschließt die Kirchensynode, eine zweckgebundene Rücklage in Höhe von 10 Mio. Euro (Nennwert des zuzusagenden Festzuschusses) zu bilden. Die nötigen Mittel werden aus der gesamtkirchlichen Ausgleichsrücklage umgeschichtet (Drucksache Nr. 65/25 B).
- Die Kirchensynode wählt Prof. Dr. Ralf Köbler zum Richter des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts wieder. Die neue Wahlzeit beginnt mit dem 1. Januar 2026 und endet am 31. Dezember 2032 (Drucksache Nr. 66/25 W).
- Die Kirchensynode wählt Pfarrerin und Pröpstin Sabine Bertram-Schäfer zur Pröpstin für Nord-Nassau wieder. Die neue Amtszeit beginnt mit dem 1. Januar 2027 und endet mit dem Eintritt in den Ruhestand (Drucksache Nr. 67/25 W).
- Der Tagesordnungspunkt ist entfallen.
- Die Kirchensynode wählt Hannah Ferber (Bensheim) als nicht-ordiniertes Gemeindemitglied in die Kirchenleitung. Die Amtszeit beginnt mit dem 1. Januar 2026 und endet nach sechs Jahren am 31. Dezember 2031 (Drucksache Nr. 69/25 W).
- Die Kirchensynode wählt folgende Personen als stellvertretendes Mitglied in das Kollegium für theologische Lehrgespräche (Sammel-Drucksache Nr. 70/25 W):Pfarrerin Dr. Anke Wiedekind für Pfarrerin Christine Streck-Spahlinger
Pfarrer Dr. Norbert Roth für Pfarrer Dieter Keim
Dr. Michael Moxter für Prof. Dr. Ilona NordDie Wahlzeit beginnt mit der Wahl und endet am 30. April 2030. - Die Kirchensynode wählt folgende Mitglieder in synodale Ausschüsse nach (Sammel-Drucksache Nr. 70/25):
- 14.1
- Alexander Ebert als nicht-ordiniertes Mitglied in den Finanzausschuss
- 14.2
- Zur Nachwahl in den Rechnungsprüfungsausschuss gab es keine Kandidaturen.
- 14.3
- Zur Nachwahl in den Verwaltungsausschuss gab es keine Kandidaturen.
- 14.4
- Zur Nachwahl in den Theologischen Ausschuss gab es keine Kandidaturen.
- Die Kirchensynode wählt Alexander Gemeinhardt als Mitglied in den Aufsichtsrat der GFDE mbH wieder. Die neue Wahlzeit beginnt mit dem 24. April 2026 und endet nach fünf Jahren am 23. April 2031 (Sammel-Drucksache Nr. 70/25 W).
- Die Fragestunde wird durchgeführt (Drucksache Nr. 77/25 F).
- Anträge von Dekanatssynoden
- 17.1
- Der Antrag des Dekanats Kronberg: Refinanzierung Kirchenmusik (Drucksache Nr. 71/25 DA) wird als Material an die Kirchenleitung gegeben.
- 17.2
- Der Antrag des Dekanats Kronberg: Umstrukturierung mittlere Verwaltungsebene (Drucksache Nr. 72/25 DA) wurde im Rahmen des TOP 7.2 behandelt
- 17.3
- Den Antrag des Dekanats Nassauer Land: Änderung Kirchengemeindeordnung (Drucksache Nr. 73/25 DA) weist die Kirchensynode ab.
- 17.4
- Zum Antrag des Dekanats an der Dill: Befristete Ausschreibung Pfarrstellen (Drucksache Nr. 79/25 DA) weist die Kirchensynode die Dekanatssynode auf ihre Regelungskompetenz im Rahmen des Pfarrstellenplans hin.
- 17.5
- Der Antrag des Dekanats an der Dill: Versammlungsflächen (Drucksache Nr. 80/25 DA) wird als Material an die Kirchenleitung gegeben.
- 17.6
- Der Antrag des Dekanats Wiesbaden: Änderung § 26 RegG (Drucksache Nr. 81/25 DA) wurde durch die Beratungen zu TOP 7.6 abschließend behandelt.
- 17.7
- Zum Antrag des Dekanats Wiesbaden: Änderung § 44 RegG (Drucksache Nr. 82/25 DA): Die Kirchensynode beauftragt die Kirchenleitung, zur 10. Tagung einen Gesetzesentwurf eines Änderungsgesetzes zu § 44 RegG zur 1. Lesung vorzulegen.
gez. Dr. Pfeiffer Präses | gez. Prawitz Stv. Präses |
Die Kirchenleitung hat in ihrer Sitzung am 18. Dezember 2025 beschlossen, gegen die Beschlüsse der 9. Tagung der Dreizehnten Kirchensynode keinen Einspruch gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Kirchenordnung zu erheben.
LINK zu den Drucksachen: https://www.kirchenrecht-ekhn.de/list/synodalds
Nr. 2Landeskirchensteuerbeschluss für das Jahr 2026
Vom 26. November 2025
Vom 26. November 2025
Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 2 Absatz 3 der Kirchensteuerordnung für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau im Bereich des Landes Hessen vom 24. November 1970 (ABl. 1970 S.93), aufgrund von § 2 Absatz 3 der Kirchensteuerordnung für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz vom 29. November 1971 (ABl. 1971 S. 471) und aufgrund von § 2 Absatz 3 der Kirchensteuerordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau im Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. November 2018 (ABl. 2018 S. 370) in der jeweils geltenden Fassung den folgenden Beschluss gefasst:
- Die Erhebung der Landeskirchensteuer erfolgt ab 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 im gesamten Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau in Form eines Zuschlagsbetrages von neun Prozent zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer).
- Für den gleichen Zeitraum wird ein besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte oder Lebenspartner keiner steuerberechtigten Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft), nach Maßgabe der Kirchensteuerordnungen für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau im Bereich des Landes Hessen vom 24. November 1970 im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz vom 29. November 1971 und im Bereich Nordrhein-Westfalen vom 30. November 2018 in der jeweils geltenden Fassung und der ihnen jeweils anliegenden Tabelle für die Zeit vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2026 erhoben.
- Die Landeskirchensteuer aus dem Zuschlag zur Einkommensteuer gemäß Nummer 1 kann auf Antrag des Kirchenmitglieds von der Kirchenleitung (Kirchenverwaltung) der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau auf 3,5 Prozent des für die Kirchensteuer maßgeblichen zu versteuernden Einkommens ermäßigt werden, sofern während des gesamten Veranlagungsjahres Kirchensteuerpflicht bestand.
- Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer), als Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge gemäß Nummer 1, des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft gemäß Nummer 2 und des zu versteuernden Einkommens gemäß Nummer 3 ist § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
- Die Kirchensteuer beträgt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohn- und Einkommensteuer neun Prozent der Einkommensteuer (Lohnsteuer). In den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37a und § 37b Einkommensteuergesetz und der Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40, § 40a Absatz 1, 2a und 3 und § 40b Einkommensteuergesetz wird der Hebesatz auf 7 v.H. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Pauschalierende von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleich lautenden Ländererlasse vom 8. August 2016 (BStBl I S. 773) Gebrauch macht.
- Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2026 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuerhebesätze nicht beschlossen und staatlich genehmigt und anerkannt sind.
Frankfurt am Main, 26. November 2025 |
Für den Kirchensynodalvorstand |
Dr. Pfeiffer |
Gesetze und Verordnungen
Nr. 3Rechtsverordnung zur Änderung
der Ordnung für die Theologiestudierenden
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
Vom 18. Dezember 2025
der Ordnung für die Theologiestudierenden
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
Vom 18. Dezember 2025
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 3 Absatz 4 des Vorbildungsgesetzes vom 23. November 2012 (ABl. 2013 S. 30), zuletzt geändert am 29. November 2024 (ABl. 2024 S. 210 Nr. 131), berichtigt am 6. Dezember 2024 (ABl. 2024 S. 241 Nr. 138), folgende Rechtsverordnung beschlossen:
Artikel 1
Die Ordnung für die Theologiestudierenden der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 23. August 2012 (ABl. 2012 S. 297), geändert am 26. November 2015 (ABl. 2015 S. 377), wird wie folgt geändert:
- In der Überschrift wird die Kurzbezeichnung „Studentenordnung“ durch die Kurzbezeichnung „Studierendenordnung“ ersetzt.
- § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die Studierendenordnung beschreibt die Beziehungen zwischen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und den Theologiestudierenden in Studiengängen Evangelischer Theologie, die für die Aufnahme in den praktischen Vorbereitungsdienst gemäß dem Vorbildungsgesetz qualifizieren und die sich damit auf den Beruf der Pfarrerin oder des Pfarrers vorbereiten.“
- In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „führt“ die Wörter „über die Kirchliche Studienbegleitung“ eingefügt.
- In § 2 Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern „evangelische Theologie“ die Wörter „in einem von der EKHN anerkannten Studiengang, der für die Aufnahme in den Praktischen Vorbereitungsdienst gemäß dem Vorbildungsgesetz qualifiziert,“ eingefügt.
- In § 2 Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Hochschulwesen“ die Wörter „durch die Kirchliche Studienbegleitung“ eingefügt.
- Die Überschrift von Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:„Abschnitt 2
Theologiestudium und Abschluss“ - § 4 wird wie folgt gefasst:„§ 4
Studium(1) Theologiestudierende, die in den Dienst der EKHN treten wollen, studieren evangelische Theologie in einem für die Aufnahme in den Praktischen Vorbereitungsdienst qualifizierenden Studiengang nach der jeweiligen Rahmenordnung der EKD.(2) Im Rahmen von Absatz 1 ist den Theologiestudierenden der EKHN die Wahl des Studienortes freigestellt. Die Studierenden sollen die Ausbildungsstätte möglichst einmal wechseln. Das Studium an deutschsprachigen Universitäten des Auslandes (Basel, Bern, Wien und Zürich) wird wie ein Studium an deutschen Universitäten gerechnet. Mindestens vier Semester nach Abschluss des Grundstudiums sind an theologischen Fakultäten deutscher Universitäten zu erbringen.“ - § 5 wird wie folgt gefasst:„§ 5
Abschluss des StudiumsTheologiestudierende, die in den Dienst der EKHN treten wollen, schließen ihr Studium nach den jeweiligen hochschulrechtlichen Bestimmungen vor dem Prüfungsamt einer Evangelisch-Theologischen Fakultät einer deutschsprachigen Universität oder kirchlichen Hochschule nach der jeweiligen EKD-Rahmenordnung in der jeweils gültigen Fassung eines für die Aufnahme in den Praktischen Vorbereitungsdienst qualifizierenden Studienganges ab. Die Kirchenverwaltung kann Ausnahmen zulassen.“ - In § 6 Satz 1 wird das Wort „Studenten“ durch das Wort „Studierende“ ersetzt.
- In § 6 Satz 2 werden die Wörter „Ein Student, der diese Möglichkeit in Anspruch nehmen will, benötigt“ durch die Wörter „Studierende, die diese Möglichkeit in Anspruch nehmen wollen, benötigen“ ersetzt.
- § 8 wird aufgehoben.
- In § 9 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort „Delegiertenrat“ durch das Wort „Studierendenrat“ ersetzt.
- Dem § 10 wird folgender Absatz angefügt:„(5) Studierende der berufsbegleitenden Weiterbildungsstudiengänge Master of Theological Studies (M.Th.St.) können nur die freiwilligen Module nach § 14 und die Beratung der Kirchlichen Studienbegleitung in Anspruch nehmen. Für Aufnahme in den praktischen Vorbereitungsdienst müssen sie am Aufnahmeverfahren nach § 3 der Rechtsverordnung zur Aufnahme in den Praktischen Vorbereitungsdienst für Vikarinnen und Vikare teilgenommen und eine Empfehlung der Aufnahmekommission zur Aufnahme haben.“
Artikel 2
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.
Darmstadt, 18. Dezember 2025
Für die Kirchenleitung
Prof. Dr. Tietz
Prof. Dr. Tietz
Nr. 4Rechtsverordnung
zur Änderung der Prüfungsordnung I
Vom 18. Dezember 2025
zur Änderung der Prüfungsordnung I
Vom 18. Dezember 2025
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 2 Absatz 2 des Vorbildungsgesetzes vom 23. November 2012 (ABl. 2013 S. 30), zuletzt geändert am 29. November 2024 (ABl. 2024 S. 210 Nr. 131), berichtigt am 6. Dezember 2024 (ABl. 2024 S. 241 Nr. 138), folgende Rechtsverordnung beschlossen:
Artikel 1
Die Rechtsverordnung über die Erste Theologische Prüfung (Prüfungsordnung I – PrO I) vom 3. April 2014 (ABl. 2014 S. 194) wird wie folgt geändert:
- § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- In Nummer 3 werden die Wörter „oder einer Mitgliedskirche des ÖRK“ angefügt.
- In Nummer 7 werden nach der Angabe „vom 1./2. Dezember 2010“ die Angabe „bzw. vom 23. Februar 2023“ eingefügt und die Wörter „, in dem folgende Prüfungsleistungen erbracht werden:
- der Nachweis über die erfolgreich bestandenen Sprachprüfungen (Latinum, Graecum, Hebraicum),
- der Nachweis der erfolgreich bestandenen Pflichtmodule des Grundstudiums (Basismodule) in den Fächern: Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte (Historische Theologie), Systematische Theologie (Dogmatik/Ethik), Religionswissenschaft und Inter-kulturelle Theologie, Praktische Theologie,
- der Nachweis der bestandenen Bibelkundeprüfung“
gestrichen. - In Nummer 9 Buchstabe c und d wird jeweils vor dem Wort „Prüfung“ das Wort „mündliche“ eingefügt.
- Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:„Die Anerkennung kann nur für die schriftlichen Prüfungsleistungen gemäß Absatz 1 Nummer 1 und 2 gemeinsam beantragt werden.“
- § 21 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Diese Rechtsverordnung gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2014/15 und spätestens zum Wintersemester 2024/2025 ihr Studium aufgenommen haben und sich bis zum 1. November 2028 für die Erste Theologische Prüfung anmelden. Eine Prüfungsleistung gemäß § 4 Nummer 9 Buchstabe c und d, die bereits vor dem Wintersemester 2024/25 erbracht worden ist, wird auch als gleichwertig anerkannt, wenn sie nicht als mündliche Prüfung abgelegt wurde.“
- § 22 wird wie folgt geändert:
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Diese Rechtsverordnung tritt am 31. Dezember 2029 außer Kraft.“
Artikel 2
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.
Darmstadt, 18. Dezember 2025
Für die Kirchenleitung
Prof. Dr. Tietz
Prof. Dr. Tietz
Nr. 5Rechtsverordnung
zur Änderung von § 10 der Zuweisungsverordnung
Vom 30. Oktober 2025
zur Änderung von § 10 der Zuweisungsverordnung
Vom 30. Oktober 2025
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 6 Absatz 1 der Kirchensteuerordnung für die EKHN im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz, § 5 Absatz 1 der Kirchensteuerordnung für die EKHN im Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen und § 6 Absatz 1 der Kirchensteuerordnung im Bereich des Landes Hessen folgende Rechtsverordnung beschlossen:
Artikel 1
§ 10 der Zuweisungsverordnung vom 25. April 2008 (ABl. 2008 S. 224), zuletzt geändert am 30. November 2024 (ABl. 2024 S. 237 Nr. 136), wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Personalkosten des Pfarrdienstes
Personalkosten des Pfarrdienstes
(1) Die Personalkosten des Pfarrdienstes werden in den Dekanatshaushalten nachrichtlich ausgewiesen. Die Kirchenverwaltung kann hierfür ein Formblatt verbindlich vorgeben.
(2) Für vakante Pfarrstellen im gemeindlichen Dienst kann ein pauschaler Personalkostenersatz gewährt werden. Der Kostenersatz wird für Pfarrstellen gezahlt, die am Ende des jeweils aktuellen 5-Jahres-Bemessungszeitraums des Dekanatssollstellenplans noch vorhanden sind (kein kw-/ku-Vermerk). Die Höhe der Pauschale wird durch die Kirchenleitung festgelegt.
(3) Personalkostenersatz kann erst gezahlt werden, wenn alle Vertretungs- und Versetzungsmöglichkeiten innerhalb des antragstellenden Dekanats ausgeschöpft sind. Dies ist bei der Antragstellung nachzuweisen.
(4) Der Personalkostenersatz kann vom Dekanat bei der Gesamtkirche beantragt werden. Er wird ab dem vierten Monat der Vakanz gezahlt. Für die ersten drei Monate einer Vakanz wird kein Personalkostenersatz gezahlt. Die Voraussetzungen sind nachzuweisen.
(5) Dem Dekanat wird der Personalkostenersatz gewährt, um mit diesen Mitteln zweckgebunden den Nachbarschaftsraum zu unterstützen, in dem die Vakanz besteht.“
Artikel 2
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Darmstadt, 18. Dezember 2025
Für die Kirchenleitung
Prof. Dr. Tietz
Prof. Dr. Tietz
Bekanntmachungen
Nr. 6Kollektenpläne 2027 und 2028
Kollektenplan 2027
Tag | Zweck | |||
|---|---|---|---|---|
1. | 03.01.2027 2. Sonntag nach Weihnachten | Für besondere gesamtkirchliche Aufgaben der EKD | ||
2. | 10.01.2027 1. Sonntag nach Epiphanias | Für die Stärkung von Familien - regionale Diakonische Werke | ||
3. | 24.01.2027 3. Sonntag nach Epiphanias | Für die Evangelische Weltmission (Missionswerke EMS und VEM) | ||
4. | 31.01.2027 – Bibelsonntag Letzter Sonntag nach Epiphanias | Für das Bibelhaus ErlebnisMuseum | ||
5. | 14.02.2027 Invokavit | Für den Evangelischen Bund | ||
6. | 28.02.2027 Okuli | Für den Deutschen Evangelischen Kirchentag | ||
7. | 14.03.2027 Judika | Für geflüchtete Menschen - Diakonie Hessen | ||
8. | 26.03.2027 Karfreitag | Für ImDialog - Sozial- und Friedensarbeit in Israel | ||
9. | 28.03.2027 Ostersonntag | Für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in Gemeinden, Dekanaten und Jugendwerken | ||
10. | 04.04.2027 Quasimodogeniti | a) Für die Stiftung für das Leben b) Für die Deutsche Bibelgesellschaft | ||
11. | 11.04.2027 Miserikordias Domini | Für Einzelfallhilfen - regionale Diakonische Werke sowie für Arbeit und Qualifizierung | ||
12. | 25.04.2027 Kantate | Für die kirchenmusikalische Arbeit der EKHN | ||
13. | 16.05.2027 Pfingstsonntag | Für die Arbeit des Ökumenischen Rates der Kirchen (ÖRK) | ||
14. | 23.05.2027 Trinitatis | Für den Jugendkirchentag der EKHN sowie für den Juleica-Fonds | ||
15. | 06.06.2027 2. Sonntag nach Trinitatis | Für das Haus Heliand | ||
16. | 20.06.2027 4. Sonntag nach Trinitatis | Für die Gefängnisseelsorge | ||
17. | 27.06.2027 5. Sonntag nach Trinitatis | Für die Ökumene und Auslandsarbeit der EKD | ||
18. | 11.07.2027 7. Sonntag nach Trinitatis | Für die Tafelarbeit der regionalen Diakonischen Werke | ||
19. | 01.08.2027 – Israelsonntag 10. Sonntag nach Trinitatis | a) Für die Aktion "Hoffnung für Osteuropa" b) Für Nes Ammim | ||
20. | 15.08.2027 12. Sonntag nach Trinitatis | a) Für die Diakonie Deutschland der EKD b) Für ESG-Einzelfallhilfen | ||
21. | 05.09.2027 15. Sonntag nach Trinitatis | Für die Integration junger Menschen - Diakonie Hessen | ||
22. | 19.09.2027 – Diakoniesonntag 17. Sonntag nach Trinitatis | Für die Wohnungsnothilfe der Diakonie Hessen | ||
23. | 03.10.2027 – Erntedankfest 19. Sonntag nach Trinitatis | Für Brot für die Welt | ||
24. | 17.10.2027 21. Sonntag nach Trinitatis | Für FIM - Frauenrecht ist Menschenrecht sowie für PX Sozialwerk gGmbH | ||
25. | 31.10.2027 – Reformationsfest 23. Sonntag nach Trinitatis | Für das Gustav-Adolf-Werk der EKHN | ||
26. | 14.11.2027 – Volkstrauertag Vorletzter Sonntag des Kirchenjahres | Für die AG Trauerseelsorge der EKHN | ||
27. | 21.11.2027 Ewigkeitssonntag | Für die AG Hospiz der EKHN | ||
28. | 05.12.2027 2. Advent | Für die Evang. Frauen in Hessen und Nassau e. V. | ||
29. | 24.12.2027 Heiliger Abend | Für Brot für die Welt (Diakonie Deutschland) | ||
30. | 25.12.2027 1. Weihnachtstag | Für den Stiftungsfonds DiaDem sowie für den Stiftungsfonds DiaKids |
Anmerkung:
Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 der Kollektenordnung können bis zu acht Kollekten als vorrangig gekennzeichnet werden. Die sechs vorrangigen Kollekten, die für das Jahr 2027 festgelegt wurden, sind im Text entsprechend hervorgehoben.
