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Verbandssatzung
des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes
Diakoniestation/Krankenpflegestation Aarbergen-Hohenstein

Vom 21. April 1999

(ABl. 2000 S. 46), geändert am 23. Januar 2009 (ABl. 2009 S. 169)

Grundlage für die nachstehende Verbandssatzung ist das Kirchengesetz über die Bildung, Zuständigkeit und Organisation kirchlicher Vereinigungen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Verbandsgesetz).
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Präambel

Die Sorge um den kranken und leidenden Menschen ist ein Teil des christlichen Zeugnisses. Im Dienst der Gemeindekrankenpflege sind, da sie sich dem Menschen in seiner Ganzheit zuwendet, Leib- und Seelsorge unmittelbar verbunden.
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I. Abschnitt: Zusammensetzung und Aufgaben

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§ 1
Zusammensetzung und Sitz des Zweckverbandes

(1) Innerhalb der politischen Gemeinden Aarbergen und Hohenstein bilden die Evangelischen Kirchengemeinden Born, Breithardt, Hennethal, Burg-Hohenstein, Holzhausen über Aar, Kettenbach, Michelbach, Panrod, Rückershausen, Steckenroth, Strinz-Margarethä einen Evangelischen Kirchlichen Zweckverband zur Unterhaltung einer Krankenpflegestation/Diakoniestation in Aarbergen und Hohenstein mit Sitz in Hohenstein-Holzhausen.
(2) Der Zweckverband führt den Namen „Evangelischer Kirchlicher Zweckverband Diakoniestation/Krankenpflegestation Aarbergen-Hohenstein“.
(3) Der Zweckverband ist berechtigt, das Kronenkreuz – das Zeichen des Diakonischen Werkes – zu führen.
(4) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts gemäß Artikel 140 Grundgesetz und Artikel 70 Kirchenordnung.
(5) Der Zweckverband ist, unbeschadet der Aufsicht der Kirchenverwaltung, Mitglied des als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau und damit zugleich dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen.
(6) Er tritt den zwischen der Liga der Freien Wohlfahrtspflege und den Krankenkassen- und Pflegekassenverbänden getroffenen Vereinbarungen über die häusliche Krankenpflege und über sonstige Leistungen in der jeweils gültigen Fassung bei.
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§ 2
Aufgaben des Zweckverbandes

(1) Die Aufgaben des Zweckverbandes sind die Gewährung und Koordinierung der ambulanten Pflegedienste (Kranken-, Alten-, Haus- und Familienpflege) im Gebiet der beteiligten Kirchengemeinden. Er strebt die Erfüllung folgender Aufgaben an:
  1. Pflege von Kranken, insbesondere Langzeitkranken,
  2. Pflege von frühentlassenen Krankenhauspatienten,
  3. Pflege von behinderten und alten Menschen,
  4. Hilfe für Familien in besonders belasteten Lebenssituationen,
  5. Gesundheitserziehung durch Beratung in den Familien,
  6. Seminare für häusliche Krankenpflege und zur Gesundheitserziehung,
  7. Aktivierung der Gemeinden (Nachbarschaftshilfen, Helfergruppen).
(2) Die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Diakoniestation steht nach Maßgabe der Personalsituation und nach Art und Grad der Hilfsbedürftigkeit jedermann offen, der im Einzugsbereich der Diakoniestation seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Zweckverband unter Wahrung seiner Eigenständigkeit Kooperationen mit anderen sozialen Einrichtungen eingehen.
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§ 3
Organe des Zweckverbandes

Die Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsvertretung, der Beirat und der Verbandsvorstand.
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II. Abschnitt: Die Verbandsvertretung

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§ 4
Zusammensetzung der Verbandsvertretung

(1) Die Verbandsvertretung besteht aus den jeweiligen Pfarrern/Pfarrerinnen und je zwei von den für die Dauer der Wahlperiode der Kirchenvorstände zu wählenden Mitgliedern der beteiligten Kirchengemeinden sowie aus einer durch das Regionale Diakonische Werk Rheingau-Taunus benannten Person (Leiter/in oder dessen/deren Stellvertreter/in) mit beratender Stimme.
(2) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes der Verbandsvertretung hat die betreffende Kirchengemeinde binnen drei Monaten für den Rest der Amtszeit eine/n Nachfolger/in zu benennen.
(3) Die Verbandsvertretung ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig.
(4) Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder der Verbandsvertretung bis zur Konstituierung der neugebildeten Verbandsvertretung im Amt. Die Mitglieder der Verbandsvertretung sind jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände durch diese zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
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§ 5
Vorsitzende/r der Verbandsvertretung

