.Satzung des Posaunenwerks
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
Geltungszeitraum von: 01.01.2009
Geltungszeitraum bis: 30.06.2024
Satzung des Posaunenwerks
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
Vom 27. Juni 2009
Die Landesversammlung des Posaunenwerks der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat die folgende Satzung beschlossen:
#Präambel
Die Gemeinde Jesu Christi lobt und bezeugt Gott und das Kommen seines Reiches auch durch Singen und Musizieren. Dazu trägt der Dienst der Posaunenchöre gemeinsam mit allen anderen Formen der Verkündigung bei. Maßgebliche Grundlage für Arbeit und Selbstverständnis der Posaunenchöre sind die Bekenntnisse der Kirche Jesu Christi.
Posaunenchöre leisten ihren Dienst in Gemeinde und Kirche. Sie wirken mit bei Gottesdiensten, Festen und Feiern der Kirche und tragen durch Musizieren zur öffentlichen Verkündigung bei. Wesentlicher Bestandteil der Musik der Posaunenchöre sind die Lieder der Kirche. Hinzu kommen für Posaunenchöre geeignete Kompositionen.
###§ 1
Name und Sitz des Posaunenwerks
(1)1Das Posaunenwerk ist ein eigenständiges Werk ohne eigene Rechtspersönlichkeit innerhalb der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, das im Jahr 1946 aus dem am 7. Februar 1928 gegründeten „Gesamtverband evangelisch-kirchlicher Posaunenchöre in Hessen“ hervorging. 2Das Posaunenwerk arbeitet innerhalb der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und gliedert sich in die Bezirke Nord-Nassau, Oberhessen, Rheinhessen, Rhein-Main, Starkenburg und Süd-Nassau.
(2)Das Posaunenwerk führt den Namen „Posaunenwerk der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau“.
(3)Das Posaunenwerk ist Mitglied des „Evangelischen Posaunendienstes in Deutschland“ e.V. (EPiD).
(4)Sitz des Posaunenwerks ist Darmstadt, Paulusplatz 1.
#§ 2
Gemeinnützigkeit und Vermögensbindung
(1)1Das Posaunenwerk verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2Es ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3Mittel des Posaunenwerks dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(2)1Das Posaunenwerk darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigen. 2Die Mitglieder der Organe des Posaunenwerks dürfen in der Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Posaunenwerks erhalten. 3Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
(3)Bei Auflösung des Posaunenwerks oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Posaunenwerks an die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau, die es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche Zwecke im Bereich der Posaunenchorarbeit zu verwenden hat.
#§ 3
Aufgaben des Posaunenwerks
1Das Posaunenwerk fördert und unterstützt die Arbeit der Posaunenchöre in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. 2Dies geschieht durch Aus- und Fortbildung, gegenseitige Anregungen, Austausch von Erfahrungen und Zusammenwirken bei gemeinsamen Veranstaltungen, insbesondere durch
#- Beratung und Begleitung der Posaunenchöre vor Ort und Mithilfe bei der Gründung neuer Posaunenchöre,
- Veranstaltung von regionalen und überregionalen Lehrgängen und Seminaren,
- Veranstaltung von regionalen und überregionalen Bläsertreffen und Posaunentagen.
§ 4
Mitglieder des Posaunenwerks
(1)Mitglieder des Posaunenwerks können alle Posaunenchöre im Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau werden.
(2)Die Mitglieder zahlen jährlich einen Posaunenchorbeitrag und einen Posaunenchormitgliederbeitrag.
(3)Die Mitgliedschaft eines Posaunenchores ist schriftlich beim Landesposaunenrat zu beantragen.
(4)Die Mitgliedschaft im Posaunenwerk endet zum Ende des laufenden Kalenderjahres durch schriftliche Austrittserklärung oder durch schriftliche Mitteilung über die Auflösung eines Posaunenchores.
(5)1Ein Mitglied kann aus dem Posaunenwerk ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten gegen die Ordnungen der EKHN oder die Satzung des Posaunenwerks verstößt. 2Über den Ausschluss entscheidet der Landesposaunenrat nach vorheriger Anhörung des betroffenen Mitglieds.
#§ 5
Organe des Posaunenwerks
Die Organe des Posaunenwerks sind
#- die Bezirksversammlungen,
- die Landesversammlung,
- der Landesposaunenrat.
§ 6
Bezirksversammlung
(1)In jedem Bezirk findet jährlich mindestens eine Bezirksversammlung statt.
(2)In die Bezirksversammlung entsendet jedes Mitglied im Bezirk eine stimmberechtigte Vertreterin oder einen stimmberechtigten Vertreter.
(3)Die zuständige Landesposaunenwartin oder der zuständige Landesposaunenwart nimmt mit beratender Stimme an den Bezirksversammlungen teil.
(4)Die Bezirksversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5)Beschlüsse der Bezirksversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
(6)1Bei Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. 3Erreicht bei mehreren Kandidaten auch im zweiten Wahlgang keiner die erforderliche Mehrheit, so ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen erhält. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 5Das Los zieht die Sitzungsleiterin oder der Sitzungsleiter.
