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Geltungszeitraum von: 01.01.2019

Geltungszeitraum bis: 31.12.2022

Pfarrdienstwohnungsverordnung (PfDWVO)

Vom 16. Mai 2013

(ABl. 2013 S. 269), zuletzt geändert am 29. November 2018 (ABl. 2018 S. 358)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 47 Absatz 1 Nummer 20 der Kirchenordnung folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt im Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(2) Die dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften über die Dienstwohnungen der Pfarrerinnen und Pfarrer und die Vorschriften über den Bau und die Unterhaltung von Pfarrwohnungen bleiben unberührt.
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§ 2
Begriff der Dienstwohnung, Dienstwohnungsverhältnis

(1) Dienstwohnungen sind Wohnungen, die Pfarrerinnen und Pfarrer unter ausdrücklicher Bezeichnung als Dienstwohnung ohne Abschluss eines Mietvertrages im Interesse ihres Dienstes zugewiesen werden.
(2) Das durch die Zuweisung begründete Dienstwohnungsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur.
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§ 3
Dienstwohnungspflicht und Anspruch auf Gestellung einer Dienstwohnung

(1) Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe, die mit der Inhaberschaft oder Verwaltung einer gemeindlichen Pfarrstelle beauftragt sind, sind verpflichtet, eine Dienstwohnung zu beziehen, soweit die Stelle mit einer Dienstwohnungspflicht verbunden ist.
(2) 1Die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten, Pröpstinnen und Pröpste, Dekaninnen und Dekane sowie stellvertretenden Dekaninnen und Dekane sind verpflichtet, eine Dienstwohnung zu beziehen, wenn die Kirchenleitung bzw. der Dekanatssynodalvorstand vor der Ausschreibung der Stelle festgestellt hat, dass die Zuweisung einer Dienstwohnung im Interesse des Dienstes erforderlich ist. 2Bei Dekaninnen und Dekanen sowie stellvertretenden Dekaninnen und Dekanen mit gemeindlichem Zusatzdienstauftrag entscheidet der Dekanatssynodalvorstand im Benehmen mit der Kirchengemeinde.
(3) Pfarrerinnen und Pfarrer, die mit der Inhaberschaft oder Verwaltung einer regionalen oder gesamtkirchlichen Pfarrstelle beauftragt sind, sind verpflichtet, eine Dienstwohnung zu beziehen, wenn vor der Ausschreibung der Stelle festgestellt worden ist, dass dies im Interesse des Dienstes erforderlich ist.
(4) 1Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe, die mit der Inhaberschaft oder Verwaltung einer gemeindlichen Pfarrstelle beauftragt sind, bei der aufgrund des verbindlich festgestellten Pfarrstellenplans feststeht, dass diese zukünftig aufgehoben wird, sind nicht verpflichtet, eine Dienstwohnung zu beziehen. 2Die Erreichbarkeit muss gewährleistet sein.
(5) Dienstwohnungspflichtige Personen gemäß der Absätze 1 bis 3 haben einen Anspruch auf Gestellung einer Dienstwohnung.
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§ 4
Entbindung von der Verpflichtung zur Nutzung der Dienstwohnung

Auf Antrag der dienstwohnungspflichtigen Person kann die Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Wohnungsgeber von der Dienstwohnungspflicht entbinden, wenn die Präsenzpflicht gewährleistet ist und
  1. in den nächsten achtzehn Monaten die Versetzung in den Ruhestand erfolgt,
  2. neben der dienstwohnungspflichtigen Person auch die Ehepartnerin oder der Ehepartner oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner der Dienstwohnungspflicht unterliegt oder
  3. die Verpflichtung zum Beziehen der Dienstwohnung für die dienstwohnungspflichtigen Person aus gesundheitlichen oder familiären Gründen eine besondere Härte bedeutet.
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§ 5
Bereitstellungspflicht, kircheneigene und angemietete Dienstwohnungen

