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Geltungszeitraum von: 01.01.2023

Geltungszeitraum bis: 30.04.2023

Rechtsverordnung1# zur
Übernahme in den Probe- und Pfarrdienst
(ÜPPVO)

Vom 26. November 2015

(ABl. 2015 S. 377), zuletzt geändert am 26. November 2022 (ABl. 2022 S. 444 Nr. 139)

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§ 1
Gegenstand

Diese Rechtsverordnung regelt das Verfahren der Übernahme in den Probe- und Pfarrdienst der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
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§ 2
Bewerbung zur Übernahme in den Probedienst

( 1 ) Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, die die zweite Theologische Prüfung bestanden haben, können sich, auch wenn sie den praktischen Vorbereitungsdienst noch nicht beendet haben, zur Übernahme in den Probedienst bewerben.
( 2 ) Die Bewerbungen sind mit folgenden Unterlagen an die Kirchenverwaltung zu richten:
  1. ein Bewerbungsschreiben,
  2. ein ausführlicher Lebenslauf mit einem Lichtbild,
  3. Zeugnisse der beiden Theologischen Prüfungen,
  4. der Ausbildungsbericht der Lehrpfarrerin oder des Lehrpfarrers, die Stellungnahmen des Theologischen Seminars und der Pröpstin oder des Propstes,
  5. ggf. weitere berufsqualifizierende Nachweise,
  6. die Empfehlung zur Übernahme.
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§ 3
Übernahmeseminar

( 1 ) Bestehen aufgrund des Berichtes der Lehrpfarrerin oder des Lehrpfarrers, der Stellungnahme des Seminars oder der Stellungnahme der Pröpstin oder des Propstes Zweifel an der persönlichen Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers, setzt die Übernahme der Bewerberin oder des Bewerbers in den Probedienst die Empfehlung der Übernahmekommission zur Übernahme voraus.
( 2 ) Das Übernahmeseminar umfasst die Durchführung von Übungen und ein Gespräch mit der Übernahmekommission und wird durch das Referat Personalförderung und Hochschulwesen verantwortet. Die Mitglieder werden von der Kirchenleitung jeweils für jedes Übernahmeseminar neu berufen. Für den Verhinderungsfall werden Stellvertretungen benannt.
( 3 ) Im Rahmen des Übernahmeseminars wird die persönliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers für den Pfarrdienst durch standardisierte Einzelübungen anhand der Kriterien:
  1. Sprach-, Argumentations- und Dialogfähigkeit,
  2. Teamfähigkeit,
  3. Fähigkeit zur Reflexion der eigenen Person,
  4. Fähigkeit zur Leitungstätigkeit und
  5. Konfliktfähigkeit
festgestellt und in einem Gutachten beschrieben.
( 4 ) Die Übernahmekommission führt auf der Grundlage dieses Gutachtens und der Bewerbungsunterlagen ein Aufnahmegespräch mit der Bewerberin oder dem Bewerber und spricht eine Empfehlung zur Übernahme oder Nichtübernahme in den Probedienst aus.
( 5 ) Der Übernahmekommission gehören an:
  1. als Vorsitzende oder Vorsitzender die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten oder eine Pröpstin oder ein Propst,
  2. eine (weitere) Pröpstin oder ein (weiterer) Propst,
  3. ein ehrenamtliches Mitglied der Kirchenleitung oder ein nicht ordiniertes Mitglied des Kirchensynodalvorstandes,
  4. die Dezernentin oder der Dezernent des Dezernates Personal der Kirchenverwaltung oder eine andere theologische Dezernentin oder ein anderer theologischer Dezernent oder eine Pröpstin oder ein Propst,
  5. mit beratender Stimme eine Pfarrerin oder ein Pfarrer im Gemeindedienst, die oder der nicht Lehrpfarrerin oder Lehrpfarrer einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist und
  6. als Gast (Moderation): Referatsleitung Personalförderung und Hochschulwesen.
Eine Pröpstin oder ein Propst, die oder der Zweifel an der persönlichen Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers benannt hat, soll nicht Mitglied der Übernahmekommission sein.
( 6 ) Der Gesprächsverlauf wird anhand eines standardisierten Protokolls dokumentiert.
( 7 ) Die Übernahmekommission beschließt über die Empfehlung mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht möglich.
( 8 ) Die Empfehlung zur Übernahme oder Nichtübernahme in den Probedienst wird der Bewerberin oder dem Bewerber unverzüglich schriftlich zur Kenntnis gegeben.
( 9 ) Die Teilnahme an einem Übernahmeseminar kann auf Antrag im besonders begründeten Ausnahmefall einmal wiederholt werden.
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§ 4
Festlegung der Zahl der Einstellungsplätze

