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Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:25.03.2025
Aktenzeichen:KVVG II 2/22
Rechtsgrundlage:§ 3 KVVG EKHN; § 47 DSG-EKD; § 2 DSG-EKD; §§ 18, 61 SGB VIII; Art. 91 DS-GVO; §§ 3, 5 KJO-EKHN
Vorinstanzen:
Schlagworte:Begleiteter Umgang, Kirchliche Stelle, Staatliches Sozialdatenschutzgesetz, Träger der freien Jugendhilfe, eigene Angelegenheit der Kirche
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Leitsatz:

Der kirchengerichtliche Rechtsweg ist nicht eröffnet, wenn innerhalb der EKHN eine kirchliche Stelle als Träger der freien Jugendhilfe im Auftrag des Jugendamts begleiteten Umgang durchführt und ein Elternteil, dessen Umgang mit seinem Kind begleitet wurde, datenschutzrechtliche Ansprüche gerichtlich geltend macht.

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
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Tatbestand:

Der Kläger ist Vater einer Tochter und begehrt von dem Beklagten Datenauskunft im Zusammenhang mit der Durchführung begleiteten Umgangs sowie Entschädigung.
Der Beklagte ist ein vor Erlass des BGB gegründeter Verein mit Sitz in Wiesbaden, der Mitglied des Diakonischen Werks in Hessen und Nassau ist.
Der Beklagte hatte zwischen Mai und August 2019 nach entsprechender Anordnung durch das Familiengericht den Umgang des Klägers mit seiner Tochter durch eine Fachkraft begleitet auf folgender Grundlage: Zwischen dem Beklagten und dem Main-Taunus-Kreis als gesamtverantwortlichem Jugendhilfeträger bestand eine Vereinbarung über Fachleistungsstunden für den Begleiteten/Beschützten Umgang vom 23. März 2012, die eine Vereinbarung nach § 77 SGB VIII ist. Die Vereinbarung bildete die Grundlage für die Abrechnung von Fachleistungsstunden zur Durchführung von Begleiteten/Beschützten Umgängen durch den Beklagten im Auftrag des Jugendamts.
Soweit erheblich enthält diese Vereinbarung folgende Regelungen:
„§ 1 Gegenstand der Leistung
(1) Die Leistung wird näher bestimmt durch die gemeinsam zwischen dem Kreis und dem Träger erstellte Konzeption, die Bestandteil dieser Vereinbarung ist (Anlage 1). Grundlage dieser Konzeption sind das Achte Buch Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe, SGB VIII) sowie die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
(2) Die Beauftragung und Auftragsklärung ist in der Konzeption festgeschrieben und erfolgt durch den Kreis.
[…]
§ 5 Schutzauftrag
(1) Der Träger hat nach Maßgabe des § 8a SGB VIII in Abstimmung mit dem Amt für Jugend und Schulen des Kreises einen eigenen Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung wahrzunehmen.
[…]
§ 6 Datenschutz
(1) Auf der Basis der Regelung des § 61 Abs. 4 SGB VIII [a.F.] wird zwischen dem Kreis und dem Träger vereinbart, dass dieser die in § 61 Abs. 1 SGB VIII genannten datenschutzrechtlichen Bestimmungen (§ 35 SGB I, §§ 67 bis 85a SGB X sowie §§ 61ff. SGB VIII) entsprechend anwendet.
(2) Der Träger sichert dem Kreis zu, dass er die in der Anlage zu § 78a SGB X (technische und organisatorische Maßnahmen) aufgeführten Maßnahmen umsetzt. Der Träger teilt dem Kreis auf Verlangen schriftlich mit, in welcher Weise die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt. Der Träger verpflichtet sich, seinen Datenschutzbeauftragten zu beauftragen, die Einhaltung der in Abs. 1 genannten Bestimmungen und die Umsetzung der in Abs. 2 genannten Maßnahmen zu überwachen. Die Beauftragung ist dem Kreis auf Verlangen nachzuweisen.
(3) Der Träger räumt dem Datenschutzbeauftragten des Kreises das Recht ein, bei seinem Datenschutzbeauftragten Auskünfte einzuholen, soweit dies im Rahmen der Vereinbarung für die Überwachung des Datenschutzes erforderlich ist. Dabei sind ausdrücklich die Übermittlungsvorschriften des SGB X sowie die Regelungen des § 65 SGB VIII (Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe) zu beachten.
