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Verbandssatzung
des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes
Diakoniestation Fernwald-Pohlheim

Vom 20. November 2001

(ABl. 2002 S. 406), geändert am 6. Februar 2006 (ABl. 2006 S. 299)
7. August 2008 (ABl. 2009 S. 18) und 21. Oktober 2019 (ABl. 2019 S. 395)

Grundlage für die nachstehende Verbandssatzung ist das Kirchengesetz über die Bildung, Zuständigkeit und Organisation kirchlicher Vereinigungen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Verbandsgesetz).
Der Evangelische Kirchliche Zweckverband zur Errichtung und Unterhaltung einer Zentrale für ambulante Pflegedienste – Diakoniestation Fernwald – sowie der Evangelische Kirchliche Zweckverband einer Zentrale für ambulante Pflegedienste – Evangelische Sozialstation Pohlheim – werden zusammengeführt und geben sich eine gemeinsame Verbandssatzung mit folgendem neuen Wortlaut:
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Präambel

Die Sorge für den kranken und leidenden Menschen ist ein Teil des christlichen Zeugnisses. Im Dienst der Gemeindekrankenpflege sind, da er sich dem Menschen in seiner Ganzheit zuwendet, Leib- und Seelsorge unmittelbar miteinander verbunden.
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§ 1
Name und Sitz des Zweckverbandes

(1) Die Evangelischen Kirchengemeinden in der Gemeinde Fernwald und in der Stadt Pohlheim, Albach, Annerod, Dorf-Güll, Garbenteich, Grüningen, Hausen, Holzheim, Steinbach und Watzenborn-Steinberg bilden einen Evangelischen Kirchlichen Zweckverband zur Errichtung einer Zentrale für ambulante Pflegedienste mit Sitz in Pohlheim.
(2) Der Zweckverband führt den Namen „Evangelischer Kirchlicher Zweckverband Diakoniestation Fernwald-Pohlheim".
(3) Der Zweckverband ist berechtigt, das Kronenkreuz – das Zeichen des Diakonischen Werkes – zu führen.
(4) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts gemäß Artikel 140 Grundgesetz und Artikel 2 Absatz 4 der Kirchenordnung.
(5) Der Zweckverband ist, unbeschadet der Aufsicht der Kirchenverwaltung, Mitglied der Diakonie Hessen und damit zugleich dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen.
(6) Er tritt den zwischen der Liga der Freien Wohlfahrtspflege und den Krankenkassen- und Pflegekassenverbänden getroffenen Vereinbarungen über die häusliche Krankenpflege und über sonstige Leistungen in der jeweils gültigen Fassung bei.
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§ 2
Gemeinnützigkeit und Vermögensbindung

(1) Der Zweckverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Zweckverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(2) Der Zweckverband darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigen. Die Mitglieder der Organe des Zweckverbandes dürfen in der Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Zweckverbandes erhalten. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
(3) Bei Auflösung des Zweckverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Zweckverbandes an die Verbandsmitglieder, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
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§ 3
Aufgaben des Zweckverbandes

