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Ausgabe 8Darmstadt, 15. August 2025
Arbeitsrechtliche Kommissionen
Nr. 108Arbeitsrechtsregelungen der Diakonie Hessen
Vom 21. Juli 2025
Vom 21. Juli 2025
Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Hessen und Nassau vom 21. Juli 2025
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung 7/2025 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau
Die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau vom 7. November 2013 (ABl. EKHN 2014 S. 38, 57), zuletzt geändert am 16. Juni 2025 (ABl. EKHN 2025 S. 123 Nr. 60) werden wie folgt geändert:
§ 37 c Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- Satz 1 wird gestrichen.
- Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:„Teilzeitbeschäftigte und Mitarbeitende in erweiterter Vollzeit gem. § 15 erhalten den Einmalbetrag entsprechend dem individuellen Beschäftigungsumfang anteilig gekürzt bzw. erhöht.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Artikel 1 und Artikel 2 treten am 1. Oktober 2025 in Kraft.
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Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Hessen und Nassau vom 21. Juli 2025
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung 7/2025 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Ausbildungs- und Praktikantenordnung in der Diakonie in Hessen und Nassau
Änderung der Ausbildungs- und Praktikantenordnung in der Diakonie in Hessen und Nassau
Die Ausbildungs- und Praktikantenordnung in der Diakonie in Hessen und Nassau vom 20. März 2014 (ABl. EKHN 2014 S. 38), zuletzt geändert am 16. Juni 2025 (ABl. EKHN 2025 S. 123 Nr. 60), wird wie folgt geändert:
§ 21 wird wie folgt geändert:
- In der Überschrift wird die Angabe „Sonderzahlung“ durch die Angabe „Jahressonderzahlung“ ersetzt.
- In Satz 1 wird die Angabe „Sonderzahlung“ durch die Angabe „Jahressonderzahlung“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Artikel 1 und Artikel 2 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
Vorstehende Beschlüsse werden hiermit veröffentlicht. |
Frankfurt am Main, 21. Juli 2025 |
Für die Diakonie Hessen |
Gehlhaar |
Bekanntmachungen
Nr. 109Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Mühltal
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Mühltal
Die Evangelische Kirchengemeinde Frankenhausen, die Evangelische Kirchengemeinde Nieder-Beerbach, die Evangelische Kirchengemeinde Nieder-Ramstadt und die Evangelische Kirchengemeinde Traisa, alle Evangelisches Dekanat Darmstadt, bilden zum 1. Januar 2026 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Mühltal mit Sitz in Mühltal.
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/58821.
Darmstadt, 7. Juli 2025 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
Für die Kirchenverwaltung |
Lehmann |
Nr. 110Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Rüdesheim am Rhein, der Evangelischen Kirchengemeinde Geisenheim und der Evangelischen Kirchengemeinde Oestrich-Winkel, alle Evangelisches Dekanat Rheingau-Taunus
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Rüdesheim am Rhein, der Evangelischen Kirchengemeinde Geisenheim und der Evangelischen Kirchengemeinde Oestrich-Winkel, alle Evangelisches Dekanat Rheingau-Taunus
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Rheingau-Taunus Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Kirchengemeinde Rüdesheim am Rhein, die Evangelische Kirchengemeinde Geisenheim und die Evangelische Kirchengemeinde Oestrich-Winkel, alle Evangelisches Dekanat Rheingau-Taunus, werden am 1. Januar 2026 zur „Evangelischen Kirchengemeinde Mittlerer Rheingau“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde Mittlerer Rheingau ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Rüdesheim am Rhein, der Evangelischen Kirchengemeinde Geisenheim und der Evangelischen Kirchengemeinde Oestrich-Winkel.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Rüdesheim am Rhein, der Evangelischen Kirchengemeinde Geisenheim und der Evangelischen Kirchengemeinde Oestrich-Winkel ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde Mittlerer Rheingau“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 21. Juli 2025 |
Für die Kirchenverwaltung |
Zander |
Nr. 111Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Crumstadt, der Evangelischen Kirchengemeinde Erfelden, der Evangelischen Kirchengemeinde Goddelau, der Evangelischen Kirchengemeinde Leeheim und der Evangelischen Kirchengemeinde Wolfskehlen,alle Evangelisches Dekanat Groß-Gerau – Rüsselsheim
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Crumstadt, der Evangelischen Kirchengemeinde Erfelden, der Evangelischen Kirchengemeinde Goddelau, der Evangelischen Kirchengemeinde Leeheim und der Evangelischen Kirchengemeinde Wolfskehlen,alle Evangelisches Dekanat Groß-Gerau – Rüsselsheim
