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Geltungszeitraum von: 01.01.2016

Geltungszeitraum bis: 31.12.2022

Richtlinien zur Pfarrstellenbesetzung
bei der Umwandlung von gemeindlichen
Pfarrstellen zur Verwaltung in Pfarrstellen

Vom 6. Juli 1993

(ABl. 1993 S. 109), zuletzt geändert am 25. November 2015 (ABl. 2015 S. 370)

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Aufgrund von Artikel 48 Abs. 2n) der Kirchenordnung1# hat die Kirchenleitung folgende Richtlinien beschlossen:
  1. Wird eine gemeindliche Pfarrstelle zur Verwaltung in eine Pfarrstelle umgewandelt, gelten für die Besetzung der Pfarrstelle (§ 7 Abs. 1 Pfarrstellengesetz) die folgenden Bestimmungen.
  2. War die bisherige Pfarrstelle zur Verwaltung vakant, ist die Pfarrstelle zur Besetzung nach Modus C auszuschreiben (§§ 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Pfarrstellengesetz). § 18 Abs. 2 Erprobungsgesetz bleibt unberührt.
  3. Ein Auftrag zur Verwaltung oder zur gemeinsamen Verwaltung der bisherigen Pfarrstelle zur Verwaltung gilt bis zur Ernennung einer Stelleninhaberin oder eines Stelleninhabers auch für die Pfarrstelle.
  4. Ist die Verwalterin oder der Verwalter der Pfarrstelle bewerbungsfähig, ist keine Ausschreibung erforderlich, wenn der Kirchenvorstand gemäß § 12 Abs. 1 Pfarrstellengesetz die Ernennung zur Inhaberin oder zum Inhaber der Pfarrstelle beantragt. Dies gilt auch im Fall der gemeinsamen Verwaltung der Pfarrstelle durch ein Ehepaar (§ 19 Abs. 1 Erprobungsgesetz).
  5. Ist die Verwalterin oder der Verwalter der Pfarrstelle noch nicht bewerbungsfähig, kann die Kirchenverwaltung gemäß § 12 Abs. 2c Pfarrstellengesetz im Benehmen mit dem Kirchenvorstand und dem Dekanatssynodalvorstand die Ausschreibung und Besetzung für einen bestimmten Zeitraum aussetzen, wenn die Vorsehung der Pfarrstelle auch ohne förmliche Besetzung gewährleistet ist. Im Fall einer gemeinsamen Verwaltung gilt § 18 Abs. 2 Erprobungsgesetz.
  6. Kommt eine Regelung nach Nr. 5 nicht zustande, kann die Kirchenverwaltung den nach Nr. 3 bestehenden Auftrag zur Verwaltung oder zur gemeinsamen Verwaltung der Pfarrstelle nach Anhören des Kirchenvorstandes bis zur Dauer von zwei Jahren seit der Umwandlung verlängern. Für die Dauer der Verwaltung kann die Stelle nicht ausgeschrieben werden (§ 27 Abs. 2 Pfarrstellengesetz).
  7. Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. August 1993 in Kraft.