.

Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Heegheim - Rodenbach

Vom 24. März 2025,
geändert am 28. September 2026

Die Kirchenvorstände der Evangelischen Kirchengemeinden Heegheim und Rodenbach haben aufgrund von § 44 des Regionalgesetzes übereinstimmend die folgende Satzung beschlossen:
####

§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden

(1) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Heegheim - Rodenbach“. Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach Abschnitt 5 des Regionalgesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(2) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Kirchengemeinde im Sinne der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und als solche Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat ihren Sitz in Altenstadt.
(4) Die Evangelische Kirchengemeinde Heegheim und die Evangelische Kirchengemeinde Rodenbach sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Sie sind rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ihren bisherigen Namen als Kirchengemeinden fort.
#

§ 2
Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Gesamtkirchengemeinde nimmt sämtliche Aufgaben der beteiligten Ortskirchengemeinden wahr. Der Gesamtkirchenvorstand kann Ausschüsse nach § 5 mit der Vorbereitung und Durchführung örtlicher Aufgaben betrauen. Die Entscheidungszuständigkeit und die Verantwortung des Gesamtkirchenvorstandes bleiben unberührt.
(2) Die Bestimmungen für Kirchengemeinden der EKHN gelten für die Gesamtkirchengemeinde entsprechend, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde. Es wird ein gemeinsames Gemeindegliederverzeichnis geführt. Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Ortskirchengemeinde ist anzugeben.
(4) Für die Gesamtkirchengemeinde und die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden werden gemeinsame Kirchenbücher geführt.
(5) Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse werden durch eine Ortskirchengemeinde nicht begründet.
(6) In Gesamtkirchengemeinden wird grundsätzlich das Siegel der Gesamtkirchengemeinde verwendet. In Grundstücksangelegenheiten wird das Siegel der jeweiligen Ortskirchengemeinde verwendet.
(7) Die Gesamtkirchengemeinde verwaltet das Vermögen der Ortskirchengemeinden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Vorliegende Zweckbindungen der Erträge für Zwecke einzelner Ortskirchengemeinden bleiben unberührt.
#

§ 3
Gesamtkirchenvorstand

(1) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend. Vor jeder Kirchenvorstandswahl legt der Gesamtkirchenvorstand gemäß § 7 der Kirchengemeindewahlordnung die Zahl der zu wählenden Mitglieder fest.
(2) Der Gesamtkirchenvorstand kann für die Kirchenvorstandswahl nach Maßgabe der Kirchengemeindewahlordnung Wahlbezirke bilden. Bei einer Bezirkswahl legt er die Zahl der in den einzelnen Wahlbezirken zu wählenden Mitglieder fest. Dabei sollen sowohl die Gemeindemitgliederzahlen als auch eine angemessene Vertretung der beteiligten Ortskirchengemeinden berücksichtigt werden.
#

§ 4
Vertretung der Gesamtkirchengemeinde und der Ortskirchengemeinden

(1) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. Er vertritt auch die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden.
(2) Erklärungen des Gesamtkirchenvorstandes werden durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes abgegeben. Unter diesen muss die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein.
(3) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die die Gesamtkirchengemeinde oder die Ortskirchengemeinde gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes, unter denen die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen und notariellen Beurkundungen.
(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(5) In der Dekanatssynode werden die Ortskirchengemeinden durch die gewählten Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde vertreten.
#

§ 5
Ausschüsse

Der Gesamtkirchenvorstand kann bei Bedarf Ausschüsse bilden, denen jeweils mindestens ein Mitglied des Gesamtkirchenvorstandes angehören muss. Bei der Besetzung der Ausschüsse sollen die beteiligten Ortskirchengemeinden angemessen berücksichtigt werden.
#

§ 6
Haushalt und Vermögen

(1) Die Gesamtkirchengemeinde ist an Stelle der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden Empfänger der Zuweisungen.
(2) Für die Gesamtkirchengemeinde ist ein Haushalt aufzustellen, aus dem auch der Bedarf der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Ortskirchengemeinden zu decken ist. Der Haushalt der Gesamtkirchengemeinde ersetzt die Haushalte der Ortskirchengemeinden.
(3) Finanzmittel können Zweckbindungen zugunsten derjenigen Ortskirchengemeinde enthalten, die sie in die Gesamtkirchengemeinde eingebracht hat.
(4) Es wird festgestellt, dass die Evangelische Kirchengemeinde Rodenbach Mitglied der Zentralen Pfarreivermögensverwaltung in der EKHN ist. Zwingende Regelungen bei der Vermögensverwaltung oder Erlösverwendung und aufgrund dieser Zweckbindung bleiben unberührt.
#

§ 7
Kollekten, Spenden und Sammlungen

(1) Vorhandene Mittel aus Kollekten, Spenden und Sammlungen werden mit ihrer Zweckbestimmung in dem den einzelnen Ortskirchengemeinden zugeordneten Vermögen dargestellt. Der Gesamtkirchenvorstand kann Mittel zusammenführen, soweit der Spenderwille nicht entgegensteht.
(2) Kollekten und Spenden können in begründeten Fällen auf einzelne Ortskirchengemeinden bezogen gesammelt werden.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat eine Kollektenbeauftragte oder einen Kollektenbeauftragten.
#

§ 8
Satzungsänderungen

Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Die Änderung der Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#

§ 9
Ausscheiden einer Ortskirchengemeinde und Aufhebung

(1) Das Ausscheiden einer Ortskirchengemeinde bedarf eines Beschlusses des Gesamtkirchenvorstandes mit der Mehrheit seiner satzungsmäßigen Mitglieder und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
(2) Vor dem Ausscheiden ist eine Vereinbarung über die vermögensrechtliche und organisatorische Abwicklung zu treffen. Vorliegende Zweckbindungen bleiben unberührt. Die Vereinbarung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
(3) Die Kirchenleitung kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben.
(4) Im Falle der Aufhebung gehen vorhandene Vermögensgegenstände, Einrichtungen und Arbeitsverhältnisse, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und Geldmittel gehen grundsätzlich entsprechend den Gemeindemitgliederzahlen auf die Ortskirchengemeinden über.
#

§ 10
Übergangsbestimmungen

(1) Bis zum 1. September 2027 gehören dem Gesamtkirchenvorstand alle Mitglieder der bisherigen Kirchenvorstände an.
(2) Die von den Ortskirchengemeinden gewählten Mitglieder der Dekanatssynode bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit im Amt. Eine Nachwahl erfolgt erst, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Synodalen unterschritten wird.
#

§ 11
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2026 in Kraft.1#

#
1 ↑ Die Satzung wurde am 24. März 2025 kirchenaufsichtlich genehmigt. Die Satzungsänderung vom 28. September 2026 wurde am 8. Oktober 2026 kirchenaufsichtlich genehmigt und ist am 1. November 2026 in Kraft getreten.
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER