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Synode

Nr. 48Beschlüsse
der 3. Tagung der Dreizehnten Kirchensynode der EKHN
in Frankfurt am Main vom 27. bis 29. April 2023

Die Kirchensynode stellt ihre Beschlussfähigkeit fest. Sie beschließt die Tagesordnung (Wegfall des TOP 9.3).
  1. Die Kirchensynode nimmt den Bericht der Präses entgegen (Drucksache Nr. 03/23).
  2. Die Kirchensynode nimmt folgende Berichte der Kirchenleitung entgegen:
    2.1
    Bericht des Kirchenpräsidenten zur Lage in Kirche und Gesellschaft (Drucksache Nr. 04/23)
    2.2
    Bericht der Kirchenleitung (Drucksachen Nr. 05/23 und Nr. 05-01/23)
    Die Kirchensynode beauftragt die Kirchenleitung mit der Vorlage von Ergebnissen bezüglich der Aufarbeitung ungeklärter Buchungsvorgänge in den Regionalverwaltungen zur 4. Tagung der 13. KS im Herbst 2023. Dabei ist insbesondere anzugeben:
    • der Stand der Auf- und Abarbeitungen der ungeklärten Buchungsvorgänge
    • wie mit ggf. weiterhin ungeklärten Vorgängen umgegangen werden soll
    • inwieweit Dritte (Kirchengemeinden, Dekanate, Einrichtungen, weitere) konkret betroffen sind
    • welche Konsequenzen gezogen wurden/werden, um zukünftige ungeklärte Buchungsvorgänge zu vermeiden
    • ob und in welcher Höhe zusätzliche Kosten entstanden sind oder entstehen werden
    Die Synode überweist weitere Anträge als Material an die Kirchenleitung und Ausschüsse.
  3. Berichte:
    3.1
    Die Kirchensynode nimmt den Bericht der Kirchenleitung: ekhn2030 – Bericht der Kirchenleitung über die Weiterarbeit an Prioritäten und Posterioritäten in der EKHN (Drucksache Nr. 07/23) entgegen.
    Die Kirchensynode beauftragt die Kirchenleitung, zur 4. Tagung der 13. Kirchensynode eine aktualisierte Finanzprojektion bis mindestens zum Jahr 2030 unter Einbeziehung der aktuellen Mitgliederentwicklung sowie der Entwicklung der Kirchensteuereinnahmen vorzulegen. In dieser soll dargestellt werden, ob und ggf. in welchem Umfang das Einsparvolumen ekhn2030 von derzeit 140 Mio EUR anzupassen ist.
    Die Kirchensynode überweist weitere Anträge als Material an die Kirchenleitung.
    3.2
    Die Kirchensynode vertagt den Bericht der Kirchenleitung: ekhn2030 – Abschlussbericht des Arbeitspakets 7 „Zukunftskonzept junge Erwachsene und Familien“ (Drucksache Nr. 08/23) auf die 4. Tagung der Dreizehnten Kirchensynode.
    3.3
    Die Kirchensynode nimmt den Bericht der Kirchenleitung: ekhn2030 – Neues ermöglichen – Veränderungen erproben. Spielräume für neue Ideen kirchlicher Praxis (Drucksache Nr. 09/23) entgegen.
    3.4
    Die Kirchensynode nimmt den Bericht der Kirchenleitung: ekhn2030 – Arbeitspaket 9 „Handlungsfelder und Zentren“: Gesamtkirchliche Pfarrstellen – Prioritäten und Posterioritäten. Bericht der Kirchenleitung (Drucksache Nr. 10/23) entgegen.
    Die Kirchensynode überweist Anträge als Material an die Kirchenleitung und mitberatende Ausschüsse.
    3.5
    Die Kirchensynode nimmt den Bericht der Kirchenleitung: Sachstandsbericht der Kitakommission zum ekhn2030 Arbeitspaket 4 Kindertagesstätten (Drucksache Nr. 28/23) entgegen.
    Die Kirchensynode beauftragt die Kirchenleitung, mittels geeignetem Rechtsinstrument die Ausnahmeoption aus § 8 Abs. 2 GBEPG zur Gewährung von gesamtkirchlichen Bauzuweisungen für Kindertagesstätten und Kindergärten über den 01. Januar 2028 hinaus Anwendung finden zu lassen, wo es aufgrund der Rechtslage des Bundeslandes nicht gelingt, die finanziellen Baulasten der Einrichtungen auf die jeweiligen Kommunen zu übertragen.
  4. Die Kirchensynode nimmt den Bericht der Kirchenverwaltung zur „Evaluation der Gemeindeübergreifenden Trägerschaften von Kindertagesstätten (P2025, Teil-Projekt in P5) – Impulse für die Zukunft der Kita-Träger in ekhn2030 und darüber hinaus“ entgegen (Drucksache Nr. 11/23) und übergibt einen eingebrachten Materialantrag an die Kirchenleitung sowie den Verwaltungsausschuss, den Ausschuss Jugend, Bildung, Erwachsene, Lebenswelten und den Ausschuss für Kommunikation und Gemeindeentwicklung.
  5. Die Kirchensynode nimmt den Bericht aus der Diakonie Hessen entgegen (Drucksache Nr. 12/23) und überweist einen Antrag als Material an die Kirchenleitung.
  6. Die Kirchensynode beschließt das Positionspapier „Schuldbekenntnis der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau gegenüber queeren Menschen“ mit einer Ergänzung gegenüber der Drucksache Nr. 13/23 R mit folgendem Wortlaut:
    Schuldbekenntnis der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau gegenüber queeren Menschen
    Lesben, Schwule, Trans- und Intersexuelle haben in Gemeinden und Einrichtungen der EKHN Diskriminierung erfahren. Dem haben wir als Kirche nicht gewehrt. Schlimmer noch: Wir haben die Würde von Gottes Geschöpfen verletzt in Erklärungen und Verlautbarungen, welche sich einseitig auf ein nur binäres, heteronormatives und letztlich patriarchales Familienmodell bezogen. Diese Erklärungen und Verlautbarungen erkennen wir heute als Irrtum. Sie sind auch dann gegen die Frohe Botschaft des liebenden Gottes gerichtet, wenn sie zu einer Zeit erfolgt sind, in der staatlicherseits queeren Menschen keine volle Gleichberechtigung zugebilligt wurde. Sie sind auch dann ein Irrtum, wenn sie als verbindlich und gut gedachte Lebensgemeinschaften wie Ehe und Familie schützen wollten. Es gibt Menschen, denen dadurch ihre geistliche Heimat genommen wurde und schwere Verletzungen zugefügt wurden, deren ehrenamtliche Mitarbeit in Gemeinden aufgekündigt bzw. nie aufgenommen wurde oder die ihren angestrebten Beruf zum Beispiel als Pfarrer*in, Gemeindepädagog*in oder Kirchenmusiker*in nicht angetreten haben. Viele andere haben sich versteckt.
    Viel zu lange hat auch die EKHN die Vielfalt der Geschlechter, unterschiedlicher sexueller Orientierungen, Lebensweisen und Familienmodelle nicht geachtet, sondern zu begrenzen versucht.
    Als Kirchenleitung und Kirchensynode bitten wir vor Gott und den Menschen dafür um Vergebung.
    Alle, denen wir damit Unrecht getan haben, bitten wir um Vergebung.
    Der Weg der Anerkennung von queeren Menschen in der Kirche war langwierig und steinig. Wir haben ihn nicht immer freiwillig eingeschlagen, uns nicht selten drängen lassen und uns manches Mal sogar der gesellschaftlichen Weiterentwicklung verweigert. Auch in Hessen und Nassau haben wir jahrzehntelang, seit der Gründung 1947, Menschen durch Taten und Worte ausgegrenzt, verletzt, geängstigt und manchmal mundtot gemacht.
    Kirchenleitung und Kirchensynode danken ausdrücklich allen Menschen, die an den Schritten zur Anerkennung queerer Menschen mitgewirkt haben. Betroffene haben durch ihren Mut und ihre Beharrlichkeit dafür gesorgt, dass das diskriminierende Verhalten gegenüber queeren Menschen sichtbar gemacht wurde. Sie haben mit Geduld und Offenheit diesen Weg zu mehr Vielfalt ermöglicht.
    Wir glauben heute: Homosexualität, Bisexualität, Trans- und Intersexualität, non-binäre und queere Lebensformen sind ein Teil der Schöpfung. Von der Schöpfung sagt Gottes Wort „Siehe, es war sehr gut“ (1. Mose 1), und der Mensch kann zu Gott beten: „Ich danke dir, dass ich wunderbar gemacht bin. Wunderbar sind deine Werke, das erkennt meine Seele“ (Psalm 139). Dieser Lobpreis ist unabhängig von dem Geschlecht eines Menschen und von der sexuellen Identität oder Orientierung. Der Glaube an Jesus Christus befreit uns zu der Einsicht, dass Menschen mit all ihren Unterschieden in Christus erlöst und verbunden sind (Galater 3,28) und leitet an, alle Menschen in ihrer Würde zu achten und füreinander da zu sein. Gottes Geistkraft hat im Laufe der vergangenen Jahrzehnte zur Umkehr und zum Bekenntnis der Schuld gegenüber queeren Menschen geführt.
    Die EKHN verpflichtet sich, die bestehende Vielfalt von Geschlechtern, unterschiedlicher sexueller Orientierung und Lebensweisen anzuerkennen und zu fördern. Damit ermöglicht sie verantwortliche und solidarische Lebensgemeinschaften für viele Menschen. Auch Lebensformen, die von der traditionellen Ehe abweichen, werden in ihren Gemeinden, Einrichtungen, Gottesdiensten und Verlautbarungen nicht mehr verschwiegen. Dadurch wird ein Coming-out erleichtert.
    Dies findet auch Ausdruck im Leben der EKHN: Im Jahr 2002 wurde die Segnungen von gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften in der EKHN ermöglicht; im Jahr 2013 wurde die Gleichstellung von Segnung und Trauung beschlossen; im Jahr 2018 wurde die Eintragung in die Kirchenbücher von der Synode verabschiedet. Im gleichen Jahr wurde die Broschüre „Zum Bilde Gottes geschaffen – Transsexualität in der Kirche“ herausgegeben.
    Dieses Schuldbekenntnis verstehen wir als einen weiteren wichtigen Schritt in diese Richtung. Als Menschen unterschiedlicher sexueller Orientierung, verschiedener Geschlechter und vielfältiger Lebensweisen wollen wir Kirche gestalten.