(1) 1Besteht eine Dienstwohnungspflicht oder wird ein Dienstwohnungsanspruch geltend gemacht, ist die Kirchengemeinde, das Dekanat, der Kirchliche Verband oder die Gesamtkirche, bei der oder dem der Dienstauftrag besteht, verpflichtet, der Pfarrerin oder dem Pfarrer eine Dienstwohnung in dem zur Pfarrstelle gehörenden Pfarrhaus oder eine andere ihm gehörende oder zur Nutzung überlassene Wohnung zur Verfügung zu stellen (Wohnungsgeber). 2Ist eine solche nicht vorhanden, ist eine geeignete Dienstwohnung anzumieten.
(2) Die Anmietung einer Dienstwohnung ist in der Regel erst zulässig, wenn die zukünftige Dienstwohnungsinhaberin oder der zukünftige Dienstwohnungsinhaber feststeht und damit die Größe der Dienstwohnung festgelegt werden kann.
(3) Wird die Dienstwohnung auf Dauer nicht mehr als Dienstwohnung benötigt, so ist sie anderweitig zu vermieten oder, falls sie angemietet ist, zu kündigen.
(4) Für eine leer stehende Wohnung hat der Wohnungsgeber die erforderlichen Maßnahmen (z. B. Sicherung gegen Frostschäden und Einbruchdiebstahl) zu veranlassen.
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§ 6
Verpflichtung zur Nutzung der Dienstwohnung

(1) Die Pfarrerin oder der Pfarrer ist verpflichtet, die ihr oder ihm zugewiesene Dienstwohnung zu beziehen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Wohnungsgeber feststellt, dass die Wohnung beziehbar ist.
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§ 7
Größe der Dienstwohnung

(1) 1Die Dienstwohnung soll der Größe der Familie der Pfarrerin oder des Pfarrers und den örtlichen Verhältnissen entsprechen (§ 11 Absatz 1 Pfarrbesoldungsgesetz1#). 2Es besteht kein Anspruch auf ein Gastzimmer oder besonderes Esszimmer sowie eine bestimmte Größe der Einzelräume.
(2) 1Zur Dienstwohnung gehören nur die Räume, die für Wohnzwecke der Pfarrerin oder des Pfarrers und ihrer Familienangehörigen bestimmt sind. 2Nicht zur Dienstwohnung gehören Räume, die für dienstliche Zwecke des Pfarramtes oder der Kirchengemeinde bestimmt sind (Amtsbereich). 3Dazu gehören das Amtszimmer sowie Büro-, Warte-, Archiv-, Registratur- und Gemeinderäume.
(3) 1Die Pfarrerin oder der Pfarrer kann eine Beschränkung des Umfanges der Dienstwohnung auf die tatsächlich genutzten Räume verlangen, wenn die Wohnung unangemessen groß ist. 2Die Entscheidung trifft der Wohnungsgeber. 3Nicht zugewiesener Raum ist, soweit dies zumutbar und mit der Amtsführung vereinbar ist, zu vermieten oder für andere kirchliche Zwecke zu nutzen und darf von der Pfarrerin oder dem Pfarrer auch nicht zu Abstellzwecken benutzt werden.
(4) 1Wird ein Pfarrhaus nicht als Dienstwohnung genutzt und anderweitig vermietet, verbleibt die Miete der Kirchengemeinde. 2Soweit die Miete nicht zur laufenden baulichen Unterhaltung des Pfarrhauses verwendet wird, ist sie einer zweckgebundenen Bauunterhaltungsrücklage zuzuführen.
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§ 8
Anmietung von Dienstwohnungen

(1) 1Bei der Anmietung einer Dienstwohnung ist die Größe der anzumietenden Wohnung nach der für die Pfarrerin oder den Pfarrer und ihre oder seine Familie angemessene Wohnungsgröße auszurichten. 2Die Wohnungsgrößen betragen bei
  1. alleinstehenden Pfarrerinnen und Pfarrern maximal 80 Quadratmeter,
  2. verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Pfarrerinnen und Pfarrern maximal 100 Quadratmeter.
3Für jedes weitere Kind, für das die Pfarrerin oder der Pfarrer unterhaltspflichtig ist, erhöht sich der Wohnraumbedarf um maximal 15 Quadratmeter. 4Die Größe der Pfarrdienstwohnung soll insgesamt 140 Quadratmeter nicht überschreiten.
(2) Der zu zahlende Mietzins hat der ortsüblichen Vergleichsmiete zu entsprechen.
(3) 1Die Pfarrerin oder der Pfarrer wird bei der Neuanmietung an der Wahl der Wohnung beteiligt. 2Sie oder er hat die Möglichkeit, einen höheren Wohnraumbedarf als ihr oder ihm und ihrer oder seiner Familie nach Absatz 1 zusteht, zu verlangen. 3Die entstehenden Mehrkosten trägt die Pfarrerin oder der Pfarrer selbst.
(4) Wird der Pfarrerin oder dem Pfarrer eine bereits angemietete Dienstwohnung mit einer Wohnraumgröße zugewiesen, die ihr oder ihm und ihrer oder seiner Familie nach Absatz 1 angemessene Größe übersteigt, kann sie oder er den ihr oder ihm obliegenden Mietkostenanteil durch eine Einschränkung des Wohnraumbedarfs begrenzen.
(5) § 9 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 finden keine Anwendung.
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§ 9
Zubehör der Dienstwohnung