(4) Der Träger verpflichtet sich, im Rahmen dieser Vereinbarung erlangte Sozialdaten nicht an Dritte weiterzugeben.
[…]“
Das in § 1 Abs. 1 der Vereinbarung in Bezug genommene „Konzept Begleiteter Umgang im MTK“ beinhaltet Ausgestaltungen im Einzelnen zu Zielsetzung, Bedarfslage und Ausschluss, Strukturellen Rahmenbedingungen, Ablaufplan des Begleiteten Umgangs, Leistungen, Formen der Durchführung und Qualitätssicherung. Zur Aufteilung der Aufgaben zwischen Jugendamt und Beklagtem und zur schriftlichen Dokumentation ist in dem Konzept Folgendes festgelegt:
„[…]
Ablaufplan des Begleiteten Umgangs
I. Erhebung der Ausgangslage
  • ASD [Allgemeiner Sozialer Dienst des Jugendamts] fragt nach freien Kapazitäten und erhält innerhalb von drei Tagen einen Rückruf.
  • ASD gibt Informationen an C JH [Jugendhilfe]: Welche Wünsche, welche Brisanzen gibt es, um welche Einschätzungen über die Art des gewünschten BU geht es?
  • ASD erhält Rückruf von C JH, um einen Termin mit den durchführenden Personen zu vereinbaren und das Kennenlernen der Familie vorzubereiten.
  • ASD und C JH bereiten den Kennenlern-Termin mit der Familie vor, erste Aufträge werden im Auftragsklärungsbogen protokolliert.
  • ASD bestimmt den Termin des Kennenlerngesprächs mit der Familie. Die Aufträge werden festgelegt unter Berücksichtigung der Auflagen von Gerichten und den persönlichen Bedingungen der Familie.
  • C JH erstellt auf dieser Grundlage den Auftragsklärungsbogen. Dieser wird zur Prüfung dem ASD zugesandt.
II. Auftragsklärung
  • C JH besucht zu Gesprächen zunächst den Elternteil, bei dem die Kinder leben, und lernt die persönlichen Sicherheitsbedürfnisse und Hintergründe kennen und berücksichtigen.
  • C JH lernt ebenfalls die Kinder kennen. […]
  • C JH lernt den zweiten Elternteil kennen, erfährt Bedingungen und Hintergründe. Es werden die Regeln und Ansprüche an die Aufmerksamkeit für die Kinder erklärt. Protokoll des Gesprächs für die Akten von C JH […]
  • C JH entwirft einen ersten Vereinbarungstext, der die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen, die Vereinbarungen mit dem ASD und die gerichtlichen Auflagen enthält und bespricht ihn bis zur Unterschriftsreife mit den beteiligten Elternteilen.
  • C JH legt die unterschriftsreife Fassung dem ASD zur Überprüfung vor.
  • ASD erhält auf Verlangen die Dokumentation der Gespräche.
  • C JH und Eltern unterschreiben die Vereinbarung.
III. Planung und Durchführung
  • C JH ruft kurz vor dem vereinbarten Termin zunächst den begleiteten Elternteil an und bereitet den Umgang mit ihm vor.
  • C JH ruft den Elternteil und die Kinder an und bespricht den Termin und den Modus der Durchführung. Der Termin wird durchgeführt. Das Treffen wird für die Akten Verhalten und Fakten bezogen dokumentiert.
  • C JH ruft einen Tag danach alle Beteiligten an, um deren Reflektionen aufzunehmen und zu besprechen. Diese Telefonate werden dokumentiert.
IV. Auswertung und Neuorientierung
  • C JH reflektiert das Ergebnis der Treffen immer und überprüft es mit der getroffenen Vereinbarung.
  • Konflikte werden mit den Elternteilen korrigierend reflektiert.
  • Der ASD wird direkt über schwierige Konfliktlagen zur Entscheidungsfindung informiert.
  • Die Dokumentationen sowie Zwischenberichte werden dem ASD auf sein Verlangen hin vorgelegt.
  • Abschlussberichte werden zwei Wochen nach Abschluss dem ASD zugesandt.
  • Ein individuelles wertschätzendes Feedback bekommen die teilnehmenden Familienmitglieder beim Abschluss.
V. Fehlende Mitwirkung
  • C JH informiert unverzüglich die fallzuständige Fachkraft des ASD über die fehlende Mitwirkung eines Elternteils, z. B. bei Nichteinhaltung von Terminen.