    Darüber hinaus verpflichtet sich die EKHN, auch in der Debatte mit ihren ökumenischen Partner*innen für die Anerkennung dieser Vielfalt einzutreten. „Ökumenisch sind Kirchen dadurch, dass sie sich an Jesus Christus ausrichten und sich darin begegnen. Die kulturellen Muster, die auch in Kirchen in Fragen der Geschlechtlichkeit wirksam sind, sind im Leib Christi keine endgültigen Festlegungen. ‚Wer Gottes Willen tut‘, sagt Jesus, ‚ist mein Bruder und meine Schwester und meine Mutter‘ (Mk 3,35). Alle sozialen Festlegungen auf der Grundlage der Zweigeschlechtlichkeit, wie etwa die Verweigerung der Trauung gleichgeschlechtlicher Ehepaare, sind deshalb kritisch zu hinterfragen. […] Der EKHN liegt viel daran, das ökumenische Gespräch im Geist der Geschwisterlichkeit weiter zu führen, stets wissend, dass Menschen auch irren können und auf den Geist der Wahrheit Gottes angewiesen sind“, heißt es dazu in der heutigen Lebensordnung (Ziffer 258).
  7. Die Kirchensynode würdigt nachholend für 2022 das 70-jährige Bestehen des „ImDialog – Evangelischer Arbeitskreis für das christlich-jüdische Gespräch in Hessen“ durch einen Vortrag der Mitglieder des Arbeitskreises.
  8. Die Kirchensynode berät oder beschließt die folgenden Kirchengesetze:
    8.1
    Die Kirchensynode berät den Entwurf eines Kirchengesetzes zur Ausgestaltung der Nachbarschaftsräume (Drucksache Nr. 14/23 G) in erster Lesung und beauftragt den Rechtsausschuss (federführend), Theologischen Ausschuss, Verwaltungsausschuss und den Ausschuss für Kommunikation und Gemeindeentwicklung mit der Vorbereitung der zweiten Lesung und überweist weitere Anträge als Material an die Ausschüsse.
    Die Kirchensynode bittet den Rechtsausschuss, rechtzeitig vor den nächsten Wahlen zur Kirchensynode eine Gesetzesvorlage zur Neufassung der Kirchensynodalwahlordnung zu erarbeiten, um die künftige Arbeitsfähigkeit der Kirchensynode hinsichtlich der Anzahl der Synodalen wie auch der in der Synode vertretenen Professionen zu gewährleisten.
    8.2
    Die Kirchensynode berät den Entwurf eines Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ordnung der Visitation und der Verwaltungsprüfung (Drucksache Nr. 15/23 G) in erster Lesung und verweist ihn einschließlich des Materials aus der Sitzung zur weiteren Beratung an den Rechtsausschuss (federführend) sowie den Verwaltungsausschuss und den Ausschuss für Kommunikation und Gemeindeentwicklung.
    8.3
    Die Kirchensynode beschließt das Kirchengesetz zur Änderung von § 2c des Regionalgesetzes in drei Lesungen (Drucksache Nr. 29/23 G).
  9. Die Kirchensynode fasst folgende Beschlüsse:
    9.1
    Die Kirchensynode berät über die Vorlage „ekhn2030 – Beschluss zum Bericht des Arbeitspakets 9 ‚Handlungsfelder und Zentren‘ (Drucksache Nr. 39/22)“, vorgelegt als Drucksache Nr. 16/23 B, ergänzt während der Tagung um die Drucksache Nr. 16-1/23 B und fasst folgende Beschlüsse:
    Abweichend von der Vorlage des Theologischen Ausschusses in Drs. 16-1/23 beschließt die Kirchensynode:
    Die Kirchensynode beschließt zu AP9 gemäß der Vorlage der Kirchenleitung in Drs. 39/22, Seite 19, und beauftragt die Kirchenleitung zugleich folgende Punkte in der weiteren Arbeit zu berücksichtigen:
    1.
    Die Grundschule Weiten-Gesäß wird mit einem Zuschussvolumen von bis zu 101.000,00 Euro weitergeführt bis zur Vorlage eines neuen Konzepts, das spätestens zur Tagung der Synode im Frühjahr 2026 vorliegt.
    2.
    Die Zuweisung an den Bachchor Mainz wird um 50 % gekürzt. Die damit freiwerdenden Mittel sollen die geplanten Kürzungen im Bereich der freien Werke reduzieren.
    3.
    Die Kürzungen im Bereich der Beschäftigungsgesellschaften sollen deutlich geringer ausfallen als in Drs. 39/22 geplant.
    4.
    Die Aufwendungen für Ehrenamtliche und für Supervision im Bereich der Notfallseelsorge werden nur in dem Maße gekürzt, dass die laufende Arbeit nicht gefährdet wird.
    5.
    Der Finanzausschuss übernimmt das Monitoring der beschlossenen Einsparungen. Der Bericht wird dem Finanzausschuss einmal im Jahr im Rahmen der Haushaltsberatungen vorgelegt.
    Die Kirchensynode beschließt weiterhin:
    Das Einsparziel in Höhe von 7,8 Mio. Euro, das die Synode bei ihrer 2. Tagung im November 2022 beschlossen hat, ist einzuhalten. Gegebenenfalls sollen Aufwendungen, die sich aus den Ziffern 1 bis 4 ergeben, durch Umschichtungen in künftigen Haushalten dargestellt werden.
    Die Zuwendungen an den Verband der Evangelischen Frauen werden wie in Drucksache 39/22 vorgeschlagen um 400.000 Euro gekürzt. Die verbleibenden 244.700 € werden weiterhin als Zuschuss an den Verband gezahlt.
    Die Kirchensynode überweist die weiteren Anträge zu den Evangelischen Frauen in Hessen und Nassau e. V. als Material an die Kirchenleitung, ebenso die Anträge zu einem neuen Zentrum Kindheit, Jugend und Lebenswelten sowie neuem Zentrum Bildung und Gesellschaftliche Verantwortung.
    9.2
    Die Kirchensynode vertagt den TOP 9.2 ekhn2030 – Beschluss zum Abschlussbericht des Arbeitspakets 7 „Zukunftskonzept junge Erwachsene und Familien“ (Drucksache Nr. 08-1/23 B) auf die 4. Tagung der Dreizehnten Kirchensynode.
    9.3
    entfallen
    9.4
    Die Kirchensynode stimmt den Beschlussvorschlägen der Kirchenleitung gemäß der Vorlage ekhn2030 – Arbeitspaket 9: Zentrum Oekumene und Religionspädagogisches Institut (RPI) der EKHN und EKKW (Drucksache Nr. 18/23 B) zu.
    9.5
    Die Kirchensynode beschließt zum Nutzungskonzept Kloster Höchst (Drucksache Nr. 19/23 B): Die Synode nimmt die Drucksache 19/23 B zur Kenntnis und lehnt den vorgelegten Beschlussvorschlag Nummer 1 ab. Die Synode spricht einen Prüfauftrag an die Kirchenleitung aus: Die Kirchenleitung soll den Verkauf der Immobilie des Klosters Höchsts (ausschließlich Kirche) prüfen und mehrere Szenarien vorlegen. Dabei sollen auch das Szenario des Betriebs des Tagungshauses als Minderheitseigner oder anderweitig Nutzungsberechtigter gemeinsam mit einem Partner geprüft werden, womit eine Teilnutzung ohne eigene Investitionen möglich werden soll.
    9.6
    Die Kirchensynode beschließt: Aus dem Zukunftsfonds der EKHN werden 3,8 Mio Euro bereitgestellt, um die im Konzept „Neues ermöglichen – Veränderung erproben. Spielräume für neue Ideen kirchlicher Praxis“ vorgeschlagenen Maßnahmen umzusetzen. (Drucksache Nr. 09-1/23 B)
  10. Die Kirchensynode wählt Pfarrerin Dr. Anke Spory, Bad Homburg mit Wirkung zum 1. September 2023 für die Dauer von sechs Jahren bis zum 31. August 2029 zur Pröpstin für Oberhessen (Drucksache Nr. 20/23 W).
  11. Die Kirchensynode wählt Pfarrerin Dr. Melanie Beiner mit Wirkung zum 1. Juli 2024 auf sechs Jahre bis zum 30. Juni 2030 zur Dezernentin Kirchliche Dienste der Kirchenverwaltung wieder (Drucksache Nr. 21/23 W).
  12. Die Kirchensynode wählt folgende Mitglieder in synodale Ausschüsse nach (Sammel-Drucksache Nr. 46/23 W):
    12.1
    Zur Nachwahl in den Finanzausschuss gab es keine Kandidaturen.
    12.2
    Zur Nachwahl in den Rechnungsprüfungsausschuss gab es keine Kandidaturen.
    12.3
    Pfarrerin Evelyn Bachler als ordiniertes Mitglied in den Verwaltungsausschuss.
    12.4
    Zur Nachwahl in den Ausschuss Jugend, Bildung, Erwachsene, Lebenswelten gab es keine Kandidaturen.
  13. Die Kirchensynode wählt Emanuel Fuchs, Propstei Starkenburg als 2. stellvertretendes Mitglied unter 27 Jahren in die EKD-Synode (Sammel-Drucksache Nr. 46/23 W).
  14. Die Fragestunde wird durchgeführt (Drucksache Nr. 22/23 F).
  15. Die Kirchensynode beschließt zu den folgenden Anträgen von Dekanatssynoden:
    15.1
    Der Antrag des Dekanats an der Dill zum Studium Theologie (Drucksache Nr. 23/23 DA) wird durch Beschluss des KSV als Material an den Theologischen Ausschuss sowie die Kirchenleitung überwiesen.
    15.2
    Die Kirchensynode beauftragt die Kirchenleitung gemäß dem Antrag des Dekanats Mainz mit der Umsetzung einer diskriminierungsfreien Adressierung kirchlicher Druckerzeugnisse (Drucksache Nr. 24/23 DA).
    15.3
    Der Antrag des Dekanats Mainz zur Bedarfszuweisung für den Gemeindepädagogischen Dienst (Drucksache Nr. 25/23 DA) wird durch Beschluss des KSV als Material an den Theologischen Ausschuss, Verwaltungsausschuss, Finanzausschuss, Rechtsausschuss und den Ausschuss für Kommunikation und Gemeindeentwicklung sowie an die Kirchenleitung überwiesen.
    15.4
    Der Antrag des Dekanats Gießen zu Wählbarkeit von Beschäftigten der GüT in den Kirchenvorstand (Drucksache Nr. 26/23 DA) wird durch Beschluss des KSV als Material an den Rechtausschuss und den Verwaltungsausschuss sowie an die Kirchenleitung überwiesen.
    15.5
    Der Antrag des Dekanats Rheingau-Taunus zur Zuweisung für Verwaltungspersonal Nachbarschaftsräume (Drucksache Nr. 27/23 DA) wird durch Beschluss des KSV als Material überwiesen: Teil 1 Zuweisung für Verwaltungspersonal in Nachbarschaftsräumen an den Rechtsausschuss, Verwaltungsausschuss und Finanzausschuss sowie die Kirchenleitung. Teil 2 Doppik – Ressourcenfragen an den Verwaltungsausschuss, Finanzausschuss und Rechnungsprüfungsausschuss sowie an die Kirchenleitung.
    15.6
    Der Antrag des Dekanats Ingelheim-Oppenheim zur Anpassung des Budgets Gemeindepädagogischer Dienst (Drucksache Nr. 31/23 DA) wird durch Beschluss des KSV als Material an den Theologischen Ausschuss, Verwaltungsausschuss, Finanzausschuss, Rechtsausschuss sowie Ausschuss für Kommunikation und Gemeindeentwicklung sowie die Kirchenleitung überwiesen.
    15.7