(1) Der Zweckverband gewährt und koordiniert die ambulanten Pflegedienste (Kranken-, Alten-, Haus- und Familienpflege) in seinem Gebiet.
Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
  1. Pflege von Kranken, insbesondere Langzeitkranken jeden Alters,
  2. Pflege von frühentlassenen Krankenhauspatienten,
  3. Pflege von behinderten und alten Menschen,
  4. Mobile Soziale Dienste, insbesondere hauswirtschaftliche Hilfen,
  5. Hilfe für Familien in besonders belasteten Lebenssituationen,
  6. Gesundheitsvorsorge durch Beratung,
  7. Seminare für häusliche Krankenpflege und Gesundheitserziehung,
  8. Förderung der gemeindlichen Diakonie (Nachbarschaftshilfe, Helfergruppen, Selbsthilfegruppen, Altenarbeit) sowie
  9. Vermittlung und Verleih von Hilfsmitteln.
Weitere Aufgaben können übernommen werden.
(1a) Der Zweckverband kann zum Betrieb einer Tagespflegeeinrichtung eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichten. Der Gesellschaftsvertrag und etwaige Änderungen bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
(2) Die Dienste des Zweckverbandes können nach Maßgabe der Personalsituation und nach Art und Grad der Hilfsbedürftigkeit von jedem in Anspruch genommen werden, der im Versorgungsbereich des Verbandes wohnt.
(3) Der Zweckverband gestaltet seine Arbeit grundsätzlich nach den „Grundsätzen für die Einrichtung und Arbeit der Diakoniestationen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau". Die Fachberatung erfolgt durch das Diakonische Werk.
(4) Das Pflegepersonal soll eng mit den Kirchengemeinden zusammenarbeiten. Es soll auf Wunsch des/der Pflegebedürftigen den/die zuständige Gemeindepfarrer/in informieren. Soweit möglich, soll das Pflegepersonal ständig einem bestimmten Pflegebezirk zugeordnet werden und im Bereich der Diakoniestation seinen Wohnsitz haben.
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§ 4
Organe des Zweckverbandes

Die Organe des Zweckverbandes sind
die Verbandsvertretung,
der Verbandsvorstand sowie
der Beirat.
Die Mitglieder der Organe des Zweckverbandes sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
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§ 5
Aufgaben der Verbandsvertretung

(1) Die Verbandsvertretung ist das oberste Organ der Leitung des Zweckverbandes. Sie entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des Zweckverbandes.
(2) Ihre Aufgaben sind insbesondere:
  1. die Wahl des/r Vorsitzenden der Verbandsvertretung und des/r Stellvertreters/in sowie deren vorzeitige Abberufung aus ihrem Amt,
  2. die Wahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes und des/r Vorsitzenden und des/r Stellvertreters/in sowie deren vorzeitige Abberufung aus ihrem Amt,
  3. die allgemeine Aufsicht über die Geschäftsführung des Verbandsvorstandes. Sie kann die Erteilung von Auskünften und die Anfertigung von Vorlagen vom Verbandsvorstand verlangen,
  4. die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan des Zweckverbandes, die Bewilligung außer- und überplanmäßiger Ausgaben sowie einer etwaigen Verbandsumlage,
  5. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Verbandsvorstandes, vorbehaltlich der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der EKHN,
  6. die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen, den Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche und auf die für sie bestellten Sicherheiten, den Erwerb, die Veräußerung, die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Übernahme von Bürgschaften,
  7. die Beschlussfassung über die Einführung, Abänderung und Aufhebung von Gebührenordnungen,
  8. die Beschlussfassung über die Aufnahme und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern,
  9. die Beschlussfassung über Änderungen der Verbandssatzung,
  10. die Beschlussfassung über die Errichtung, Übernahme, wesentliche Erweiterung, Abgabe und Aufhebung von Einrichtungen oder wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an ihnen,
  11. die Beschlussfassung über den Erlass von Satzungen für Einrichtungen des Zweckverbandes und deren Änderungen sowie
  12. die Beschlussfassung über die Auflösung des Zweckverbandes.
(3) Auf Beschlüsse der Verbandsvertretung finden die Genehmigungsvorbehalte gemäß § 51 der Dekanatssynodalordnung entsprechende Anwendung.
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§ 6
Zusammensetzung und Amtszeit der Verbandsvertretung

