.Verwaltungsverordnung
§ 1
§ 2
§ 3
Geltungszeitraum von: 01.07.2016
Geltungszeitraum bis: 31.12.2022
Verwaltungsverordnung
zur Aufstellung von Pfarrdienstordnungen
für gemeindliche Pfarrstellen
(PfarrdienstordnungsVO)
Vom 15. März 2016
Die Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 47 Absatz 1 Nummer 20 der Kirchenordnung1# folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:2#
####§ 1
Pfarrdienstordnung
(1) 1Für jede Kirchengemeinde ist unabhängig vom Dienstumfang der Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer eine Pfarrdienstordnung aufzustellen. 2Ist eine Gemeindepfarrerin oder ein Gemeindepfarrer in mehreren Kirchengemeinden eingesetzt oder kooperieren Kirchengemeinden, so sind die Pfarrdienstordnungen aufeinander abzustimmen.
(2) Das jeweilige, von der Kirchenverwaltung zur Verfügung gestellte Formular3# (Muster-Pfarrdienstordnung) beinhaltet die verbindlich zu regelnden Bestandteile einer Pfarrdienstordnung.
#§ 2
Verfahren der Aufstellung
(1) Auf der Grundlage des von der Kirchenverwaltung zur Verfügung gestellten Formulars (Muster-Pfarrdienstordnung) erarbeitet der Kirchenvorstand mit den zu beteiligenden Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern eine Pfarrdienstordnung.
(2) Sind mehrere Kirchengemeinden betroffen, sind alle Kirchenvorstände am Verfahren zu beteiligen.
(3) Beschlossene Pfarrdienstordnungen legt der Kirchenvorstand dem zuständigen Dekanatssynodalvorstand zur Genehmigung vor.
(4) Ist ein Einvernehmen zwischen Kirchenvorstand und Dekanatssynodalvorstand über eine Pfarrdienstordnung nicht herzustellen, entscheidet der Dekanatssynodalvorstand.
(5) Genehmigte Pfarrdienstordnungen legt der Dekanatssynodalvorstand der Kirchenverwaltung vor.
(6) Pfarrdienstordnungen sind vorrangig zu Beginn der Amtszeit des Kirchenvorstandes oder bei Veränderungen der Pfarrstelle oder ihrer Besetzung aufzustellen.
#§ 3
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsverordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
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2 ↑ Siehe auch § 5 der Kirchengemeindeordnung (Nr. 10).
2 ↑ Siehe auch § 5 der Kirchengemeindeordnung (Nr. 10).