    Der Antrag des Dekanats Wetterau zur Stellenfinanzierung im gemeindepädagogischen Dienst ab 2025 (Drucksache Nr. 32/23 DA) wird durch Beschluss des KSV als Material an den Theologischen Ausschuss, Verwaltungsausschuss, Finanzausschuss, Rechtsausschuss und Ausschuss für Kommunikation und Gemeindeentwicklung sowie an die Kirchenleitung überwiesen.
    15.8
    Der Antrag des Dekanats Westerwald zur Festlegung der Eingruppierung Gemeindepädagogischer Stellen (Drucksache Nr. 33/23 DA) wird durch Beschluss des KSV als Material an den Theologischen Ausschuss, Verwaltungsausschuss, Finanzausschuss, Rechtsausschuss und Ausschuss für Kommunikation und Gemeindeentwicklung sowie an die Kirchenleitung überwiesen.
    15.9
    Der Antrag des Dekanats Ingelheim-Oppenheim zur Anpassung der RVO Handvorschüsse (Drucksache Nr. 34/23 DA) wird durch Beschluss des KSV als Material an den Verwaltungsausschuss, Finanzausschuss und Rechnungsprüfungsausschuss sowie an die Kirchenleitung überwiesen.
    15.10
    Der Antrag des Dekanats Ingelheim-Oppenheim zur Katastrophenhilfe wegen des Erdbebens in Nord-Syrien (Drucksache Nr. 35/23 DA) wird durch Beschluss des KSV als Material an die Kirchenleitung überwiesen.
    15.11
    Der Antrag des Dekanats Ingelheim-Oppenheim zur Errichtung der Pfarrstellen in Nachbarschaftsräume (Drucksache Nr. 36/23 DA) wird durch Beschluss des KSV als Material an den Rechtsausschuss und den Verwaltungsausschuss sowie an die Kirchenleitung überwiesen.
    15.12
    Der Antrag des Dekanats Ingelheim-Oppenheim zur Finanzierung der Energiekosten (Drucksache Nr. 37/23 DA) wird durch Beschluss des KSV als Material an den Finanzausschuss sowie an die Kirchenleitung überwiesen.
    15.13
    Die Kirchensynode beauftragt die Kirchenleitung gemäß dem Antrag des Dekanats Ingelheim-Oppenheim, den Prozess zur Grundsteuererklärung der Kirchengemeinden zu evaluieren (Drucksache Nr. 38/23 DA).
    15.14
    Der Antrag des Dekanats Ingelheim-Oppenheim zu Sachmitteln für innovative Verkündigungsstellen (Drucksache Nr. 39/23 DA) wird im Rahmen der weiteren Beratung TOP 3.3 an den Theologischen Ausschuss, Rechtsausschuss, Verwaltungsausschuss, Finanzausschuss und den Ausschuss für Kommunikation und Gemeindeentwicklung sowie an die Kirchenleitung überwiesen.
    15.15
    Der Antrag des Dekanats Ingelheim-Oppenheim zur Teamleitung in Verkündigungsteams (Drucksache Nr. 40/23 DA) wird durch Beschluss des KSV als Material an den Rechtsausschuss, Verwaltungsausschuss sowie an die Kirchenleitung überwiesen.
    15.16
    Der Antrag des Dekanats Vogelsberg zur Umwandlung von Personalmitteln (Drucksache Nr. 41/23 DA) wird durch Beschluss des KSV als Material an den Finanzausschuss, Rechtsausschuss und Verwaltungsausschuss sowie an die Kirchenleitung überwiesen.
    15.17
    Der Antrag des Dekanats Westerwald zum Erhalt der Pfarrstelle bei den Evangelischen Frauen in Hessen und Nassau e. V. (Drucksache Nr. 42/23 DA) wird im Rahmen der weiteren Beratung TOP 3.4 an alle Ausschüsse sowie an die Kirchenleitung überwiesen.
    15.18
    Der Antrag des Dekanats Westerwald auf Verzicht auf Zuweisungskürzungen Diakonie (Drucksache Nr. 43/23 DA) wird durch Beschluss des KSV als Material an den Ausschuss für Gesellschaftliche Verantwortung, Rechtsausschuss und Verwaltungsausschuss sowie an die Kirchenleitung überwiesen.
    15.19
    Der Antrag des Dekanats Wetterau zu den Kriterien zur Anbindung der Klinikseelsorgestellen (Drucksache Nr. 44/23 DA) wird durch Beschluss des KSV als Material an die Kirchenleitung überwiesen.
    15.20
    Der Antrag des Dekanats Wetterau, das Thema „Junge Familie“ als Schwerpunkt einer Synodentagung zu behandeln (Drucksache Nr. 45/23 DA), wird durch Beschluss des KSV an diesen überwiesen.
  16. Die Kirchensynode beschließt die folgende Resolution: Besondere Aufmerksamkeit für besonders Schutzbedürftige (Drucksache Nr. 30/23 R):
    Besondere Aufmerksamkeit für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge
    Angesichts der aktuellen Fluchtbewegungen und der flüchtlingspolitischen Debatten appelliert die Synode der EKHN, besonders schutzbedürftigen Menschen besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
    Die Europäische Union stellt in der Aufnahmerichtlinie fest, dass für manche Personengruppen besonderer Schutzbedarf besteht. Sie verpflichtet die EU-Mitgliedsstaaten dazu, die jeweils besonderen Bedürfnisse dieser Personen im Asylverfahren, in der Unterbringung und im Bereich der materiellen und medizinischen Leistungen zu berücksichtigen.
    In Erinnerung daran erklärt die Synode:
    Verletzlich und verwundbar sind wir alle. Das haben wir als Christinnen und Christen, deren Glauben in einem schutzlosen Kind im Futtertrog seinen Ursprung hat, in besonderer Weise vor Augen und in unseren Herzen. Wir glauben, dass nicht ein Held das Ebenbild Gottes ist, sondern das vulnerable Menschenkind. Als Kirche und Diakonie setzen wir uns deshalb in besonderer Weise für diejenigen ein, die nicht nur verletzlich sind, sondern ganz aktuell verletzt werden; für die, denen Menschenrechte vorenthalten werden und deren Würde angetastet wird. Das sind aus Sicht der Synode aktuell insbesondere
    • asylsuchende Kinder, die aktuell etwa 30 % aller Asylsuchenden in Deutschland ausmachen
    • Familien auf der Flucht
    • Menschen, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung verfolgt werden und auch in Deutschland nicht sicher vor Diskriminierung und Gewalt sind
    • Menschen, die vor oder während der Flucht misshandelt und traumatisiert wurden
    • die Kinder, Frauen, Männer, die sich wegen fehlender regulärer und sicherer Fluchtwege in oft untaugliche Boote setzen
    • die Opfer des verheerenden Erdbebens in der Türkei und in Syrien.
    Kirche und Diakonie treten immer wieder für diese Menschen in ihrer Umgebung ein und engagieren sich für sie. Kirche insgesamt macht sich gegenüber den politischen Verantwortlichen für diese Menschen stark.
    Die Synode fordert die politischen Entscheidungsträger*innen auf, im Blick auf die genannten besonders schutzbedürftigen Gruppen den Verpflichtungen aus der EU-Aufnahmerichtlinie praktisch nachzukommen.
    Was die Synode im Blick auf die Behandlung dieser besonders schutzbedürftigen Gruppen konkret erwartet:
    1. Bei jedem einzelnen asylsuchenden Kind ist zu prüfen, welche Maßnahmen dem Wohl und den Interessen des Kindes am meisten entsprechen. Insbesondere müssen sie von Anfang an kindgerecht untergebracht werden und Zugang zu Bildung in einer regulären Schule erhalten. Im Blick auf traumatische Erfahrungen, die viele diese Kinder vor und auf der Flucht gemacht haben, sind spezielle Angebote psychosozialer Versorgung für sie vorzuhalten.
    2. Familien, die immer wieder durch Aufnahmebedingungen wie z. B. eine Wohnsitzauflage oder durch Abschiebungen getrennt werden, müssen praktisch unter den in Artikel 6 Grundgesetz festgeschriebenen besonderen Schutz von Ehe und Familie gestellt werden.
    3. Für Menschen, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung verfolgt oder diskriminiert werden, bedarf es insbesondere in Sammelunterkünften wirksamer Gewaltschutzkonzepte und entsprechender Schulungen von Mitarbeitenden. In den Kommunen sollten mehr Unterkünfte speziell für LGBTQIA+ - Geflüchtete geschaffen werden sowie Beratungs- und Begegnungsangebote, die sie dabei unterstützen, hier selbstbestimmt zu leben.
    4. Für Menschen, die durch ihre Erlebnisse vor der Flucht, immer öfter aber auch während der Flucht wie Misshandlungen, völkerrechtswidrige Zurückweisungen, Erpressungen und anderes mehr traumatisiert sind, müssen so schnell wie möglich reguläre und sichere Fluchtwege geschaffen werden sowie niedrigschwellige Aufnahmeprogramme, die besonders Schutzbedürftige auch tatsächlich erreichen können. Außerdem bedarf es einer lückenlosen, bedarfsgerechten und professionellen psychosozialen Versorgung hier angekommener traumatisierter Geflüchteter.
    5. 25.000 Tote wurden in den letzten 10 Jahren auf dem Mittelmeer registriert, Kinder, Frauen und Männer, die sich wegen fehlender regulärer und sicherer Fluchtwege in oft untaugliche Boote gesetzt und ihr Leben auf dem Mittelmeer verloren haben. Statt angesichts dessen die Seenotrettung zivilgesellschaftlicher Organisationen immer stärker zu behindern und zu kriminalisieren, muss umgehend eine staatliche Seenotrettung auf europäischer Ebene organisiert werden.
    6. Die Opfer des verheerenden Erdbebens in der Türkei und in Syrien und unter diesen insbesondere die Geflüchteten, die in Nordsyrien bereits vor dem Erdbeben in menschenunwürdigen Zuständen leben mussten, brauchen dringend unsere Hilfe und Unterstützung. Ein erster wichtiger Schritt dazu ist, dass Menschen aus diesen Katastrophengebieten jetzt die visumsfreie Einreise zu ihren in Hessen und Rheinland-Pfalz lebenden Familienangehörigen ermöglicht wird.
gez. Dr. Pfeiffer
gez. Prawitz
Die Kirchenleitung hat in ihrer Sitzung am 16. Mai 2023 beschlossen, gegen die Beschlüsse der 3. Tagung der Dreizehnten Kirchensynode keinen Einspruch gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Kirchenordnung zu erheben.