  • Auf dieser Basis entscheidet die fallzuständige Fachkraft des ASD, ob der begleitete Umgang weitergeführt oder ausgesetzt wird.
Leistungen
[…]“
Für die Durchführung des begleiteten Umgangs gelten folgende Grundsätze:
  • Alle begleiteten Umgänge werden von einer Fachkraft durchgeführt.
  • Das Jugendamt entscheidet darüber, wer (ASD Fachkraft oder C JH) die begleitete Übergabe durchführt.
[…]
Der Arbeitsprozess erfolgt jeweils in drei Phasen mit spezifischen Inhalten:
  1. Die Vorbereitungsphase, die das Erstgespräch mit dem fallzuständigen Mitarbeiter des Jugendamts, die Erhebung der Ausgangslage und Auftragsklärung mit den beteiligten Personen zu konkreten inhaltlichen Festlegungen bezogen auf Umfang (Termine) und Anforderungen (Orte/Fahrdienste), beinhaltet.
  2. Die Durchführungsphase, in der das Kennenlernen des beauftragten Pädagogen und der Räumlichkeiten und die Durchführung der Umgangskontakte geschehen.
  3. Die Abschlussphase mit Auswertung und Abschluss der Umgangskontakte.
[…]
Der Kläger behauptet, die Protokolle der begleiteten Umgänge seien ihm zunächst sowohl vom Jugendamt als auch von dem Beklagten vorenthalten worden. Mittlerweile seien teilweise geschwärzte Umgangsprotokolle übermittelt und erklärt worden, dass keine weiteren Informationen existierten. Unstreitig hat der Kläger nach Abstimmung zwischen den Datenschutzbeauftragten von Landkreis und EKD die erstellten Protokolle und den Abschlussbericht des Trägers zur Kenntnis erhalten.
Der Kläger behauptet weiter, dass durch die zunächst unterbliebene Übermittlung der Protokolle eine angemessene richterliche Festlegung von Umgängen behindert worden sei, weil aus den Umgangsprotokollen eine tiefe Bindung [gemeint wahrscheinlich zwischen dem Kläger und seiner Tochter] ersichtlich sei, die von der Mutter verneint werde. Aus den Umgangsprotokollen seien außerdem Wohlverhaltensverstöße der Mutter erkennbar gewesen, die durch die unterbliebene Übersendung der Protokolle gedeckt worden seien. Auch nach Übersendung der geschwärzten Umgangsprotokolle seien die Daten nicht den Anforderungen des § 19 des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) entsprechend übersandt worden. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, dass weitere Unterlagen nicht existieren. Es müsse eine Beauftragung des Beklagten und es müssten Erklärungen der Eltern hierzu vorliegen. Außerdem müsse auch ein Beleg vorliegen, wann welche Daten an das Jugendamt geschickt worden seien. Dies sei insbesondere von Bedeutung, weil der Beklagte, anstatt dem Auskunftsersuchen zu entsprechen, mit dem Jugendamt kooperiert habe, um Fehlverhalten seitens Jugendamt und Beklagtem zu decken.
Der geforderte Entschädigungsbetrag sei angemessen, weil mithilfe des Beklagten Umgang des Klägers mit seiner Tochter verhindert worden sei.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die begehrte Auskunft § 19 DSG-EKD unterfällt. Es sei auch nicht vorrangig eine staatliche Stelle in Anspruch zu nehmen. Der Beklagte sowie der staatliche und der kirchliche Datenschutzbeauftragte hätten darauf hingewiesen, dass der Weg zum Kirchengericht der maßgebliche Weg sei. Der Beklagte habe auch nicht nur im Auftrag des Jugendamts gehandelt. Die Durchführung des begleiteten Umgangs sei nach den Regeln des Beklagten erfolgt, die die Eltern hätten gegenzeichnen müssen. Insbesondere sei der Beklagte in der Durchführung in hohem Maße unabhängig gewesen. Der Auskunftsanspruch erfasse auch die Korrespondenz zwischen Beklagtem und Jugendamt zu einem Auskunftsanspruch des Klägers.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihm vollständige Auskunft nach dem Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) zu gewähren und die Richtigkeit der Auskunft eidesstattlich zu versichern sowie eine Entschädigung nach § 48 DSG-EKD in Höhe von 1.000,00 Euro sowie weiter vorbehaltene Entschädigung für den Fall der Nichterteilung der begehrten Auskunft. Im Einzelnen solle die Auskunft insbesondere enthalten:
  1. Sämtliche Informationen und Kategorien nach § 19 DSG-EKD
  2. Sämtliche gespeicherten Daten zur Beauftragung des Dienstes (Aufgaben seitens des Jugendamts, Erklärungen der Eltern)
  3. Sämtliche Kontakte Dritter, bei denen Informationen über den Kläger ausgetauscht wurden (insbesondere mit Jugendamt, dem Datenschutzbeauftragten, der Mutter oder ihrer Vertreterin – dies umfasst Kopien sämtlicher Schreiben mit dem Jugendamt)
