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Satzung
der Arbeitsgemeinschaft im Nachbarschaftsraum 5 (Frankfurt Nord)
im Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach

Vom 5. November 2025

Die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden im Nachbarschaftsraum 5 im Evangelischen Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach haben gemäß den §§ 2b, 2c, 2d, 4, 5 und 5a des Regionalgesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau übereinstimmend die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Bildung einer Arbeitsgemeinschaft

Die Evangelische Kirchengemeinde Harheim, die Evangelische Miriamgemeinde Frankfurt am Main Am Bügel - Bonames - Kalbach, die Evangelische Kirchengemeinde Nieder-Erlenbach und die Evangelische Kirchengemeinde Nieder-Eschbach bilden eine Arbeitsgemeinschaft zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben innerhalb ihres Nachbarschaftsraums.
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§ 2
Gemeinsame Aufgaben

Folgende Aufgaben der Kirchengemeinden werden gemeinsam wahrgenommen:
  1. Ausübung der Rechte bei der Pfarrstellenbesetzung nach dem Pfarrstellengesetz sowie dem Einsatz der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verkündigungsdienst,
  2. Ausübung der Rechte bei der Erstellung der Dienstordnung des Verkündigungsteams,
  3. Einrichtung und Unterhaltung eines gemeinsamen Gemeindebüros, einschließlich personeller Ausstattung und räumlicher Unterbringung,
  4. Entwicklung eines gemeinsamen Gebäudekonzepts für alle zuweisungsberechtigten Gebäude im Nachbarschaftsraum. Gemäß der Satzung des Evangelischen Regionalverbandes Frankfurt und Offenbach wirkt dieser (Abteilung Bau Liegenschaften und Hausverwaltung) daran als Verwalter des gemeindlichen Vermögens bzw. als Träger des eigenen Verbandsvermögens (Grundstückseigentümer) mit.
Nicht zu den gemeinsamen Aufgaben gehören Kindertagesstätten und die damit verbundenen Aufgaben. Diese verbleiben bei den jeweiligen sie betreibenden Kirchengemeinden.
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§ 3
Geschäftsführender Ausschuss

(1) Die Kirchengemeinden bilden einen geschäftsführenden Ausschuss gemäß § 5a des Regionalgesetzes.
(2) Die Kirchenvorstände wählen jeweils aus ihrer Mitte stimmberechtigte Kirchenvorste-herinnen und Kirchenvorsteher in den geschäftsführenden Ausschuss. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder wird wie folgt festgelegt:
aus Kirchengemeinde Harheim: 2 Mitglieder
aus Evangelische Miriamgemeinde Frankfurt am Main Am Bügel - Bonames - Kalbach: 2 Mitglieder
aus Kirchengemeinde Nieder-Erlenbach: 2 Mitglieder
aus Kirchengemeinde Nieder-Eschbach: 2 Mitglieder.
Darüber hinaus gehören dem Ausschuss bis zu drei Mitglieder des Verkündigungsteams an. Die Zahl wird auf Vorschlag des Verkündigungsteams auf einer gemeinsamen Tagung der Kirchenvorstände gemäß § 4 bestimmt und die Mitglieder gewählt. Unter den gewählten Mitgliedern muss mindestens eine Pfarrerin oder ein Pfarrer sein.
(3) Der geschäftsführende Ausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und eine Stellvertretung. Sie dürfen nicht demselben Kirchenvorstand angehören. § 27 der Kirchengemeindeordnung gilt entsprechend.
(4) Die §§ 35 bis 49 sowie § 52a und § 53 der Kirchengemeindeordnung gelten für den geschäftsführenden Ausschuss entsprechend.
(5) Der geschäftsführende Ausschuss trifft anstelle der Kirchenvorstände alle Entscheidungen in den gemeinsamen Angelegenheiten gemäß den §§ 5 bis 7.
(6) Tritt die in nachfolgendem § 8 Absatz 1 genannte Kirchengemeinde in gemeinsamen Angelegenheiten im Rechtsverkehr auf, erfolgt die rechtsgeschäftliche Vertretung durch den geschäftsführenden Ausschuss. Die in nachfolgendem § 8 Absatz 1 genannte Kirchengemeinde überträgt ihm hierzu die Siegelberechtigung.
(7) Erklärungen des geschäftsführenden Ausschusses werden durch zwei Mitglieder abgegeben. Unter diesen muss das vorsitzende Mitglied oder die Stellvertretung sein. § 22 Absatz 3 bis 5 der Kirchengemeindeordnung gilt entsprechend.
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§ 4
Gemeinsame Tagung