Gesetze und Verordnungen

Nr. 49Rechtsverordnung
zur Änderung der Siegelordnung
Vom 16. Mai 2023

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 6 des Siegelgesetzes vom 30. Juni 1979 (ABl. 1979 S. 122) die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
Artikel 1
Die Siegelordnung vom 10. September 1979 (ABl. 1979 S. 170), geändert am 25. November 2015 (ABl. 2015 S. 370), wird wie folgt geändert:
  1. § 1 wird wie folgt gefasst:
    㤠1
    Siegelführung
    (1) Die Ausübung der Siegelberechtigung (Siegelführung) obliegt
    1. der oder dem Vorsitzenden des Vertretungsorgans der Siegelberechtigten und deren oder dessen Stellvertretung oder
    2. der oder dem Vorsitzenden von weiteren Organen oder der Leitung des Amtes oder der Dienststelle der Siegelberechtigten; für hoheitliche Zwecke kann weiteren Personen in Kirchenverwaltung, Dekanaten und Regionalverwaltungen die Siegelführung übertragen werden oder
    3. der oder dem Vorsitzenden des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 2d Absatz 1 des Regionalgesetzes sowie deren oder dessen Stellvertretung oder
    4. der Verwaltungsfachkraft des gemeinsamen Gemeindebüros im Nachbarschaftsraum gemäß § 2b Absatz 4 des Regionalgesetzes für das Führen der Kirchenbücher.
    (2) Sind für eine Siegelberechtigte mehrere Personen zur Führung des Kirchensiegels berechtigt, so führt jede Person das Siegel der Siegelberechtigten mit dem ihr zugewiesenen Beizeichen (§ 7).
    (3) Das Beidrücken des Siegels ist Sache der oder des Siegelführenden oder einer von ihr oder ihm ständig damit beauftragten Person. Die oder der Siegelführende trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung des Siegels.
    (4) Die Inhaberinnen und Inhaber und Verwalterinnen und Verwalter von Pfarrstellen und Pfarrstellen zur Verwaltung einer Kirchengemeinde sind berechtigt, für pfarramtliche Zwecke das Siegel der Kirchengemeinde zu verwenden. Die Pfarrerinnen und Pfarrer eines Verkündigungsteams sind berechtigt, für pfarramtliche Zwecke das Siegel der Kirchengemeinden zu verwenden, denen sie durch die Dienstordnung zugeordnet sind. Absatz 2 gilt entsprechend.“
  2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Das Kirchensiegel wird der eigenhändigen Unterschrift der oder des Siegelführenden, die sie oder er im Rahmen ihrer oder seiner dienstlichen Obliegenheiten vollzieht, unter namentlicher Nennung, beigedrückt:
    1. bei Urkunden, durch die Rechte oder Pflichten begründet, anerkannt oder verändert werden sollen,
    2. bei der Erteilung von Vollmachten,
    3. bei amtlichen Auszügen aus Kirchenbüchern und Protokollbüchern,
    4. bei der Beglaubigung von Abschriften von Urkunden und sonstigen Schriftstücken,
    5. bei Schriftstücken von besonderer Wichtigkeit,
    6. in anderen Fällen, wenn es durch kirchliche oder staatliche Vorschriften angeordnet oder anerkannt ist oder der herkömmlichen Übung entspricht.
    Eine Siegelung von Patenscheinen und anderen Bescheinigungen der Kirchenmitgliedschaft erfolgt nicht.“
  3. § 11 wird wie folgt gefasst:
    㤠11
    Siegelfarben
    (1) Für das Normal- und Kleinsiegel wird ein blaues Farbkissen benutzt.
    (2) Das Prägesiegel kann mit oder ohne weiße Oblate benutzt werden.“
Artikel 2
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juni 2023 in Kraft.
Darmstadt, 23. Mai 2023
Für die Kirchenleitung
Dr. Jung

