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Ausgabe 10Darmstadt, 15. Oktober 2025
Gesetze und Verordnungen
Nr. 126Kirchengesetz
zur Umgliederung der Evangelischen Kirchengemeinde Bingerbrück
aus der Evangelischen Kirche im Rheinland
in die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
Vom 8. Mai 2025
zur Umgliederung der Evangelischen Kirchengemeinde Bingerbrück
aus der Evangelischen Kirche im Rheinland
in die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
Vom 8. Mai 2025
Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
§ 1
(1) Dem als Anlage beigefügten Vertrag der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, Paulusplatz 1, 64285 Darmstadt, vertreten durch die Kirchenleitung, und der Evangelischen Kirche im Rheinland, Hans-Böckler-Straße 7, 40476 Düsseldorf, vertreten durch die Kirchenleitung, über die Umgliederung der Evangelischen Kirchengemeinde Bingerbrück aus der Evangelischen Kirche im Rheinland in die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau vom 3. September 2025 wird zugestimmt.
(2) Die Kirchenleitung wird mit dem Vollzug beauftragt.
§ 2
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Anlage
Vertrag
zwischen
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, Paulusplatz 1, 64285 Darmstadt,
vertreten durch die Kirchenleitung
vertreten durch die Kirchenleitung
und
der Evangelischen Kirche im Rheinland, Hans-Böckler-Straße 7, 40476 Düsseldorf,
vertreten durch die Kirchenleitung
vertreten durch die Kirchenleitung
über die Umgliederung der Evangelischen Kirchengemeinde Bingerbrück, Evangelischer Kirchenkreis An Nahe und Glan, in die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau.
Mit Zustimmung des Presbyteriums der Evangelischen Kirchengemeinde Bingerbrück wird Folgendes vereinbart:
§ 1
Die Evangelische Kirchengemeinde Bingerbrück, die in einem Stadtteil der Stadt Bingen am Rhein gelegen ist, wird aus der Evangelischen Kirche im Rheinland ausgegliedert und in die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau mit allen Rechten und Pflichten eingegliedert. Sie wird dem Evangelischen Dekanat Ingelheim-Oppenheim, Nachbarschaftsraum 1 (Bingen am Rhein) zugewiesen und dort Teil der noch zu klärenden, gemeinsamen Organisationsform. Die Gemeindemitglieder scheiden aus der Evangelischen Kirche im Rheinland aus und werden in die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau aufgenommen. Die Gemeindegliederdaten werden der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau übergeben.
§ 2
Mit der Umgliederung tritt für die Evangelische Kirchengemeinde Bingerbrück das Recht der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau in Kraft. Der Bekenntnisstand der Kirchengemeinde Bingerbrück bleibt gewahrt. Die Mitglieder des Presbyteriums führen ihr Amt bis zum 31. August 2027 fort. Der Kirchenvorstand wird in der nächsten regulären Kirchenvorstandswahl 2027 neu gewählt.
§ 3
Eine Entschädigung wird von keiner vertragsschließenden Kirche gezahlt. Jede der Vertragsschließenden erhält eine Ausfertigung des Vertrags.
§ 4
Dieser Vertrag tritt, nachdem die Synoden beider Kirchen kirchengesetzlich zugestimmt haben, mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
Darmstadt, 7. Oktober 2025 |
Für den Kirchensynodalvorstand |
Dr. Pfeiffer |
Nr. 127Verwaltungsverordnung
zur Änderung von § 6 der Reisekostenverordnung
Vom 18. September 2025
zur Änderung von § 6 der Reisekostenverordnung
Vom 18. September 2025
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 47 Absatz 1 Nummer 20 der Kirchenordnung folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
Artikel 1
Dem § 6 der Reisekostenverordnung vom 2. März 2006 (ABl. 2006 S. 122), zuletzt geändert am 14. Dezember 2017 (ABl. 2018 S. 10), wird folgender Absatz angefügt:
„(6) Den Pröpstinnen und Pröpsten sowie der Leiterin oder dem Leiter der Kirchenverwaltung können kircheneigene Kraftfahrzeuge zum dauerhaften Dienstgebrauch gemäß Absatz 3 Satz 1 zugewiesen werden. Erstreckt sich die Nutzung auch auf Privatfahrten und Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte, bemisst sich der jeweils zu versteuernde geldwerte Vorteil nach § 8 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes. Die Absätze 2 und 4 finden keine Anwendung.“
Artikel 2
Diese Verwaltungsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
Darmstadt, 2. Oktober 2025 |
Für die Kirchenleitung |
Prof. Dr. Tietz |
Arbeitsrechtliche Kommissionen
Nr. 128Arbeitsrechtsregelungen der Diakonie Hessen vom 15. September 2025
Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Hessen und Nassau vom 15. September 2025
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung 8/2025 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau
Die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau vom 7. November 2013 (ABl. EKHN 2014 S. 38), zuletzt geändert am 21. Juli 2025 (ABl. EKHN 2025 S. 162 Nr. 108) werden wie folgt geändert:
§ 41 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Die Zahlung der Bezüge erfolgt zum letzten Tag des laufenden Monats auf ein von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter eingerichtetes Konto in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, das zur Teilnahme am SEPA-Zahlungsverkehr gemäß Verordnung (EU) Nr. 260/2012 geeignet ist.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.