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Groß-Gerau – Rüsselsheim Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Kirchengemeinde Crumstadt, die Evangelische Kirchengemeinde Erfelden, die Evangelische Kirchengemeinde Goddelau, die Evangelische Kirchengemeinde Leeheim und die Evangelische Kirchengemeinde Wolfskehlen, alle Evangelisches Dekanat Groß-Gerau – Rüsselsheim, werden am 1. Januar 2026 zur „Evangelischen Kirchengemeinde Riedstadt“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde Riedstadt ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Crumstadt, der Evangelischen Kirchengemeinde Erfelden, der Evangelischen Kirchengemeinde Goddelau, der Evangelischen Kirchengemeinde Leeheim und der Evangelischen Kirchengemeinde Wolfskehlen.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Crumstadt, der Evangelischen Kirchengemeinde Erfelden, der Evangelischen Kirchengemeinde Goddelau, der Evangelischen Kirchengemeinde Leeheim und der Evangelischen Kirchengemeinde Wolfskehlen ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde Riedstadt“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 24. Juli 2025 |
Für die Kirchenverwaltung |
Zander |
Nr. 112Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Georgenhausen-Zeilhard, der Evangelischen Kirchengemeinde Groß-Bieberau, der Evangelischen Kirchengemeinde Neunkirchen/Odw., der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Niedernhausen/Odw., der Evangelischen Kirchengemeinde Reinheim, der Evangelischen Kirchengemeinde Spachbrücken und der Evangelischen Kirchengemeinde Ueberau, alle Evangelisches Dekanat Vorderer Odenwald
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Georgenhausen-Zeilhard, der Evangelischen Kirchengemeinde Groß-Bieberau, der Evangelischen Kirchengemeinde Neunkirchen/Odw., der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Niedernhausen/Odw., der Evangelischen Kirchengemeinde Reinheim, der Evangelischen Kirchengemeinde Spachbrücken und der Evangelischen Kirchengemeinde Ueberau, alle Evangelisches Dekanat Vorderer Odenwald
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Vorderer Odenwald Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Kirchengemeinde Georgenhausen-Zeilhard, die Evangelische Kirchengemeinde Groß-Bieberau, die Evangelische Kirchengemeinde Neunkirchen/Odw, die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Niedernhausen/Odw., die Evangelische Kirchengemeinde Reinheim, die evangelische Kirchengemeinde Spachbrücken und die Evangelische Kirchengemeinde Ueberau, alle Evangelisches Dekanat Vorderer Odenwald, werden am 1. Januar 2026 zur „Evangelischen Kirchengemeinde Lichtenberger Land“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde Lichtenberger Land ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Georgenhausen-Zeilhard, der Evangelischen Kirchengemeinde Groß-Bieberau, der Evangelischen Kirchengemeinde Neunkirchen/Odw., der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Niedernhausen/Odw., der Evangelischen Kirchengemeinde Reinheim, der Evangelischen Kirchengemeinde Spachbrücken und der Evangelischen Kirchengemeinde Ev. Kirchengemeinde Ueberau.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Georgenhausen-Zeilhard, der Evangelischen Kirchengemeinde Groß-Bieberau, der Evangelischen Kirchengemeinde Neunkirchen/Odw., der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Niedernhausen/Odw., der Evangelischen Kirchengemeinde Reinheim, der Evangelischen Kirchengemeinde Spachbrücken und der Evangelischen Kirchengemeinde Ev. Kirchengemeinde Ueberau ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde Lichtenberger Land“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 21. Juli 2025 |
Für die Kirchenverwaltung |
Zander |
Nr. 113Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Altheim, der Evangelischen Kirchengemeinde Dieburg, der Evangelischen Friedensgemeinde Eppertshausen, der Evangelischen Kirchengemeinde Groß-Zimmern, der Evangelischen Kirchengemeinde Harpertshausen, Evangelischen Kirchengemeinde Messel und der Evangelischen Martinsgemeinde Münster, alle Evangelisches Dekanat Vorderer Odenwald
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Altheim, der Evangelischen Kirchengemeinde Dieburg, der Evangelischen Friedensgemeinde Eppertshausen, der Evangelischen Kirchengemeinde Groß-Zimmern, der Evangelischen Kirchengemeinde Harpertshausen, Evangelischen Kirchengemeinde Messel und der Evangelischen Martinsgemeinde Münster, alle Evangelisches Dekanat Vorderer Odenwald
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Vorderer Odenwald Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Kirchengemeinde Altheim, die Evangelische Kirchengemeinde Dieburg, die Evangelische Friedensgemeinde Eppertshausen, die Evangelische Kirchengemeinde Groß-Zimmern, die Evangelische Kirchengemeinde Harpertshausen, die Evangelische. Kirchengemeinde Messel und die Evangelische Martinsgemeinde Münster, alle Evangelisches Dekanat Vorderer Odenwald, werden am 1. Januar 2026 zur „Evangelischen Kirchengemeinde Dieburger Land“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde Dieburger Land ist Gesamtrechtsnachfolgerin Evangelischen Kirchengemeinde Altheim, der Evangelischen Kirchengemeinde Dieburg, der Evangelischen Friedensgemeinde Eppertshausen, der Evangelischen Kirchengemeinde Groß-Zimmern, der Evangelischen Kirchengemeinde Harpertshausen, Evangelischen Kirchengemeinde Messel und der Evangelischen Martinsgemeinde Münster.