Nr. 50Verwaltungsverordnung
zur Änderung der Kirchenbuchordnung
Vom 16. Mai 2023

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 47 Absatz 1 Nummer 20 der Kirchenordnung folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
Artikel 1
§ 3 Absatz 1 der Kirchenbuchordnung vom 27. September 2007 (ABl. 2007 S. 308), zuletzt geändert am 26. November 2022 (ABl. 2022 S. 444 Nr. 139), wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Kirchenbücher werden in den Kirchengemeinden oder anderen kirchenbuchführenden Stellen von der zuständigen Kirchenbuchführerin oder vom zuständigen Kirchenbuchführer geführt. Die Führung der Kirchenbücher mehrerer Kirchengemeinden kann mit Genehmigung der Kirchenverwaltung einer gemeinsamen Stelle, insbesondere einem gemeinsamen Gemeindebüro im Nachbarschaftsraum gemäß § 2b Absatz 4 des Regionalgesetzes, übertragen werden, anderenfalls wird die Zuständigkeit für die Führung der Kirchenbücher durch eine Pfarrerin oder einen Pfarrer in der Dienstordnung festgelegt.“
Artikel 2
Diese Verwaltungsverordnung tritt am 1. Juni 2023 in Kraft.
Darmstadt, 23. Mai 2023
Für die Kirchenleitung
Dr. Jung

Arbeitsrechtliche Kommissionen

Nr. 51Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung von § 35 der Kirchlichen Dienstvertragsordnung
Vom 24. Mai 2023

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat in ihrer Sitzung 11.2/2023 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Artikel 1
Dem § 35 Absatz 2 der Kirchlichen Dienstvertragsordnung vom 7. November 2013 (ABl. 2014 S. 38), zuletzt geändert am 27. Februar 2023 (ABl. 2023 S. 40 Nr. 21), wird folgender Satz angefügt:
„Einzelvertraglich kann eine höhere Vergütung vereinbart werden.“
Artikel 2
Diese arbeitsrechtliche Regelung tritt am 1. Juni 2023 in Kraft.
Vorstehender Beschluss wird gemäß § 12 Absatz 2 Satz 3 des Arbeitsrechts-
regelungsgesetzes vom 29. November 1979 (ABl. 1979 S. 228) hiermit veröffentlicht.
Darmstadt, 31. Mai 2023
Für die Kirchenverwaltung
Lehmann

Nr. 52Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in der Diakonie in Hessen und Nassau
Vom 16. Mai 2023

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung 6/2023 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau
Die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau vom 7. November 2013 (ABl. EKHN 2014 S. 38), zuletzt geändert am 8. Dezember 2022 (ABl. EKHN 2023 S. 7 Nr. 3), werden wie folgt geändert:
§ 36a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  1. „Die Wörter „30. Juni 2023“ werden durch die Wörter „30. Juni 2024“ ersetzt.
  2. Nach den Wörtern „durch eine“ werden die Wörter „anderweitige besondere Vergütungsregelung für die von Absatz 1 erfassten Mitarbeitendengruppen“ durch die Wörter „andere Regelung“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
Vorstehender Beschluss wird hiermit veröffentlicht.
Frankfurt am Main, 31. Mai 2023
Für die Diakonie Hessen
Gehlhaar

Nr. 53Regelung zur Änderung der GO Freistellungsumfang ARK.DH
Vom 20. März 2023

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung Nr. 4/2023 Folgendes beschlossen:
Artikel 1
Änderung der GO Freistellungsumfang ARK.DH
Die Geschäftsordnung über den Freistellungsumfang der Mitglieder und Stellvertretungen der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Hessen vom 22. Mai 2018, zuletzt geändert am 21. Oktober 2021 (ABl. EKHN 2021 S. 430), wird wie folgt geändert:
In Satz 15 wird die Angabe „30.09.2022“ durch die Angabe „31.10.2022“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt zum 1. Oktober 2022 in Kraft.
Vorstehender Beschluss wird hiermit veröffentlicht.
Frankfurt am Main, 31. Mai 2023
Für die Diakonie Hessen
Gehlhaar

Nr. 54Regelungen zur GO Freistellungsumfang ARK.DH
Vom 20. März 2023

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung 4/2023 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der GO Freistellungsumfang ARK.DH
Die Geschäftsordnung über den Freistellungsumfang der Mitglieder und Stellvertretungen der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Hessen vom 22. Mai 2018, zuletzt geändert am 20. März 2023 (ABl. EKHN 2023 S. 87 Nr. 53), wird wie folgt geändert:
  1. Die Überschrift wird durch folgende Wörter ersetzt: „Geschäftsordnung über den Freistellungsumfang der Mitglieder und Stellvertretungen der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Hessen sowie die Kostenerstattung (GO Freistellung ARK.DH)“
  2. In der Eingangsformel werden die Wörter: „des § 9 Absatz 1 Satz 2 ARRO.DH“ durch die Wörter „der §§ 9 Absatz 1 Satz 2 und 15 Absatz 5 ARRO.DH“ ersetzt.
  3. Die Sätze 1 bis 18 werden durch folgende §§ 1 und 2 ersetzt:
    㤠1
    Freistellungsumfang
    (1) Die ARK.DH beschließt im Jahr der Konstituierung unverzüglich den erforderlichen Zeitaufwand pro Kalenderjahr und die sich daraus ergebenden erforderlichen Freistellungsanteile pro Kalenderjahr. Die Festlegung erfolgt auf Grundlage der vereinbarten Anzahl der jährlichen ARK-Sitzungen, der daraus resultierenden (grundsätzlich gleichen) Anzahl der vorbereitenden Sitzungen der Dienstnehmer- oder Dienstgeberseite und einer Schätzung über die Anzahl der Ausschusssitzungen der ARK.DH gemäß § 12 Absatz 7 Satz 2 ARRO.DH. Die Festlegung der Freistellungsanteile erfolgt für die gesamte Amtszeit. Für das Kalenderjahr, in dem eine Amtszeit der ARK endet (§ 7 Abs. 1 ARRO.DH), kann die ARK.DH die Freistellungsanteile bis zum Ende dieses Kalenderjahres festlegen. Jede Seite (Dienstnehmer- oder Dienstgeberseite) kann bis zum 30. September des laufenden Jahres einen Änderungsantrag für das darauffolgende Kalenderjahr und die verbleibende Amtszeit stellen.
    (2) Mitglieder der Dienstnehmerseite werden mit 40 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollzeitstelle, Stellvertretungen der Dienstnehmerseite werden mit 20 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollzeitstelle für ihre Tätigkeit in ARK.DH freigestellt. Satz 1 tritt am 31. Dezember 2023 außer Kraft.
    (3) Wenn ein Mitglied länger als drei Monate an der Wahrnehmung ihres bzw. seines Amtes als Mitglied der ARK.DH gehindert ist (bspw. durch krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit), erhöht sich die Freistellung von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für die Stellvertretung mit Beginn des vierten Monats der Abwesenheit entsprechend Absatz 2 Satz 1 für die Zeit der Abwesenheit.
    (4) Werden Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerseite mit der Aufgabe der ständigen Protokollführung in vorbereitenden Sitzungen betraut, erhalten diese für die Dauer der Übertragung der Aufgabe eine zusätzliche Freistellung von bis zu fünf Prozent einer Vollzeitstelle pro Monat. Satz 1 tritt am 31. Dezember 2023 außer Kraft.
    (5) Die bzw. der Vorsitzende und die bzw. der stellvertretende Vorsitzende der Dienstnehmerseite wird zusätzlich jeweils 25 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollzeitstelle für ihre Tätigkeit in der ARK.DH freigestellt. Satz 1 tritt am 31. Dezember 2023 außer Kraft.
    § 2
    Kostenerstattung
    (1) Die Anstellungsträger der Mitglieder und Stellvertretungen der Dienstnehmerseite erhalten für die in § 1 festgelegten Freistellungsanteile eine Kostenerstattung unter folgenden Rahmenbedingungen:
    1. Die Anstellungsträger stellen die Kosten im Umfang der nach § 1 festgelegten Freistellungsanteile am Ende eines Kalenderjahres für die Mitarbeitende bzw. den Mitarbeitenden bei der Geschäftsstelle der ARK.DH in Rechnung. Bei unterjährigem Ausscheiden aus der ARK.DH, sollen die Kosten der Freistellung unmittelbar nach dem Ausscheiden in Rechnung gestellt werden.
    2. Die Erstattung der Kosten erfolgt nur, wenn von dem Anstellungsträger eine tatsächliche Entlastung der bzw. des jeweiligen Mitarbeitenden nachgewiesen werden kann (§ 15 Absatz 2 ARRO.DH).
    3. Unterschreitet die Quote der Sitzungsteilnahme 25 Prozent der für die Mitarbeitende bzw. den Mitarbeitenden in der Amtszeit verpflichtenden Sitzungen (bezogen auf den konkreten Einzelfall), so entfällt der Anspruch auf Kostenerstattung des Anstellungsträgers zum Ende dieses Kalendermonats. Als verpflichtende Sitzungen der Mitglieder der ARK.DH gelten die ARK-Sitzungen, die vorbereitenden Sitzungen und die Sitzungen der Ausschüsse gemäß § 12 Absatz 7 Satz 2 ARRO.DH, in die das jeweilige Mitglied berufen wurde. Als verpflichtende Sitzungen der Stellvertretungen der ARK.DH gelten die ARK-Sitzungen, an deren Teilnahme das jeweilige Mitglied verhindert ist, die vorbereitenden Sitzungen und die Sitzungen der Ausschüsse gemäß § 12 Absatz 7 Satz 2 ARRO.DH, in die die jeweilige Stellvertretung berufen wurde.
    (2) Die Anstellungsträger der Mitglieder und Stellvertretungen der Dienstgeberseite stellen die Kosten der Freistellung im Umfang der Festlegungen nach § 15 Absatz 3 ARRO.DH am Ende eines Kalenderjahres für die Mitarbeitende bzw. den Mitarbeitenden bei der Geschäftsstelle der ARK.DH in Rechnung. Bei unterjährigem Ausscheiden aus der ARK.DH, sollen die Kosten der Freistellung unmittelbar nach dem Ausscheiden in Rechnung gestellt werden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt am 01.11.2022 in Kraft.
Vorstehender Beschluss wird hiermit veröffentlicht.
Frankfurt am Main, 31. Mai 2023
Für die Diakonie Hessen
Gehlhaar