(1) Jedes Verbandsmitglied entsendet in die Verbandsvertretung je ein Gemeindeglied und einen Pfarrer/eine Pfarrerin oder je zwei Gemeindeglieder als Mitglied. Voraussetzung für die Wählbarkeit ist im Übrigen die Gemeindezugehörigkeit.
(2) Die von den Verbandsmitgliedern zu wählenden Mitgliedern der Verbandsvertretung werden jeweils von deren Vertretungsorganen in geheimer Wahl gewählt. Für jedes gewählte Mitglied ist ein/e Stellvertreter/in zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus der Verbandsvertretung aus, so ist an seiner Stelle für den Rest der Amtszeit innerhalb einer Frist von drei Monaten durch das betroffene Verbandsmitglied ein neues Mitglied zu wählen.
(4) Die Amtszeit der Verbandsvertretung entspricht der Dauer der Wahlperiode der Kirchenvorstände. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder der Verbandsvertretung bis zur Konstituierung der neugebildeten Verbandsvertretung im Amt. Die Mitglieder der Verbandsvertretung sind jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände durch die Verbandsmitglieder zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
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§ 7
Sitzung der Verbandsvertretung

(1) Die Verbandsvertretung tritt jährlich mindestens einmal zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.
(2) Sie tritt erstmals innerhalb eines Monats nach ihrer Neubildung zusammen. Die erstmalige Einberufung der Verbandsvertretung nach ihrer Neuwahl obliegt dem/der amtierenden Vorsitzenden der Verbandsvertretung, der/die die Sitzung bis zur Neuwahl einer/s Vorsitzenden der Verbandsvertretung leitet.
(3) Der/die Vorsitzende lädt die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich ein.
(4) Zu außerordentlichen Sitzungen beruft der/die Vorsitzende, erforderlichenfalls unter Verkürzung der Einladungsfrist, schriftlich ein.
(5) Die Verbandsvertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder anwesend sind.
(6) Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit nicht durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung anderes vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Wahlen in der Verbandsvertretung sind geheim und mit Stimmzetteln vorzunehmen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Erreicht bei mehreren Kandidaten/Kandidatinnen auch im zweiten Wahlgang keiner die erforderliche Mehrheit, so ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen, mindestens aber mehr als die Hälfte der zur Beschlussfassung der Verbandsvertretung erforderlichen Stimmen erhalten hat. Nötigenfalls ist die Wahlhandlung durch engere Wahlen solange fortzusetzen, bis sich eine solche Mehrheit ergibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(8) Die Sitzungen der Verbandsvertretung sind nicht öffentlich. Sachkundige Personen können zu den Sitzungen oder zu einzelnen Punkten der Tagesordnung mit beratender Stimme hinzugezogen werden. Der/die Vorsitzende des Verbandsvorstandes nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Der/die Bürgermeister/in der Gemeinde Fernwald und der Stadt Pohlheim oder ihre/seine Vertreter/in können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen und Anträge stellen.
(9) Über die in den Verhandlungen der Verbandsvertretung gestellten Sachanträge und getroffenen Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist von dem/r Vorsitzenden und dem/r Schriftführer zu unterschreiben und den Mitgliedern zuzustellen. Die Beschlüsse der Verbandsvertretung werden zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift an die Mitglieder rechtskräftig, sofern nicht innerhalb dieser Frist ein Einspruch gegen den Wortlaut dieser Niederschrift erfolgt ist.
(10) Die Verbandsvertretung soll sich eine Geschäftsordnung geben. Soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, gelten für die Geschäftsführung die §§ 23 bis 30 der Dekanatssynodalordnung entsprechend.
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§ 8
Vorsitz in der Verbandsvertretung

(1) Der/die Vorsitzende der Verbandsvertretung und der/die Stellvertreter/in werden aus der Mitte der Verbandsvertretung für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ist der/die Vorsitzende Pfarrer/in, so soll der/die Stellvertreter/in nicht auch Pfarrer/in sein und umgekehrt.
(2) Seine/ihre Aufgaben sind insbesondere:
  1. die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Sitzungen der Verbandsvertretung,
  2. die Überwachung der Durchführung der Beschlüsse der Verbandsvertretung,
  3. die Vertretung der Verbandsvertretung im Beirat.
(3) Ist der/die Vorsitzende fortgesetzt verhindert, die Funktion im Vorsitz wahrzunehmen, so soll die Verbandsvertretung ihm/ihr nahelegen, das Amt zur Verfügung zu stellen.
(4) Stellt die Verbandsvertretung gegenüber dem/der Vorsitzenden einen groben Verstoß gegen die Pflichten als Vorsitzende/r fest, so kann die Verbandsvertretung die vorzeitige Abberufung aus dem Amt beschließen. Die Beschlussfassung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 9
Aufgaben des Verbandsvorstandes