(1) Die erstmalige Einberufung der Verbandsvertretung nach ihrer Neuwahl obliegt dem/der amtierenden Vorsitzenden der Verbandsvertretung, der/die die Sitzung bis zur Neuwahl einer/s Vorsitzenden der Verbandsvertretung leitet.
(2) Der/die Vorsitzende und sein/ihre Stellvertreter/in werden von der Verbandsvertretung für sechs Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit entspricht der Wahlperiode der Kirchenvorstände.
(3) Ist der/die Vorsitzende der Verbandsvertretung einte Pfarrer/in, so soll sein/e bzw. ihr/e Vertreter/in ein/e Nichtpfarrer/in sein. Die umgekehrte Regelung ist zulässig.
(4) Die Aufgaben des/der Vorsitzenden sind insbesondere: Die Einberufung und Leitung der Sitzungen der Verbandsvertretung und die Vorbereitung der in § 7 beschriebenen Aufgaben. Ferner hat er/sie die Verbandsvertretung im Beirat zu vertreten.
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§ 6
Einberufung der Verbandsvertretung

(1) Die Verbandsvertretung tritt jährlich mindestens einmal zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.
(2) Der/die Vorsitzende lädt die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin schriftlich ein.
(3) Zu außerordentlichen Sitzungen beruft der/die Vorsitzende erforderlichenfalls kurzfristig ein oder wenn der Verbandsvorstand, der Beirat oder einer der Kirchenvorstände es beantragt haben.
(4) Soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, gelten im Übrigen für die Geschäftsordnung die §§ 35-43 der Kirchengemeindeordnung entsprechend.
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§ 7
Aufgaben der Verbandsvertretung

Der Verbandsvertretung ist vorbehalten:
  1. die allgemeine Aufsicht über die Geschäftsführung des Verbandsvorstandes zu führen sowie Auskünfte oder Anfertigung von Vorlagen vom Verbandsvorstand zu verlangen,
  2. die Verbandsumlage festzusetzen und über den Haushaltsplan und Stellenplan des Zweckverbandes sowie über die Bewilligung außer- und überplanmäßiger Ausgaben nach Anhörung des Vorstandes zu beschließen,
  3. die Rechnungslegung des Verbandsvorstandes nach Anhörung des Vorstandes entgegenzunehmen und ihm Entlastung zu erteilen,
  4. über die Aufnahme von Darlehen, den Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche und auf die für sie bestellten Sicherheiten, den Erwerb, die Veräußerung, die Belastung von Grundstücken oder von grundstücksgleichen Rechten, den Erwerb und die Aufgabe von Rechten an fremden Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Übernahme von Bürgschaften zu beschließen,
  5. über die Aufnahme weiterer evangelischer Kirchengemeinden als Mitglieder zu entscheiden,
  6. über Änderungen der Verbandssatzung, den Erlass von Satzungen für Einrichtungen des Zweckverbands sowie über die Auflösung des Zweckverbandes nach Anhörung des Vorstandes zu beschließen.
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III. Abschnitt: Der Beirat

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§ 8
Zusammensetzung des Beirates

(1) Der Beirat besteht aus
  1. dem/der Vorsitzenden des Verbandsvorstandes,
  2. einem/r Vertreter/in des Förderkreises,
  3. dem/der Vorsitzenden der Verbandsvertretung,
  4. aufgehoben
  5. je einem/r Vertreter/in der politischen Gemeinden Aarbergen und Hohenstein,
  6. dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin der Diakoniestation, der/die mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnimmt,
  7. der Pflegedienstleitung, die mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnimmt,
  8. einem/r vom Diakonischen Werk Rheingau-Taunus zu benennenden Vertreter/in,
  9. einem/r Vertreter/in der Ärzteschaft,
  10. einem/r Vertreter/in der katholischen Kirchengemeinden aus dem Bereich der politischen Gemeinden Aarbergen und Hohenstein.
(2) Der/die Vorsitzende der Verbandsvertretung, der/die Vorsitzende des Verbandsvorstandes und der Leiter bzw. die Leiterin der Diakoniestation werden im Verhinderungsfalle durch ihre Stellvertreter/innen vertreten.
(3) Die Amtszeit des Beirates entspricht der Amtszeit der Verbandsvertretung.
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§ 9
Vorsitz des Beirates

Der Beirat wählt aus seinen Mitgliedern den/die Vorsitzende/n und seine/n bzw. ihre/n Stellvertreter/in für drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
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§ 10
Einberufung des Beirates

