.Anlage 11 AVR.KW
Anlage 11 AVR.KW
Inflationsausgleichsprämie
Zuletzt geändert am 31. Juli 2023 (ABl. EKKW 2023 S. 207 Nr. 123)
#(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt einen Zuschuss des Dienstgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nr. 11c EStG, der in mehreren Teilbeträgen gezahlt wird.
(2) 1Beginnend ab Januar 2024 bis einschließlich August 2024 beträgt der Zuschuss monatlich 187,50 Euro. 2Einen weiteren Teilbetrag des Zuschusses in Höhe von 1.500 Euro kann der Dienstgeber auch schon vor dem Jahr 2024 (frühestens nach Inkrafttreten der Vorschrift), spätestens aber mit der Gehaltszahlung für Dezember 2024 auszahlen, wobei der Betrag der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter spätestens am 31. Dezember 2024 zugeflossen sein muss.
(3) 1Der Anspruch besteht nur, wenn im jeweiligen Bezugsmonat ein Arbeitsverhältnis besteht und an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestanden hat, sofern die Leistung im Sinne von § 3 Nr. 11c EStG der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter noch nicht vollumfänglich ausgezahlt wurde. 2Anspruch auf Entgelt im Sinne von Satz 1 ist auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 24 Absatz 2. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen.
(4) 1Der Zuschuss nach den vorstehenden Absätzen beträgt für vollzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter insgesamt maximal 3.000 Euro. 2Bei Teilzeitbeschäftigten vermindert sich der Zuschuss entsprechend dem individuellen Beschäftigungsumfang zum regelmäßigen durchschnittlichen Beschäftigungsumfang eines Vollzeitbeschäftigten.
(5) 1Auszubildende, Schülerinnen und Schüler sowie Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne der Anlage 10 erhalten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Ausbildungsentgelt einen Zuschuss des Dienstgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nr. 11c EStG, der in mehreren Teilbeträgen gezahlt wird. 2Dieser beträgt beginnend ab Januar 2024 bis einschließlich August 2024 monatlich 93,75 Euro. 3Einen weiteren Teilbetrag des Zuschusses in Höhe von 750 Euro kann der Dienstgeber auch schon vor dem Jahr 2024 (frühestens nach Inkrafttreten der Vorschrift), spätestens aber mit der Gehaltszahlung für Dezember 2024 auszahlen, wobei der Betrag spätestens am 31. Dezember 2024 zugeflossen sein muss. 4Die Absätze 3 bis 4 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass der Gesamtbetrag des Zuschusses 1.500 Euro beträgt.
(6) 1Der Zuschuss nach den vorstehenden Absätzen ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen (z.B. Sonderzahlungen, Entgeltfortzahlung, Urlaubsentgelt) nicht zu berücksichtigen. 2Insbesondere handelt es sich nicht um zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
(7) 1Der Zuschuss nach den vorstehenden Absätzen wird nicht mit sonstigen Leistungen verrechnet. 2Sofern Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Auszubildende, Schülerinnen und Schüler und Praktikantinnen und Praktikanten nach anderen Rechtsgrundlagen Leistungen nach § 3 Nr. 11c EStG erhalten haben, werden diese auf den Zuschuss nach den vorstehenden Absätzen angerechnet.