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Kirchengesetz zur Vorbereitung der Integration der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (UEK) in die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) (Vorbereitungsgesetz-UEK)

Vom 7. November 2022

(ABl. EKD 2022 S. 173), geändert am 8. Dezember 2022 (ABl. EKD 2022 S. 174)

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Die Vollkonferenz der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland hat gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 6 Satz 2 der Grundordnung der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (GO.UEK)1# das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Präambel

Zur Vorbereitung der vollständigen Integration der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (UEK) in die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) wird für den Zeitraum der Geltung dieses Kirchengesetzes die Ausführung von Art. 5, 6, 8, 9 und 10 GO.UEK geändert. Leitend ist dabei der Gesichtspunkt, den Übergang personell und materiell ressourcenschonend zu gestalten.
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§ 1
Zusammensetzung des Präsidiums
(zu Artikel 10 GO.UEK)

( 1 ) Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedskirchen der UEK in der Kirchenkonferenz bilden einen Konvent im Sinne von Artikel 28a Absatz 1 Grundordnung der EKD2# in Verbindung mit § 4 Absatz 1 des Vertrags zwischen der EKD und der UEK in der Bekanntmachung der Neufassung vom 15. Januar 2018.
( 2 ) Das Präsidium der UEK setzt sich aus Mitgliedern dieses Konventes zusammen. Dazu entsenden die Mitgliedskirchen jeweils eine ihrer dem Konvent der Kirchenkonferenz angehörenden Personen in das Präsidium der UEK. Entsandt werden können auch die in der Kirchenkonferenz ohne Stimmrecht teilnehmenden Mitglieder des Rates der EKD, die Leitende Geistliche oder leitende nicht ordinierte Personen in den Mitgliedskirchen sind. Entsprechendes gilt für die Gastkirchen der UEK. Die Zahl der Theologinnen und Theologen im Präsidium soll die Zahl der anderen Mitglieder nicht übersteigen.
( 3 ) Die Leiterin oder der Leiter des Amtsbereiches der UEK im Kirchenamt der EKD gehört dem Präsidium an.
( 4 ) Das Präsidium bestimmt aus seiner Mitte den Vorstand, der auch der Vollkonferenz vorsteht.
( 5 ) Sitzungen des Präsidiums finden mindestens zweimal jährlich statt.
( 6 ) Der Vorstand hat gegenüber dem Präsidium eine regelmäßige Berichtspflicht.
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§ 2
Tagungen der Vollkonferenz
(zu Artikel 8 GO.UEK)

Tagungen der Vollkonferenz finden in der Regel in Verbindung mit der Synode der EKD statt, sofern die Notwendigkeit einer Tagung durch das Präsidium festgestellt worden ist. Die Vollkonferenz ist zu einer außerordentlichen Tagung einzuladen, wenn mindestens drei Mitgliedskirchen oder 25 Mitglieder der Vollkonferenz es verlangen. Dabei können Verhandlungsgegenstände benannt werden.
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§ 3
Aufgabenübertragung
(zu Artikel 5, 6 GO.UEK)

Die Vollkonferenz überträgt für die Zeit, in der sie nicht tagt, die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Artikel 5 und 6 GO.UEK auf das Präsidium. Das Präsidium kann die Aufgabenwahrnehmung auf den Vorstand gemäß Artikel 10 Absatz 1 Nr. 1 GO.UEK (Vorstand) delegieren. Artikel 9 Absatz 4 GO.UEK findet keine Anwendung. Grundordnungsändernde Beschlüsse können nur durch die Vollkonferenz getroffen werden.
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§ 4
Beschlüsse über den Haushalt der UEK
(zu Artikel 5 Absatz 1 GO.UEK i.V.m. § 12 HHO.UEK)

In Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 GO.UEK i.V.m. § 12 Verordnung über das Haushalts- und Rechnungswesen der UEK (HHO.UEK) beschließt das Präsidium nach Beratung mit dem Finanzbeirat über den Haushalt.
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§ 5
Berichtspflichten
(zu Artikel 9 GO.UEK)

( 1 ) Der Bericht des Präsidiums gemäß Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 GO.UEK wird der Vollkonferenz in schriftlicher Form erstattet. Dieser Bericht wird zur Aussprache gestellt in einer Sitzung der Vollkonferenz oder, wenn diese nicht zusammentritt, in einer Versammlung während der Tagung der EKD-Synode, der die Teilnehmenden an der Tagung der EKD-Synode aus den Mitgliedskirchen und Gastkirchen der UEK, die Mitglieder des Präsidiums gemäß § 1 dieses Kirchengesetzes sowie die Vorsitzenden der Ständigen Ausschüsse angehören.
( 2 ) Die Mitglieder der Vollkonferenz werden unverzüglich über eine gesetzliche Regelung informiert, die aufgrund von § 3 dieses Kirchengesetzes erlassen worden ist.
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§ 6
Beschlüsse und Wahlen

Beschlüsse und Wahlen können durch Vollkonferenz, Präsidium und Vorstand im Umlaufverfahren oder im Rahmen einer digital durchgeführten Tagung vorgenommen werden.
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§ 7
Anpassung der Geschäftsordnungen

Die Geschäftsordnung für die UEK sowie die Geschäftsordnung für das Präsidium der UEK dürfen den Regelungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.
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§ 8
Schlussbestimmungen

( 1 ) Dieses Kirchengesetz bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vollkonferenz (Artikel 6 Absatz 6 Satz 2 GO.UEK). Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach seiner Beschlussfassung durch die Vollkonferenz in Kraft und mit dem 30. April 2027 außer Kraft.
( 2 ) Die bisherigen Mitglieder von Präsidium und Vorstand bleiben bis zur Neubesetzung gemäß § 1 dieses Kirchengesetzes im Amt.

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1 ↑ Nr. 96.
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2 ↑ Nr. 90.