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Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde WORM an der Wetter

Vom 25. Juni 2020

(ABl. 2020 S. 240)

Die Kirchenvorstände der Evangelischen Kirchengemeinden Wetterfeld, Ober-Bessingen, Röthges und Münster haben aufgrund von § 44 des Regionalgesetzes vom 27. April 2018 (ABl. 2018 S. 136) die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden

(1) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde WORM an der Wetter“. Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach Abschnitt 5 des Regionalgesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(2) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Kirchengemeinde im Sinne der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und als solche Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat ihren Sitz in Laubach-Wetterfeld.
(4) Die Evangelische Kirchengemeinde Wetterfeld, die Evangelische Kirchengemeinde Ober-Bessingen, die Evangelische Kirchengemeinde Röthges und die Evangelische Kirchengemeinde Münster sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Sie sind rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ihren bisherigen Namen als Kirchengemeinden fort.
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§ 2
Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Gesamtkirchengemeinde nimmt alle Aufgaben der beteiligten Ortskirchengemeinden wahr, soweit diese nicht durch diese Satzung einer einzelnen Ortskirchengemeinde oder mehreren Ortskirchengemeinden übertragen wurden.
(2) Die Bestimmungen für Kirchengemeinden der EKHN gelten für die Gesamtkirchengemeinde entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde. Es wird ein gemeinsames Gemeindegliederverzeichnis geführt. Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Ortskirchengemeinde ist anzugeben.
(4) Bei Amtshandlungen sind innerhalb der Gesamtkirchengemeinde keine Zustimmungen nach § 13 Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung erforderlich.
(5) Für die Gesamtkirchengemeinde und die an ihnen beteiligten Ortskirchengemeinden werden gemeinsame Kirchenbücher geführt.
(6) Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse werden durch eine Ortskirchengemeinde nicht begründet. Bei Ortskirchengemeinden können keine Pfarrstellen errichtet werden.
(7) In Gesamtkirchengemeinden wird grundsätzlich das Siegel der Gesamtkirchengemeinde verwendet. In Grundstücksangelegenheiten wird das Siegel der jeweiligen Ortskirchengemeinde verwendet.
(8) Die Gesamtkirchengemeinde verwaltet das Vermögen der Ortskirchengemeinden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Vorliegende Zweckbindungen der Erträge für Zwecke einzelner Ortskirchengemeinden bleiben unberührt.
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§ 3
Gesamtkirchenvorstand

(1) Der Gesamtkirchenvorstand besteht in der Regel aus 14 gewählten Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern sowie den Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern und berufenen Mitgliedern. Von den 14 gewählten Mitgliedern sollen vier Mitglieder aus der Kirchengemeinde Wetterfeld, vier Mitglieder aus der Kirchengemeinde Ober-Bessingen, drei Mitglieder aus der Kirchengemeinde Röthges und drei Mitglieder aus der Kirchengemeinde Münster kommen. Der Kirchenvorstand kann die Zahl der zu wählenden Mitglieder nach § 7 Absatz 1 der Kirchengemeindewahlordnung auf bis zu neun Mitglieder herabsetzen.
(2) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(3) Die Wahl des Gesamtkirchenvorstandes erfolgt durch eine echte Bezirkswahl. Jede Ortskirchengemeinde bildet einen Wahlbezirk.
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§ 4
Vertretung der Gesamtkirchengemeinde und der Ortskirchengemeinden

(1) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. Er vertritt auch die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden, soweit für die Vertretung nicht eine Ortskirchenvertretung gemäß § 6 zuständig ist.
(2) Erklärungen des Gesamtkirchenvorstands werden durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstands abgegeben. Unter diesen muss die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein.
(3) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die die Gesamtkirchengemeinde oder die Ortskirchengemeinde gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstands, unter denen die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen und notariellen Beurkundungen.
(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(5) In der Dekanatssynode werden die Ortskirchengemeinden durch die gewählten Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde vertreten.
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§ 5
Ortskirchenvertretungen

(1) Der Gesamtkirchenvorstand beruft für jede Ortskirchengemeinde eine Ortskirchenvertretung.
(2) Der Ortskirchenvertretung gehören die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes an, die Mitglieder der jeweiligen Ortskirchengemeinde sind. Ist eine Ortskirchengemeinde mit weniger als drei Mitgliedern im Gesamtkirchenvorstand vertreten, beruft der Gesamtkirchenvorstand ein oder zwei weitere Mitglieder der Ortskirchengemeinde in die Ortskirchenvertretung, sodass diese aus drei Mitgliedern besteht.
(3) Die Ortskirchenvertretung wählt aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied und eine Stellvertretung.
(4) Die Ortskirchenvertretung berät und beschließt über die auf die Ortskirchengemeinde übertragenen Aufgaben. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(5) Die Ortskirchenvertretung kann beschließen, dass an ihren Sitzungen weitere Personen mit beratender Stimme teilnehmen.
(6) Die Ortskirchenvertretung vertritt die Ortskirchengemeinde, soweit dieser Aufgaben nach § 6 übertragen sind. § 4 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
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§ 6
Aufgaben der Ortskirchenvertretungen