§ 3
Das Grundvermögen Evangelischen Kirchengemeinde Altheim, der Evangelischen Kirchengemeinde Dieburg, der Evangelischen Friedensgemeinde Eppertshausen, der Evangelischen Kirchengemeinde Groß-Zimmern, der Evangelischen Kirchengemeinde Harpertshausen, Evangelischen Kirchengemeinde Messel und der Evangelischen Martinsgemeinde Münster ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde Dieburger Land“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 21. Juli 2025 |
Für die Kirchenverwaltung |
Zander |
Nr. 114Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Christuskirchengemeinde Darmstadt-Eberstadt, der Evangelischen Dreifaltigkeitsgemeinde Darmstadt-Eberstadt und der Evangelischen Kirchengemeinde Darmstadt-Eberstadt-Süd, alle Evangelisches Dekanat Darmstadt
Zusammenlegung der Evangelischen Christuskirchengemeinde Darmstadt-Eberstadt, der Evangelischen Dreifaltigkeitsgemeinde Darmstadt-Eberstadt und der Evangelischen Kirchengemeinde Darmstadt-Eberstadt-Süd, alle Evangelisches Dekanat Darmstadt
Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Darmstadt Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Christuskirchengemeinde Darmstadt-Eberstadt, die Evangelische Dreifaltigkeitsgemeinde Darmstadt-Eberstadt und die Evangelische Kirchengemeinde Darmstadt-Eberstadt-Süd, alle Evangelisches Dekanat Darmstadt, werden am 1. Januar 2026 zur „Evangelischen Kirchengemeinde Darmstadt-Eberstadt“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde Darmstadt-Eberstadt ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Christuskirchengemeinde Darmstadt-Eberstadt, der Evangelischen Dreifaltigkeitsgemeinde Darmstadt-Eberstadt und der Evangelischen Kirchengemeinde Darmstadt-Eberstadt-Süd.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Christuskirchengemeinde Darmstadt-Eberstadt, der Evangelischen Dreifaltigkeitsgemeinde Darmstadt-Eberstadt und der Evangelischen Kirchengemeinde Darmstadt-Eberstadt-Süd ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde Darmstadt-Eberstadt“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 21. Juli 2025 |
Für die Kirchenverwaltung |
Zander |
Nr. 115Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Christophorusgemeinde Darmstadt, der Evangelischen Martin-Luther-Gemeinde Darmstadt, der Evangelischen Michaelsgemeinde Darmstadt, der Evangelischen Philippus-Kirchengemeinde Darmstadt-Kranichstein und der Evangelischen Thomasgemeinde Darmstadt, alle Evangelisches Dekanat Darmstadt
Zusammenlegung der Evangelischen Christophorusgemeinde Darmstadt, der Evangelischen Martin-Luther-Gemeinde Darmstadt, der Evangelischen Michaelsgemeinde Darmstadt, der Evangelischen Philippus-Kirchengemeinde Darmstadt-Kranichstein und der Evangelischen Thomasgemeinde Darmstadt, alle Evangelisches Dekanat Darmstadt
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Darmstadt Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Christophorusgemeinde Darmstadt, die Evangelische Martin-Luther-Gemeinde Darmstadt die Evangelische Michaelsgemeinde Darmstadt, die Evangelische Philippus-Kirchengemeinde Darmstadt-Kranichstein und die Evangelische Thomasgemeinde Darmstadt, alle Evangelisches Dekanat Darmstadt, werden am 1. Januar 2026 zur „Evangelischen Kirchengemeinde Darmstadt-Ost“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde Darmstadt-Ost ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Christophorusgemeinde Darmstadt, der Evangelischen Martin-Luther-Gemeinde Darmstadt, der Evangelischen Michaelsgemeinde Darmstadt, der Evangelischen Philippus-Kirchengemeinde Darmstadt-Kranichstein und der Evangelischen Thomasgemeinde Darmstadt.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Christophorusgemeinde Darmstadt, der Evangelischen Martin-Luther-Gemeinde Darmstadt, der Evangelischen Michaelsgemeinde Darmstadt, der Evangelischen Philippus-Kirchengemeinde Darmstadt-Kranichstein und der Evangelischen Thomasgemeinde Darmstadt ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde Darmstadt-Ost“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 30. Juli 2025 |
Für die Kirchenverwaltung |
Zander |
Nr. 116Urkunde
Zusammenlegung der Evangelische Gesamtkirchengemeinde Lukas und Peter Wörsbachtal und deren Ortskirchengemeinden Evangelische Kirchengemeinde Walrabenstein und Evangelische Kirchengemeinde Wörsdorf, alle Evangelisches Dekanat Rheingau-Taunus
Zusammenlegung der Evangelische Gesamtkirchengemeinde Lukas und Peter Wörsbachtal und deren Ortskirchengemeinden Evangelische Kirchengemeinde Walrabenstein und Evangelische Kirchengemeinde Wörsdorf, alle Evangelisches Dekanat Rheingau-Taunus
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Rheingau-Taunus Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Lukas und Peter Wörsbachtal und die Ortskirchengemeinden Evangelische Kirchengemeinde Walrabenstein und Evangelische Kirchengemeinde Wörsdorf, alle Evangelisches Dekanat Rheingau-Taunus, werden am 1. Januar 2027 zur „Evangelischen Kirchengemeinde Wörsbachtal“ zusammengelegt.
Die Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Lukas und Peter Wörsbachtal vom 25. Juni 2020 (Abl. 2020, S. 237) wird zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde Wörsbachtal ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Lukas und Peter Wörsbachtal und der Ortskirchengemeinden Evangelische Kirchengemeinde Walrabenstein und Evangelische Kirchengemeinde Wörsdorf.
§ 3
Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
Das Grundvermögen der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Lukas und Peter Wörsbachtal und der Ortskirchengemeinden Evangelische Kirchengemeinde Walrabenstein und Evangelische Kirchengemeinde Wörsdorf ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde Wörsbachtal“ zusammenzuführen.
Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 31. Juli 2025 |
Für die Kirchenverwaltung |
Zander |
Nr. 117Außergeltungsetzen von Dienstsiegeln
Das Kleinsiegel der Evangelischen Kirchengemeinde Wachenheim mit dem Beizeichen Stern wird hiermit außer Geltung gesetzt.
Darmstadt, 7. August 2025 |
Für die Kirchenverwaltung |
Dr. Dieckhoff |
Nr. 118Beauftragung für den Lektoren- und Prädikantendienst
Beauftragung für den Lektorendienst
Folgende Gemeindemitglieder wurden mit Wirkung vom 29. Juni 2025 für den Lektorendienst beauftragt:
Dorit Becker, Dekanat Wiesbaden
Robert Belz, Dekanat Wiesbaden
Dr. Linn Döring, Dekanat Wiesbaden
Jasmin Hörnicke, Dekanat Wiesbaden
Markus Hörnicke, Dekanat Wiesbaden
Beauftragung für den Prädikantendienst
Folgende Gemeindemitglieder wurden mit Wirkung vom 29. Juni 2025 für den Prädikantendienst beauftragt:
Dr. Stefan Ernst, Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach
Max Fischer, Dekanat Darmstadt
Dr. Daniel Groß, Dekanat Rheingau-Taunus
Andreas Grüschow, Dekanat Dreieich-Rodgau
Stefanie Heil, Dekanat Nassauer Land
Alexandra Kaiser, Dekanat Rheingau-Taunus
Elke Oestreich, Dekanat Rheingau-Taunus
Stefanie Reibe, Dekanat Rheingau-Taunus
Sandra Rösner, Dekanat Kronberg
Stefan Rottmann, Dekanat Kronberg
Sarah Schrädt, Dekanat Darmstadt
Rebekka Völp, Dekanat Rheingau-Taunus
Darmstadt, 22. Juli 2025
Für die Kirchenverwaltung
Zander
Zander
Dienstnachrichten und Stellenausschreibungen
Dienstnachrichten
Die Dienstnachrichten werden im Internet nicht veröffentlicht.
