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Geltungszeitraum von: 01.01.2018

Geltungszeitraum bis: 31.12.2022

Rechtsverordnung zur Ermittlung der Stellenbudgets der Dekanate für den Pfarrdienst und zur Zuweisung gemeindlicher und regionaler Pfarrstellen (Pfarrstellenverordnung – PfStVO)

Vom 23. November 20121#

(ABl. 2013 S. 35, 36), zuletzt geändert am 1. Dezember 2017 (ABl. 2017 S. 279)

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§ 1
Grundlagen und Ziele

(1) 1Die Ermittlung der Stellenbudgets der Dekanate für den Pfarrdienst erfolgt auf der Grundlage des von der Kirchensynode beschlossenen Stellenplans. 2Ziel des Verfahrens ist die angemessene Verteilung gemeindlicher und regionaler Pfarrstellen nach Gemeinden und Dekanaten zur Sicherstellung der pfarramtlichen Versorgung aller Gemeinden und zur Abbildung der kirchlichen Handlungsfelder in den Dekanaten. 3Der von der Kirchensynode beschlossene Stellenplan kann eine Festlegung von Profil- bzw. Fachstellen sowie eine Begrenzung der Zahl der regionalen Stellen in der Spezialseelsorge vorsehen, die durch Pfarrerinnen oder Pfarrer besetzt werden können.
(2) Zur Erstellung des Dekanatsstellenbudgets für den Pfarrdienst werden gemäß § 2 Absatz 3 des Pfarrstellengesetzes2# die Mitgliederzahl und die Fläche sowie der Bestand der regionalen Pfarrstellen und der Fachstellen herangezogen.
(3) Aus dem Dekanatsstellenbudget für den Pfarrdienst entwickelt der Dekanatssynodalvorstand unter Beteiligung der Zentren ein Konzept für gemeindliche und regionale Pfarrstellen im Dekanat, das die pfarramtliche Versorgung aller Gemeinden sicherstellt, den Besonderheiten des Dekanates Rechnung trägt und die kirchlichen Handlungsfelder in der Region abbildet.
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§ 2
Ermittlung des Dekanatsstellenbudgets für den Pfarrdienst
aus dem Bestand der gemeindlichen Pfarrstellen

(1) Aus dem Bestand der gemeindlichen Pfarrstellen ermittelt die Kirchenleitung anhand der in § 2 Absatz 3 des Pfarrstellengesetzes3# festgelegten Kriterien und auf der Basis der von ihr festgestellten Gesamtzahl der Pfarrstellen für jedes Dekanat ein Stellenbudget. Die Ermittlung erfolgt alle fünf Jahre jeweils zwei Jahre vor Ablauf des geltenden Sollstellenplans für gemeindliche Pfarrstellen. Eine von diesem Turnus abweichende Regelung wird vorbehalten, sofern die Entwicklung des gesamtkirchlichen Haushalts dies erforderlich macht.
(2) Die Kriterien des § 2 Absatz 3 des Pfarrstellengesetzes4# werden wie folgt gewichtet:
  • Mitgliederzahl 80 Prozent,
  • Fläche 20 Prozent.
(3) 1Die Gesamtzahl der gemeindlichen Pfarrstellen wird entsprechend der Gewichtung der Kriterien in zwei Teilmengen unterteilt und sodann aus jeder Teilmenge die dem Dekanat in Relation zur Gesamtkirche zustehende Anzahl an Pfarrstellen ermittelt. 2Die Summe der je Teilmenge ermittelten Stellen ergibt das dem Dekanat aus dem gemeindlichen Dienst zuzuweisende Pfarrstellenbudget. 3Stellenbruchteile unter 25 Prozent einer Vollstelle kommen zum Wegfall. 4Stellenbruchteile von 25 bis 75 Prozent werden als halbe Stellen ausgewiesen. 5Ab einem Stellenanteil von über 75 Prozent einer Vollstelle erhält das Dekanat eine Vollstelle.
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§ 3
Ermittlung des Dekanatsstellenbudgets für den Pfarrdienst aus dem Bestand der regionalen Pfarrstellen und der Fachstellen und Zuordnung der gesamtkirchlichen Pfarrstellen mit regionaler Anbindung

