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Geltungszeitraum von: 30.08.2018

Geltungszeitraum bis: 21.06.2023

Gesellschaftsvertrag
Medienhaus der Evangelischen Kirche
in Hessen und Nassau GmbH

Vom 13. Juni 19971#

Zuletzt geändert am 17. August 20182#

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§ 1
Firma, Sitz

  1. Die Firma der Gesellschaft lautet:
    Medienhaus der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau GmbH
  2. Sitz der Gesellschaft ist Frankfurt am Main.
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§ 2
Zweck der Gesellschaft

  1. Zweck der Gesellschaft ist es, die Botschaft der Kirche in der Öffentlichkeit darzustellen und Informationen über das Leben in der Kirche öffentlich verfügbar zu machen. Dazu können alle geeigneten Print- und elektronische Medien genutzt werden. Die Gesellschaft arbeitet in Bindung an die Grundartikel der Kirchenordnung der EKHN.
  2. Unter Wahrung ihrer Eigenständigkeit weiß sich die Gesellschaft im Zusammenwirken mit leitenden Organen, den Kirchengemeinden und sonstigen rechtlichen Zusammenschlüssen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau dem ökumenischen Auftrag der Kirche verpflichtet.
  3. Die Verwirklichung des Gesellschaftszweckes erfolgt in Wahrnehmung der gesamtkirchlichen Verantwortung auf der Grundlage der im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verbürgten Pressefreiheit und des Landespressegesetzes Hessen.
  4. Im Rahmen ihres Gesellschaftszweckes unterstützt die Gesellschaft auch die Tätigkeit anderer kirchlicher Institutionen durch umfassende, übergreifende, fachliche und organisatorische Hilfestellung.
  5. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Nebengeschäfte zu betreiben, die dem Hauptzweck der Gesellschaft dienen. In diesem Rahmen ist die Gesellschaft berechtigt, sich an anderen Organisationen jeglicher Art zu beteiligen. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen errichten.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

  1. Gesellschafter der Gesellschaft sind ausschließlich gemeinnützige Körperschaften, welche steuerbegünstigte, kirchliche oder mildtätige Zwecke verfolgen.
  2. Die gemeinnützige Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  3. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person und kein Gesellschafter durch Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Gewinnausschüttungen an die Gesellschaft oder andere Zuwendungen der Gesellschaft an die Gesellschafter finden nicht statt.
  5. Zuwendungen an Gesellschafter sind möglich, falls diese nicht den Charakter von Gewinnausschüttungen haben und beim Empfänger ausschließlich für Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung verwendet werden.
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§ 4
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

  1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesellschaft sind dem kirchlichen Auftrag verpflichtet. Sie müssen die kirchliche Zielsetzung bejahen und in gemeinschaftlicher Arbeit die Zwecke der Gesellschaft fördern.
  2. Die Mitglieder der Organe der Gesellschaft sollen Mitglieder einer evangelischen Kirche sein.
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§ 5
Stammkapital

1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt
Euro 30.000,00
in Worten: (dreißigtausend Euro).
2. Die Gesellschafter sind am Stammkapital wie folgt beteiligt:
a)
die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau (EKHN)
24.000,00 Euro
b)
der Evangelischer Regionalverband Frankfurt am Main (ERV)
3.000,00 Euro
c)
die Diakonie Hessen - Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck (Diakonie Hessen)
3.000,00 Euro.
3. Eine statuarische Nachschusspflicht besteht nicht.
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§ 6
Verfügung über Geschäftsanteile

  1. Die Abtretung von Geschäftsanteilen oder Teilen von Geschäftsanteilen ist nur an gemeinnützige Einrichtungen aus Kirche und Diakonie bzw. diesen nahestehenden Einrichtungen zulässig, und auch nur dann, wenn ihr die Gesellschafterversammlung zustimmt. Die Verpfändung ist nicht zulässig.
  2. Wird die Zustimmung verweigert, so ist/sind der/die übrige/n Gesellschafter berechtigt und verpflichtet, innerhalb eines Jahres den Geschäftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters - ggf. im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligungen - zu übernehmen.
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§ 7
Organe der Gesellschaft

Die Organe der Gesellschaft sind:
  1. die Gesellschafterversammlung,
  2. der Aufsichtsrat,
  3. die Beiräte,
  4. die Geschäftsführung.
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§ 8
Gesellschafterversammlung

  1. Jeder Gesellschafter entsendet bis zu zwei Vertreter/innen in die Gesellschafterversammlung. Diese sollen nicht Mitglied des Aufsichtsrates oder der Geschäftsführung sein. Die Bevollmächtigungen sind in Schriftform gegenüber der Geschäftsführung nachzuweisen. Mehrere Vertreter/innen eines Gesellschafters können ihre Stimmen nur gemeinsam für ein Votum abgeben.
  2. Die ordentliche Gesellschafterversammlung ist jährlich, spätestens 6 Monate nach Beginn eines Geschäftsjahres, einzuberufen.
  3. Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint oder einer der Gesellschafter, die Geschäftsführung oder mindestens zwei Mitglieder des Aufsichtsrates es verlangen.
  4. Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung unter Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens 14-tägiger Frist einberufen.
  5. Die Gesellschafterversammlung wählt zu Beginn aus ihrer Mitte die/den Vorsitzenden. Diese/r leitet die Gesellschafterversammlung. Erfolgt keine Bestimmung, wird die Versammlung von dem/der erstbenannten Vertreter/in der Mehrheitsgesellschafterin geleitet.
  6. Eine nicht ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung kann Beschlüsse nur fassen, wenn sämtliche Gesellschafter vertreten sind und kein Widerspruch gegen die Beschlussfassung erhoben wird.
  7. Beschlüsse, die eine Änderung des Gesellschaftsvertrages oder die Liquidation der Gesellschaft zum Inhalt haben, bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel aller Stimmen, die der Gesellschaftsvertrag gewährt, sowie mindestens zwei Drittel der Gesellschafter.
  8. Die Mitglieder des Aufsichtsrates und die Geschäftsführung der Gesellschaft nehmen regelmäßig an den Gesellschafterversammlungen mit beratender Stimme teil.
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§ 9
Stimmrecht und Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung

  1. Beschlüsse werden mit zwei Drittel Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Gesetze oder dieser Vertrag nicht zwingend eine größere Mehrheit vorschreiben. Stimmenthaltungen zählen nicht mit.
    Je € 100,00 eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme.
  2. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Stimmrechte vertreten sind.
  3. Erweist sich. eine Gesellschafterversammlung als beschlussunfähig oder kommt im schriftlichen Verfahren ein Beschluss nicht zustande, so ist durch die Geschäftsführung binnen 3 Wochen eine neue Gesellschafterversammlung mit einer Tagesordnung, die die gleichen Punkte enthält, einzuberufen. Die Gesellschafterversammlung ist in diesem Falle ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig. Auf diese Folge ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
  4. Über die von der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen und von dem/r Leiter/in der Versammlung sowie dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist den Gesellschaftern, jedem Mitglied der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrates sowie der Geschäftsführung zuzusenden. Sie ist in der nächsten Sitzung zu genehmigen.
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§ 10
Beschlüsse der Gesellschafterversammlung

  1. Außerhalb von Gesellschafterversammlungen können Beschlüsse der Gesellschafter, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, durch schriftliche, fernschriftliche oder telegrafische Abstimmung gefasst werden, wenn kein Gesellschafter dem Verfahren widerspricht.
  2. Im Falle der schriftlichen Abstimmung hat die Geschäftsführung die Gegenstände der Beschlussfassung allen Gesellschaftern schriftlich mitzuteilen, bestimmte Beschlussvorgänge zu unterbreiten und sie schriftlich zu begründen. Zugleich ist eine Frist zur Stimmabgabe zu setzen, die drei Wochen nicht unterschreiten sollte. Der Tag, an dem die Aufforderung zur schriftlichen Stimmabgabe abgesandt wird, zählt nicht mit. Nicht fristgemäß eingegangene Stimmen gelten als Stimmenthaltung.
  3. Zu einer fernschriftlichen oder telegrafischen Abstimmung hat die Geschäftsführung den zu fassenden Beschluss der Art der Abstimmung entsprechend vorzuschlagen und die Gesellschafter zur Stimmabgabe aufzufordern. Absatz 2 Sätze 2, 3 und 4 gelten entsprechend.
  4. Über das Ergebnis einer Abstimmung sind die Gesellschafter unverzüglich zu unterrichten. Die Beschlüsse sind in der nächsten Gesellschafterversammlung zu protokollieren. § 9 Absatz 4 gilt sinngemäß.
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§ 11
Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung

Die Gesellschafterversammlung ist zuständig für alle ihr durch Gesetz und aus diesem Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben. Sie hat insbesondere zu beschließen über:
  1. Feststellung des Jahresabschlusses auf Vorschlag des Aufsichtsrates;
  2. Verwendung des Jahresergebnisses auf Vorschlag des Aufsichtsrates;
  3. Bestellung und Abberufung von Geschäftsführen/innen auf Vorschlag des Aufsichtsrates;
  4. Entlastung der Geschäftsführer/innen auf Vorschlag des Aufsichtsrates;
  5. Entlastung des Aufsichtsrates;
  6. Festsetzung einer Aufwandsentschädigung für die Aufsichtsratmitglieder;
  7. Beschlussfassung über Angelegenheiten, die der Aufsichtsrat vorlegt, soweit sie sonst nicht in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung gehören.
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§ 12
Aufsichtsrat

  1. Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Er besteht aus sieben sachkundigen Mitgliedern, die wie folgt benannt werden:
    1. von der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau:
      3 Aufsichtsratmitglieder
    2. vom Evangelischen Regionalverband Frankfurt am Main:
      2 Aufsichtsratmitglieder
    3. vom Diakonischen Werk in Hessen und Nassau:3#
      2 Aufsichtsratmitglieder.
  2. Die Amtsdauer der Mitglieder des Aufsichtsrates endet mit der Beendigung derjenigen Gesellschafterversammlung, welche über den Jahresabschluss und die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die erste Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
  3. Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrates vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat aus, so hat unverzüglich eine Ersatzbenennung stattzufinden. Eine solche Ersatzbenennung erfolgt für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes.
  4. Der Aufsichtsrat hat im Rahmen seiner Überwachungspflichten das Recht, von den Geschäftsführern/innen alle ihm zweckdienlich erscheinenden Auskünfte zu verlangen.
  5. Jedes Aufsichtsratmitglied hat seine Aufgabe mit der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratmitgliedes wahrzunehmen. Die Aufsichtsratmitglieder haben über Vorgänge, die ihnen in der Funktion als Aufsichtsratmitglied zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, auch nach Beendigung der Amtszeit und Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat.
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§ 13
Organisation des Aufsichtsrates, Sitzungen

  1. Der Aufsichtsrat wählt zu Beginn der Amtszeit aus seiner Mitte die/den Vorsitzende/n und den/die Stellvertreter/in. § 12 Absatz 2 gilt entsprechend.
  2. Der Aufsichtsrat wird von der/dem Vorsitzenden in der Regel einmal vierteljährlich mit einer Ladungsfrist von wenigstens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Er ist außerdem auf Verlangen der Geschäftsführung oder von mindestens zwei Aufsichtsratmitgliedern einzuberufen.
  3. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder der/die Stellvertreterin anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  4. Sofern kein Aufsichtsratmitglied widerspricht, sind Beschlussfassungen auch schriftlich, per Telefax oder fernmündlich zulässig. Voraussetzung ist, dass mindestens die Hälfte der Aufsichtsratmitglieder an einer solchen Beschlussfassung mitwirkt und der Beschluss mit qualifizierter Mehrheit bezogen auf den gesamten Aufsichtsrat erfolgt.
  5. Alle Beschlüsse des Aufsichtsrates sind schriftlich in einem Protokoll festzuhalten, das von der/dem Vorsitzenden oder der Stellvertretung zu unterzeichnen ist.
  6. Die Gesellschafterversammlung kann beschließen, dass den Mitgliedern des Aufsichtsrates neben ihren Auslagen eine pauschale Aufwandsentschädigung gewährt wird.
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§ 14
Zuständigkeit des Aufsichtsrates