Der Beirat wird mindestens jährlich oder auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern des Beirates durch den/die Vorsitzende/n einberufen.
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§ 11
Aufgaben des Beirates

(1) Der Beirat hat ein Informationsrecht gegenüber den anderen Organen des Zweckverbandes.
(2) Der Beirat ist in allen wichtigen Fragen zu hören, insbesondere bei:
  1. Änderung der Satzung,
  2. der Festsetzung der Verbandsumlage,
  3. der Rechnungslegung des Vorstandes,
  4. der Aufstellung des Stellenplanes sowie Beschreibung der Arbeitsfelder der Mitarbeiter/innen,
  5. der Auflösung des Zweckverbandes.
(3) Über Entscheidungen, zu denen der Beirat gehört wurde, ist dieser schriftlich zu informieren; eine abweichende Entscheidung ist dabei zu begründen.
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IV. Abschnitt: Der Verbandsvorstand

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§ 12
Zusammensetzung des Verbandsvorstandes

(1) Dem Verbandsvorstand gehören fünf Mitglieder an:
der/die Vorsitzende,
sein/e bzw. ihr/e Stellvertreter/in,
drei Beisitzer/innen.
Diese werden von der Verbandsvertretung aus ihrer Mitte in geheimer Wahl gewählt. Ist der/die Vorsitzende ein/e Pfarrer/in, so soll sein/e Stellvertreter/in ein/e Nichtpfarrer/in sein. Ist der/die Vorsitzende ein/e Nichtpfarrer/in, so soll sein/e bzw. ihr/e Stellvertreter/in ein/e Pfarrer/in sein. Ihre Amtszeit entspricht der Wahlperiode der Verbandsvertretung.
(2) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes scheiden mit ihrer Wahl aus der Verbandsvertretung aus.
(3) Scheidet ein Mitglied des Verbandsvorstandes aus, so hat die Verbandsvertretung binnen drei Monaten für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl vorzunehmen.
(4) Die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind nicht öffentlich. Sachkundige Personen können zu den Sitzungen oder zu einzelnen Punkten der Geschäftsordnung mit beratender Stimme hinzugezogen werden. Der/die Vorsitzende der Verbandsvertretung, der/die Vorsitzende des Förderkreises und die Pflegedienstleitung sollen an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
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§ 13
Aufgaben des Verbandsvorstandes

(1) Der Verbandsvorstand ist für alle Angelegenheiten des Zweckverbandes zuständig, für die nicht die Zuständigkeit der Verbandsvertretung begründet ist. Er kann die Zuständigkeit für einzelne Aufgabengebiete auf seine Mitglieder aufteilen. Der/die Verbandsvorstandsvorsitzende ist Dienstvorgesetzter/Dienstvorgesetzte des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin.
(2) Der Verbandsvorstand überwacht die Geschäftsführung des Verbandes. Er vertritt den Zweckverband im Rechtsverkehr. Erklärungen im Rechtsverkehr werden durch den/die Vorsitzende/n oder den/die Stellvertreter/in, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes abgegeben. Satz 2 gilt nicht für Aufgaben, die als laufende Verwaltungsgeschäfte von der Geschäftsführung gemäß § 13a wahrgenommen werden.
(3) Der/die Vorsitzende des Verbandsvorstandes beruft den Verbandsvorstand zu den Sitzungen ein und leitet sie. Auf Antrag von mindestens einem Mitglied des Verbandsvorstandes muss er/sie den Verbandsvorstand einberufen.
(4) Auf die Beschlüsse des Verbandsvorstandes finden die Genehmigungs- und Mitwirkungsvorbehalte der Kirchengemeindeordnung sinngemäß Anwendung.
(5) Der Verbandsvorstand hat die Sitzungen der Verbandsvertretung vorzubereiten und ihre Beschlüsse auszuführen, die laufenden Verwaltungsgeschäfte zu erledigen, über die Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen und der Verbandsvertretung einen schriftlichen Jahresbericht zu erstatten.
(6) Nach Anhörung des Beirates stellt der Verbandsvorstand den Haushaltsplan auf.
(7) Sofern sich aus dieser Verbandssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Bestimmungen über die Geschäftsführung und Geschäftsordnung der Kirchenvorstände entsprechend.
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§ 13a
Geschäftsführung