Stellenausschreibungen
#Pfarrstellen
#Information zur Bewerbung
Bewerbungen für die nachstehend ausgeschriebene Pfarrstelle müssen in Textform auf dem aktuellen Dienstweg bei der Kirchenleitung eingereicht werden. Neben einem tabellarischen Lebenslauf, gern mit aktuellem Lichtbild, wird – im Blick auf die beworbene Pfarrstelle – eine aussagefähige Darstellung der persönlichen Motivation und Qualifikationen (inkl. der entsprechenden Nachweise) erwartet.
Zur Wahrung der Frist müssen die vollständigen Bewerbungsunterlagen bis zum Ablauf des 29. September 2025 eingereicht werden. Maßgeblich ist bei Bewerbung in Papierform der Eingangsstempel der ersten vorgesetzten Dienststelle des einzuhaltenden Dienstweges, bei Bewerbungen aus anderen Gliedkirchen der EKD der Eingangsstempel der Kirchenleitung. Eine Bewerbung per E-Mail hat als ein zusammenhängendes PDF-Dokument zu erfolgen. Maßgeblich ist das Eingangsdatum der E-Mail bei der ersten vorgesetzten Dienststelle. Der ausschließlich aktuelle Dienstweg ist vollständig zu informieren (z. B. Dekanat und Propstei). Bitte richten Sie in diesem Fall Ihre Bewerbung auch an: pfarrdienst.personalservice@ekhn.de. An diese Adresse sind auch externe Bewerbungen per E-Mail zu richten.
Für nachstehende Stellenausschreibung werden die Bestimmungen des AGG beachtet. Diskriminierungsfreie Bewerbungsverfahren nach dem AGG sind in der EKHN Standard. Schwerbehinderte Bewerber*innen werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Wir weisen darauf hin, dass Pfarrer*innen aus anderen Gliedkirchen der EKD, die sich für eine Stelle interessieren, zuerst das Bewerbungsrecht erhalten müssen. Ansprechpartnerin ist die Leiterin des Referats Personalservice Pfarrdienst, OKRin Dr. Sabine Winkelmann, Tel.: 06151 405-390, E-Mail: pfarrdienst.personalservice@ekhn.de.
#Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie in der Stellenbörse der EKHN unter: |
Gesamtkirchliche Pfarrstellen
Frankfurt | In der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) und der Diakonie Hessen wird zum 1. August 2026 die Pfarrstelle der*des Interkulturellen Beauftragten der EKHN und Leiter*in der Abteilung Flucht, interkulturelle Arbeit, Migration (FIAM) der Diakonie Hessen (w/m/d) im Umfang einer 1,0 Stelle neu besetzt. Dienstsitz ist Frankfurt. |
Pfarrstellen im Nachbarschaftsraum
#Nord-Nassau
Dekanat an der Lahn | Nachbarschaftsraum 1 - Nord-West, 1,0 Pfarrstelle I Hadamar, Dienstsitz Hadamar, Modus A, zum zweiten Mal | |
Dekanat an der Dill | Nachbarschaftsraum Dietzhölztal-Eschenburg, 0,5 Stellenanteil der Pfarrstelle IV (ehemals Pfarrstelle II Ewersbach), Modus A sowie 0,5 Dienstauftrag zur Verwaltung des zweiten 0,5 Stellenanteils dieser Pfarrstelle, befristet bis 31. Dezember 2029 |
Oberhessen
Dekanat Gießener Land | Nachbarschaftsraum 4 - Grünberg, 1,0 Pfarrstelle I (ehemals 1,0 Pfarrstelle I Grünberg), Modus A, zum zweiten Mal | |
Dekanat Wetterau | Nachbarschaftsraum 3 - Bad Nauheim-Ober-Mörlen, 1,0 Pfarrstelle IV (ehemals Pfarrstelle III Kirchengemeinde Bad Nauheim und Ober-Mörlen), Dienstauftrag zur Verwaltung, Modus C Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung, zum zweiten Mal | |
1,0 Pfarrstelle Springerdienst (Flexistelle), zum zweiten Mal |
Rheinhessen und Nassauer Land
Dekanat Worms-Wonnegau | Nachbarschaftsraum 6, 0,5 Pfarrstelle IV (ehemals 0,5 Stellenanteil der 1,0 Pfarrstelle Hamm und Ibersheim), Modus A | |