Die Kirchenleitung legt halbjährlich die Zahl der Einstellungsplätze für den Pfarrdienst fest. Die Zahl der vorhandenen Einstellungsplätze wird im Amtsblatt bekannt gegeben. Die Einstellungstermine und die Bewerbungsfristen werden im Amtsblatt bekannt gegeben.
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§ 5
Übernahme in den Probedienst

( 1 ) Die Kirchenleitung entscheidet über die Übernahme in den Probedienst.
( 2 ) Liegen für einen Einstellungstermin mehr Bewerbungen vor als Einstellungsplätze zur Verfügung stehen, entscheidet die Kirchenleitung über die Übernahme in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe nach einer Rangfolge des Gesamtergebnisses der beiden Theologischen Examina.
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§ 6
Wiederholte Bewerbung bei fehlenden Stellen

Die Bewerberinnen und Bewerber, die aufgrund der Rangfolge zu dem Einstellungstermin nicht in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe übernommen werden konnten, können sich wiederholt um einen Einstellungsplatz bewerben. Dies gilt auch für Bewerberinnen und Bewerber, die von der Übernahmekommission die Empfehlung für die Übernahme in den Probedienst erhalten haben.
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§ 7
Übernahme in den Probe- oder Pfarrdienst
von Bewerberinnen und Bewerbern aus anderen Kirchen
oder Zuerkennung des Einzelbewerbungsrechts

( 1 ) Soweit die festgesetzte Zahl der Einstellungsplätze nicht ausgeschöpft ist, können sich Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten und Pfarrerinnen und Pfarrer aus anderen Kirchen, um die Übernahme in den Pfarrdienst der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau bewerben.
( 2 ) Die Bewerbungen sind mit folgenden Unterlagen an die Kirchenverwaltung zu richten:
  1. ein Bewerbungsschreiben,
  2. ein ausführlicher Lebenslauf,
  3. Zeugnisse der beiden Theologischen Prüfungen,
  4. ggf. weitere berufsqualifizierende Nachweise,
  5. Einverständnis zur Einsicht in die Personalakte, inkl. Ausbildungsberichte.
( 3 ) Liegen mehr Bewerbungen als Einstellungsplätze vor, entscheidet die Kirchenleitung über die Einladung zum Sonder-Übernahmeseminar.
( 4 ) Bewerberinnen und Bewerbern aus anderen Kirchen kann durch die Kirchenleitung das Recht auf Bewerbung auf eine konkrete Stelle zugesprochen werden. Voraussetzung ist ein positives Votum der zuständigen Dekanin oder des zuständigen Dekans und einer Pröpstin oder eines Propstes nach einem strukturierten Interview, das erkennen lässt, dass die persönliche Eignung gegeben ist. Die Übernahme von Bewerberinnen und Bewerbern aus einer Gliedkirche der EKD erfolgt im Rahmen einer Beurlaubung nach den §§ 68 ff. des Pfarrdienstgesetzes der EKD2#.
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§ 8
Sonder-Übernahmeseminar