Bekanntmachungen

Nr. 55Verpflichtung zur Errichtung von Meldestellen
nach dem Hinweisgeberschutzgesetz
für Arbeitgeber mit mehr als 50 Beschäftigten

Beschäftigte in Unternehmen und Behörden nehmen Missstände oftmals als Erste wahr und können durch ihre Hinweise dafür sorgen, dass Rechtsverstöße aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden werden. Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber übernehmen Verantwortung für die Gesellschaft und verdienen daher Schutz vor Benachteiligungen, die ihnen wegen ihrer Meldung drohen und sie davon abschrecken können.
Durch das zum 2. Juli 2023 in Kraft tretende Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz) soll der bislang lückenhafte und unzureichende Schutz von hinweisgebenden Personen ausgebaut und die Hinweisgeberrichtlinie der Europäischen Union (2019/1937) in nationales Recht umgesetzt werden.
Jeder Arbeitgeber, auch jeder kirchliche Arbeitgeber, mit mehr als 50 Beschäftigten ist verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten und mit geeigneten sowie speziell fortgebildeten Personen zu besetzen. Die Funktion der internen Meldestelle kann auch Dritten übertragen werden, und es können auch gemeinsame Meldestellen gebildet werden. Die interne Meldestelle ist in Abgrenzung zur künftigen externen Meldestelle des Bundes und ggf. der Länder zu sehen.
Für den Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland, ihrer Gliedkirchen und Untergliederungen wären Hunderte interner Meldestellen von den kirchlichen Arbeitgebern zu bilden. So müsste beispielsweise ein Dekanat, in dessen Trägerschaft eine GüT liegt oder auch eine Kirchengemeinde mit mehr 50 Beschäftigten eine eigene Meldestelle einrichten. Eine Vielzahl von Meldestellen einzurichten wäre nicht sachgerecht und unwirtschaftlich. Daher hat der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland die Bildung einer gemeinsamen Meldestelle beschlossen, welcher sich die Landeskirchen mit ihren Untergliederungen sowie kirchliche Einrichtungen und Werke anschließen können.
In der gemeinsamen Meldestelle wird eine fünfköpfige Prüfungskommission errichtet. Nach einem Jahr Erprobungszeit soll geklärt werden, ob eine Prüfungskommission ausreichend ist oder ob eine zweite etabliert werden soll. Nach dem Erprobungsjahr soll weiterhin geklärt werden, ob es eine besondere Finanzierungsform für die gemeinsame Meldestelle geben soll, wie z.B. eine besondere Umlage oder Fallpauschalen.
Die Kirchenleitung der EKHN hat beschlossen, dass sich die Gesamtkirche der gemeinsamen Meldestelle der EKD anschließt. Den Kirchengemeinden, Dekanaten und Kirchlichen Verbänden in der EKHN mit mehr als 50 Beschäftigten wird empfohlen, sich ebenfalls der Meldestelle der EKD anzuschließen. Alternativ müssen sie zeitnah eigene interne Meldestellen einrichten, denn die Nichteinrichtung interner Meldestellen kann nach dem Hinweisgeberschutzgesetz mit Geldbuße geahndet werden.
Der Stabsbereich Recht der Kirchenverwaltung bietet Beratung an und nimmt bis zum 31. Juli 2023 Erklärungen zum Anschluss an die gemeinsame Meldestelle der EKD entgegen, die gesammelt an die EKD übermittelt werden sollen.
Anfragen sind zu richten an: recht@ekhn.de
Darmstadt, 12. Juni 2023
Für die Kirchenverwaltung
Löw

Nr. 56Zweite Satzung
zur Änderung der Satzung der Evangelischen
Gesamtkirchengemeinde Karben
Vom 25. Mai 2023

Der Gesamtkirchenvorstand der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Karben hat im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand der Evangelischen Kirchengemeinde Petterweil die folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Die Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Karben vom 22. August 2019 (ABl. 2019 S. 304), geändert am 8. Dezember 2020 (ABl. 2021 S. 6), wird wie folgt geändert:
  1. § 1 Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
  2. In § 1 Absatz 4 Satz 1 werden vor dem Wort „und“ ein Komma und die Wörter „die Kirchengemeinde Petterweil“ eingefügt.
  3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    1. Die Wörter „zwei weiteren Mitgliedern“ werden durch die Wörter „drei bis vier weiteren Mitgliedern“ ersetzt.
    2. Folgender Satz wird angefügt:
      „Die weiteren Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer nehmen bei Bedarf teil.“
  4. § 6 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 4 wird aufgehoben.
    2. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
  5. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
    㤠6a
    Armen-Kranken-Stiftung für Petterweil
    Für die Armen-Kranken-Stiftung Petterweil ist ein lokaler Stiftungsausschuss zuständig, der die satzungsgemäßen Aufgaben wahrnimmt.“
  6. § 13 wird wie folgt gefasst:
    㤠13
    Übergangsbestimmungen
    (1) Dem Gesamtkirchenvorstand gehören ab dem 1. Januar 2024 bis zum Ablauf der Amtszeit neben den Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern und den amtierenden Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern drei Mitglieder an, die von dem bisherigen Kirchenvorstand der Kirchengemeinde Petterweil aus ihrer Mitte gewählt wurden.
    (2) Die von der Kirchengemeinde Petterweil gewählten Mitglieder der Dekanatssynode bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit im Amt. Eine Nachwahl erfolgt erst, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Synodalen, die von der Gesamtkirchengemeinde zu entsenden sind, unterschritten wird.“
Artikel 2
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2024 in Kraft.
Vorstehende Satzung wird hiermit kirchenaufsichtlich genehmigt.
Darmstadt, 6. Juni 2023
Für die Kirchenverwaltung
Lehmann