(1) Aus dem Bestand der in den Dekanaten ausgewiesenen regionalen Pfarrstellen und der Fachstellen ermittelt die Kirchenleitung auf der Basis der von ihr festgestellten Gesamtzahl der Pfarrstellen für jedes Dekanat ein Stellenbudget.
(2) 1Die Ermittlung erfolgt alle fünf Jahre jeweils zwei Jahre vor Ablauf des geltenden Sollstellenplans für regionale Pfarrstellen. 2Eine von diesem Turnus abweichende Regelung wird vorbehalten, sofern die Entwicklung des gesamtkirchlichen Haushalts dies erforderlich macht.
(2a) Stellenbruchteile unter 25 Prozent einer Vollstelle kommen zum Wegfall. Stellenbruchteile von 25 bis 75 Prozent werden als halbe Stellen ausgewiesen. Ab einem Stellenanteil von über 75 Prozent einer Vollstelle erhält das Dekanat eine Vollstelle.
(3) Regionale Stellen im Sinne dieser Rechtsverordnung sind:
  • die Dekanspfarrstellen gemäß § 3 Absatz 2 des Pfarrstellengesetzes5#,
  • die Profilstellen,
  • die Fachstellen,
  • die Stellen der Klinikseelsorge und Kurseelsorge in Fachkliniken,
  • die Dekanatsstellen für Alten-, Kranken- und Hospizseelsorge.
(4) Eine flächendeckende oder kriterienbezogene Zuweisung von regionalen Pfarrstellen ist mit Ausnahme der Dekanspfarrstellen ausgeschlossen.
(4a) 1Der Sollstellenplan kann Kooperationsräume vorsehen. 2Auf Antrag der beteiligten Kirchenvorstände und im Einvernehmen mit der Kirchenleitung können gemeindliche Pfarrstellen, die bei Kirchengemeinden errichtet sind, aufgehoben und beim Dekanat errichtet werden.
(5) Die dem jeweiligen Dekanat nach § 2 und § 3 des Pfarrstellengesetzes6# zugewiesenen Stellenbudgets sind mit Ausnahme der Dekanspfarrstelle budgetierbar im Sinne des § 4, soweit nicht durch rechtliche Regelungen besondere Verfahren vorgegeben sind.
(6) 1Aus dem Bestand der gesamtkirchlichen Pfarrstellen werden den Dekanaten nachfolgend aufgeführte gesamtkirchliche Pfarrstellen mit regionaler Anbindung zugeordnet:
  • die Stellen der Altenheimseelsorge,
  • die Stellen der Behindertenseelsorge,
  • die Stellen der Citykirchenarbeit,
  • die Stellen der Notfallseelsorge,
  • die Pfarrstellen der Stadtjugendarbeit,
  • die Stellen der Telefonseelsorge.
2Diese Stellen sind nicht budgetierbar im Sinne des § 4. 3Ihre Zuweisung und Fortschreibung erfolgt nach Maßgabe des von der Kirchensynode beschlossenen Stellenplans.
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§ 4
Stellenplanung im Dekanat

(1) Zur Verteilung des dem Dekanat zugewiesenen Stellenbudgets für den Pfarrdienst entwickelt der Dekanatssynodalvorstand unter Beteiligung der Zentren ein Zuweisungsverfahren, um die Stellenkontingente für den gemeindlichen- und den regionalen Pfarrdienst im Dekanat festzulegen.
(2) 1Er ist hierbei nicht an die von der Kirchenleitung gemäß § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 1 zugewiesenen Stellenkontingente gebunden. 2Als Richtwert gilt in der Regel bei einer vollen gemeindlichen Pfarrstelle eine Mitgliederzahl von 1.500 bis 2.500, bei einer 0,5 gemeindlichen Pfarrstelle eine Mitgliederzahl von 750 bis 1.250.
(3) 1Aus dem im Dekanat festgelegten Stellenkontingent für den gemeindlichen Pfarrdienst oder aus den in benachbarten Dekanaten festgelegten Stellenkontingenten für den gemeindlichen Pfarrdienst erstellt der Dekanatssynodalvorstand oder erstellen die Dekanatssynodalvorstände einen Sollstellenplan für gemeindliche Pfarrstellen. 2Diese Stellen werden den Gemeinden zugewiesen. 3Die Zuweisung erfolgt unter Berücksichtigung der Mitgliederzahl und bei Bedarf weiterer, den Besonderheiten des Dekanates oder der Dekanate Rechnung tragender Merkmale. 4Auswahl und Gewichtung obliegt dem Dekanatssynodalvorstand oder den Dekanatssynodalvorständen. 5Dabei darf die Mitgliederzahl einen Wert von 50 Prozent nicht unterschreiten.
(4) 1Aus dem im Dekanat festgelegten Stellenkontingent für regionale Pfarrstellen und Fachstellen oder aus den in benachbarten Dekanaten festgelegten Stellenkontingenten für regionale Pfarrstellen und Fachstellen erstellt der Dekanatssynodalvorstand oder erstellen die Dekanatssynodalvorstände unter Beteiligung der Zentren einen Sollstellenplan für regionale Pfarrstellen und Fachstellen. 2Dabei werden unter Beachtung der gesamtkirchlichen Vorgaben und der regionalen Besonderheiten die kirchlichen Handlungsfelder (Bildung, Gesellschaftliche Verantwortung, Ökumene, Seelsorge und der Querschnittsbereich Öffentlichkeitsarbeit) berücksichtigt. 3Refinanzierte Stellenkontingente werden gesondert ausgewiesen.
(5) 1Das Zuweisungsverfahren und die aufgrund dieses Verfahrens geplante Zuweisung von gemeindlichen Pfarrstellen sowie der Sollstellenplan für regionale Pfarrstellen und Fachstellen werden von der Dekanatssynode oder den Dekanatssynoden beschlossen und sind der Kirchenleitung zur Genehmigung vorzulegen. 2Die Genehmigung erfolgt, wenn der vorgelegte Dekanatssollstellenplan den Maßgaben der Absätze 2 bis 4 nachvollziehbar entspricht, die pfarramtliche Versorgung aller Gemeinden des Dekanates oder der Dekanate, die ausreichende Berücksichtigung der Handlungsfelder sowie die Beachtung der gesamtkirchlichen Konzeption der regionalen Seelsorge sichergestellt ist und eine Stellungnahme der Zentren vorliegt.
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§ 5
Verwendung und Besetzung

1Gemeindliche und regionale Pfarrstellen werden nach Maßgabe des Pfarrstellengesetzes besetzt, soweit nicht durch rechtliche Regelungen besondere Verfahren vorgegeben sind. 2Werden die Richtwerte nach § 4 Absatz 2 unterschritten, kann ein Zusatzauftrag zur Abdeckung der kirchlichen Handlungsfelder erteilt werden.

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1 ↑ Diese Rechtsverordnung ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten.
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2 ↑ Nr. 400.
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3 ↑ Nr. 400.
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4 ↑ Nr. 400.
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5 ↑ Nr. 400.
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6 ↑ Nr. 400.
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