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Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Hessen und Nassau vom 15. September 2025
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung 8/2025 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau
Die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau vom 7. November 2013 (ABl. EKHN 2014 S. 38), zuletzt geändert am 21. Juli 2025 (ABl. EKHN 2025 S. 162 Nr. 108) werden wie folgt geändert:
§ 17 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 2 wird Satz 1 durch folgenden Satz ersetzt:„In Heimen und Wohngruppen der Eingliederungshilfe, Kinder- und Jugendhilfe sowie anderen Betreuungskonzepten der Hilfe zur Erziehung im Sinne von §§ 27 ff. SGB VIII und Internaten sind für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen überwiegend die Betreuung oder Erziehung obliegt, tägliche Arbeitszeiten bis zu 16 Stunden zulässig.“
- Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:„(2b) Durch Dienstvereinbarung kann für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen überwiegend die Betreuung oder Erziehung der in Heimen oder ähnlichen Wohnformen untergebrachten Personen obliegt, die tägliche Arbeitszeit einschließlich Bereitschaftsdienst auf bis zu 24 Stunden verlängert werden. Die Dienstvereinbarung muss vorsehen, dass im Anschluss an eine über 16-stündige Arbeitszeit dem Mitarbeiter bzw. der Mitarbeiterin in der Regel 24 Stunden Ruhezeit gewährt werden muss oder der Ausgleichszeitraum auf sechs Monate beschränkt wird.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.
Vorstehende Beschlüsse werden hiermit veröffentlicht. |
Frankfurt am Main, 19. September 2025 |
Für die Diakonie Hessen |
Gehlhaar |
Bekanntmachungen
Nr. 129Neue Kirchliche Arbeitsgemeinschaften 2026
Am 1. Januar 2026 entstehen folgende Kirchliche Arbeitsgemeinschaften gemäß § 5a des Regionalgesetzes:
- Arbeitsgemeinschaft im Nachbarschaftsraum evangelische Kirchen am Limes
im Dekanat Büdinger Land (https://www.kirchenrecht-ekhn.de/document/57152) - Arbeitsgemeinschaft im Nachbarschaftsraum Oberes Edertal
im Dekanat Biedenkopf-Gladenbach (https://www.kirchenrecht-ekhn.de/document/58276) - Arbeitsgemeinschaft im Nachbarschaftsraum Haiger-Struth im Dekanat an der Dill
(https://www.kirchenrecht-ekhn.de/document/58277) - Arbeitsgemeinschaft im Nachbarschaftsraum Südliche Wetterau im Dekanat Wetterau
(https://www.kirchenrecht-ekhn.de/document/58278) - Arbeitsgemeinschaft im Nachbarschaftsraum evangelische Kirche in den Auen
im Dekanat Büdinger Land (https://www.kirchenrecht-ekhn.de/document/58755).
Mit der Entstehung der Arbeitsgemeinschaft im Nachbarschaftsraum evangelische Kirche in den Auen wird die Arbeitsgemeinschaft der Kirchengemeinden in der Region West im Dekanat Büdinger Land aufgehoben.
Darmstadt, 30. September 2025 |
Für die Kirchenverwaltung |
Lehmann |
Nr. 130Urkunde
Zusammenlegung der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Affolterbach/Odenwald, der Evangelischen Kirchengemeinde Hammelbach und der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Wald-Michelbach,
alle Evangelisches Dekanat Bergstraße
Zusammenlegung der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Affolterbach/Odenwald, der Evangelischen Kirchengemeinde Hammelbach und der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Wald-Michelbach,
alle Evangelisches Dekanat Bergstraße
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Bergstraße Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Affolterbach/Odenwald, die Evangelische Kirchengemeinde Hammelbach und die Evangelische Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Wald-Michelbach, alle Evangelisches Dekanat Bergstraße, werden am 1. Januar 2026 zur „Evangelischen Kirchengemeinde Überwald“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde Überwald ist Gesamtrechtsnachfolgerin Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Affolterbach/Odenwald, der Evangelischen Kirchengemeinde Hammelbach und der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Wald-Michelbach.