  4. Vollständige Protokolle der Umgänge mit jeweiligem Erstelldatum.
Der Beklagte stellt keinen ausdrücklichen Antrag. In der Sache ist er der Auffassung, dass er keine kirchliche Dienststelle im Sinne des § 3 II KVVG und ausschließlich privatwirtschaftlich tätig sei. Er sei ausschließlich im weltlichen Rahmen beauftragt worden, dadurch dass er nach § 18 SGB VIII mit dem begleiteten Umgang vom Jugendamt beauftragt worden sei. Der Beklagte verweist ergänzend darauf, dass er Auskunft nach § 19 DSG-EKD durch verschiedene Schreiben an den Kläger vollständig erteilt habe. Persönliche Daten des Klägers seien allein in Form des Postfachs und der E-Mail-Adresse gespeichert worden. Ansprüche auf Akteneinsicht müssten gegenüber dem Jugendamt geltend gemacht werden.
Der vom Kläger angerufene Datenschutzbeauftragte der EKD hat in seiner Antwort vom 17. Dezember 2021 die Auffassung mitgeteilt, dass der Beklagte verantwortliche Stelle im Sinne des § 2 Nr. 9 DSG-EKD und hinsichtlich verarbeiteter Daten auskunftspflichtig nach § 19 DSG-EKD sei. Die Auskunftspflicht umfasse auch Informationen über den Kläger, die in Umgangsprotokollen enthalten seien.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Mit Beschluss vom 18. September 2024 wurde dem Kläger aufgegeben, innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Beschlusses einen Zustellungsbevollmächtigten mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Bundesrepublik Deutschland zu benennen. In dem Beschluss wurde er darauf hingewiesen, dass bei fruchtlosem Fristablauf spätere Zustellungen dadurch bewirkt werden können, dass das Schriftstück unter Angabe der Anschrift des Klägers zur Post gegeben wird. Der Kläger hat den Beschluss am 26.02.2025 erhalten und als Bevollmächtigten B, B-Straße, B-Stadt, benannt.
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Entscheidungsgründe:

Die Klage ist sowohl hinsichtlich der begehrten Auskunft als auch hinsichtlich der zusätzlich geforderten Entschädigung als unzulässig abzuweisen, weil der kirchengerichtliche Rechtsweg nicht gegeben ist. Er ist weder nach § 3 Abs. 3 KVVG i. V. m. § 47 DSG-EKD (1.) noch nach § 3 Abs. 2 KVVG eröffnet (2.).
  1. Die Zulässigkeit des kirchengerichtlichen Rechtswegs ergibt sich nicht aus § 3 Abs. 3 KVVG i. V. m. § 47 Abs. 1 DSG-EKD, weil der einzig in Betracht kommende Tatbestand von § 47 Abs. 1 Nr. 3 DSG-EKD nicht greift.
    Nach § 47 Abs. 1 Nr. 3 DSG-EKD ist der Rechtsweg zu den kirchlichen Verwaltungsgerichten eröffnet für Klagen betroffener Personen gegen kirchliche Stellen und Auftragsverarbeiter wegen einer Verletzung ihrer Rechte aus dem DSG-EKD. Die Rechtswegzuweisung nach § 47 DSG-EKD greift demnach, wenn der Anwendungsbereich des DSG-EKD nach dessen § 2 eröffnet ist. Das ist vorliegend nicht der Fall. Denn der Beklagte ist zwar kirchliche Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 DSG-EKD (a). Bei der Durchführung Begleiteten Umgangs nach § 18 SGB VIII durch den Beklagten als einen diakonischen Träger der freien Jugendhilfe greift aber vorliegend nicht der sachliche Anwendungsbereich nach § 2 DSG-EKD. Die Tätigkeit des Beklagten im Rahmen des Begleiteten Umgangs für den Main-Taunus-Kreis auf der Grundlage der Kinder- und Jugendordnung der EKHN (KJO-EKHN) und der Vereinbarung über Fachleistungsstunden für den Begleiteten/Beschützten Umgang vom 23. März 2012 in Verbindung mit dem „Konzept Begleiteter Umgang im MTK“ unterfällt dem staatlichen Sozialdatenschutzrecht (b).