Nr. 57Änderungen der Satzung der Diakonie Hessen
Vom 9. November 2022

Die Mitgliederversammlung der Diakonie Hessen hat die Vereinssatzung vom 29. April 2001 (ABl. 2001 S. 213), zuletzt geändert am 25. November 2021 (ABl. 2021 S. 458), wie folgt geändert:
  1. § 3 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
    „(4) Der Verein verfolgt seine steuerbegünstigten Satzungszwecke auch im Rahmen eines planmäßigen Zusammenwirkens mit der RDW HN – Regionale Diakonische Werke in Hessen und Nassau gGmbH, solange diese die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllt. Das planmäßige Zusammenwirken i.S.d. § 57 Abs. 3 AO wird durch das Erbringen oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen aller Art, durch Nutzungsüberlassungen oder durch Lieferungen verwirklicht. Zu den erbrachten Leistungen gehören Vermietungs- und Verpachtungsleistungen und Personalüberlassungen. Zu den in Anspruch genommenen Leistungen gehören Service- und IT-Leistungen, Leistungen im Rahmen der Arbeitssicherheit sowie Personalüberlassungen.“
  2. § 12 wird wie folgt gefasst:
    㤠12
    Regionale Arbeitsgemeinschaften
    (1) Mitglieder, die auf dem Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfeien Stadt im Verbandsgebiet der Diakonie Hessen ihren Sitz oder den Sitz einer ihrer Einrichtungen haben, sollen sich zu einer Regionalen Arbeitsgemeinschaft Diakonie und Kirche im Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt zusammenschließen. Aufgabe der Arbeitsgemeinschaft ist es insbesondere, die Zusammenarbeit von Diakonie und Kirche in der Region zu unterstützen und zu fördern sowie gemeinsame Interessen gegenüber der kommunalen Seite und in der Arbeitsgemeinschaft der Verbände der freien Wohlfahrtspflege auf der Ebene eines Landkreises bzw. einer kreisfreien Stadt zu vertreten und in die entsprechenden kommunalen Sozialplanungen einzubringen. Näheres regelt eine vom Aufsichtsrat der Diakonie Hessen beschlossene Rahmenordnung für Regionale Arbeitsgemeinschaften.
    (2) Die Arbeitsgemeinschaften stimmen ihre Arbeit mit der Diakonie Hessen ab und arbeiten auf Grundlage einer vom Aufsichtsrat der Diakonie Hessen beschlossenen Rahmenordnung für Regionale Arbeitsgemeinschaften. Vertreterinnen bzw. Vertreter der Diakonie Hessen können in den Gremien der Arbeitsgemeinschaften Verhandlungsgegenstände zur Tagesordnung anmelden und Anträge stellen.“
***
Die Kirchenleitung und der Kirchensynodalvorstand haben vorstehenden Satzungsänderungen gemäß § 14 Absatz 5 des Diakoniegesetzes zugestimmt. Die Änderungen wurden am 14. April 2023 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen (VR 4595).
Darmstadt, 23. Mai 2023
Für die Kirchenverwaltung
Lehmann

Nr. 58Änderung der Satzung
der Evangelischen Mission in Solidarität
Vom 16. November 2022

Die Vollversammlung beschließt, die Satzung der Evangelischen Mission in Solidarität – Kirchen und Missionen in internationaler Partnerschaft (EMS) e. V. wie folgt zu ändern:
  1. Dem § 8 Absatz 2 wird der folgender Satz vorangestellt:
    „Der Missionsrat bestimmt Ort, Zeit und Form der Tagung der Vollversammlung.“
  2. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
    㤠15a
    Präsenz- und Online-Versammlungen
    „Die Tagungen der Vollversammlung, des Missionsrates und der jeweiligen Ausschüsse sowie des Präsidiums und der Geschäftsleitung können auch in Form von Telefon- oder Videokonferenzen oder in hybrider Form (Kombination von Präsenz- und Online-Versammlung) durchgeführt werden.”
***
Vorstehende Satzungsänderung wurde am 3. Mai 2023 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen (VR 2754).
Darmstadt, 23. Mai 2023
Für die Kirchenverwaltung
Lehmann

Nr. 59Erhöhung der laufenden Versorgungsrenten und Versorgungsgnadenrenten
ab 1. Juli 2023

Aufgrund des § 21 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Zusatzversorgung von Angestellten und Arbeitern im kirchlichen Dienst der EKHN vom 4. Dezember 1958 (ABl. 1959 S. 4) werden die laufenden Versorgungsrenten und Versorgungsgnadenrenten ab 1. Juli 2023 um jeweils 1,0 Prozent erhöht. Dies gilt auch für die laufenden monatlichen Unterstützungen an ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Wir bitten, die erhöhten Beträge der Versorgungsrenten und Versorgungsgnadenrenten unter Angabe der Personalien des Empfängers und des entsprechenden Aktenzeichens der Kirchenverwaltung mitzuteilen.
Darmstadt, 1. Juni 2023
Für die Kirchenverwaltung
Dr. Knötzele

Nr. 60Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Pfarrstellen

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Urkunde
über die Umwandlung der 0,5 Pfarrstelle I der Evangelischen Stadtkirchengemeinde Darmstadt in eine 1,0 Pfarrstelle sowie die Aufhebung der 0,5 Pfarrstelle II der Evangelischen Stadtkirchengemeinde Darmstadt, Evangelisches Dekanat Darmstadt

Im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand des Evangelischen Dekanates Darmstadt und im Benehmen mit dem beteiligten Kirchenvorstand der Evangelischen Stadtkirchengemeinde Darmstadt wird Folgendes beschlossen:
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§ 1

Die 0,5 Pfarrstelle I der Evangelischen Stadtkirchengemeinde Darmstadt, Evangelisches Dekanat Darmstadt, wird in eine 1,0 Pfarrstelle der Evangelischen Stadtkirchengemeinde umgewandelt.
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§ 2

Die 0,5 Pfarrstelle II der Evangelischen Stadtkirchengemeinde Darmstadt, Evangelisches Dekanat Darmstadt, wird aufgehoben.
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§ 3

Diese Urkunde tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2023 in Kraft.
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Darmstadt, 15. Mai 2023
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
Für die Kirchenleitung
Dr. Jung

Nr. 61Erste Theologischen Prüfung

Folgende Kandidatinnen und Kandidaten haben im Mai 2023 vor dem Prüfungsamt der EKHN die Erste Theologische Prüfung bestanden:
Chiboume, Mikaeli
Metz, Konstantin Peter Nikolai
Lawrenz, Eva Veslemoy
Prinz, David Sebastian
von Lehsten, Vela Maren
Rindermann, Peter
Leppla, Ralf Joachim
Stübing, Mareike Julia
Darmstadt, 8. Mai 2023
Für die Kirchenverwaltung
Dr. Ludwig

Nr. 62Zweite Theologische Prüfung

Folgende Kandidatinnen und Kandidaten haben im Mai 2023 vor dem Prüfungsamt der EKHN die Zweite Theologische Prüfung bestanden:
Berkenkamp, Lukas
Reichel, Hannah
Haas, Josephine
Rupprecht, Andreas
Janssen, Simona
Schley, Fabian
Jungk, Christopher
Schoen, Dr. Christine
Kahlert, Eva
Schütz, Johannes
Katzenberger, Lydia
Siegl-Guyot, Michèle
Kliem, Laura
Sternberger, Sonja
Olivier, Dominique Tom
Ulrich, Annabell
Platalla, Anabell
Weyl, Dominik
Raupp, Mirjam
Zager, Raphael
Rehn, Ayla
Darmstadt, 25. Mai 2023
Für die Kirchenverwaltung
Dr. Ludwig

Nr. 63Meldung zur Ersten Theologischen Prüfung

Die Studentinnen und Studenten, die sich zur Ersten Theologischen Prüfung melden wollen, werden hiermit aufgefordert, diese Meldung spätestens bis zum
1. November 2023
bei der Kirchenverwaltung in 64285 Darmstadt, Referat P-FH, Paulusplatz 1, einzureichen. Das zur Meldung erforderliche Formular ist beim Referat Personalförderung und Hochschulwesen erhältlich oder kann auf der Seite machdochwasduglaubst.de heruntergeladen werden.
Die Pfarrerinnen und Pfarrer werden gebeten, die in ihren Gemeinden beheimateten Studierenden der Theologie auf diese Ausschreibung aufmerksam zu machen.
Darmstadt, 11. Mai 2023
Für die Kirchenverwaltung
Dr. Ludwig

Nr. 64Meldung zur Zweiten Theologischen Prüfung

Die Kandidatinnen und Kandidaten des Kurses 2-2022, die sich zur Zweiten Theologischen Prüfung melden wollen, werden hiermit aufgefordert, diese Meldung spätestens bis zum 1. September 2023 über die Lehrpfarrerin oder den Lehrpfarrer und das Theologische Seminar Herborn beim Referat Personalförderung und Hochschulwesen einzureichen. Das zur Meldung erforderliche Formular wird vom Referat Personalförderung und Hochschulwesen zugesandt.
Darmstadt, 25. Mai 2023
Für die Kirchenverwaltung
Dr. Ludwig

Nr. 65Beauftragung für den Prädikantendienst

Folgende Gemeindemitglieder wurden mit Wirkung vom 30. April 2023 für den Prädikantendienst beauftragt:
Michaela Balonier, Dekanat Odenwald
Annegret Dietz, Dekanat Wiesbaden
Birgit Schmidt, Dekanat Wiesbaden
Alexander Scholz, Dekanat Wiesbaden
Thomas Seitz, Dekanat Wiesbaden
Folgende Gemeindemitglieder wurden mit Wirkung vom 7.Mai 2023 für den Prädikantendienst beauftragt:
Alemnesh Atew, Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach
Monica Denz, Dekanat Darmstadt
Gerd Epting, Dekanat Vorderer Odenwald
Sophie Kleinmann, Dekanat Darmstadt
Michael Laupus, Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach
Dr. Sabine Löchner, Dekanat Darmstadt
Konstantin Mascher, Dekanat Vorderer Odenwald
Darmstadt, 5. Juni 2023
Für die Kirchenverwaltung
Zander

Nr. 66Verleihung der Ehrenurkunde

In Anerkennung der langjährigen und besonderen Verdienste im ehrenamtlichen Bereich, wurde die Ehrenurkunde der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau verliehen an:
Dr. Ruth Schünemann, Ev. Luthergemeinde Gießen
Darmstadt, 5. Juni 2023
Für die Kirchenverwaltung
Zander

Dienstnachrichten und Stellenausschreibungen

Dienstnachrichten

Die Dienstnachrichten werden im Internet nicht veröffentlicht.