Kollektenplan 2028
Tag | Zweck | |||
|---|---|---|---|---|
1. | 02.01.2028 1. Sonntag nach Weihnachten | Für besondere gesamtkirchliche Aufgaben der EKD sowie für die Diakonie Deutschland der EKD | ||
2. | 23.01.2028 3. Sonntag nach Epiphanias | Für die Evangelische Weltmission (Missionswerke EMS und VEM) | ||
3. | 30.01.2028 – Bibelsonntag Letzter Sonntag nach Epiphanias | Für das Bibelhaus ErlebnisMuseum | ||
4. | 13.02.2028 Septuagesimä | a) Für die Stiftung für das Leben b) Für ESG-Einzelfallhilfen | ||
5. | 05.03.2028 Invokavit | Für den Evangelischen Bund sowie für die Deutsche Bibelgesellschaft | ||
6. | 19.03.2028 Okuli | a) Für das Europäische Forum christlicher LSBTIQ – Gruppen b) Für den Fonds zur Überwindung von Fremdenfeindlichkeit und Rassismus | ||
7. | 02.04.2028 Judika | Für geflüchtete Menschen - Diakonie Hessen | ||
8. | 14.04.2028 Karfreitag | Für ImDialog - Christlich-jüdische Verständigung | ||
9. | 16.04.2028 Ostersonntag | Für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in Gemeinden, Dekanaten und Jugendwerken | ||
10. | 23.04.2028 Quasimodogeniti | Für Einzelfallhilfen - regionale Diakonische Werke | ||
11. | 30.04.2028 Miserikordias Domini | Für den Juleica-Fonds sowie für den Jugendkirchentag der EKHN | ||
12. | 14.05.2028 Kantate | Für die kirchenmusikalische Arbeit der EKHN | ||
13. | 04.06.2028 Pfingstsonntag | Für die Arbeit des Ökumenischen Rates der Kirchen (ÖRK) | ||
14. | 11.06.2028 Trinitatis | Für das Jugendheim Dreifelden sowie für das Lebenshaus Osterfeld | ||
15. | 25.06.2028 2. Sonntag nach Trinitatis | Für die Wohnungsnothilfe der Diakonie Hessen | ||
16. | 09.07.2028 4. Sonntag nach Trinitatis | Für die Telefonseelsorge | ||
17. | 16.07.2028 5. Sonntag nach Trinitatis | Für die Ökumene und Auslandsarbeit der EKD | ||
18. | 30.07.2028 7. Sonntag nach Trinitatis | Für die Tafelarbeit der regionalen Diakonischen Werke sowie Für die Stärkung von Familien - regionale Diakonische Werke | ||
19. | 13.08.2028 9. Sonntag nach Trinitatis | Für die Hessische Lutherstiftung | ||
20. | 03.09.2028 12. Sonntag nach Trinitatis | Für die Notfallseelsorge | ||
21. | 17.09.2028 – Diakoniesonntag 14. Sonntag nach Trinitatis | Für die Integration junger Menschen - Diakonie Hessen sowie für Arbeit und Qualifizierung | ||
22. | 01.10.2028 – Erntedankfest 16. Sonntag nach Trinitatis | Für Brot für die Welt | ||
23. | 15.10.2028 18. Sonntag nach Trinitatis | Für die Stiftung Scheuern sowie für den Arbeitslosenfonds der EKHN | ||
24. | 22.10.2028 19. Sonntag nach Trinitatis | Für die Inklusive Gemeindearbeit | ||
25. | 12.11.2028 Drittletzter Sonntag des Kirchenjahres | Für die Aktionsgemeinschaft Dienst für den Frieden e. V. | ||
26. | 19.11.2028 – Volkstrauertag Vorletzter Sonntag des Kirchenjahres | a) Für die Aktion "Hoffnung für Osteuropa" b) Für Kirchen helfen Kirchen | ||
27. | 26.11.2028 Ewigkeitssonntag | Für die AG Hospiz der EKHN | ||
28. | 10.12.2028 2. Advent | Für die Evang. Frauen in Hessen und Nassau e. V. | ||
29. | 24.12.2028 Heiliger Abend | Für Brot für die Welt (Diakonie Deutschland) | ||
30. | 25.12.2028 1. Weihnachtstag | Für den Stiftungsfonds DiaDem sowie für den Stiftungsfonds DiaKids |
Anmerkung:
Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 der Kollektenordnung können bis zu acht Kollekten als vorrangig gekennzeichnet werden. Die sechs vorrangigen Kollekten, die für das Jahr 2028 festgelegt wurden, sind im Text entsprechend hervorgehoben.
Vorstehende Kollektenpläne hat die Dreizehnten Kirchensynode am 29. November 2025 beschlossen. Sie werden gemäß § 2 der Kollektenverwaltungsordnung hiermit veröffentlicht. |
Darmstadt, 8. Januar 2026 |
Für die Kirchenverwaltung |
Witte-Karp |
Nr. 7Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
Beschluss des Präsidiums über die Zusammensetzung der Kammern,
die Vertretung der Mitglieder, die Geschäftsverteilung und die Geschäftsordnung
für die Zeit vom 01.01.2026 bis 31.12.2028
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
Beschluss des Präsidiums über die Zusammensetzung der Kammern,
die Vertretung der Mitglieder, die Geschäftsverteilung und die Geschäftsordnung
für die Zeit vom 01.01.2026 bis 31.12.2028
Vom 11. Dezember 2025
Es sind verschiedene Gaben; aber es ist ein Geist.
Und es sind verschiedene Ämter; aber es ist ein Herr.
Und es sind verschiedene Kräfte; aber es ist ein Gott,
der da wirkt alles in allen.
Und es sind verschiedene Ämter; aber es ist ein Herr.
Und es sind verschiedene Kräfte; aber es ist ein Gott,
der da wirkt alles in allen.
(1. Korinther 12,4-6)
###A. Anzahl der Kammern
Es bestehen zwei Kammern.