(1) 1Ein vorhandener Hausgarten in angemessener Größe soll nach Möglichkeit als Zubehör zur Dienstwohnung zugewiesen werden. 2Die Zuweisung ist widerruflich.
(2) Eine vorhandene Garage oder ein Einstellplatz für Kraftfahrzeuge sollen als Zubehör zur Dienstwohnung zur Verfügung gestellt werden.
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§ 10
Hausverwaltung

(1) Die Hausverwaltung obliegt dem Wohnungsgeber.
(2) Bei Mehrfamilienhäusern und Mehrzweckgebäuden sowie angemieteten Dienstwohnungen (einschließlich Einfamilienhäusern) ist die jeweils dort geltende Hausordnung zu beachten.
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§ 11
Überlassung von Teilen der Dienstwohnung an andere Personen

1Zur unentgeltlichen Überlassung von Teilen der Dienstwohnung an andere Personen ist die Pfarrerin oder der Pfarrer nicht berechtigt. 2Ausnahmen kann die Kirchenverwaltung nach Anhörung des Wohnungsgebers zulassen. 3Dies gilt nicht für die Ehepartnerin oder den Ehepartner oder die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragene Lebenspartner, unverheiratete Kinder (soweit Unterhaltspflicht besteht), pflegebedürftige Eltern, Hausangestellte und Personen, die sich als Gäste vorübergehend in der Dienstwohnung aufhalten. 4Als vorübergehend gilt eine gastweise Aufnahme bis zu drei Monaten.
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§ 12
Zuweisung und Übergabe der Dienstwohnung

(1) Die Dienstwohnung wird der Pfarrerin oder dem Pfarrer mit dem Dienstauftrag von der Kirchenverwaltung schriftlich zugewiesen.
(2) 1Die Dienstwohnung wird in gebrauchsfähigem Zustand übergeben. 2Der Wohnungsgeber hat dafür zu sorgen, dass sich die Dienstwohnung bei der Übergabe in einem gebrauchsfähigen Zustand befindet und dass sie während der Benutzung in diesem Zustand verbleibt.
(3) 1Bei der Übergabe ist ein Übergabeprotokoll2# anzufertigen. 2Die Pfarrerin oder der Pfarrer ist bei der Übergabe schriftlich darauf hinzuweisen, dass für die Zuweisung und Benutzung der Dienstwohnung die Bestimmungen dieser Verordnung und eine etwa erlassene Hausordnung (§ 9 Absatz 2) gelten.
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§ 13
Dauer der Zuweisung der Dienstwohnung