Stellenausschreibungen

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Pfarrstellen

Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie online in der Stellenbörse der EKHN unter:
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Information zur Bewerbung

Bewerbungen für die nachstehend ausgeschriebenen Pfarrstellen müssen in Textform auf dem Dienstweg bei der Kirchenleitung eingereicht werden. Neben einem tabellarischen Lebenslauf, gern mit aktuellem Lichtbild, wird – im Blick auf die beworbene Pfarrstelle – eine aussagefähige Darstellung der persönlichen Motivation und Qualifikation (inkl. der entsprechenden Nachweise) erwartet.
Zur Wahrung der Frist müssen die vollständigen Bewerbungsunterlagen bis zum Ablauf des 28. Juli 2023 eingereicht werden. Maßgeblich ist bei Bewerbung in Papierform der Eingangsstempel der ersten vorgesetzten Dienststelle des einzuhaltenden Dienstweges, bei Bewerbungen aus anderen Gliedkirchen der EKD der Eingangsstempel der Kirchenleitung. Eine Bewerbung per E-Mail hat als ein zusammenhängendes PDF-Dokument zu erfolgen. Maßgeblich ist das Eingangsdatum der E-Mail bei der ersten vorgesetzten Dienststelle. Der aktuelle Dienstweg ist vollständig zu informieren (z. B. Dekanat und Propstei). Bitte richten Sie in diesem Fall Ihre Bewerbung auch an: sabine.winkelmann@ekhn.de sowie an celina.hofmann@ekhn.de. An diese Adressen sind auch externe Bewerbungen per E-Mail zu richten.
Für die nachstehenden Stellenausschreibungen werden die Bestimmungen des AGG beachtet. Diskriminierungsfreie Bewerbungsverfahren nach dem AGG sind in der EKHN Standard. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Wir weisen darauf hin, dass Pfarrerinnen und Pfarrer aus anderen Gliedkirchen der EKD, die sich für eine Stelle interessieren, zuerst das Bewerbungsrecht erhalten müssen. Ansprechpartnerin ist die Leiterin des Referats Personalservice Pfarrdienst, OKRin Dr. Sabine Winkelmann, Tel.: 06151 405-390; E-Mail: sabine.winkelmann@ekhn.de.
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Gesamtkirchliche Pfarrstellen

Darmstadt
Referentin/Referent für externe Kommunikation / Pressesprecherin/Pressesprecher der EKHN (1,0 Stelle)
Die Stelle kann entweder als Referentinnenstelle/Referentenstelle im Angestelltenverhältnis unbefristet oder als Pfarrstelle zur Inhaberschaft für sechs Jahre (Verlängerung möglich) besetzt werden.
Frankfurt
ESG Frankfurt, 1,0 Pfarrstelle
Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung
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Gemeindepfarrstellen

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Nord-Nassau

Dekanat Westerwald
Rennerod, 1,0 Pfarrstelle, Modus B
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Oberhessen

Dekanat Gießen
Nachbarschaftsraum Pohlheim/Fernwald, 0,5 Stellenanteil der 1,0 Pfarrstelle Steinbach, pfarramtlich verbunden mit Albach, Erteilung eines bis zum 31. Dezember 2027 befristeten Verwaltungsdienstauftrags
Dekanat Vogelsberg
Meiches, 0,5 Pfarrstelle, Patronat der Familie Riedesel Freiherren zu Eisenbach, zum wiederholten Mal
Engelrod, 1,0 Pfarrstelle, Patronat der Familie Riedesel Freiherren zu Eisenbach, zum zweiten Mal
Stockhausen, pfarramtlich verbunden mit Rixfeld, 1,0 Pfarrstelle, Patronat der Familie Riedesel Freiherren zu Eisenbach
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Rhein-Main

Stadtdekanat Frankfurt am Main und Offenbach
Frankfurt am Main–Nordwest, 1,0 Pfarrstelle I, Modus A, zum zweiten Mal
Frankfurt am Main-Sossenheim, Regenbogengemeinde, 1,0 Pfarrstelle,
Modus B
Dekanat Wiesbaden
Wiesbaden-Sauerland, Erlösergemeinde, 0,5 Pfarrstelle, Modus B
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Starkenburg

Dekanat Darmstadt
Braunshardt-Schneppenhausen, 0,5 Pfarrstelle III im Kooperationsraum Weiterstadt, Modus A, zum zweiten Mal
Dekanat Dreieich-Rodgau
Steinheim am Main, 1,0 Pfarrstelle I, Modus B, zum wiederholten Mal
Dekanat Groß-Gerau -
Rüsselsheim
Bischofsheim, 1,0 Pfarrstelle I, Modus B, zum zweiten Mal
Erfelden, 1,0 Pfarrstelle, Modus A, zum wiederholten Mal
Dekanat Odenwald
Michelstadt, Stadtkirchengemeinde, 1,0 Pfarrstelle I (Ost), Patronat Erbach-Fürstenau
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Seelsorge

Dekanat Groß-Gerau-Rüsselsheim
1,0 Pfarrstelle für Klinikseelsorge in Riedstadt
Dekanat Wiesbaden
0,5 Pfarrstelle für Telefonseelsorge in Mainz-Wiesbaden
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Stellen in den Zentren

Zentrum Bildung der EKHN
Mitarbeiter/Mitarbeiterin für das Jugendkirchentagsteam, (m/w/d), 100 %-Stelle unbefristet
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Regionale Stellen

Dekanat Büdinger Land
0,5 Profilstelle für Ökumene, (w/m/d)
Dekanat Büdinger Land
Referenten/Referentin für Öffentlichkeitsarbeit, (m/w/d), 100 %-Stelle (39 Stunden)
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Kirchenmusikstellen

Dekanat Vorderer Odenwald
Kirchenmusiker/Kirchenmusikerin B-Stelle, (m/w/d), 100 %-Stelle, unbefristet (https://kirchenmusikalischerdienst.ekhn.de)
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Gemeindepädagogikstellen

Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie online in der Stellenbörse der EKHN unter:
Dekanat Biedenkopf-Gladenbach
Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (m/w/d) 100 %-Stelle unbefristet, 1. Ausschreibung
Dekanat Darmstadt
Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation (m/w/d) 50 %-Stelle, befristet bis zum 31.12.2027, 1. Ausschreibung
Dekanat Gießen
Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation (m/w/d) 50 %-Stelle, unbefristet, 1. Ausschreibung
Dekanat Gießen
Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation (m/w/d) 100 %-Stelle, unbefristet (davon 50 % im Ev. Stadtjugendpfarramt Gießen/in der Jungen Kirche Gießen und 50 % im Nachbarschaftsraum Gießen-Ost), 1. Ausschreibung
Dekanat Groß-Gerau – Rüsselsheim
Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation (m/w/d) 100 %-Stelle, befristet für die Dauer der Elternzeit, 1. Ausschreibung
Dekanat Hochtaunus
Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation (m/w/d) 75 % einer Vollzeitstelle, im Zuge der Etablierung des Nachbarschaftsraums ist eine Erweiterung der Stelle auf 100 % grundsätzlich möglich, 1. Ausschreibung
Dekanat Kronberg
Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Jugendarbeit in der Evangelischen Kirchengemeinde Neuenhain (m/w/d) 100 %-Stelle, unbefristet, 2. Ausschreibung
Dekanat Wetterau
Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation für den Auf- und Ausbau der gemeindepädagogischen Arbeit 100 %-Stelle, unbefristet (m/w/d) 1. Ausschreibung
Dekanat Wiesbaden
Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation (m/w/d) 100 %-Stelle, unbefristet, 3. Ausschreibung