§ 3
Das Grundvermögen Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Affolterbach/Odenwald, der Evangelischen Kirchengemeinde Hammelbach und der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Wald-Michelbach ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde Überwald“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 7. Oktober 2025 |
Für die Kirchenverwaltung |
Zander |
Nr. 131Änderung des Namens der Evangelischen Kirchengemeinde Darmstadt-Ost, Evangelisches Dekanat Darmstadt
Die Evangelische Christophorusgemeinde Darmstadt, die Evangelische Martin-Luther-Gemeinde Darmstadt, die Evangelische Michaelsgemeinde Darmstadt, die Evangelische Philippus-Kirchengemeinde Darmstadt-Kranichstein und die Evangelische Thomasgemeinde Darmstadt werden zum 1. Januar 2026 zur Evangelischen Kirchengemeinde Darmstadt-Ost zusammengelegt. ABI 8/2025 Nr. 114
Die Kirchenvorstände der Evangelischen Christophorusgemeinde Darmstadt, der Evangelischen Martin-Luther-Gemeinde Darmstadt, der Evangelischen Michaelsgemeinde Darmstadt, der Evangelischen Philippus-Kirchengemeinde Darmstadt-Kranichstein und der Evangelischen Thomasgemeinde Darmstadt haben beschlossen, dass die Evangelische Kirchengemeinde Darmstadt-Ost zum 1. Januar 2026 den Namen „Evangelische Segensgemeinde Darmstadt“ führt. Der Beschluss wird hiermit kirchenaufsichtlich genehmigt.
Darmstadt, 6. Oktober 2025
Für die Kirchenverwaltung
Zander
Zander
Nr. 132Beauftragung für den Lektorendienst
Folgende Gemeindemitglieder wurden mit Wirkung vom 7. September 2025 für den Lektorendienst beauftragt:
Martin Benisch, Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach
Susanne Brösamle, Dekanat Kronberg
Alexander Classen, Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach
Brigitta Greulich, Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach
Dr. Uwe Haase, Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach
Elke Heumann, Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach
Arne Knudt, Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach
Sönke Lorenz, Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach
David Mutschler, Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach
Alexandra Richter, Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach
Kurt Weide, Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach
Simone Winkelmann, Dekanat Wetterau
Dr. Wolfgang Woide, Dekanat Darmstadt
Folgende Gemeindemitglieder wurden mit Wirkung vom 28. September 2025 für den Lektorendienst beauftragt:
Eva Ewig, Dekanat Bergstraße
Beate Jochum, Dekanat Bergstraße
Thomas Mietzker, Dekanat Bergstraße
Rouven Öttinger, Dekanat Bergstraße
Dr. Peter-Christopher Thöle, Dekanat Bergstraße
Anke Thürigen, Dekanat Bergstraße
Darmstadt, 1. Oktober 2025
Für die Kirchenverwaltung
Zander
Zander
Dienstnachrichten und Stellenausschreibungen
Dienstnachrichten
Die Dienstnachrichten werden im Internet nicht veröffentlicht.
Stellenausschreibungen
#Pfarrstellen
#Information zur Bewerbung
Bewerbungen für die nachstehend ausgeschriebene Pfarrstelle müssen in Textform auf dem aktuellen Dienstweg bei der Kirchenleitung eingereicht werden. Neben einem tabellarischen Lebenslauf, gern mit aktuellem Lichtbild, wird – im Blick auf die beworbene Pfarrstelle – eine aussagefähige Darstellung der persönlichen Motivation und Qualifikationen (inkl. der entsprechenden Nachweise) erwartet.
Zur Wahrung der Frist müssen die vollständigen Bewerbungsunterlagen bis zum Ablauf des 28. November 2025 eingereicht werden. Maßgeblich ist bei Bewerbung in Papierform der Eingangsstempel der ersten vorgesetzten Dienststelle des einzuhaltenden Dienstweges, bei Bewerbungen aus anderen Gliedkirchen der EKD der Eingangsstempel der Kirchenleitung. Eine Bewerbung per E-Mail hat als ein zusammenhängendes PDF-Dokument zu erfolgen. Maßgeblich ist das Eingangsdatum der E-Mail bei der ersten vorgesetzten Dienststelle. Der ausschließlich aktuelle Dienstweg ist vollständig zu informieren (z. B. Dekanat und Propstei). Bitte richten Sie in diesem Fall Ihre Bewerbung auch an: pfarrdienst.personalservice@ekhn.de. An diese Adresse sind auch externe Bewerbungen per E-Mail zu richten.