(1) 1Die Dienstwohnung wird der Pfarrerin oder dem Pfarrer für die Dauer des jeweiligen Dienstauftrages zugewiesen; eine rückwirkende Zuweisung ist möglich. 2Der Wohnungsgeber kann aus dienstlichen und anderen zwingenden Gründen die Zuweisung widerrufen und die Räumung der Dienstwohnung oder einzelner Teile innerhalb einer von ihm zu bestimmenden angemessenen Frist anordnen. 3Der Widerruf oder die Anordnung der Räumung darf nur im Einvernehmen mit der Kirchenverwaltung erklärt werden. 4Der Anspruch auf Zuweisung einer Dienstwohnung bleibt unberührt.
(2) Das Dienstwohnungsverhältnis endet
  1. mit Ablauf des Dienstauftrages,
  2. mit Ablauf des Tages, an dem die Pfarrerin oder der Pfarrer vor dem Ablauf seines Dienstauftrages mit Genehmigung der Kirchenverwaltung die Dienstwohnung räumt,
  3. mit Ablauf des Tages, an dem die Dienstwohnung diese Eigenschaft verliert,
  4. im Falle des Widerrufs der Zuweisung (Absatz 1 Satz 2) mit Ablauf der in der Räumungsanordnung bezeichneten Frist,
  5. mit dem Todestag.
(3) 1Das Dienstwohnungsverhältnis endet ferner mit der Versetzung der Pfarrerin oder des Pfarrers in den Ruhestand und mit seinem Ausscheiden aus dem Dienst der EKHN. 2Im Fall der Versetzung in den Wartestand endet das Dienstwohnungsverhältnis spätestens sechs Monate nach dem Beginn des Wartestandes.
(4) 1Stirbt die Pfarrerin oder der Pfarrer, so können die Angehörigen, die zum Zeitpunkt des Todes zur häuslichen Gemeinschaft gehört haben, die Wohnung bis zum Ablauf der auf den Sterbemonat folgenden drei Monate unentgeltlich weiterbenutzen (§ 27 Absatz 1 Pfarrbesoldungsgesetz3#). 2War die Pfarrerin oder der Pfarrer alleinstehend, sind die Erben aufzufordern, die Wohnung innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Todestages zu räumen. 3Der Amtsbereich ist auf Anforderung des Wohnungsgebers sofort freizumachen.
(5) 1Wird eine Dienstwohnung bei Beendigung des Dienstwohnungsverhältnisses oder nach Ablauf der in Absatz 4 Satz 1 genannten Frist für die Angehörigen einer verstorbenen Pfarrerin oder eines verstorbenen Pfarrers nicht oder nicht vollständig geräumt, ist für die widerrechtlich weiter benutzten Räume eine Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Miete zu fordern. 2Die Nutzungsentschädigung kann von den Dienst- oder Versorgungsbezügen einbehalten werden. 3Die Räumungspflicht nach § 20 bleibt unberührt.
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§ 14
Dienstwohnungsverhältnis bei Elternzeit

(1) Wird der Pfarrerin oder dem Pfarrer Elternzeit unter voller Freistellung vom Dienst gewährt, so bleibt das Dienstwohnungsverhältnis so lange bestehen, wie sie oder er die Pfarrstelle innehat oder verwaltet.
(2) Das Amtszimmer ist für Zeiten der Elternzeit der Vertreterin oder dem Vertreter zur dienstlichen Nutzung zu überlassen; Regelungen nach § 21 bleiben davon unberührt.
(3) Die Pfarrerin und der Pfarrer haben während der Elternzeit unter voller Freistellung vom Dienst für die Nutzung der Dienstwohnung eine Entschädigung in Höhe des ortsüblichen Mietwertes, maximal in Höhe der Gebäudezuweisung gemäß der Zuweisungsverordnung, zu entrichten.
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§ 15
Benutzung der Dienstwohnung

(1) 1Die Pfarrerin oder der Pfarrer ist verpflichtet, die Dienstwohnung und ihr Zubehör schonend und pfleglich zu behandeln und die Wohnung nur zu Wohnzwecken zu benutzen. 2Die Räume sind ausreichend zu reinigen, zu belüften und zu beheizen. 3Die technischen Anlagen und Einrichtungen sind vor Frostschäden zu schützen und ordnungsgemäß warten zu lassen.
(2) 1Der Pfarrerin oder dem Pfarrer obliegt die Verkehrssicherungspflicht in der Dienstwohnung. 2Sofern in der Dienstwohnung kein Amtsbereich enthalten ist, obliegt der Pfarrerin oder dem Pfarrer ferner allein die Verkehrssicherungspflicht für die zur Dienstwohnung zugehörigen Zugänge auf dem Grundstück und den öffentlichen Straßen vor dem Grundstück, sie oder er ist insbesondere für die Erfüllung der Kehr-, Streu- und Reinigungspflicht verantwortlich. 3Ist in der Dienstwohnung ein Amtsbereich enthalten, obliegen die Pflichten zur Verkehrssicherung für die zur Dienstwohnung zugehörigen Zugänge auf dem Grundstück und den öffentlichen Straßen vor dem Grundstück dem Wohnungsgeber. 4Er kann die Pfarrerin oder den Pfarrer in angemessener Weise an den Arbeiten oder Kosten beteiligen. 5Satz 2 gilt entsprechend, sofern Zugänge auf dem Grundstück nur zum privat genutztem Bereich der Dienstwohnung führen und der Amtsbereich über einen gesonderten Zugang verfügt.
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§ 16
Veränderungen der Dienstwohnung