(1) Die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden kommen in der Regel einmal im Jahr zu einer gemeinsamen Tagung zusammen.
(2) Die gemeinsamen Tagungen werden vom geschäftsführenden Ausschuss vorbereitet.
(3) Die oder der lebensälteste Kirchenvorstandsvorsitzende lädt zu den gemeinsamen Tagungen ein und leitet diese.
(4) Die gemeinsame Tagung nimmt den Bericht des geschäftsführenden Ausschusses ent-gegen und beschließt über dessen Entlastung.
(5) Für die Geschäftsführung gelten die §§ 38 bis 42 der Kirchengemeindeordnung entsprechend.
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§ 5
Pfarrwahl und Verkündigungsteam

(1) Der geschäftsführende Ausschuss übt das Wahlrecht bei der Pfarrwahl aus. Die Kirchenvorstände sind vor der Wahl anzuhören.
(2) Die Dienstordnung des Verkündigungsteams wird mit dem geschäftsführenden Ausschuss unter Beteiligung des Dekanatssynodalvorstandes erstellt und vom Dekanatssynodalvorstand unter Federführung der dienstvorgesetzten Personen im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Ausschuss beschlossen.
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§ 6
Gemeinsame Gebäudeangelegenheiten

(1) Die Kirchengemeinden entwickeln entsprechend den im Evangelischen Regionalverband Frankfurt und Offenbach geltenden Regularien gemeinsam ein Gebäudekonzept für Nutzung, Betrieb und kleine Bauunterhaltungsmaßnahmen für die zuweisungsberechtigten Gebäude auf dem Gebiet des Nachbarschaftsraums.
(2) Die Umsetzung des vom Dekanat beschlossenen Gebäudebedarfs- und -entwicklungsplans erfolgt in gemeinsamer Verantwortung. Hierfür übertragen die Kirchengemeinden dem geschäftsführenden Ausschuss für alle Gebäude der Kategorien A und B folgende Aufgaben:
  1. Festlegung und Steuerung der Gebäudenutzung,
  2. Ermittlung und Erhebung der jeweiligen Kostenbeteiligung gemäß § 8 Absatz 3 gemeinsam mit dem Evangelischen Regionalverband Frankfurt und Offenbach (Abteilung Bau, Liegenschaften und Hausverwaltung).
Die konkrete Umsetzung ist durch den geschäftsführenden Ausschuss durch Nutzungsordnungen festzulegen. Die bestehenden Eigentumsrechte an den Gebäuden werden durch die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft nicht berührt.
(3) Gebäudeangelegenheiten, die für die Zusammenarbeit unwesentlich sind, verbleiben in der durch die Satzung des Evangelischen Regionalverbandes Frankfurt und Offenbach geregelten Zuständigkeit.
(4) Im Nachbarschaftsraum kann ein dauerhafter Bauausschuss gegründet werden, dem die Aufgaben gemäß Absatz 2 und 3 ganz oder teilweise übertragen werden.
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§ 7
Gemeinsames Gemeindebüro