    a) Der institutionelle Anwendungsbereich des DSG-EKD ist im Fall des Beklagten grundsätzlich eröffnet. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 DSG-EKD gilt dieses Kirchengesetz für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse, alle weiteren kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie die ihnen zugeordneten kirchlichen und diakonischen Dienste, Einrichtungen und Werke ohne Rücksicht auf deren Rechtsform (kirchliche Stelle). Es kann sich bei einer kirchlichen Stelle in diesem Sinn um eine öffentlich-rechtlich oder privat-rechtlich verfasste Institution handeln (vgl. Ziekow in: Wagner, EKD-Datenschutzgesetz 1. Aufl. 2023, § 2 Rn. 15 f.; allgemein zur Bedeutung der Organisationsform aus staatlicher Sicht: BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 – 2 BvR 661/12, Rn. 95; abrufbar unter www.bundesverfassungsgericht.de). Im Bereich der Diakonie sind Einrichtungen der verfassten Kirche zugeordnet, wenn sie Mitglied des Diakonischen Werks sind (vgl. Wagner, EKD-Datenschutzgesetz 1. Aufl. 2023, § 2 Rn. 18; vgl. auch Palsherrn in: Krahmer, Sozialdatenschutzrecht, 5. Aufl. 2023, Rn. 12). Insofern ist kirchenrechtlich für der Kirche zugeordnete privat-rechtlich organisierte Institutionen geklärt, dass sie grundsätzlich dem Datenschutzrecht nach dem DSG-EKD in Verbindung mit auf dessen Grundlage erlassenen Vorschriften unterliegen [können] (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23. September 2022 – I-26 W 6/22 –, juris; aus staatlicher Sicht als streitig bezeichnet: Paschke in: Specht/Manz, Handbuch Europäisches und deutsches Datenschutzrecht, 1. Aufl. 2019 Rn. 3).
    Nach diesen Maßstäben ist der Beklagte kirchliche Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 DSG-EKD. Denn er ist eine der EKHN zugeordnete diakonische Einrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 DSG-EKD. Die Rechtsform des Beklagten als vor Einführung des BGB gegründeter und nicht kirchenrechtlicher Verein hindert seine Einordnung als kirchliche Stelle nach § 2 Abs. 1 Satz 2 DSG-EKD nicht, weil diakonische Einrichtungen ausdrücklich ungeachtet der Rechtsform kirchliche Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 DSG-EKD sind. Der Beklagte ist Mitglied des Diakonischen Werks und als solches der evangelischen Kirche zugeordnet (§ 8 Abs. 1 Satzung der Diakonie Hessen).
    b) Vorliegend hat aber der Beklagte das staatliche Sozialdatenschutzrecht nach § 61 Abs. 1 SGB VIII als die Verarbeitung personenbezogener Daten regelnde Vorschrift im Sinne des § 2 Abs. 6 DSG-EKD anzuwenden, weil die Begleitung von Umgang auf der Grundlage des § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII kirchenrechtlich durch die KJO-EKHN nicht als eigene Angelegenheit eingeordnet ist und die Beklagte ihre Tätigkeit insoweit zulässigerweise durch § 6 der Vereinbarung über Fachleistungsstunden für den Begleiteten/Beschützten Umgang vom 23. März 2012 dem staatlichen, für die Umgangsbegleitung geltenden Datenschutzrecht unterstellt hat.