Für nachstehende Stellenausschreibung werden die Bestimmungen des AGG beachtet. Diskriminierungsfreie Bewerbungsverfahren nach dem AGG sind in der EKHN Standard. Schwerbehinderte Bewerber*innen werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Wir weisen darauf hin, dass Pfarrer*innen aus anderen Gliedkirchen der EKD, die sich für eine Stelle interessieren, zuerst das Bewerbungsrecht erhalten müssen. Ansprechpartnerin ist die Leiterin des Referats Personalservice Pfarrdienst, OKRin Dr. Sabine Winkelmann, Tel.: 06151 405-390, E-Mail: pfarrdienst.personalservice@ekhn.de.
Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie in der Stellenbörse der EKHN unter: |
Dekanspfarrstellen
Dekanat Rheingau-Taunus | 0,5 Pfarrstelle einer*eines stellvertretenden Dekan*in, zum dritten Mal |
Gesamtkirchliche Pfarrstellen
Marburg | Studienleiter*in (m/w/d) im Religionspädagogischen Institut für die Arbeit mit Konfirmand*innen mit Dienstsitz in Marburg Bitte beachten Sie, dass die Bewerbungsfrist für diese Pfarrstelle am 30. November 2025 ausläuft! |
Gemeindepfarrstellen
#Oberhessen
Dekanat Büdinger Land | Nachbarschaftsraum 1 – Region Schotten und Ulrichstein, 0,5 Pfarrstelle III (ehemals Pfarrstelle Rudingshain), Modus A, zum zweiten Mal | |
Nachbarschaftsraum 1 – Region Schotten und Ulrichstein, 1,0 Pfarrstelle IV (ehemals Pfarrstelle Schotten), Modus A, zum zweiten Mal | ||
Nachbarschaftsraum 2 – Region Nidda, 0,5 Pfarrstelle VI (ehemals Pfarrstelle Ober-Widdersheim), Dienstauftrag zur Verwaltung(Modus C). Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung, zum zweiten Mal |
Starkenburg
Dekanat Darmstadt | Nachbarschaftsraum 4 – City-Ost, 0,5 Pfarrstelle V (ehemals 0,5 Pfarrstelle der Christophorusgemeinde Darmstadt), Modus A, zum dritten Mal |
Seelsorge
Dekanat an der Dill | 0,5 Pfarrstelle für Alten-, Kranken- und Hospizseelsorge (m/w/d) | |
Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach | 0,5 Pfarrstelle für Klinikseelsorge am Sana-Klinikum Offenbach (m/w/d) | |
JVA Rockenberg und Limburg | 1.0 Pfarrstelle für Gefängnisseelsorge bei der Justizvollzugsanstalt Rockenberg und Justizvollzugsanstalt Limburg (m/w/d) |
Weitere Stellen
EKHN | Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt in der Kirchenverwaltung eine Elternzeitvertretung für eine*n Referierende*n für den Stabsbereich Chancengleichheit im Umfang einer 0,5 Stelle. Die Berufung erfolgt befristet bis zum 22. Februar 2029. Die Stellenausschreibung finden Sie in der Stellenbörse der EKHN unter: https://stellenboerse.ekhn.de. |
Gemeindepädagogikstellen
Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie in der Stellenbörse der EKHN unter: |
Dekanat Bergstraße | Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation (m/w/d) 50 %-Stelle, unbefristet, für den Bereich Kinder, Jugendliche und Familien | |
Dekanat Büdinger Land | Gemeindepädagog*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation als Dekanatsjugendreferentin/Dekanatsjugendreferenten (m/w/d) 100 %-Stelle Elternzeitvertretung bis August 2026 und anschließend 50 %-Stelle Elternzeitvertretung für 10 Monate | |
Dekanat Gießener Land | Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation (m/w/d) 50 %-Stelle, unbefristet, in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen | |
Dekanat Gießener Land | Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation (m/w/d) 100 %-Stelle, unbefristet, in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen | |
Dekanat Mainz | Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation (w/m/d) 100 %-Stelle, unbefristet, für das Stadtjugendpfarramt | |
Dekanat Odenwald | Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation (m/w/d) 100 %-Stelle, unbefristet, für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen | |
Dekanat Vogelsberg | Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation (m/w/d) 50 %-Stelle, befristet bis 31.08.2028 |