1Bauliche und technische Veränderungen der Ausstattung bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Wohnungsgebers. 2Dabei ist schriftlich festzulegen, ob die Pfarrerin oder der Pfarrer bei der Räumung der Dienstwohnung den früheren Zustand auf ihre oder seine Kosten wiederherzustellen hat.
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§ 17
Instandhaltung der Dienstwohnung

(1) 1Notwendige Instandhaltungsarbeiten sind von der Pfarrerin oder dem Pfarrer bei dem Wohnungsgeber zu beantragen und von diesem durchzuführen. 2Im Übrigen gelten die Vorschriften für den Bau und die Unterhaltung von Pfarrwohnungen.
(2) 1Die Pfarrerin oder der Pfarrer ist verpflichtet, ihr oder ihm bekannte Schäden an der Dienstwohnung unverzüglich dem Wohnungsgeber anzuzeigen. 2Unterlässt die Pfarrerin oder der Pfarrer die Anzeige, hat sie oder er den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(3) Die Pfarrerin oder der Pfarrer haftet für Schäden, die durch sie oder ihn selbst, die übrigen Bewohner und private Besucher der Wohnung sowie von ihr oder ihm beauftragte Handwerker schuldhaft verursacht werden.
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§ 18
Duldung von Instandhaltungsarbeiten in der Dienstwohnung

(1) 1Der Wohnungsgeber ist berechtigt, laufende Instandhaltungsarbeiten und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung oder Modernisierung der Dienstwohnung, zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden notwendig sind, auch ohne Zustimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers auszuführen. 2Die Pfarrerin oder der Pfarrer ist rechtzeitig vor Ausführung der Arbeiten zu verständigen; der Zeitpunkt der Ausführung ist mit ihr oder ihm abzusprechen.
(2) 1Um die Notwendigkeit von Instandhaltungsarbeiten festzustellen, dürfen die Beauftragten des Wohnungsgebers die Dienstwohnung zu angemessener Tageszeit nach vorheriger Ankündigung betreten. 2Soweit die Pfarrerin oder der Pfarrer Arbeiten nach Absatz 1 dulden muss, kann sie oder er für die Zeit der Ausführung der Arbeiten keine Entschädigung verlangen.
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§ 19
Dienstwohnungsgärten

(1) 1Die Pfarrerin oder der Pfarrer ist zur Nutzung eines Gartens berechtigt, der ihr oder ihm als Zubehör zur Dienstwohnung zugewiesen ist (§ 9 Absatz 1). 2Sie oder er ist verpflichtet, den Garten auf ihre oder seine Kosten zu pflegen und in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten.
(2) 1Übersteigt die Größe des Gartens 600 Quadratmeter, so können die Aufwendungen, die nicht von der Pfarrerin oder dem Pfarrer oder ihrer oder seiner Familie erbracht werden, bis zu einem Höchstbetrag von 200 Euro jährlich von dem Wohnungsgeber übernommen werden. 2Ist die Gartenfläche größer als 1200 Quadratmeter, kann der Erstattungsbetrag bis zu 400 Euro erhöht werden. 3Wirtschaftlich genutzte Gartenflächen (z. B. Gemüse- und Obstgärten) werden bei der Berechnung der Gartengröße nicht berücksichtigt.
(3) Ist aus Gründen, die die Pfarrerin oder der Pfarrer nicht zu vertreten hat (z. B. längere Vakanz, höhere Gewalt, Überalterung der Anpflanzungen), eine umfassende Erneuerung des Gartens notwendig, so übernimmt der Wohnungsgeber im Einvernehmen mit der Kirchenverwaltung die Kosten für die Wiederanpflanzung und Herrichtung.
(4) 1Die der Pfarrerin oder dem Pfarrer zustehende Nutzfläche des Gartens kann auf Antrag unter Berücksichtigung der Wünsche der Pfarrerin oder des Pfarrers reduziert werden, wenn die Gartenfläche größer als 600 Quadratmeter ist. 2Der von der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber nicht genutzte Teil des Gartens soll an Dritte verpachtet werden; ist dies nicht möglich, soll der Eigentümer ihn pflegen.
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§ 20
Räumung der Dienstwohnung

(1) 1Die Dienstwohnung ist nach der Beendigung des Dienstwohnungsverhältnisses (§ 13) oder nach Ablauf der in § 13 Absatz 4 genannten Frist an den Dienstwohnungsgeber zu räumen. 2Über die Räumung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage4# anzufertigen.
(2) 1Die Pfarrerin oder der Pfarrer hat die Dienstwohnung vollständig geräumt und besenrein mit sämtlichen in der Wohnungsübergabeverhandlung aufgeführten Gegenständen und den selbst beschafften Schlüsseln zurückzugeben. 2Für Beschädigungen, die von ihr oder ihm zu vertreten sind, hat sie oder er Ersatz zu leisten.
(3) 1Die Pfarrerin oder der Pfarrer muss Einbauten, mit denen sie oder er die Dienstwohnung versehen hat, entfernen und auf ihre oder seine Kosten den früheren Zustand wieder herstellen, falls nicht mit dem Wohnungsgeber etwas anderes vereinbart ist (§ 16). 2Der Wohnungsgeber kann im Einvernehmen mit der Kirchenverwaltung Ausnahmen zulassen. 3Er kann im Einvernehmen mit der Kirchenverwaltung verlangen, dass Einbauten und Vorrichtungen gegen Wertersatz in der Dienstwohnung zurückgelassen werden, es sei denn, dass die Pfarrerin oder der Pfarrer ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.
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§ 21
Amtszimmer

(1) 1Die im pfarramtlichen Dienst einer Kirchengemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer haben Anspruch auf die Zuweisung eines Amtszimmers. 2Pfarrerinnen und Pfarrern, denen eine übergemeindliche Aufgabe übertragen ist, kann aus zwingenden dienstlichen Gründen ein Amtszimmer zugewiesen werden. 3Über die Notwendigkeit eines Amtszimmers entscheidet die Kirchenverwaltung.
(2) 1Das Amtszimmer und die sonstigen Diensträume (Amtsbereich) sind durch den Wohnungsgeber am Dienstort einzurichten. 2Die Arbeitsstätten-Richtlinien sind zu beachten. 3Als Grundausstattung des Amtszimmers ist ein Schreibtisch, ein Schreibtischstuhl, Besucherstühle, ein abschließbarer Schrank, ein Regal, ein Telefon- und Internetanschluss sowie ein Personal Computer mit Drucker vorzusehen.
(3) Das Amtszimmer wird von der Kirchenverwaltung schriftlich zugewiesen.
(4) 1Die Pfarrerin und der Pfarrer sorgen für das Reinigen, Beleuchten und Beheizen des Amtszimmers, wenn sich dieses in baulicher oder räumlicher Einheit mit der Dienstwohnung befindet. 2Die Betriebskosten sind nach der Rechtsverordnung über die Umlage von Nebenkosten der Pfarrdienstwohnungen abzurechnen.
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§ 22
Ausführungsbestimmungen

Die Kirchenverwaltung kann Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung erlassen.
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§ 22a
Übergangsbestimmung

§ 3 Absatz 5 gilt entsprechend für Pfarrerinnen und Pfarrer, die am 31. Dezember 2018 Inhaberin oder Inhaber einer Dienstwohnung sind, für die Dauer des Dienstauftrages, innerhalb dessen ihnen die Dienstwohnung zugewiesen wurde.
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§ 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verwaltungsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Pfarrdienstwohnungsverordnung vom 29. April 2004 (ABl. 2004 S. 314), zuletzt geändert am 29. März 2012 (ABl. 2012 S. 156), außer Kraft.

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2 ↑ Nr. 830a.
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3 ↑ Die Verweisung auf das Pfarrbesoldungsgesetzes der EKHN ist überholt.
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4 ↑ Nr. 830a.
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