    Nach § 2 Abs. 6 DSG-EKD gehen bereichsspezifische Datenschutzregelungen dem allgemeinen kirchlichen Datenschutzrecht vor, wenn nicht eine Tätigkeit kirchlicher Stellen betroffen ist, die zu den eigenen Angelegenheiten im Sinne von Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV gehört und von Art. 91 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) erfasst wird (vgl. Ziekow in; Wagner, EKD-Datenschutzgesetz 1. Aufl. 2023, § 2 Rn. 40; Hammer in: Sydow, Kirchliches Datenschutzrecht, KDG 1. Aufl. 2021, § 2 Rn. 15 ). Dabei ist zwar im Grundsatz bezogen auf kirchliche Stellen bereits das Datenschutzrecht als Querschnittsmaterie nach dem maßgeblichen kirchlichen Selbstverständnis eigene Angelegenheit der Evangelischen Kirche im Sinne von Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV (vgl. Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen, Beschluss vom 15. Januar 2024 – VK 4/23 –). Daher wurde die Anwendbarkeit kirchlichen Datenschutzrechts und seine Kontrolle durch kirchliche (Datenschutz-)Gerichte auch in Fällen bejaht, in denen kir-chenungebundene Personen – freiwillig oder unfreiwillig – mit kirchlichen Stellen in Berührung kamen und dort eine Verarbeitung ihrer Daten erfolgte (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23. September 2022 – I-26 W 6/22 –, juris; LG Siegen BeckRS 2021, 37256; Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen, Beschluss vom 13. Dezember 2023 – VK 4/23 –; offenbar auch DSG-DBK BeckRS 2023, 21659; IDSG BeckRS 2022, 28584 je zum KDG). Maßgeblich ist aber, dass nicht nur das Datenschutzrecht als Querschnittsmaterie, sondern ob die betroffene Tätigkeit der kirchlichen Stelle aus der Sicht und dem Selbstverständnis der Kirche als eine eigene Angelegenheit einzuordnen ist (vgl. Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen, Beschluss vom 15. Januar 2024 – VK 4/23 –). Es kann hinreichende Anhaltspunkte dafür geben, dass selbst nach dem eigenen Selbstverständnis der Kirche die betroffene Tätigkeit nicht zum Bereich der eigenen Angelegenheiten gehört, sondern eine kirchliche Stelle außerhalb dessen, z. B. in Ausübung staatlicher Gewalt oder durch Teilnahme am allgemeinen Rechtsverkehr, handelt (vgl. Ziekow in Wagner, EKD-Datenschutzgesetz 1. Aufl. 2023, § 2 Rn. 40; auch Brüggemann/Hötzel in Kipker/Voskamp, Sozialdatenschutz in der Praxis 1. Aufl. 2021, Kapitel 4, Rn. 17). Letzteres ist hier der Fall.
    Die Frage, was dem innerkirchlichen Bereich zuzurechnen ist oder sich auf vom Staat verliehene Befugnisse gründet oder den staatlichen Bereich berührt, entscheidet sich, soweit nicht eine Vereinbarung zwischen Kirche und Staat erfolgt ist, nach der immer noch aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts danach, was materiell, der Natur der Sache oder Zweckbeziehung nach als eigene Angelegenheit der Kirche anzusehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1965 – 1 BvR 732/64, Rn. 7; zuletzt BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Januar 2022 – 2 BvR 2467/17, 2 BvR 2468/17 und 2 BvR 2469/17 – Rn. 25, abrufbar unter www.bundesverfassungsgericht.de), wobei sich die Abgrenzung im Schwerpunkt nach dem Selbstverständnis der Kirche richtet (vgl. Korioth in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand 104. EL April 2024, WRV Art. 137 Rn. 27). Nach dem staatlich anerkannten allgemeinen Selbstverständnis der christlichen Kirchen gehört zu ihren eigenen Angelegenheiten auch das soziale Wirken in karitativer und diakonischer Wohlfahrtstätigkeit, selbst wenn andere Einrichtungen im Sozialbereich ähnliche Zwecke verfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 – 2 BvR 661/12, Rn. 102 f.; abrufbar unter www.bundesverfassungsgericht.de). Grundsätzlich ist der Datenschutz bei den kirchlichen freien Trägern Caritas und Diakonie also – vorrangig zur DS-GVO und in staatskirchenrechtlicher Nutzung der Öffnungsklausel des Art. 91 DS-GVO – kirchenrechtlich normiert im Hinblick darauf, dass die karitative Tätigkeit zum Kernbereich kirchlichen Handelns gehört (vgl. Palsherm in: Krahmer, Sozialdatenschutzrecht, 5. Aufl. 2023). So wie das Selbstverständnis der Kirche Grundlage dessen ist, was den Bereich der eigenen Angelegenheiten der Kirche definiert, ist es aber auch die Grenze. Eine Verletzung des Selbstbestimmungsrechts der Kirche ist ausgeschlossen, wenn ein Einverständnis mit der Mitwirkung einer staatlichen Stelle besteht (vgl. Germann in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, 58. Ed. 15.6.2024, GG Art. 140 Rn. 37). Es steht der Kirche frei, den Rechtsweg zur staatlichen Gerichtsbarkeit zu eröffnen (vgl. Urteil der 2. Kammer des KVVG vom 18. Mai 2002 – KVVG II 1/01, abgedruckt unter Nr. 122 der Entscheidungssammlung).