(1) Der Verbandsvorstand ist für alle Verbandsangelegenheiten zuständig, für die nicht eine Zuständigkeit der Verbandsvertretung gegeben ist, insbesondere:
  1. bereitet er die Sitzungen der Verbandsvertretung im Zusammenwirken mit dem/der Vorsitzenden der Verbandsvertretung vor,
  2. führt er die Beschlüsse der Verbandsvertretung aus,
  3. erledigt er die laufenden Geschäfte des Zweckverbandes,
  4. nimmt er die Dienstaufsicht gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Zweckverbandes wahr,
  5. stellt er den Entwurf des Wirtschaftsplans des Zweckverbandes nach Anhörung des Beirats auf,
  6. erstattet er der Verbandsvertretung und dem Beirat einen schriftlichen Jahresbericht,
  7. legt er der Verbandsvertretung den Jahresabschluss nach Anhörung des Beirats vor,
  8. stellt er im Rahmen des Stellenplans die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verbandes ein und
  9. erstellt im Bedarfsfall für diese Dienstanweisungen.
(2) Der Verbandsvorstand überwacht die Geschäftsführung des Verbandes. Er vertritt den Zweckverband im Rechtsverkehr. Erklärungen im Rechtsverkehr werden durch den/die Vorsitzende/n oder den/die Stellvertreter/in, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes, abgegeben. Satz 2 gilt nicht für Aufgaben, die als laufende Verwaltungsgeschäfte von der Geschäftsführung gemäß § 9a wahrgenommen werden.
(3) Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel des Verbandes zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen oder notariellen Beurkundungen. Ist kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit der Erteilung der Genehmigung wirksam.
(4) Der Verbandsvorstand kann gegen Beschlüsse der Verbandsvertretung Einspruch einlegen. Der Einspruch ist binnen eines Monats nach der Beschlussfassung schriftlich zu erheben und muss mit einer Begründung versehen werden. Die Angelegenheit, gegen die sich der Einspruch richtet, ist in der nächsten Sitzung der Verbandsvertretung endgültig zu entscheiden.
(5) Der Verbandsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er kann hierbei die Zuständigkeit für einzelne Arbeitsgebiete auf seine Mitglieder aufteilen. Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung des Verbandsvorstandes die §§ 40 bis 47 der Dekanatssynodalordnung entsprechend.
(6) Auf Beschlüsse des Verbandsvorstandes finden die Genehmigungsvorbehalte gemäß § 51 der Dekanatssynodalordnung entsprechende Anwendung.
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§ 9a
Geschäftsführung

(1) Der Verbandsvorstand überträgt die Leitung des laufenden Geschäftsbetriebes der Diakoniestation einer Geschäftsführerin/einem Geschäftsführer als Leiterin/Leiter der Geschäftsstelle gemäß § 27 des Regionalgesetzes.
(2) Dies betrifft insbesondere die Aufgaben nach § 9 Absatz 1.
(3) Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung und Angelegenheiten mit öffentlicher Wirkung bleiben dem Vorstand vorbehalten. Er kann eine Aufgabe im Einzelfall jederzeit an sich ziehen.
(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, hat die Geschäftsführung den Vorgang vorher dem Vorstand vorzulegen.
(5) Das Nähere wird durch den Vorstand in einer Geschäftsordnung geregelt.
(6) Der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer wird die Siegelberechtigung gemäß § 3 Abs. 1 Siegelgesetz übertragen.
(7) Der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer wird die Anordnungsbefugnis von Kassenanordnungen nach § 34 Absatz 4 Nummer 1 der Kirchlichen Haushaltsordnung (KHO) übertragen und dabei auf die zweite Unterschrift verzichtet, soweit dies zulässig ist.
(8) Ist die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer verhindert, nimmt die/der Vorstandsvorsitzende bzw. die Stellvertretung die übertragenen Aufgaben wahr.
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§ 10
Zusammensetzung und Amtszeit des Verbandsvorstandes