( 1 ) Die Kirchenleitung entscheidet über die Übernahme von Bewerberinnen und Bewerbern aus anderen Landeskirchen in den Probe- oder Pfarrdienst. Die Übernahme setzt die Empfehlung der Sonder-Übernahmekommission zur Übernahme oder die in der EKHN nachgewiesene Bewährung voraus. Auf die Teilnahme an einem Sonder-Übernahmeseminar besteht kein Rechtsanspruch.
( 2 ) Das Sonder-Übernahmeseminar umfasst die Durchführung von Übungen und ein Gespräch mit der Sonder-Übernahmekommission und wird durch das Referat Personalservice Pfarrdienst der Kirchenverwaltung verantwortet. Die Mitglieder werden von der Kirchenleitung jeweils für jedes Übernahmeseminar neu berufen. Für den Verhinderungsfall werden Stellvertretungen benannt.
( 3 ) In dem Sonder-Übernahmeseminar wird die persönliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers für den Pfarrdienst durch standardisierte Einzelübungen anhand der Kriterien:
  1. Sprach-, Argumentations- und Dialogfähigkeit,
  2. Teamfähigkeit,
  3. Fähigkeit zur Reflexion der eigenen Person,
  4. Fähigkeit zur Leitungstätigkeit,
  5. Konfliktfähigkeit und
  6. Fähigkeit zur glaubwürdigen Vertretung des eigenen christlichen Glaubens
festgestellt und in einem Gutachten beschrieben.
( 4 ) Die Sonder-Übernahmekommission führt auf der Grundlage dieses Gutachtens und der Bewerbungsunterlagen ein Aufnahmegespräch mit der Bewerberin oder dem Bewerber und spricht eine Empfehlung zur Übernahme oder Nichtübernahme in den Probe- oder Pfarrdienst oder zur Erteilung des Bewerbungsrechts aus.
( 5 ) Der Übernahmekommission gehören an:
  1. als Vorsitzende oder Vorsitzender die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten oder eine Pröpstin oder ein Propst,
  2. eine (weitere) Pröpstin oder ein (weiterer) Propst,
  3. ein ehrenamtliches Mitglied der Kirchenleitung oder ein nicht ordiniertes Mitglied des Kirchensynodalvorstandes,
  4. die Dezernentin oder der Dezernent des Dezernates Personal der Kirchenverwaltung oder eine andere theologische Dezernentin oder ein anderer theologischer Dezernent oder eine Pröpstin oder ein Propst und
  5. als Gast (Moderation): Referatsleitung Personalservice Pfarrdienst.
( 6 ) Die Sonder-Übernahmekommission beschließt über die Empfehlung mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.
( 7 ) Die Empfehlung zur Übernahme oder Nichtübernahme in den Probe- oder Pfarrdienst wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich zur Kenntnis gegeben.
( 8 ) Die Teilnahme an einem Sonder-Übernahmeseminar kann nicht wiederholt werden.
( 9 ) Die Bewährung gemäß Absatz 1 Satz 2 setzt einen mehrjährigen Dienst in der EKHN sowie positive Voten der oder des Dienstvorgesetzten sowie eines weiteren Kirchenleitungsmitgliedes voraus und wird durch die Kirchenleitung festgestellt.
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§ 9
Übergangsregelung (für Vikarinnen und Vikare)

( 1 ) Auf Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer von Kursen bis Kurs 15-I findet die Rechtsverordnung über die Ernennung als Pfarrvikarin oder Pfarrvikar vom 22. September 2005 (ABl. 2005 S. 360), zuletzt geändert am 4. März 2010 (ABl. 2010 S. 137), bis zum 31. Dezember 2018 Anwendung. Ab dem 1. Januar 2019 findet das Verfahren nach § 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Durchführung von Einzelübungen und die Feststellung der persönlichen Eignung gemäß § 3 Absatz 3 durch das Gutachten der Potenzialanalyse ersetzt werden.
( 2 ) Ab dem 1. Januar 2019 findet für alle Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer vor dem Kurs 14-I § 8 entsprechend Anwendung.

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2 ↑ Nr. 408.