(7)Die oder der Vorsitzende des Landesposaunenrats hat das Recht, an der Bezirksversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.
(8)Dem Landesposaunenrat werden die Sitzungsprotokolle der Bezirksversammlung zugeleitet.
#§ 7
Aufgaben der Bezirksversammlung
Die Aufgaben der Bezirksversammlung sind insbesondere:
#- die Wahl des Bezirksvorstands aus ihrer Mitte für die Dauer von vier Jahren,
- die Beratung von Grundsatzfragen des Bezirks,
- die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Bezirksvorstands,
- die Wahl zweier Personen für die Kassenprüfung,
- die Festlegung der Posaunenchormitgliederbeiträge.
§ 8
Bezirksvorstand
(1)1Der Vorstand besteht aus
- der oder dem Vorsitzenden der Bezirksversammlung, die oder der damit Bezirksvorsitzende oder Bezirksvorsitzender des jeweiligen Bezirks ist,
- der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden der Bezirksversammlung,
- der Schriftführerin oder dem Schriftführer,
- der Kassenführerin oder dem Kassenführer,
- der zuständigen Landesposaunenwartin oder dem zuständigen Landesposaunenwart.
2Die Landesposaunenwartin oder der Landesposaunenwart können keine der Funktionen 1., 2., 3. und 4. übernehmen. 3Daneben kann der Bezirksvorstand bis zu vier weitere Mitglieder für die Dauer der Wahlperiode berufen.
(2)1Der Bezirksvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2Darunter muss die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein. 3Der Bezirksvorstand entscheidet mit der einfachen Mehrheit der Stimmen.
(3)Die Mitglieder des Bezirksvorstands werden nach ihrer Wahl oder nach ihrer Berufung dem Landesposaunenrat schriftlich bekannt gegeben.
#§ 9
Aufgaben des Bezirksvorstands
Die Aufgaben des Bezirksvorstands sind insbesondere:
#- die Vertretung des Bezirks im Landesposaunenrat,
- die Planung und die Beratung der Arbeit im Bezirk,
- die Umsetzung und Durchführung der Beschlüsse des Landesposaunenrats und der Bezirksversammlung,
- die Vorbereitung und die Durchführung der Bezirksversammlung,
- die Vorbereitung und die Durchführung von Veranstaltungen des Bezirks,
- die Öffentlichkeitsarbeit des Bezirks,
- die Ehrung von Posaunenchören und Personen im Auftrag des Landesposaunenrats.
§ 10
Landesversammlung
1Die Landesversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder des Posaunenwerkes. 2Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
#- Wahl der oder des Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden des Landesposaunenrats,
- die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Posaunenwerks.
§ 11
Zusammensetzung der Landesversammlung
(1)1Jedes Mitglied entsendet eine stimmberechtigte Vertreterin oder einen stimmberechtigten Vertreter in die Landesversammlung. 2Daneben gehören die stimmberechtigten Mitglieder der Bezirksvorstände und die stimmberechtigten Mitglieder des Landesposaunenrats der Landesversammlung an.
(2)1Jedes Mitglied der Landesversammlung hat eine Stimme. 2Stimmbündelung ist nicht zulässig.
(3)Die Landesposaunenwartinnen und Landesposaunenwarte gehören der Landesversammlung mit beratender Stimme an.
#§ 12
Tagung der Landesversammlung
(1)Die Landesversammlung ist mindestens alle vier Jahre zu einer ordentlichen Versammlung einzuberufen.
(2)Eine außerordentliche Landesversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen beim Landesposaunenrat verlangt.
(3)Die oder der Vorsitzende des Landesposaunenrats führt den Vorsitz der Landesversammlung.
(4)1Die oder der Vorsitzende lädt die Mitglieder spätestens drei Monate vor der Versammlung gegebenenfalls mit einer vorläufigen Tagesordnung schriftlich ein. 2Die Mitglieder können Anträge zur Tagesordnung bis spätestens fünf Wochen vor der Landesversammlung an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Landesposaunenrats stellen.
(5)Die Tagesordnung ist den Mitgliedern spätestens drei Wochen vor der Landesversammlung mit den schriftlichen Vorlagen zu den Anträgen zuzuleiten.
(6)Die Landesversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7)Beschlüsse der Landesversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.
(8)1Bei Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim zu wählen. 3Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. 4Erreicht bei mehreren Kandidaten auch im zweiten Wahlgang keiner die erforderliche Mehrheit, so ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen erhält. 5Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 6Das Los zieht die Sitzungsleiterin oder der Sitzungsleiter.
#§ 13
Aufgaben des Landesposaunenrats
(1)1Der Landesposaunenrat ist das verantwortliche Geschäftsführungsorgan des Posaunenwerks. 2Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, für die nicht eine Zuständigkeit anderer Organe nach dieser Satzung gegeben ist.