(1) Dem Verbandsvorstand gehören fünf bis neun Mitglieder an, die von der Verbandsvertretung in geheimer Wahl gewählt werden. Die Zahl der Pfarrer/innen soll die Zahl der übrigen Mitglieder im Verbandsvorstand nicht übersteigen. Jedes Verbandsmitglied soll im Verbandsvorstand vertreten sein. Mit ihrer Wahl in den Verbandsvorstand scheiden die Gewählten als Mitglieder der Verbandsvertretung aus. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Verbandsvertretung wählt den/die Vorsitzende/n und den/die Stellvertreter/in des Verbandsvorstandes.
(3) Die Amtszeit des Verbandsvorstandes entspricht der Wahlperiode der Verbandsvertretung. Die Mitglieder des Verbandsvorstandes führen ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl und Konstituierung des gesamten Verbandsvorstandes durch die neu gebildete Verbandsvertretung fort.
(4) Scheidet ein Mitglied aus dem Verbandsvorstand aus und sinkt dadurch die Mitgliederzahl auf unter fünf Personen, so ist durch die Verbandsvertretung innerhalb einer Frist von drei Monaten für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu wählen. Das Gleiche gilt, falls der gesamte Verbandsvorstand vorzeitig von seinem Amt zurücktritt. Absatz 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(5) Ist der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in fortgesetzt verhindert, seine/ihre Pflichten wahrzunehmen, so soll die Verbandsvertretung ihm/ihr nahelegen, das Amt zur Verfügung zu stellen.
(6) Stellt die Verbandsvertretung gegenüber dem/der Vorsitzenden oder dem/der Stellvertreter/in einen groben Verstoß gegen seine/ihre Pflichten fest, so kann die Verbandsvertretung die vorzeitige Abberufung aus dem Amt beschließen. Die Beschlussfassung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 11
Sitzungen des Verbandsvorstandes

(1) Die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind nicht öffentlich. Sachkundige Personen können zu den Sitzungen oder zu einzelnen Punkten der Tagesordnung mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
(2) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind.
(3) Der Verbandsvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung nichts anderes vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand kann seine Beschlüsse in Ausnahmefällen auch schriftlich im Umlaufverfahren fassen. Dabei müssen sämtliche Mitglieder der Beschlussfassung im Umlaufverfahren ausdrücklich zustimmen.
(4) Über die Beschlüsse des Verbandsvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/r Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzustellen ist. Innerhalb dieser Frist von zwei Wochen ist ein Einspruch gegen den Wortlaut der Niederschrift möglich.
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§ 12
Befugnisse des/der Vorsitzenden des Verbandsvorstandes

Die Aufgaben des/der Vorsitzenden sind insbesondere:
  1. Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Sitzungen des Verbandsvorstandes,
  2. die Vertretung des Verbandsvorstandes im Beirat,
  3. die Anordnungsbefugnis von Kassenanordnungen nach § 34 Absatz 4 Nummer 1 KHO unter Verzicht auf die zweite Unterschrift.
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§ 13
Aufgaben des Beirats

