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Geltungszeitraum von: 15.09.2019

Geltungszeitraum bis: 31.12.2022

Rechtsverordnung
über die Entschädigung von ehrenamtlich Tätigen
in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
(EAVO)

Vom 14. Oktober 2004

(ABl. 2004 S. 402), zuletzt geändert am 22. August 2019 (ABl. 2019 S. 258)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 10 Abs. 5 des Ehrenamtsgesetzes vom 26. November 2003 (ABl. 2004 S. 94) folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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Abschnitt 1
Kirchensynode und Kirchenleitung

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§ 1

( 1 ) Die in einem freien Beruf stehenden oder selbstständigen Mitglieder der Kirchensynode und der Kirchenleitung erhalten eine Verdienstausfallsentschädigung in Höhe von 80 Euro pro vollen, 40 Euro pro halben Sitzungstag. Ein höherer Verdienstausfall kann im Einzelfall entschädigt werden. Die Verdienstausfallentschädigung ist maximal begrenzt auf 150 Euro pro Sitzungstag.
( 2 ) Das Gleiche gilt für die nicht im kirchlich/diakonischen Dienst stehenden Mitglieder, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen und einen tatsächlichen Verdienstausfall haben.
( 3 ) Der Verdienstausfall ist durch entsprechende Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung bzw. durch Einkommensteuerbescheid des Vorjahres nachzuweisen und die Erstattung beim Synodalbüro zu beantragen.
( 4 ) Mitglieder der Kirchensynode ohne Einkommen oder mit geringfügigem Einkommen aus einer Beschäftigung erhalten auf Antrag eine Entschädigung von 30 Euro für jeden Sitzungstag und zur Abgeltung von Betreuungsaufwand 30 Euro je Person für Kinder unter 16 Jahren oder andere Angehörige, die auf eine Betreuung angewiesen sind.
( 5 ) In Zweifelsfällen entscheidet der Kirchensynodalvorstand.
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§ 2

( 1 ) Die Mitglieder der Kirchensynode und die ehrenamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung haben einen Anspruch auf Erstattung der notwendigen Fahrtkosten nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes. Daneben werden die notwendigen Parkgebühren erstattet.
( 2 ) Die Mitglieder der Kirchensynode und die gewählten Gemeindeglieder in der Kirchenleitung erhalten bei den Tagungen der Kirchensynode und ihrer Ausschüsse freie Unterkunft und Verpflegung sowie ein Sitzungsgeld von 10 Euro je Tag. Soweit Ausschusssitzungen während der üblichen Arbeitszeit stattfinden, findet § 1 sinngemäß Anwendung. Bei den Propsteigruppentagungen wird den Mitgliedern der Kirchensynode freie Verpflegung gewährt.
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§ 3

Die oder der Präses erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 300 Euro monatlich. Die übrigen Mitglieder des Kirchensynodalvorstandes und die Vorsitzenden der synodalen Ausschüsse sowie die ehrenamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 150 Euro monatlich.
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Abschnitt 2
Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht und Disziplinarkammer

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§ 4

Die Mitglieder des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts und der Disziplinarkammer erhalten neben den notwendigen Fahrt- und Verpflegungskosten eine Entschädigung für Zeitversäumnis (Sitzungsentschädigung) und für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand (Aufwandsentschädigung).
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§ 5

Die Sitzungsentschädigung beträgt 50 Euro für jede Beratung oder mündliche Verhandlung des Gerichts, soweit nicht § 6 Nr. 1 gilt. Sie wird nur einmal gezahlt, wenn an einem Tag mehrere Sachen beraten oder verhandelt werden.
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§ 6

Die Aufwandsentschädigung beträgt
  1. 130 Euro monatlich für die Präsidentin oder den Präsidenten des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts und 80 Euro monatlich für die Stellvertretung der Präsidentin oder des Präsidenten des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts;
  2. 80 Euro für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, soweit nicht Nr. 1 gilt, und die Berichterstatterin oder den Berichterstatter für jedes Verfahren, in dem sie tätig geworden sind.
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§ 7

Die Entschädigung nach § 5 und § 6 Nr. 2 wird nach Abschluss des Verfahrens vor dem Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht oder der Disziplinarkammer fällig.
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Abschnitt 3
Schlichtungsstelle

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§ 8

Die Mitglieder der Schlichtungsstelle erhalten neben der Reisekostenerstattung ein Sitzungsgeld in Höhe von 10 Euro für jede Beratung oder mündliche Verhandlung. Die oder der Vorsitzende der Schlichtungsstelle erhält darüber hinaus eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 260 Euro monatlich.
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Abschnitt 4
Gesamtkirchlicher Ausschuss für den Evangelischen Religionsunterricht

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§ 9

Die Mitglieder des Gesamtkirchlichen Ausschusses für den Evangelischen Religionsunterricht, die nicht hauptberuflich im kirchlichen Dienst stehen, erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 10 Euro je Tag.
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Abschnitt 4a
Aufnahme-, Übernahme- und Sonderübernahmeseminar
in Einstellungsverfahren im Pfarrdienst

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§ 9a

Beobachterinnen und Beobachter im Aufnahme-, Übernahme- und Sonderübernahmeseminar in Einstellungsverfahren im Pfarrdienst erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 10 Euro je Tag.
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Abschnitt 4b
Versorgungsstiftung

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§ 9b

Die Mitglieder des Vorstands der Versorgungsstiftung erhalten zusätzlich zur Erstattung der Reisekosten ein Sitzungsgeld von 150 Euro pro Sitzung. An die Stelle des Sitzungsgelds tritt im Falle der oder des Vorsitzenden des Vorstands eine pauschale Aufwandsentschädigung von 150 Euro pro Monat.
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Abschnitt 5
Kirchengemeinden, Dekanate und kirchliche Verbände

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§ 10

Kirchengemeinden, Dekanate und kirchliche Verbände können einen pauschalierten Auslagenersatz oder ein Sitzungsgeld nur aufgrund einer Satzung zahlen. Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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Abschnitt 6
Schlussbestimmungen

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§ 11

Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2004 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. die Rechtsverordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Kirchensynode vom 18. Januar 1994 (ABl. 1994 S. 53), zuletzt geändert am 18. Dezember 2001 (ABl. 2002 S. 47),
  2. die Verwaltungsverordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts und der Disziplinarkammer der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 3. Mai 1976 (ABl. 1976 S. 76), geändert am 18. Dezember 2001 (ABl. 2002 S. 49),
  3. die Richtlinien über Reisekosten der Kirchenvorsteher und Kirchenrechner vom 19. Oktober 1953 (ABl. 1953 S. 141).