#B. Regelbesetzung der Kammern
1. | Die 1. Kammer ist wie folgt besetzt: | |
Vorsitzender: Der Stellvertreter der Präsidentin | ||
Richter am Verwaltungsgericht Ermlich | ||
Rechtskundige Beisitzerinnen und Beisitzer in der Reihenfolge des Dienstalters: | ||
Universitätsprofessor Dr. Droege (Vertreter des Vorsitzenden) | ||
Richterin am Verwaltungsgericht Guyot | ||
Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Cezanne | ||
Pfarrerbeisitzer: | ||
Dekan a. D. Schwarz | ||
2. | Die 2. Kammer ist wie folgt besetzt: | |
Vorsitzende: Die Präsidentin | ||
Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht a. D. Schild | ||
Rechtskundige Beisitzerinnen und Beisitzer in der Reihenfolge des Dienstalters: | ||
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Dr. Fritzsche (Vertreter der Vorsitzenden) | ||
Präsident des Landgerichts a. D. Professor Dr. Köbler | ||
Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Siems-Christmann | ||
Pfarrerbeisitzer: | ||
Pfarrer i. R. Dr. von Oettingen | ||
C. Vertretung der Vorsitzenden
- Sind der Vorsitzende und sein regelmäßiger Vertreter verhindert, übernimmt das verbleibende dienstälteste rechtskundige Regelmitglied der Kammer den Vorsitz. Ist danach eine Vertretung in der Kammer nicht möglich, so wird der Vorsitzende der betroffenen Kammer von dem Vorsitzenden der anderen Kammer vertreten.
- Besteht auch diese Vertretungsmöglichkeit nicht, so sind die rechtskundigen Regelbeisitzer der anderen Kammer, hilfsweise die rechtskundigen Vertreter der betroffenen Kammer und danach die rechtskundigen Vertreter der anderen Kammer in der Reihenfolge ihres Dienstalters zur Vertretung berufen.
D. Vertretung der Beisitzer
1. | Die Regelbeisitzer der 1. Kammer werden wie folgt vertreten: | |
Universitätsprofessor Dr. Droege durch | ||
erste Vertreterin: Ministerialdirigentin a. D. Böhme | ||
zweite Vertreterin: Richterin am Oberlandesgericht Dr. Strube | ||
Richterin am Verwaltungsgericht Guyot | ||
erster Vertreter: Rechtsanwalt Schweppe | ||
zweite Vertreterin: Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Funk | ||
Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Cezanne | ||
erste Vertreterin: Richterin am Oberlandesgericht Dr. Strube | ||
zweite Vertreterin: Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Funk | ||
Dekan a. D. Schwarz durch | ||
erster Vertreter: Pfarrer Jaeckle | ||
zweiter Vertreter: Pfarrer i. R. Dr. von Oettingen | ||
2. | Die Regelbeisitzer der 2. Kammer werden wie folgt vertreten: | |
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Dr. Fritzsche durch | ||
erste Vertreterin: Ministerialdirigentin a. D. Böhme | ||
zweiter Vertreter: Rechtsanwalt Schweppe | ||
Präsident des Landgerichts a. D. Professor Dr. Köbler durch | ||
erster Vertreter: Rechtsanwalt Schweppe | ||
zweite Vertreterin: Richterin am Oberlandesgericht Dr. Strube | ||
Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Siems-Christmann durch | ||
erste Vertreterin: Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Funk | ||
zweite Vertreterin: Ministerialdirigentin a. D. Böhme | ||
Pfarrer i. R. Dr. von Oettingen durch | ||
erster Vertreter: Pfarrer Jaeckle | ||
zweiter Vertreter: Dekan a. D. Schwarz | ||
3. | Ist die vorstehende Vertretungsregelung für die rechtskundigen Beisitzer erschöpft, so ist der jeweils dienstjüngste rechtskundige Vertreter der betroffenen Kammer, hilfsweise der jeweils dienstjüngste rechtskundige Regelbeisitzer der anderen Kammer zur Vertretung berufen. | |
E. Vertretungsfall
Ein Vertretungsfall liegt vor, wenn ein nach der Geschäftsverteilung berufenes Mitglied des Gerichts offensichtlich verhindert ist oder sich für verhindert erklärt. Wer als Vertreter eingetreten ist, wirkt in derselben Sache bis zu ihrer vollen Erledigung mit; erst wenn er verhindert ist, tritt das ordentliche Mitglied der Kammer oder ein vorrangiger Vertreter an seine Stelle.
#F. Verteilung der Geschäfte
- 1.
- Die 1. Kammer ist zuständig
- für Entscheidungen nach § 2 Ziffer 1 KVVG (abstrakte Normenkontrolle),
- für Entscheidungen nach § 2 Ziffer 2 KVVG (Organstreitigkeiten),
- für Entscheidungen nach § 2 Ziffer 3 KVVG (Beschwerden gegen synodale Beschlüsse),
- für Entscheidungen nach § 21 des Kirchengesetzes über das Kollegium für theologische Lehrgespräche (Rüge von Verfahrensverstößen),
- für Entscheidungen nach § 3 KVVG, wenn die Klageschrift erwarten lässt, dass ein Schwerpunkt des Rechtsstreits in der Anwendung und der Auslegung der Kirchenordnung liegt oder dass als Vorfrage eine Gültigkeitsprüfung von Bestimmungen eines Kirchengesetzes, einer kirchlichen Verordnung oder eines Recht setzenden Beschlusses der Kirchensynode vorzunehmen ist (Verwaltungsstreitverfahren mit verfassungsrechtlichem Einschlag),
- für Entscheidungen nach der Kirchengemeindewahlordnung,
- für Entscheidungen über die Ernennung von Kirchenvorstandsmitgliedern gemäß § 50 Kirchengemeindeordnung.
- 2.
- Die 2. Kammer ist zuständig
- für Entscheidungen nach § 3 Abs. 1 Ziffer 1 KVVG (Anfechtungsklagen),
- für Entscheidungen nach § 3 Abs. 1 Ziffer 2 KVVG (Verpflichtungsklagen),
- für Entscheidungen nach § 3 Abs. 1 Ziffer 3 KVVG (Feststellungsklagen),
- für Entscheidungen nach § 3 Abs. 3 KVVG (sonstige kirchengesetzliche Übertragung),
soweit nicht jeweils die erste Kammer zuständig ist.
G. Zuständigkeitsbestimmung
- Die Geschäftsstelle legt die bei Eingang eines Antrags anzulegende Akte dem Vorsitzenden der zuständigen Kammer vor. Zu seiner Unterrichtung erhält der Vorsitzende der anderen Kammer eine Kopie des eingegangenen Antrags.
- Ist nicht eindeutig, welche Kammer zuständig ist, so stimmen sich die Vorsitzenden der beiden Kammern ab. Falls keine Übereinstimmung zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines Kammervorsitzenden das Präsidium.
- Die Entscheidung des Präsidiums ist den Verfahrensbeteiligten mitzuteilen; sie ist endgültig.
H. Vertretung im Präsidium
- Der Präsident und sein Stellvertreter werden vertreten durch den dienstältesten rechtskundigen Beisitzer.
- Der dienstälteste Pfarrer wird durch den im Dienstalter nächstfolgenden Pfarrer vertreten.