(1) Der Verbandsvorstand kann mit Zustimmung der Verbandsvertretung die Leitung des laufenden Geschäftsbetriebes der Diakoniestation auf eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer als Leiterin/Leiter der Geschäftsstelle gemäß § 43 Verbandsgesetz übertragen.
(2) Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung und Angelegenheiten mit öffentlicher Wirkung bleiben dem Verbandsvorstand vorbehalten. Er kann eine Aufgabe im Einzelfall jederzeit an sich ziehen.
(3) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, hat die Geschäftsführung den Vorgang dem Vorstand vorzulegen.
(4) Das Nähere wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.
(5) Der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer wird die Siegelberechtigung gemäß § 3 Abs. 1 Siegelgesetz übertragen.
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V. Abschnitt: Finanzwesen

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§ 14
Finanzierung und Kassenführung

(1) Grundlage des Finanzwesens ist das Kirchengesetz über die Vermögensverwaltung und das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (KHO – Kirchliche Haushaltsordnung – in ihrer jeweils gültigen Fassung). Es ist jährlich ein Haushaltsplan aufzustellen. Die Kassenführung erfolgt derzeit durch die Evangelische Regionalverwaltung Wiesbaden. Die Jahresrechnungen werden vom Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau geprüft.
(2) Die Arbeit der Zentrale für ambulante Pflegedienste wird durch Entgelte, aus Zuschüssen des Landes, des Kreises, der Kommunalgemeinden, des Fördervereins, durch Beiträge und Spenden sowie durch Eigenmittel der Trägergemeinden finanziert. Die Beteiligung der Kommunalgemeinden wird durch Vertrag geregelt. Die Gesamtkirche beteiligt sich an der Aufbringung der Kosten mit einer Zuweisung, deren Bewilligungsvoraussetzungen und Umfang in der Anlage zur Rechtsverordnung über die Bemessung der Zuweisung, das Zuweisungsverfahren und die Bildung von Rücklagen aus Landeskirchensteuern geregelt sind.
(3) Die Zuschüsse werden direkt an die Kasse des Zweckverbandes gezahlt.
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VI. Abschnitt: Steuerliche Bestimmungen

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§ 15
Gemeinnützigkeit und Vermögensbindung

(1) Der Zweckverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Es ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Zweckverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(2) Der Zweckverband darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigen. Die Mitglieder der Organe des Zweckverbandes dürfen in der Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Zweckverbandes erhalten. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
(3) Bei Auflösung des Zweckverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Zweckverbandes an die Verbandsmitglieder, die es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
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VII. Abschnitt: Veränderung der Mitgliedschaft

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§ 16
Beitritt weiterer Mitglieder

Weitere Kirchengemeinden können dem Zweckverband beitreten, wenn die Verbandsvertretung dem zustimmt. Der Beirat ist zuvor zu hören.
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§ 17
Austritt von Mitgliedern

(1) Eine Kündigung von Verbandsmitgliedern kann nur mit einjähriger Frist zum Jahresende erklärt werden. Der Austritt einer Mitgliedsgemeinde bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung und der Genehmigung durch die Kirchenleitung.
(2) Im Falle der Auflösung des Zweckverbandes findet über das Vermögen des Verbandes eine Vermögensauseinandersetzung statt. Das bestehende Inventar fällt den beteiligten Kirchengemeinden zu. Maßstab für die Vermögensauseinandersetzung sind die Verhältnisse der Seelengrößen der beteiligten Kirchengemeinden zueinander.
(3) Im Falle des Austritts einer Kirchengemeinde findet eine Vermögensauseinandersetzung über eine etwa gebildete Rücklage statt. Als Maßstab gilt der des Absatzes 2.
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Schlussbestimmungen

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§ 18
Änderungen der Verbandssatzung

(1) Die Verbandsvertretung kann die Verbandssatzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen ihrer satzungsgemäßen Mitglieder ändern. Für Veränderungen der Bestimmungen über Aufgaben, Verfassung und Verwaltung des Zweckverbandes, insbesondere über die Zuständigkeit der Verbandsorgane, die Sitz- und Stimmverteilung in den Verbandsorganen und die Amtszeit ihrer Mitglieder, die Bestellung ihrer Mitglieder des Verbandsvorstandes sowie die Befugnisse des/der Vorsitzenden des Verbandsvorstandes bedarf es einer Mehrheit von ¾ der Stimmen der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung.
(2) Der Beschluss bedarf der Genehmigung durch die Kirchenleitung und der Anerkennung durch die Kirchensynode.
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§ 19
Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen auf ortsübliche Weise. Die Verbandssatzung sowie Änderungen der Verbandssatzung werden daneben im Amtsblatt de EKHN veröffentlicht.
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§ 20
Inkrafttreten

Diese Verbandssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2000 in Kraft. Sie bedarf der Genehmigung durch die Kirchenleitung und Anerkennung durch die Kirchensynode.