.Satzung des Verbands evangelischer Chöre
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Satzung des Verbands evangelischer Chöre
in Hessen und Nassau
Vom 21. November 2024
(ABl. 2024 S. 244 Nr. 142)
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 50 der Kirchenordnung1# die folgende Satzung beschlossen:
####Präambel
Ermuntert einander mit Psalmen und Lobgesängen und geistlichen Liedern, singt und spielt Gott in eurem Herzen (Eph 5,19).
Die Gemeinde Jesu Christi lobt und bezeugt Gott auch durch Singen und Musizieren. Dafür tragen die Chöre in der Kirche besondere Verantwortung.
#§ 1
Aufgaben und Sitz
(1) 1Im „Verband evangelischer Chöre in Hessen und Nassau“ (im Folgenden „Chorverband“ genannt) schließen sich die Chöre im Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zu gemeinsamer Arbeit an der Kirchenmusik zusammen. 2Der Chorverband ist eine unselbständige Einrichtung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau gemäß Artikel 50 der Kirchenordnung2#. 3Er untersteht der Aufsicht der Kirchenleitung.
(2) 1Der Zweck des Chorverbandes ist die Förderung des kirchlichen Singens und Musizierens. 2Damit verfolgt der Chorverband ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des § 54 der Abgabenordnung.
(3) Aufgaben des Chorverbandes sind insbesondere:
- die Unterstützung der Chöre und Chorleiter/innen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben,
- das Bereitstellen geeigneter Literatur,
- die Fortbildung der Chorleiterinnen und Chorleiter, Sängerinnen und Sänger,
- die Veranstaltung von Singwochen und Chortreffen,
- die Gewinnung sängerischen Nachwuchses,
- die Unterstützung von Chorneugründungen.
(4) Der Chorverband ist der Abteilung Kirchenmusik des Zentrums Verkündigung zugeordnet.
(5) Der Chorverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) 1Mittel des Chorverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Chorverbandes.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(8) Der Chorverband ist Mitglied des Chorverbands in der Evangelischen Kirche in Deutschland.
(9) 1Der Chorverband hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. 2Seine Geschäftsstelle ist dem Zentrum Verkündigung zugeordnet.
#§ 2
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Chorverbandes können alle Chöre und musikalischen Gruppen sein, die in der EKHN und der Diakonie singen und musizieren.
(2) Natürliche Personen können dem Chorverband als Einzelmitglieder angehören.
(3) Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, die festgesetzten Beiträge zu entrichten.
(4) Die Mitgliedschaft im Chorverband wird durch Anmeldung beim Verbandsrat über den/die Dekanatskirchenmusiker/in und Empfang einer Aufnahmebestätigung erworben.
(5) Die Mitgliedschaft im Chorverband endet
- durch die Auflösung des Mitgliedchores,
- durch freiwilligen Austritt,
- bei Einzelmitgliedern mit dem Tod des Mitgliedes,
- durch Ausschluss aus dem Chorverband.
(6) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verbandsrat zum Schluss eines Kalenderjahres.
(7) 1Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Verbandsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss des Verbandsrates aus dem Chorverband ausgeschlossen werden. 2Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu einer Anhörung vor dem Verbandsrat zu geben.
#§ 3
Fachabteilungen
(1) Der Chorverband gliedert sich in folgende Fachabteilungen:
- Gemischte Chöre und Instrumentalkreise,
- Frauenchöre und Instrumentalkreise,
- Kinder- und Jugendchöre und Instrumentalkreise,
- Pop- und Gospelchöre und Instrumentalkreise.
(2) 1Alle Chöre eines Typs bilden eine Fachabteilung. 2Instrumentalkreise können sich den Fachabteilungen zuordnen. 3Jede Fachabteilung wird durch einen Fachvorstand geleitet, der von der Fachversammlung gewählt wird.
(3) Die Abteilung Kirchenmusik des Zentrums Verkündigung kann für jede Fachabteilung eine korrespondierende Referentin oder einen korrespondierenden Referenten benennen.
#§ 4
Fachversammlungen
(1) Jede Fachabteilung bildet eine Fachversammlung.
(2) Die Fachversammlungen werden gebildet aus:
- den Chorleiterinnen und Chorleiter der Mitgliedschöre,
- weiteren Vertreterinnen oder Vertreter der Mitgliedschöre und zwar
- eine Person, wenn der Chor bis zu 39 gemeldete Sängerinnen und Sänger zählt,
- zwei Personen, wenn der Chor zwischen 40 und 69 Sängerinnen und Sänger zählt,
- drei Personen, wenn der Chor 70 und mehr Sängerinnen und Sänger zählt.
(3) Die Fachversammlung tritt mindestens alle vier Jahre zusammen.
#§ 5
Fachvorstände
(1) Jede Fachversammlung wählt einen Fachvorstand.
(2) Die Fachvorstände fördern das Singen der ihnen angehörenden Chöre im Zusammenwirken mit der Abteilung Kirchenmusik des Zentrums Verkündigung durch Veröffentlichungen, Veranstaltungen und in sonstiger Form.
(3) 1Die Aufgaben der Fachvorstände sind insbesondere:
- die Vertretung des Fachversammlung im Verbandsrat,
- die Planung und die Beratung der Arbeit in der Fachabteilung,
- die Umsetzung und Durchführung der Beschlüsse des Verbandsrats und der jeweiligen Fachversammlung,
- die Vorbereitung und die Durchführung der Fachversammlung,
- die Vorbereitung und die Durchführung von Veranstaltungen für die Fachabteilungen,
- die Ehrung von Chören und Personen im Auftrag des Verbandsrats.