I. Dienstalter
Das Dienstalter der rechtskundigen Beisitzer richtet sich nach dem Tag ihrer Wahl zum Mitglied des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts; das Dienstalter der Pfarrer richtet sich nach dem Tag ihrer Ordination. Bei gleichem Dienstalter ist das Lebensalter maßgebend.
#J. Behandlung von Eingaben
Geht bei einem Mitglied des Gerichts eine Eingabe ein, die keinen privaten Charakter trägt, so soll diese der Geschäftsstelle zugeleitet werden, die die Eingabe wie einen Antrag behandelt.
#K. Aufbewahrung dienstlicher Schriftstücke
Dienstliche Schriftstücke (z. B. Schriftsatzabschriften, Schriftwechsel der Richter, Voten, Entscheidungsabschriften), die das einzelne Mitglied – nach seinem Ermessen – aufbewahrt, sind in besonderer Akte zu sammeln. Diese soll, wenn das Mitglied aus dem Gericht ausscheidet, an die Geschäftsstelle abgegeben werden. Dasselbe gilt für die Entscheidungssammlung des Gerichts und sonstiges zur Verfügung gestelltes Arbeitsmaterial (z. B. Gesetzestexte).
#L. Umlaufverfahren
Die Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung und etwaige Änderungen können im Umlaufverfahren von den Mitgliedern des Präsidiums beschlossen werden.
#M. Geltungsdauer
- Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2028.
- Die Zuständigkeits- und Besetzungsregelungen können während der Geltungsdauer bei Änderung des Kirchengesetzes über das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht, bei der Neuzuweisung von Aufgaben, bei Überlastung einer Kammer und bei personellen Veränderungen geändert werden.
Darmstadt, 11. Dezember 2025 |
DAS PRÄSIDIUM |
Schild Ermlich Schwarz |
Nr. 8Bekanntgabe neuer Dienstsiegel
Gesamtkirchengemeinde: Altrhein-Wonnegau Dekanat: Worms-Wonnegau Umschrift des Dienstsiegels: EVANGELISCHE GESAMTKIRCHENGEMEINDE ALTRHEIN-WONNEGAU |
Gesamtkirchengemeinde: Babenhausen und Schaafheim Dekanat: Vorderer Odenwald Umschrift des Dienstsiegels: EV. GESAMTKIRCHENGEMEINDE BABENHAUSEN UND SCHAAFHEIM |
Gesamtkirchengemeinde: Bad Homburg v. d. Höhe Dekanat: Hochtaunus Umschrift des Dienstsiegels: EV. KIRCHENGEMEINDE BAD HOMBURG V. D. H. |
Gesamtkirchengemeinde: Bad Nauheim und Ober-Mörlen Dekanat: Wetterau Umschrift des Dienstsiegels: EV. GESAMTKIRCHENGEMEINDE BAD NAUHEIM UND OBER-MÖRLEN |
Gesamtkirchengemeinde: Bergstraße Nord Dekanat: Bergstraße Umschrift des Dienstsiegels: EV. GESAMTKIRCHENGEMEINDE BERGSTRAßE NORD |
Gesamtkirchengemeinde: An Bieber und Dünsberg Dekanat: Gießen Umschrift des Dienstsiegels: EV. GESAMTKIRCHENGEMEINDE AN BIEBER UND DÜNSBERG |
Gesamtkirchengemeinde: Bischoffen-Bad Endbach Dekanat: Biedenkopf-Gladenbach Umschrift des Dienstsiegels: EVANGELISCHE GESAMTKIRCHENGEMEINDE BISCHOFFEN-BAD ENDBACH |
Gesamtkirchengemeinde: Breidenbacher Grund Dekanat: Biedenkopf-Gladenbach Umschrift des Dienstsiegels: EV. GESAMTKIRCHENGEMEINDE BREIDENBACHER GRUND |
Gesamtkirchengemeinde: Dietzhölztal-Eschenburg Dekanat: An der Dill Umschrift des Dienstsiegels: EVANGELISCHE GESAMTKIRCHENGEMEINDE DIETZHÖLZTAL-ESCHENBURG |
Gesamtkirchengemeinde: Eckhartshausen und Langen-Bergheim Dekanat: Büdinger Land Umschrift des Dienstsiegels: EV. GESAMTKIRCHENGEMEINDE ECKHARTSHAUSEN UND LANGEN-BERGHEIM |
Gesamtkirchengemeinde: Enzheim - Lindheim Dekanat: Büdinger Land Umschrift des Dienstsiegels: EV. GESAMTKIRCHENGEMEINDE ENZHEIM - LINDHEIM |
Gesamtkirchengemeinde: Gerauer Land Dekanat: Groß-Gerau-Rüsselsheim Umschrift des Dienstsiegels: EV. GESAMTKIRCHENGEMEINDE GERAUER LAND |
Gesamtkirchengemeinde: Philippusgemeinde Gießen Dekanat: Gießen Umschrift des Dienstsiegels: EVANGELISCHE PHILIPPUSGEMEINDE GIESSEN |
Gesamtkirchengemeinde: Grünberger Land Dekanat: Gießener Land Umschrift des Dienstsiegels: EVANG. GESAMTKIRCHENGEMEINDE GRÜNBERGER LAND |
Gesamtkirchengemeinde: Heegheim - Rodenbach Dekanat: Büdinger Land Umschrift des Dienstsiegels: EV. GESAMTKIRCHENGEMEINDE HEEGHEIM - RODENBACH |
Gesamtkirchengemeinde: Herborn-Mittenaar-Siegbach Dekanat: An der Dill Umschrift des Dienstsiegels: EV. GESAMTKIRCHENGEMEINDE HERBORN-MITTENAAR-SIEGBACH |
Gesamtkirchengemeinde: Horloffaue Dekanat: Gießener Land Umschrift des Dienstsiegels: EVANG. GESAMTKIRCHENGEMEINDE HORLOFFAUE |
Gesamtkirchengemeinde: Ingelheim Dekanat: Ingelheim-Oppenheim Umschrift des Dienstsiegels: EVANG. GESAMTKIRCHENGEMEINDE INGELHEIM |
Gesamtkirchengemeinde: Mittleres Lahntal Dekanat: An der Lahn Umschrift des Dienstsiegels: EV. GESAMTKIRCHENGEMEINDE MITTLERES LAHNTAL |
Gesamtkirchengemeinde: Lahn-Taunus Dekanat: Nassauer Land Umschrift des Dienstsiegels: EV. GESAMTKIRCHENGEMEINDE LAHN-TAUNUS |
Gesamtkirchengemeinde: Lauterbach-Wartenberg Dekanat: Vogelsberg Umschrift des Dienstsiegels: EV. GESAMTKIRCHENGEMEINDE LAUTERBACH-WARTENBERG |
Gesamtkirchengemeinde: Mainspitze Dekanat: Groß-Gerau-Rüsselsheim Umschrift des Dienstsiegels: EVANGELISCHE GESAMTKIRCHENGEMEINDE MAINSPITZE |
Gesamtkirchengemeinde: Mühltal Dekanat: Darmstadt Umschrift des Dienstsiegels: EVANG. GESAMTKIRCHENGEMEINDE MÜHLTAL |
Gesamtkirchengemeinde: Nahe an Rhein und Wißberg Dekanat: Ingelheim-Oppenheim Umschrift des Dienstsiegels: EV. GESAMTKIRCHENGEMEINDE NAHE AN RHEIN UND WIßBERG |
Gesamtkirchengemeinde: Oberland Dekanat: Biedenkopf-Gladenbach Umschrift des Dienstsiegels: EVANG. GESAMTKIRCHENGEMEINDE OBERLAND |
Gesamtkirchengemeinde: Rheintalhöhen Dekanat: Ingelheim-Oppenheim Umschrift des Dienstsiegels: EV. GESAMTKIRCHENGEMEINDE RHEINTALHÖHEN |
Gesamtkirchengemeinde: Am Schiffenberg Dekanat: Gießen Umschrift des Dienstsiegels: EVANG. GESAMTKIRCHENGEMEINDE AM SCHIFFENBERG |
Gesamtkirchengemeinde: Westerwald Süd Dekanat: Westerwald Umschrift des Dienstsiegels: EV. GESAMTKIRCHENGEMEINDE WESTERWALD SÜD |
Gesamtkirchengemeinde: Mittlere Wetterau Dekanat: Wetterau Umschrift des Dienstsiegels: EV. GESAMTKIRCHENGEMEINDE MITTLERE WETTERAU |
Gesamtkirchengemeinde: Nördliche Wetterau Dekanat: Wetterau Umschrift des Dienstsiegels: EV. GESAMTKIRCHENGEMEINDE NÖRDLICHE WETTERAU |
Gesamtkirchengemeinde: Wiesbaden SüdOst Dekanat: Wiesbaden Umschrift des Dienstsiegels: EVANG. GESAMTKIRCHENGEMEINDE WIESBADEN SÜDOST |
Gesamtkirchengemeinde: Um den Wilhelmsturm Dekanat: An der Dill Umschrift des Dienstsiegels: EV. GESAMTKIRCHENGEMEINDE UM DEN WILHELMSTURM |
Kirchengemeinde: Arnsburger Land Dekanat: Gießen Umschrift des Dienstsiegels: EVANG. KIRCHENGEMEINDE ARNSBURGER LAND |
Kirchengemeinde: Birkenau und Reisen Dekanat: Bergstraße Umschrift des Dienstsiegels: EV. KIRCHENGEMEINDE BIRKENAU UND REISEN |
Kirchengemeinde: Segensgemeinde Darmstadt Dekanat: Darmstadt Umschrift des Dienstsiegels: EVANGELISCHE SEGENSGEMEINDE DARMSTADT |
Kirchengemeinde: Darmstadt-Eberstadt Dekanat: Darmstadt Umschrift des Dienstsiegels: EV. KIRCHENGEMEINDE DARMSTADT-EBERSTADT |
Kirchengemeinde: Dieburger Land Dekanat: Vorderer Odenwald Umschrift des Dienstsiegels: EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE DIEBURGER LAND |
Kirchengemeinde: Schöpfungsgemeinde Frankfurt am Main Stadtdekanat: Frankfurt und Offenbach Umschrift des Dienstsiegels: EV. SCHÖPFUNGSGEMEINDE FRANKFURT AM MAIN |
Kirchengemeinde: Friedensgemeinde Friedberg Dekanat: Wetterau Umschrift des Dienstsiegels: EVANGELISCHE FRIEDENSGEMEINDE FRIEDBERG |
Kirchengemeinde: Hachenburger Land Dekanat: Westerwald Umschrift des Dienstsiegels: EVANG. KIRCHENGEMEINDE HACHENBURGER LAND |
Kirchengemeinde: Karben Dekanat: Wetterau Umschrift des Dienstsiegels: EV. KIRCHENGEMEINDE KARBEN |
Kirchengemeinde: Lichtenberger Land Dekanat: Vorderer Odenwald Umschrift des Dienstsiegels: EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE LICHTENBERGER LAND |
Kirchengemeinde: Mittlerer Rheingau Dekanat: Rheingau-Taunus Umschrift des Dienstsiegels: EV. KIRCHENGEMEINDE MITTLERER RHEINGAU |
Kirchengemeinde: Rhein-Ried Dekanat: Groß-Gerau-Rüsselsheim Umschrift des Dienstsiegels: EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE RHEIN-RIED |
Kirchengemeinde: Riedstadt Dekanat: Groß-Gerau-Rüsselsheim Umschrift des Dienstsiegels: EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE RIEDSTADT |
Kirchengemeinde: Rosbach und Rodheim Dekanat: Wetterau Umschrift des Dienstsiegels: EVANG. KIRCHENGEMEINDE ROSBACH UND RODHEIM |
Kirchengemeinde: Roßdorf und Gundernhausen Dekanat: Darmstadt Umschrift des Dienstsiegels: EV. KIRCHENGEMEINDE ROẞDORF UND GUNDERNHAUSEN |
Kirchengemeinde: Christusgemeinde Sayn-Wied Westerwald Dekanat: Westerwald Umschrift des Dienstsiegels: EV. CHRISTUSGEMEINDE SAYN-WIED WESTERWALD |
Kirchengemeinde: Überwald Dekanat: Bergstraße Umschrift des Dienstsiegels: EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE ÜBERWALD |
Kirchengemeinde: Hoffnungsgemeinde im Untertaunus Dekanat: Rheingau-Taunus Umschrift des Dienstsiegels: EVANG. HOFFNUNGSGEMEINDE IM UNTERTAUNUS |
Kirchengemeinde: Viernheim Dekanat: Bergstraße Umschrift des Dienstsiegels: EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE VIERNHEIM |
Kirchengemeinde: Wachenheim Dekanat: Worms-Wonnegau Umschrift des Dienstsiegels: EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE WACHENHEIM |
Kirchengemeinde: Wäller Land Dekanat: Westerwald Umschrift des Dienstsiegels: EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE WÄLLER LAND |
Kirchengemeinde: Brot und Rosen Worms Dekanat: Worms-Wonnegau Umschrift des Dienstsiegels: EVANG. KIRCHENGEMEINDE BROT UND ROSEN WORMS |
Mit der Ingebrauchnahme der neuen Dienstsiegel durch die Einrichtungen und Dienststellen werden die bislang benutzten Dienstsiegel außer Geltung gesetzt.
Darmstadt, 8. Januar 2026
Für die Kirchenverwaltung
Dr. Dieckhoff
Dr. Dieckhoff
Nr. 9Außergeltungsetzen von Dienstsiegeln
Die Dienstsiegel der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Hergershausen-Sickenhofen und der Evangelischen Stephanusgemeinde Kelkheim werden hiermit außer Geltung gesetzt.