(2)Die Aufgaben des Landesposaunenrats sind insbesondere:
- die Beratung von Grundsatzfragen und der Kirchenleitung,
- die Planung und Beratung der Arbeit des Posaunenwerkes,
- die Beratung, Verabschiedung und Bewirtschaftung des Haushaltsplans,
- die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung der Geschäftsführung, vorbehaltlich der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der EKHN,
- die Festsetzung des Posaunenchorbeitrages,
- die Vorbereitung und Durchführung der Landesversammlungen,
- die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
- die Benennung der Delegierten für den Posaunenrat des Evangelischen Posaunendienstes in Deutschland e.V.,
- die Öffentlichkeitsarbeit des Posaunenwerks,
- die Ehrung von Chören und Personen, die sich um die Posaunenchorarbeit in Hessen und Nassau verdient gemacht haben,
- die Festlegung der Bezirksgrenzen gemäß § 1 Absatz 1.
(3)1Der Landesposaunenrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Er kann hierbei die Zuständigkeit für einzelne Arbeitsgebiete auf seine Mitglieder aufteilen. 3Er kann zu seiner Entlastung Ausschüsse einsetzen, deren Aufgaben und Arbeitsweise durch eine Geschäftsordnung zu regeln sind. 4Mit der Ausführung der laufenden Geschäfte ist eine Landesposaunenwartin oder ein Landesposaunenwart zu beauftragen, dessen oder deren Aufgaben und Arbeitsweise in der Dienstanweisung (§ 17 Absatz 3 der Satzung) geregelt ist.
(4)1Der Landesposaunenrat vertritt das Posaunenwerk im Rechtsverkehr. 2Erklärungen werden durch zwei Mitglieder des Landesposaunenrats abgegeben, worunter die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein müssen.
(5)Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die das Posaunenwerk gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des Landesposaunenrats, worunter die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein müssen.
#§ 14
Zusammensetzung und Amtszeit des Landesposaunenrats
(1)Dem Landesposaunenrat gehören an:
- die oder der Vorsitzende, die oder der zugleich Vorsitzende bzw. Vorsitzender des Posaunenwerks ist,
- die oder der stellvertretende Vorsitzende,
- die Bezirksvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle ein anderes Mitglied des Bezirksvorstands,
- die Landesposaunenwartinnen oder Landesposaunenwarte mit beratender Stimme.
(2)1Die Amtszeit der oder des Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden des Landesposaunenrats beträgt vier Jahre. 2Sie führen ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl fort.
(3)1Scheiden die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende aus dem Landesposaunenrat aus, so ist durch die Landesversammlung innerhalb einer Frist von sechs Monaten neu zu wählen. 2Im Übrigen findet Absatz 2 Satz 2 entsprechende Anwendung.
#§ 15
Sitzungen des Landesposaunenrats
(1)1Die Sitzungen des Landesposaunenrats sind nicht öffentlich. 2Sachkundige Personen können zu den Sitzungen oder zu einzelnen Punkten der Tagesordnung mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
(2)1Der Landesposaunenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 2Darunter muss die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein.
(3)1Der Landesposaunenrat wird von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zu ordentlichen Sitzungen einberufen. 2Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung.
(4)1Eine außerordentliche Sitzung muss einberufen werden, wenn mindestens drei der Mitglieder des Landesposaunenrates dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen. 2Die Einladung zu einer außerordentlichen Sitzung muss mit einer Einladungsfrist von mindestens acht Tagen erfolgen.
(5)1Der Landesposaunenrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. 2Auf Antrag eines Mitglieds muss geheim abgestimmt werden.
(6)1Bei Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. 3Erreicht bei mehreren Kandidaten auch im zweiten Wahlgang keiner die erforderliche Mehrheit, so ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen erhält. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 5Das Los zieht die Sitzungsleiterin oder der Sitzungsleiter.
(7)Über die Sitzungen des Landesposaunenrats wird ein Protokoll erstellt, das allen Mitgliedern zugeleitet wird und spätestens in der folgenden Sitzung des Landesposaunenrats zu genehmigen ist.
#§ 16
Aufgaben der oder des Vorsitzenden des Landesposaunenrats
Die Aufgaben der oder des Vorsitzenden sind insbesondere:
#- Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Sitzungen des Landesposaunenrats sowie der Landesversammlung,
- sie oder er ist verantwortlich für die Durchführung und Umsetzung der Beschlüsse des Landesposaunenrats und der Landesversammlung,
- sie oder er ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Landesposaunenwartinnen und der Landesposaunenwarte und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Posaunenwerks.
§ 17
Landesposaunenwartinnen und Landesposaunenwarte
(1)Die Landesposaunenwartinnen oder Landesposaunenwarte werden von der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau nach Personalvorschlag des Landesposaunenrates angestellt.
(2)Diese Zusammenarbeit zwischen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und dem Posaunenwerk ist durch gesonderte Vereinbarungen zu regeln.
(3)Die Aufgaben und Befugnisse der Landesposaunenwartinnen oder der Landesposaunenwarte sind durch Dienstanweisung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau im Benehmen mit dem Landesposaunenrat zu regeln.
#§ 18
Satzungsänderungen und Auflösung des Posaunenwerks
1Änderungen dieser Satzung und die Auflösung des Posaunenwerks beschließt die Landesversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. 2Sie bedürfen der Genehmigung der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
#§ 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Die Satzung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. 2Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 12. September 1999 außer Kraft.