(1) Der Beirat berät die Verbandsvertretung und den Verbandsvorstand in wichtigen Fragen des Zweckverbandes. Beschlüsse des Beirats haben gegenüber den beiden anderen Verbandsorganen empfehlende Wirkung.
(2) Der Beirat ist in allen wichtigen Angelegenheiten des Verbandes zu hören. Er ist insbesondere zu hören:
  1. bei Aufstellung des Wirtschaftsplans des Zweckverbandes,
  2. bei Beitritt und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern,
  3. bei Änderung der Verbandssatzung,
  4. bei Auflösung des Zweckverbandes,
  5. bei Übernahme neuer Aufgaben durch den Zweckverband.
(3) Der Beirat ist regelmäßig durch den Verbandsvorstand über die Arbeit, einschließlich der finanziellen Entwicklung des Verbandes. zu unterrichten und hat seinerseits das Recht, jederzeit von dem Verbandsvorstand Auskünfte einzuholen.
Der Beirat ist insbesondere über Entscheidungen zu informieren, zu denen er vorab gehört wurde. Von den Vorschlägen des Beirats abweichende Entscheidungen der beiden anderen Verbandsorgane sind zu begründen.
(4) Der Beirat kann von sich aus den beiden anderen Verbandsorganen Vorschläge für die Arbeit des Zweckverbandes unterbreiten, die von diesen zu beraten sind.
(5) Der Beirat nimmt einmal im Jahr einen ausführlichen Bericht über die Tätigkeit des Verbandsvorstandes und die Arbeit der Diakoniestation entgegen.
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§ 14
Zusammensetzung und Amtszeit des Beirats

(1) Der Beirat setzt sich zusammen aus:
  1. je zwei Vertretern der beteiligten Kommunen,
  2. dem/der Vorsitzenden der Verbandsvertretung,
  3. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Regionalen Diakonischen Werkes,
  4. einem/r Vertreter/in der Katholischen Kirchengemeinden in Fernwald und Pohlheim,
  5. je einem/r Vertreter/in der Fördervereine Fernwald und Pohlheim,
  6. je einem/r Vertreter/in der Ärzteschaft aus Fernwald und Pohlheim,
  7. je einem Vertreter der Seniorenbeiräte aus Fernwald und Pohlheim
  8. dem/der Vorsitzenden des Verbandsvorstandes (mit beratender Stimme),
  9. der Pflegedienstleitung der Diakoniestation (mit beratender Stimme),
  10. dem/der Verwaltungsleiter/in für Diakoniestationen (mit beratender Stimme).
Die Vertreter/innen zu a), c), d), e), f) und g) werden auf Vorschlag ihrer entsendenden Stelle durch den Verbandsvorstand berufen.
Die Mitglieder des Beirats können bei Verhinderung eine/n Stellvertreter/in entsenden.
Weitere Mitglieder können auf der Grundlage von § 17 Absatz 3 des Regionalgesetzes durch den Verbandsvorstand auf Vorschlag des Beirats berufen werden.
(2) Die Amtszeit des Beirats entspricht der Amtszeit der Verbandsvertretung. Die einzelnen Mitglieder sind für die Dauer ihrer Entsendung Mitglieder im Beirat.
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§ 15
Vorsitz und Einberufung des Beirats

(1) Der Beirat wählt für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte den/die Vorsitzende/n und den Stellvertreter/in. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Beirat wird jährlich mindestens einmal durch seine/n Vorsitzende/n oder auf Verlangen von mindestens drei der Mitglieder des Beirats schriftlich zu Sitzungen einberufen. Zur ersten Sitzung nach seiner Neubildung beruft der/die Vorsitzende des Verbandsvorstandes innerhalb eines Monats ein und führt den Vorsitz bis zur Konstituierung und Wahl des/der Vorsitzenden des Beirats.
(3) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung der Verbandsvertretung bedarf. Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung des Kuratoriums die §§ 40 bis 47 der Dekanatssynodalordnung entsprechend.
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§ 16
Finanzierung und Geschäftsführung