2Sie laden mindestens alle vier Jahre zu den Fachversammlungen ein.
(4) 1Die Fachvorstände bestehen aus:
- einer Sprecherin oder einem Sprecher,
- einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter,
- sowie drei weiteren Mitgliedern.
2Wählbar ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und einem Mitgliedschor angehört. 3Die Amtszeit der Fachvorstände beträgt vier Jahre.
(5) 1Die Fachvorstände werden von der jeweiligen Fachversammlung in einer Versammlung oder durch Briefwahl gewählt. 2Die Fachversammlung kann auch digital oder in hybriden Sitzungsformen tagen. 3Das Zentrum Verkündigung erhält ein Protokoll der Versammlung.
(6) 1Bei Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. 3Digitale Abstimmungsprogramme, die eine geheime Abstimmung ermöglichen, sind zulässig. 4Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim zu wählen. 5Erreicht bei mehreren Kandidierenden auch im zweiten Wahlgang niemand die erforderliche Mehrheit, so ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen erhält. 6Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 7Das Los zieht die Sitzungsleiterin oder der Sitzungsleiter.
(7) 1Der Verbandsrat entscheidet rechtzeitig vor Ende seiner Amtsperiode, ob die Wahl in einer Versammlung oder durch Briefwahl erfolgen soll, und ruft in geeigneter Form zu Kandidaturen für die Fachvorstände auf. 2Die Kandidierenden werden bei der Geschäftsstelle des Chorverbandes schriftlich vorgeschlagen. 3Eine Erklärung ihrer Bereitschaft zur Kandidatur sowie eine kurze Darstellung der Person und ihres Interesses an der Arbeit des Chorverbandes sind beizufügen. 4Die Kandidaturen werden veröffentlicht. 5In den Fachversammlungen können weitere Kandidaten/innen genannt werden.
(8) 1Kommt in einer Fachversammlung keine Wahl einer Sprecherin / eines Sprechers zustande, so beruft der Verbandsrat eine/n Sprecher/in für diesen Fachvorstand für die Hälfte der Amtsperiode. 2Für die zweite Hälfte der Amtsperiode ist zu einer erneuten Wahl in dieser Fachversammlung aufzurufen.
#§ 6
Verbandsrat
(1) 1Der Verbandsrat leitet den Chorverband. 2Er unterstützt die Arbeit der Fachabteilungen durch enges Zusammenwirken mit den Fachvorständen. 3Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
- die Beratung von Grundsatzfragen, Beratung des Zentrums Verkündigung und der Kirchenleitung,
- die Planung und Beratung der Arbeit des Chorverbands,
- die Planung, Bewirtschaftung und den Jahresabschluss des Haushalts des Chorverbands in Zusammenarbeit mit dem Zentrum Verkündigung,
- das Führen der Mitgliederliste des Chorverbands,
- die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags für den Chorverband im Einvernehmen mit dem Zentrum Verkündigung,
- die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
- die Benennung der Delegierten für den Chorverband in der Evangelischen Kirche in Deutschland,
- die Öffentlichkeitsarbeit des Chorverbands,
- die Ehrung von Chören und Personen, die sich um die Chorarbeit in Hessen und Nassau verdient gemacht haben.
(2) Der Verbandsrat kann die Zuständigkeit für einzelne Arbeitsgebiete auf seine Mitglieder aufteilen.
(3) Dem Verbandsrat gehören an:
- die Sprecherinnen und Sprecher der Fachvorstände,
- die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter.
1Die Amtszeit des Verbandsrates beträgt vier Jahre. 2Er bleibt bis zur Konstituierung des neuen Verbandsrates im Amt.
(4) 1Die oder der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Verbandsrates bei Bedarf, mindestens dreimal jährlich mit einer Frist von 7 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. 2Eine Einladung muss erfolgen, wenn sie von mindestens zwei Mitgliedern des Verbandsrates schriftlich beantragt wird. 3Sondersitzungen können auch mit kürzerer Einladungsfrist einberufen werden.
(5) Der Verbandsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(6) Der Landeskirchenmusikdirektor/die Landeskirchenmusikdirektorin oder eine Vertretung des Zentrums Verkündigung können an den Sitzungen teilnehmen.
(7) Die Arbeitsweise der Fachvorstände, ihr Zusammenwirken mit dem Verbandsrat und die Führung der laufenden Geschäfte des Verbandes kann durcheine Geschäftsordnung geregelt werden.
#§ 7
Die oder der Vorsitzende
(1) 1Die oder der Vorsitzende leitet den Verbandsrat und vertritt den Verband nach innen und außen. 2Er/Sie wird durch die Stellvertreterin/den Stellvertreter vertreten.
(2) 1Der Verbandsrat wählt für die Dauer einer Amtsperiode des Verbandsrates eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 2Vor Ablauf der Amtsperiode können die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter mit den Stimmen von mindestens drei der vier Sprecherinnen und Sprecher der Fachvorstände wiedergewählt werden.
(3) 1Die oder der Vorsitzende soll keinem der Fachvorstände angehören. 2Die oder der Vorsitzende untersteht der Aufsicht der Dezernentin oder des Dezernenten des Dezernats I der Kirchenverwaltung.
#§ 8
Satzungsänderungen, Auflösung
Satzungsänderungen und die Auflösung des Chorverbands werden nach Anhörung des Verbandsrats von der Kirchenleitung beschlossen.
#§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung des Verbands Evangelischer Chöre in Hessen und Nassau vom 1. Oktober 2006, geändert am 5. Oktober 2009 (ABl. 2010 S. 150), außer Kraft.