(1) Die an der Arbeitsgemeinschaft beteiligten Kirchengemeinden unterhalten ein gemeinsames Gemeindebüro und bringen dazu ihre Sekretariatsstellenanteile ein. Träger der gemeinsamen Einrichtung und Anstellungsträger der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Kirchengemeinde Nieder-Eschbach.
(2) Das gemeinsame Gemeindebüro wird gemäß dem Gebäudebedarfs- und -entwicklungsplan in dem Gebäude Alt-Niedereschbach 16, 60437 Frankfurt-Nieder-Eschbach eingerichtet.
(3) Die Kirchengemeinden übertragen der Kirchengemeinde Nieder-Eschbach im Rahmen dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung Aufgaben der pfarramtlichen und gemeindlichen Verwaltung zur Wahrnehmung im gemeinsamen Gemeindebüro im Auftrag der jeweiligen Kirchengemeinde.
(4) Die Kirchengemeinden beantragen einen KirA- und einen MACH-Zugang für das gemeinsame Gemeindebüro und übertragen die Führung des Gemeindegliederverzeichnisses auf das gemeinsame Gemeindebüro.
(5) Der geschäftsführende Ausschuss ist für die Einstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gemeindebüros zuständig und führt die Aufsicht. Der jeweilige Kirchenvorstand ist berechtigt, den Mitarbeitenden fachliche Weisungen hinsichtlich der für seine Kirchengemeinde zu erbringenden Tätigkeiten zu erteilen.
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§ 8
Finanzierung

(1) Zur Wahrnehmung der gemeinsamen Aufgaben wird im Haushalt der Kirchengemeinde Nieder-Eschbach ein separates Abrechnungsobjekt eingerichtet. Die Anordnungsbefugnis hierfür liegt beim geschäftsführenden Ausschuss. Dieser informiert den Evangelischen Regionalverband Frankfurt und Offenbach (Abteilung Finanzen) über die Erteilung der entsprechenden Anordnungsbefugnis. Die Kirchengemeinde Nieder-Eschbach übernimmt auch die Stellung als Arbeitgeber.
(2) Die Kosten der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung werden zwischen den Kirchengemeinden nach der jeweiligen Gemeindemitgliederzahl abgerechnet.
(3) Die im Evangelischen Regionalverband Frankfurt und Offenbach geltenden Regelungen betreffend die Gebäudekosten und Bauunterhaltungsmaßnahmen werden von der Bildung der Arbeitsgemeinschaft nicht berührt.
(4) Maßgeblich für die Ermittlung der Zahl der Gemeindemitglieder ist jeweils der 30. Juni des Jahres vor dem Abrechnungsjahr (Stand im Meldewesen).
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§ 9
Satzungsänderungen

Satzungsänderungen werden von den Kirchenvorständen der Arbeitsgemeinschaft beschlossen. Ein Beschluss kommt zustande, wenn mehr als die Hälfte der Kirchenvorstände der Satzungsänderung zustimmt. Satzungsänderungen bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 10
Beendigung der Arbeitsgemeinschaft und Austritt

(1) Die Arbeitsgemeinschaft endet, wenn alle beteiligten Kirchengemeinden eine Gesamtkirchengemeinde bilden oder gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung zusammengeschlossen werden. Ein Gemeindezusammenschluss erfolgt auch, wenn mehr als die Hälfte der Kirchenvorstände die Beendigung der Arbeitsgemeinschaft beschließt und an ihrer Stelle keine Gesamtkirchengemeinde gebildet wird.
(2) Bilden einzelne Kirchengemeinden innerhalb des Nachbarschaftsraums eine Gesamtkirchengemeinde oder werden zu einer Kirchengemeinde zusammengeschlossen, wird diese Teil der Arbeitsgemeinschaft.
(3) Eine Kirchengemeinde tritt aus der Arbeitsgemeinschaft aus, wenn sie einem anderen Nachbarschaftsraum zugeordnet wird.
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§ 11
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2027 in Kraft.1#

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1 ↑ Die Satzung wurde gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2 des Regionalgesetzes am 5. November 2025 kirchenaufsichtlich genehmigt.