    Nach den genannten Maßstäben unterliegt die Tätigkeit des Beklagten auf der Grundlage der Vereinbarung über Fachleistungsstunden für den Begleiteten/Beschützten Umgang vom 23. März 2012 in Verbindung mit dem „Konzept Begleiteter Umgang im MTK“ dem bereichsspezifisch für die Begleitung von Umgang geltenden Datenschutzrecht (§ 61 Abs. 3 SGB VIII) und ist nicht als eigene Angelegenheit der Kirche einzuordnen. Denn zum einen unterstellt die KJO-EKHN die Durchführung von Umgangsbegleitung nach § 18 SGB VIII nicht dem Kirchenrecht. Zum anderen hat sich der Beklagte in dem Abschluss der Vereinbarung dem staatlichen Datenschutzrecht unterworfen.
    Gemäß der KJO-EKHN untersteht die Durchführung Begleiteten Umgangs nach § 18 SGB VIII nicht dem Kirchenrecht. Grundsätzlich kann die Arbeit des Beklagten mit Kindern und Jugendlichen, für die das Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) gilt, nach der KJO-EKHN dem Kirchenrecht unterliegen, und es kann das kirchliche Datenschutzrecht greifen. Der Beklagte ist diakonischer Rechtsträger der evangelischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 3 KJO-EKHN. Er ist als Mitglied des Diakonischen Werks Hessen Nassau anerkannter Träger der freien Jugendhilfe (§ 5 Abs. 1 Satz 1 KJO-EKHN). Die konkrete Tätigkeit in Form der Durchführung Begleiteten Umgangs ist vom Anwendungsbereich der KJO-EKHN jedoch nicht erfasst. Die evangelische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Sinne der KJO-EKHN umfasst nach § 5 Abs. 2 KJO zwar auch Maßnahmen der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach §§ 11 ff SGB VIII. Die KJO-EKHN verweist damit aber nur auf den Ersten Abschnitt des Zweiten Kapitels des SGB VIII (§§ 11 bis 15 SGB VIII), denn sie verwendet mit der Formulierung „Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz“ die Überschrift dieses Abschnitts. Die Umgangsbegleitung nach § 18 SGB VIII fällt nicht unter diesen Abschnitt. Sie ist eine Maßnahme nach § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII (vgl. Dürbeck in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe 6. Aufl. 2022, § 18 Rn. 32a ff) und steht im Zusammenhang mit der nur bei einer Gefahr für das Kindeswohl durch § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB den Familiengerichten gewährten hoheitlichen Befugnis, den Umgang eines Elternteils mit seinem Kind dahingehend einzuschränken, dass er nur in Begleitung Dritter erfolgen darf. Die Durchführung Begleiteten Umgangs steht damit im Zusammenhang mit der hoheitlichen Tätigkeit der Familiengerichte und der Träger der Jugendhilfe zur Abwendung von Kindeswohlgefährdungen. Als Maßnahme nach § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII gehört der Begleitete Umgang zum Zweiten Abschnitt des Zweiten Kapitels des SGB VIII (Förderung der Erziehung in der Familie) und wird von der Verweisung in § 5 Abs. 2 KJO-EKHN nicht erfasst. Soweit der Beklagte hier unterstützend tätig ist, handelt er im Bereich der Ausübung staatlicher Gewalt, und die KJO-EKHN unterwirft diese Tätigkeit nicht dem Kirchenrecht. Dem Beklagten kommt lediglich die Regelung in § 75 Abs. 3 SGB VIII zugute, nach der er von Gesetzes wegen zu den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe gehört, er handelt nach den Bestimmungen der KJO-EKHN bei dieser Tätigkeit aber nicht als karitative Einrichtung der Kirche.