Nachbarschaftsraum 6, 0,5 Pfarrstelle V (ehemals 0,5 Pfarrstelle Rheindürkheim), Modus A |
Rhein-Main
Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach | Nachbarschaftsraum Frankfurt Mitte-West, 1,0 Pfarrstelle I, Modus B, zum dritten Mal | |
Dekanat Hochtaunus | Nachbarschaftsraum 2 - Friedrichsdorf, 1,0 Pfarrstelle IV, Dienstsitz in Seulberg, Modus A | |
Dekanat Wiesbaden | Nachbarschaftsraum Wiesbaden-Südost, 0,5-Pfarrstelle I (ehemalige 0,5 Pfarrstelle der Kirchengemeinde Delkenheim) Modus A, zum zweiten Mal | |
Nachbarschaftsraum Wiesbaden-Südost, 0,5-Pfarrstelle II (ehemalige 0,5- Pfarrstelle II der Kirchengemeinde Hochheim) Modus A, zum zweiten Mal | ||
Nachbarschaftsraum Wiesbaden-Südost, 0,5 Stellenanteil der 1,0 Pfarrstelle III (0,5 Stellenanteil der ehemaligen Pfarrstelle I der Kirchengemeinde Hochheim) Modus A, zum zweiten Mal | ||
Nachbarschaftsraum 4 - Süd-Ost - 0,5 Pfarrstelle VI (ehemals 1,0 Pfarrstelle Hofheim-Wallau), Modus A |
Starkenburg
Dekanat Darmstadt | Nachbarschaftsraum City Süd, 1,0 Pfarrstelle III (ehemals 1,0 Pfarrstelle der Stadtkirchengemeinde) – Modus A, zum zweiten Mal | |
Nachbarschaftsraum Mühltal, 1,0 Pfarrstelle III (ehemals 1,0 Pfarrstelle I Nieder-Ramstadt), Modus A, zum zweiten Mal | ||
Dekanat Odenwald | Nachbarschaftsraum 1 - Nord, 1,0 Pfarrstelle III (ehemals Pfarrstelle Seckmauern), Modus A sowie 1,0 Pfarrstelle IV (ehemals Pfarrstelle Bergkirchengemeinde Lützelbach), Modus A |
Weitere Pfarrstellen
Dekanat Mainz | 1,0 Pfarrstelle Stadtjugendpfarrer*in, Dekanat Mainz (m/w/d) | |
Dekanat Darmstadt | Pfarrperson für das Handlungsfeld „Mission“ (m/w/d) 50 %-Stelle, befristet bis zum 31. Dezember 2029 | |
Dekanat Westerwald | 1,0 Pfarrstelle für Klinikseelsorge (m/w/d) | |
Dekanat Büdinger Land | 1,0 Fachkraft für Alten-, Demenz- und Hospizseelsorge (m/w/d) |
Kirchenmusikstellen
Dekanat Hochtaunus | B-Kirchenmusikstelle (m/w/d) 100 %-Stelle, unbefristet |
Gemeindepädagogikstellen
Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie in der Stellenbörse der EKHN unter: |
Dekanat Büdinger Land | Gemeindepädagog*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation als als Dekanatsjugendreferentin/Dekanatsjugendreferenten (m/w/d) (100 %-Stelle Elternzeitvertretung für 14 Monate und anschließend) 50 %-Stelle, Elternzeitvertretung für 10 Monate | |
Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach | Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation als für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien (m/w/d) 100 %-Stelle (50 %-Stelle, unbefristet, 50 % befristet bis 31. Dezember 2029, mit der Möglichkeit der Verlängerung) | |
Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach | Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Arbeit mit Erwachsenen und Senior*innen in Frankfurt (m/w/d) 50 %-Stelle, unbefristet | |
Dekanat Mainz | Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation als Klinikseelsorgerin/Klinikseelsorger (m/w/d) 100 %-Stelle, unbefristet | |
Dekanat Odenwald | Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (m/w/d) 50 %-Stelle, unbefristet | |
Kirchengemeinde Wehrheim/Taunus | Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (m/w/d) 50 %-Stelle zunächst auf zwei Jahre befristet, aber mit Option auf unbefristete Verlängerung. |