  1. Dem Aufsichtsrat obliegt sowohl die Überwachung der Geschäftsführung, in entsprechender Anwendung des § 111 AktG, als auch die Vorbereitung der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung.
  2. Der Aufsichtsrat hat insbesondere zu beschließen über:
    1. den Vorschlag zur Feststellung und Verwendung des Jahresergebnisses;
    2. den Vorschlag an die Gesellschafterversammlung zur Bestellung Berufung von Geschäftsführern/innen;
    3. den Vorschlag zur Entlastung der Geschäftsführung;
    4. auf Vorschlag der Geschäftsführung über die Anstellung und Entlassung von leitenden Mitarbeitern/innen direkt unterhalb der Ebene der Geschäftsführung sowie über den Vertragsabschluss bzw. Vertragsänderungen mit diesen;
    5. auf Vorschlag der Geschäftsführung über die Beschäftigung von Pfarrerinnen und Pfarrern, die für ihren Dienst bei der Gesellschaft abgeordnet werden sowie über den Vertragsabschluss bzw. Vertragsänderung mit diesen;
    6. Genehmigung des Wirtschaftsplanes (Investitionsplan, Instandhaltungsplan, Stellenplan und Sachkostenbudget);
    7. die Festlegung von Wertgrenzen für die Abwicklung des Wirtschaftsplanes sowie für außerplanmäßige Maßnahmen;
    8. den Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie entsprechende Verpflichtungsgeschäfte;
    9. die Aufnahme von Krediten, sofern sie einen vom Aufsichtsrat festzusetzenden Betrag überschreiten, Eingehen von Wechselverbindlichkeit, Übernahme von Bürgschaften und Garantieverpflichtungen;
    10. die Erteilung von Pensionszusagen;
    11. den Abschluss von Miet-. Pacht- oder Leasingverträgen, die eine Laufzeit von mehr als fünf Jahren haben oder einen vom Aufsichtsrat festzulegenden monatlichen Betrag übersteigen;
    12. die Entscheidung über Art und Umfang der jährlichen Rechnungsprüfung und über den Wirtschaftsprüfer sowie über die Prüfung des jeweils abgeschlossenen Wirtschaftsjahres durch das Rechnungsprüfungsamt der EKHN;
    13. die Beteiligung an anderen Unternehmen und Aufgabe solcher Beteiligungen;
    14. die Übernahme von Betriebsführung an anderen Gesellschaften;
    15. die Genehmigung von Geschäften, die der oder die Geschäftsführer/innen mit der Gesellschaft in eigenem Namen und zugleich im Namen der vertretenen Gesellschaft abschließen im Innenverhältnis sowie die Genehmigung von Nebentätigkeiten;
    16. Abschluss von Anstellungsverträgen mit Personen, die mit den Geschäftsführern/innen bzw. ltd. Mitarbeitern/innen verwandt oder verschwägert sind;
    17. Führung von Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher oder erheblicher Bedeutung;
    18. die Erstellung einer Beiratordnung und die Berufung von Beiräten;
    19. sonstige außergewöhnliche Geschäfte.
  3. Für persönliche und vertragliche Angelegenheiten der Mitglieder der Geschäftsführung sind die Vorsitzenden des Aufsichtsrates zuständig.
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§ 15
Beiräte

  1. Für die publizistischen Arbeitsbereiche der Gesellschaft können Beiräte gebildet werden. Ihre Aufgabe ist es, die Arbeit des jeweiligen Bereichs fachlich beratend zu begleiten, zu fördern und anzuregen.
  2. Die Beiräte werden auf Vorschlag der Geschäftsführung vom Aufsichtsrat berufen. Sie arbeiten ehrenamtlich.
  3. Näheres über die Zahl, Zusammensetzung und Arbeitsweise der Beiräte kann der Aufsichtsrat durch eine Beiratsordnung regeln.
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§ 16
Vertretung der Gesellschaft und Geschäftsführung

  1. Die Gesellschaft hat eine/n oder mehrere Geschäftsführer/innen, für deren Bestellung, Abberufung und Entlastung die Gesellschafterversammlung zuständig ist.
  2. Ist nur ein/e Geschäftsführer/in bestellt, so vertritt er/sie die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer/innen bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer/innen oder durch eine/n Geschäftsführer/in in Gemeinschaft mit einem/r Prokuristen/in vertreten.
  3. Die Gesellschafterversammlung kann einem/r Geschäftsführer/in oder mehreren Geschäftsführern/innen Einzelvertretungsbefugnis erteilen.
  4. Die Geschäftsführer/innen können von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
  5. Die Geschäftsführer/innen sind an die gesetzlichen Vorschriften und den Gesellschaftervertrag gebunden.
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§ 17
Beginn und Dauer der Gesellschaft/Geschäftsjahr