Darmstadt, 8. Januar 2026
Für die Kirchenverwaltung
Dr. Dieckhoff
Dr. Dieckhoff
Nr. 10Beauftragung für den Lektoren- und Prädikantendienst
Beauftragung für den Prädikantendienst
Folgendes Gemeindemitglied wurde mit Wirkung vom 7. Dezember 2025 für den Prädikantendienst beauftragt:
Tamas Hofferbert, Dekanat Odenwald
Darmstadt, 15. Dezember 2025 |
Für die Kirchenverwaltung |
Zander |
Nr. 11Verleihung der Ehrennadel
In Anerkennung der langjährigen und besonderen Verdienste im ehrenamtlichen Bereich, wurde die Ehrennadel der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau verliehen an:
Jutta Heß, Ev. Kirchengemeinde Lauterbach
Darmstadt, 7. Januar 2026 |
Für die Kirchenverwaltung |
Zander |
Dienstnachrichten und Stellenausschreibungen
Dienstnachrichten
Die Dienstnachrichten werden im Internet nicht veröffentlicht.
Stellenausschreibungen
#Pfarrstellen
#Information zur Bewerbung
Bewerbungen für die nachstehend ausgeschriebenen Pfarrstellen müssen in Textform auf dem aktuellen Dienstweg bei der Kirchenleitung eingereicht werden. Neben einem tabellarischen Lebenslauf, gern mit aktuellem Lichtbild, wird – im Blick auf die beworbene Pfarrstelle – eine aussagefähige Darstellung der persönlichen Motivation und Qualifikationen (inkl. der entsprechenden Nachweise) erwartet.
Zur Wahrung der Frist müssen die vollständigen Bewerbungsunterlagen bis zum Ablauf des 2. März 2026 eingereicht werden. Maßgeblich ist bei Bewerbung in Papierform der Eingangsstempel der ersten vorgesetzten Dienststelle des einzuhaltenden Dienstweges, bei Bewerbungen aus anderen Gliedkirchen der EKD der Eingangsstempel der Kirchenleitung. Eine Bewerbung per E-Mail hat als ein zusammenhängendes PDF-Dokument zu erfolgen. Maßgeblich ist das Eingangsdatum der E-Mail bei der ersten vorgesetzten Dienststelle. Der ausschließlich aktuelle Dienstweg ist vollständig zu informieren (z. B. Dekanat und Propstei). Bitte richten Sie in diesem Fall Ihre Bewerbung auch an: pfarrdienst.personalservice@ekhn.de. An diese Adresse sind auch externe Bewerbungen per E-Mail zu richten.
Für nachstehende Stellenausschreibungen werden die Bestimmungen des AGG beachtet. Diskriminierungsfreie Bewerbungsverfahren nach dem AGG sind in der EKHN Standard. Schwerbehinderte Bewerber*innen werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Wir weisen darauf hin, dass Pfarrer*innen aus anderen Gliedkirchen der EKD, die sich für eine Stelle interessieren, zuerst das Bewerbungsrecht erhalten müssen. Ansprechpartnerin ist die Leiterin des Referats Personalservice Pfarrdienst, OKRin Heike Mause, Tel.: 06151 405-390, E-Mail: pfarrdienst.personalservice@ekhn.de.
Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie in der Stellenbörse der EKHN unter: |
Gesamtkirchliche Pfarrstellen
Darmstadt | Im Zentrum Seelsorge und Beratung der EKHN ist ab 1. Juli 2026 die 1,0 Pfarrstelle einer Studienleitung für die Seelsorgeaus-, -fort- und -weiterbildung (m/w/d) neu zu besetzen. |
Dekanspfarrstellen
Dekanat Groß-Gerau-Rüsselsheim | Evangelisches Dekanat Groß-Gerau – Rüsselsheim, 1,0 Stelle hauptamtliche*r Dekan*in |
Gemeindepfarrstellen
#Oberhessen
Dekanat Gießener Land | Nachbarschaftsraum 4 - Grünberg, 1,0 Pfarrstelle I, Modus A, zum dritten Mal | |
Nachbarschaftsraum 7 - Laubach, 1,0 Pfarrstelle III, Modus A, zum zweiten Mal |
Rheinhessen und Nassauer Land
Dekanat Mainz | Nachbarschaftsraum 4 - Nord, 1,0 Pfarrstelle V, Modus A |
Rhein-Main
Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach | Nachbarschaftsraum 10 – Frankfurt-Ost, 0,5 Pfarrstelle II, Modus A, zum dritten Mal | |
Dekanat Wiesbaden | Nachbarschaftsraum 2 - West, 1,0 Pfarrstelle II, Modus A |
Starkenburg
Dekanat Groß-Gerau – Rüsselsheim | Nachbarschaftsraum 2 - Rüsselsheim-Nauheim, 1,0 Pfarrstelle III, Modus A | |
Nachbarschaftsraum 2 – Rüsselsheim – Nauheim 0,5 Stellenanteil der Pfarrstelle VI, Dienstauftrag zur Verwaltung (Modus C) 0,5 Stellenanteil der Pfarrstelle VI, Dienstauftrag zur Verwaltung befristet bis 31.12.2029 Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung | ||
Dekanat Odenwald | Nachbarschaftsraum 3 - Süd, 1,0 Pfarrstelle V, Modus A |
Weitere Pfarrstellen
Dekanat Gießener Land | 0,5 Pfarrstelle Krankenhausseelsorge, Asklepios Klinik Lich, Dekanat Gießener Land (m/w/d) | |
Ev. Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach | 0,5 Pfarrstelle für Klinikseelsorge im Ev. Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach (m/w/d) |
Stellen in den Zentren
Zentrum Seelsorge und Beratung der EKHN | 1,0 Pfarrstelle eines Studienleiters/einer Studienleiterin für die Seelsorgeaus-, -fort- und -weiterbildung (m/w/d) | |
Zentrum Seelsorge und Beratung der EKHN | 0,5 Pfarrstelle für die „Qualifizierung und Begleitung von Ehrenamtlichen in der Seelsorge“ (m/w/d) | |
JVA Darmstadt | 1,0 Pfarrstelle Gefängnisseelsorge in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Darmstadt Besetzung durch die Kirchenleitung (m/w/d) |
Gemeindepädagogikstellen
Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie in der Stellenbörse der EKHN unter: |
Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach | Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation (m/w/d) 50 %-Stelle, befristet auf 2 Jahre | |
Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach | Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation (m/w/d) 100 %-Stelle, unbefristet | |
| Dekanat Vorderer Odenwald | Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation (m/w/d) für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen 75 %-Stelle (50 % befristet für Elternzeit bis 25. März 2028, 25 %, unbefristet) | |
Dekanat Vorderer Odenwald | Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation (m/w/d) für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen 100 %-Stelle, unbefristet, Teilzeit möglich | |
Dekanat Vorderer Odenwald | Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation (m/w/d) 50 %-Stelle, unbefristet | |
Dekanat Vorderer Odenwald | Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation (m/w/d) 50 %-Stelle, unbefristet | |
Dekanat Wetterau | Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation als (m/w/d) Für die gemeindepädagogische Arbeit 100 %-Stelle, unbefristet |