(1) Grundlage des Finanzwesens des Zweckverbandes ist die Kirchliche Haushaltsordnung. Es ist jährlich ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Kassenführung des Zweckverbandes übernimmt die Evangelische Regionalverwaltung Nassau Nord.
(2) Die Jahresrechnung wird vom Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau geprüft.
(3) Die Arbeit des Zweckverbandes wird finanziert durch Entgelte der Sozialleistungs-, Kranken- und Pflegeversicherungsträger sowie der Selbstzahler für nicht mit anderen Kostenträgern abrechenbaren Leistungen, durch Zuschüsse der Gemeinde Fernwald und der Stadt Pohlheim, des Landes, des Kreises, Zuweisungen der Gesamtkirche (EKHN), durch Zuschüsse der Fördervereine, durch Spenden und Eigenmittel der Verbandsmitglieder des Zweckverbandes. Als Maßstab für die Beteiligung der Verbandsmitglieder gilt der in § 18 Absatz 1 Satz 2 geregelte Berechnungsmodus entsprechend. Die Beteiligung der Kommunen Fernwald und Pohlheim wird durch Vertrag geregelt. Die Gesamtkirche beteiligt sich an der Aufbringung der Kosten mit einer Zuweisung, deren Bewilligungsvoraussetzungen und Umfang in der Anlage zur Rechtsverordnung über die Bemessung der Zuweisung, das Zuweisungsverfahren und die Bildung von Rücklagen aus Landeskirchensteuern geregelt sind.
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§ 17
Mitgliedschaft

(1) Weitere Evangelische Kirchengemeinden, Dekanate und sonstige selbständige gemeinnützige kirchliche Einrichtungen können dem Zweckverband beitreten. Der Beitrittsbeschluss des betreffenden Vertretungsorgans bedarf der Zustimmung der Verbandsvertretung und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. Durch einen Beitritt wird keine Satzungsänderung veranlasst.
(2) Verbandsmitglieder können frühestens drei Jahre nach Bildung des Zweckverbandes zum Ende des Haushaltsjahres ausscheiden. Ihr Ausscheiden ist spätestens zwölf Monate zum Ende des Haushaltsjahres gegenüber dem Verbandsvorstand schriftlich zu erklären. Nach Ablauf dieses Zeitraumes kann das Ausscheiden nur mit einjähriger Frist zum Ende des darauffolgenden Haushaltsjahres erklärt werden. Der Austritt bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung und der Genehmigung durch die Kirchenleitung.
(3) Im Falle des Austritts eines Verbandsmitglieds findet eine Vermögensauseinandersetzung unter Berücksichtigung des in § 18 Absatz 1 Satz 2 geregelten Berechnungsmodus statt.
(4) Scheidet ein Verbandsmitglied aus, so scheiden gleichzeitig die von ihm bestellten Mitglieder in der Verbandsvertretung und im Verbandsvorstand aus diesen Organen aus.
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§ 18
Auflösung

(1) Im Falle der Auflösung des Zweckverbandes findet über sein Vermögen eine Vermögensauseinandersetzung statt. Das bestehende Inventar fällt den Verbandsmitgliedern zu. Maßstab für die Vermögensauseinandersetzungen im Übrigen sind die Verhältnisse der Gemeindegliederzahlen der Verbandsmitglieder zueinander zum Zeitpunkt der Auflösung des Zweckverbandes.
(2) Der Beschluss der Auflösung durch die Verbandsvertretung bedarf nach Anhörung des Beirats einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer satzungsgemäßen Mitglieder sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 19
Änderungen der Verbandssatzung

(1) Die Verbandsvertretung kann die Verbandssatzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen ihrer satzungsgemäßen Mitglieder ändern. Für Veränderungen der Bestimmungen über Aufgaben, Verfassung und Verwaltung des Zweckverbandes, insbesondere über die Zuständigkeit der Verbandsorgane, die Sitz- und Stimmverteilung in den Verbandsorganen und die Amtszeit ihrer Mitglieder, die Bestellung ihrer Mitglieder des Verbandsvorstandes sowie der Befugnisse des/der Vorsitzenden des Verbandsvorstandes, bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung.
(2) Der Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 20
Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen durch die amtlichen Mitteilungsblätter der Kommunen Fernwald und Pohlheim. Die Verbandssatzung sowie Änderungen der Verbandssatzung werden daneben im Amtsblatt der EKHN veröffentlicht.
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§ 21
Inkrafttreten

Diese Verbandssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2002 in Kraft. Sie bedarf der Genehmigung durch die Kirchenleitung und der Anerkennung durch die Kirchensynode.