  1. Die Gesellschaft besteht auf unbestimmte Zeit.
  2. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
  3. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister und endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.
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§ 18
Auflösung der Gesellschaft

  1. Soweit mehrere Gesellschafter vorhanden sind, kann jeder Gesellschafter mit einer Frist von 18 Monaten zum Ende eines Jahres durch eingeschriebenen Brief an die übrigen Gesellschafter seinen Austritt erklären. Die Erklärung wird erst wirksam, wenn sie allen ordnungsgemäß zugegangen ist. Der kündigende Gesellschafter hat außerdem die Geschäftsführung von der Kündigung unverzüglich zu benachrichtigen.
  2. Der ausscheidende Gesellschafter erhält maximal seinen nominalen Stammkapitalanteil nach Abzug etwaiger auf ihn entfallender Verlustvorträge und etwaiger Bilanzverluste als Gegenwert zurück, soweit nicht zwingend gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
  3. Sollten Gesellschafter der Gesellschaft Kapitalrücklagen und/oder Gesellschafterdarlehen zur Verfügung stellen, so sind diese entsprechend Nr. 2 zu behandeln.
  4. Der an den ausscheidenden Gesellschafter zu zahlende Gegenwert ist in drei gleichen Jahresraten zu bezahlen, die erste Jahresrate wird 6 Monate nach dem Tag des Ausscheidens fällig.
  5. Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt außer in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen durch einen Gesellschafterbeschluss mit Mehrheit von dreiviertel aller Stimmen, die der Gesellschaftsvertrag gewährt. Von dieser Beschlussfassung sind Gesellschafter ausgeschlossen, die nach § 18 Abs. 1 ihren Austritt erklärt haben. Die Gesellschaft muss aufgelöst werden, wenn die Erfüllung ihrer gesellschaftsvertraglichen Zwecke unmöglich wird.
  6. Bei Auflösung der Gesellschaft oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks erhalten die Gesellschafter nach Abwicklung der Verbindlichkeiten die von ihnen eingezahlten Kapitalanteile, Kapitalrücklagen und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurück. Das Gesellschaftsvermögen im Übrigen fällt an die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau. Das zufallende Vermögen ist ausschließlich unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
  7. Vor Ausführung dieser Bestimmung ist, mit Rücksicht auf die Gemeinnützigkeit der Gesellschaft, die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.
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§ 19
Jahresabschluss, Ergebnisverwendung

  1. Nach Beendigung des Geschäftsjahres ist innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von den Geschäftsführern/innen der Jahresabschluss der Gesellschaft für das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen.
  2. Der Jahresabschluss ist von dem/der von dem Aufsichtsrat bestellten Abschlussprüfer/in zu prüfen und der Gesellschafterversammlung in der ordentlichen Gesellschafterversammlung vorzulegen.
  3. Die Gesellschafter beschließen mit Zweidrittelmehrheit über die Verwendung des jährlichen Ergebnisses.
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§ 20
Kosten der Gründung

Die mit der Gründung der Gesellschaft verbundenen Kosten in Höhe von ca. DM 3.500,00 (in Worten: Deutsche Mark Dreitausendfünfhundert) gehen zu Lasten der Gesellschaft. Gleiches gilt bei etwaigen späteren Kapitalerhöhungen.
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§ 21
Bekanntmachungen

Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger und im Amtsblatt der EKHN.
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§ 22
Schlussbestimmungen

  1. Sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des GmbH-Gesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein sollten, oder dieser Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In einem solchen Falle ist die ungültige Bestimmung des Gesellschaftsvertrages durch Beschluss der Gesellschafter in notarieller Form so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte Sinn und Zweck erreicht wird.

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1 ↑ Die Gesellschaft wurde am 5. September 1997 in das Handelsregister B des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen
(HRB 43705).
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2 ↑ Geändert wurden § 1 Absatz 1 und § 5 Absatz 2. Die Eintragung in das Handelsregister erfolgte am 30. August 2018.
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3 ↑ Jetzt: Diakonie Hessen - Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck (siehe auch § 5 Absatz 2 Buchstabe c).