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Geltungszeitraum von: 01.07.2016

Geltungszeitraum bis: 31.12.2022

Verwaltungsverordnung
zur Aufstellung von Pfarrdienstordnungen
für gemeindliche Pfarrstellen
(PfarrdienstordnungsVO)

Vom 15. März 2016

(ABl. 2016 S. 232)

Die Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 47 Absatz 1 Nummer 20 der Kirchenordnung1# folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:2#
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§ 1
Pfarrdienstordnung

( 1 ) Für jede Kirchengemeinde ist unabhängig vom Dienstumfang der Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer eine Pfarrdienstordnung aufzustellen. Ist eine Gemeindepfarrerin oder ein Gemeindepfarrer in mehreren Kirchengemeinden eingesetzt oder kooperieren Kirchengemeinden, so sind die Pfarrdienstordnungen aufeinander abzustimmen.
( 2 ) Das jeweilige, von der Kirchenverwaltung zur Verfügung gestellte Formular3# (Muster-Pfarrdienstordnung) beinhaltet die verbindlich zu regelnden Bestandteile einer Pfarrdienstordnung.
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§ 2
Verfahren der Aufstellung

( 1 ) Auf der Grundlage des von der Kirchenverwaltung zur Verfügung gestellten Formulars (Muster-Pfarrdienstordnung) erarbeitet der Kirchenvorstand mit den zu beteiligenden Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern eine Pfarrdienstordnung.
( 2 ) Sind mehrere Kirchengemeinden betroffen, sind alle Kirchenvorstände am Verfahren zu beteiligen.
( 3 ) Beschlossene Pfarrdienstordnungen legt der Kirchenvorstand dem zuständigen Dekanatssynodalvorstand zur Genehmigung vor.
( 4 ) Ist ein Einvernehmen zwischen Kirchenvorstand und Dekanatssynodalvorstand über eine Pfarrdienstordnung nicht herzustellen, entscheidet der Dekanatssynodalvorstand.
( 5 ) Genehmigte Pfarrdienstordnungen legt der Dekanatssynodalvorstand der Kirchenverwaltung vor.
( 6 ) Pfarrdienstordnungen sind vorrangig zu Beginn der Amtszeit des Kirchenvorstandes oder bei Veränderungen der Pfarrstelle oder ihrer Besetzung aufzustellen.
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§ 3
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsverordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.

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