    Hinzu tritt die Vereinbarung zwischen dem Beklagten und dem Jugendhilfeträger, in dem sich der Beklagte bei der Durchführung von Begleitetem Umgang dem Sozialdatenschutzrecht unterwirft. Denn der Beklagte hat sich in § 6 der Vereinbarung vom 23. März 2012 verpflichtet, das staatliche Sozialdatenschutzrecht nach §§ 61 ff. SGB VIII, ergänzt um die allgemeinen Bestimmungen anzuwenden. Er hat sich weiter verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu beauftragen, der wiederum der Kontrolle durch den Datenschutzbeauftragten des Landkreises unterliegt (§ 6 Abs. 3 der Vereinbarung vom 23. März 2012). Aus der Ausgestaltung der Vereinbarung über Fachleistungsstunden für den Begleiteten/Beschützten Umgang vom 23. März 2012 in Verbindung mit der Konzeption, die Teil der vertraglichen Vereinbarung ist, ergibt sich daher, dass der Beklagte im Rahmen der Durchführung Begleiteten Umgangs nicht als kirchliche Stelle tätig und damit auch nicht verantwortliche Stelle im Sinne des § 2 Nr. 9 DSG-EKD ist, sondern Auftragsverarbeiter ist (vgl. Art. 4 Nr. 8 DSGVO), der personenbezogene Daten im Auftrag des Jugendhilfeträgers als Verantwortlicher (vgl. Art. 4 Nr. 7 DSGVO) verarbeitet. Entgegen der Auffassung des Klägers schuldet der Beklagte keine Aufgabenwahrnehmung in eigener Verantwortlichkeit und eigenem Ermessen. Vielmehr unterliegt die inhaltliche Durchführung des Begleiteten Umgangs nach § 1 der Vereinbarung vom 23. März 2012 in Verbindung mit der Konzeption einer engmaschigen Kontrolle durch den Jugendhilfeträger, wobei für den Jugendhilfeträger die Fachkräfte des ASD handeln. Der ASD bestimmt den Auftrag, überprüft eine zwischen dem Beklagten und der Familie nach den engmaschigen Vorgaben der Konzeption entwickelte Auftragsvereinbarung, und der Beklagte muss jederzeit auf Verlangen, d. h. ohne Erfüllung weiterer Voraussetzungen, eine Dokumentation geführter Gespräche mit den Eltern erstellen. Zwischenberichte sind auf Verlangen zu erstellen, ein Abschlussbericht zwingend innerhalb von zwei Wochen. Die Art und Weise der Dokumentation wesentlicher Inhalte des Begleiteten Umgangs ist in der Konzeption ebenso festgelegt wie Vorgaben für eine Organisations- und Besprechungsstruktur. Zwar verwahrt der Beklagte erstellte Dokumentationen selbst, sowohl die Dokumentationspflicht als auch bedingungslose Einsichtsrechte des Jugendhilfeträgers sind jedoch in der vertraglichen Vereinbarung geregelt, so dass der Beklagte die Akten im Auftrag und nach Weisung des Jugendhilfeträgers führt. Dass der Beklagte hinsichtlich der Akteninhalte keine eigene Entscheidungskompetenz hat, ergibt sich auch daraus, dass er zu einer Weitergabe an Dritte nicht befugt ist (§ 6 Abs. 3 der Vereinbarung vom 23. März 2012). Zudem ergibt sich aus dem Gegenschluss zu § 5 Abs. 1 der Vereinbarung vom 23. März 2012, dass der Beklagte den Begleiteten Umgang unter enger Kontrolle und nicht eigenständig durchführt. Denn in § 5 ist für den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung ausdrücklich geregelt, dass der Beklagte diesen eigenständig wahrnimmt, was im Umkehrschluss für die Aufgaben nach dem Vertrag nicht gilt.
    Nach alldem ist der kirchengerichtliche Rechtsweg vorliegend nicht nach § 3 Abs. 3 KVVG i. V. m. § 47 Abs. 1 DSG-EKD eröffnet.
  2. Der kirchengerichtliche Rechtsweg ist auch nicht gemäß §§ 3 Abs. 1, 2 KVVG gegeben.
    Der Beklagte ist weder kirchliches Leitungs- oder Verwaltungsorgan noch eine kirchliche Dienststelle im Sinne des KVVG-EKHN. Denn der Beklagte ist zwar Mitglied des Diakonischen Werks, die rechtliche und wirtschaftliche Selbständigkeit der Rechtsträger und ihrer Einrichtungen wird aber durch die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk gemäß § 5 Abs. 6 der Satzung der Diakonie Hessen nicht berührt. Der Beklagte ist ein nach staatlichem Privatrecht organisierter Verein, der keine Einzelfallentscheidungen auf dem Gebiet der kirchlichen Verwaltung trifft, die vor dem Kirchengericht anfechtbar wären.
    Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger als Unterlegener zu tragen (§ 38 KVVG, § 154 Abs. 1 VwGO). Gebühren und Auslagen werden gemäß § 36 KVVG nicht erhoben.