(1) Die Ortskirchenvertretungen nehmen folgende Aufgaben wahr:
  1. Verantwortung für das gottesdienstliche Leben und die Gottesdienstordnung, die Seelsorge, Angebote religiöser Bildung, diakonische Aufgaben und gesellschaftliche Verantwortung sowie die ökumenische Zusammenarbeit im Bereich der Ortskirchengemeinde;
  2. Mitwirkung bei der Wahl der für die Ortskirchengemeinde zuständigen Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer sowie der Einstellung der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Ortskirchengemeinde tätig sind;
  3. Mitwirkung bei Verfügungen über Vermögen der Ortskirchengemeinde und bei der Zusammenführung von Kollekten, Spenden und Sammlungen;
  4. Verwendung der für die Ortskirchengemeinde im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel sowie der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen.
Die Hausverwaltung des ehemaligen Pfarrhauses Münster ist Aufgabe der Ortskirchenvertretung Münster.
(2) Werden in einer Ortskirchenvertretung Aufgaben gemäß Absatz 1 Nummer 1 beraten, soll eine Gemeindepfarrerin oder ein Gemeindepfarrer an der Sitzung teilnehmen.
(3) Ist die Mitwirkung einer Ortskirchenvertretung vorgesehen, kann die Maßnahme erst durchgeführt werden, wenn der Gesamtkirchenvorstand und die Ortskirchenvertretung die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel der Einigung erörtert haben.
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§ 7
Geschäftsführender Ausschuss

(1) Der geschäftsführende Ausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden des Gesamtkirchenvorstandes, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie drei weiteren Mitgliedern, die aus der Mitte des Gesamtkirchenvorstandes für jeweils zwei Jahre gewählt werden. Jede Ortskirchengemeinde soll im geschäftsführenden Ausschuss vertreten sein.
(2) Der geschäftsführende Ausschuss unterstützt die oder den Vorsitzenden des Gesamtkirchenvorstandes bei der Führung der laufenden Geschäfte der kirchengemeindlichen Verwaltung.
(3) Die Anordnungsbefugnis wird gemäß § 34 Absatz 4 der Kirchlichen Haushaltsordnung auf alle Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses übertragen, wobei ab einem Betrag von 200 Euro immer zwei Unterschriften erforderlich sind.
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§ 8
Haushalt und Vermögen

(1) Die Gesamtkirchengemeinde ist an Stelle der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden Empfänger der Zuweisungen.
(2) Für die Gesamtkirchengemeinde ist ein Haushalt aufzustellen, aus dem auch der Bedarf der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Ortskirchengemeinden zu decken ist. Der Haushalt der Gesamtkirchengemeinde ersetzt die Haushalte der Ortskirchengemeinden.
(3) Finanzmittel können Zweckbindungen zugunsten derjenigen Ortskirchengemeinde enthalten, die sie in die Gesamtkirchengemeinde eingebracht hat.
(4) Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens der Ortskirchengemeinde verbleiben bei der Ortskirchengemeinde.
(5) Es wird festgestellt, dass die Kirchengemeinden Münster, Röthges und Wetterfeld Mitglied der Zentralen Pfarreivermögensverwaltung in der EKHN sind. Zwingende Regelungen bei der Vermögensverwaltung oder Erlösverwendung und aufgrund dieser Zweckbindung bleiben unberührt.
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§ 9
Kollekten, Spenden und Sammlungen

(1) Vorhandene Mittel aus Kollekten, Spenden und Sammlungen werden mit ihrer Zweckbestimmung in dem den einzelnen Ortskirchengemeinden zugeordneten Vermögen dargestellt. Der Gesamtkirchenvorstand kann Mittel zusammenführen, soweit der Spenderwille nicht entgegensteht.
(2) Kollekten und Spenden können in begründeten Fällen auf einzelne Ortskirchengemeinden bezogen gesammelt werden.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat eine Kollektenbeauftragte oder einen Kollektenbeauftragten.
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§ 10
Satzungsänderungen

Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Die Änderung der Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 11
Aufhebung, Ausgliederung

(1) Die Kirchenleitung kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes, einer Ortskirchenvertretung oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(2) Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, Einrichtungen und Arbeitsverhältnisse, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen grundsätzlich entsprechend den Gemeindemitgliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(3) Bei der Ausgliederung einzelner Ortskirchengemeinden gilt Absatz 2 entsprechend.
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§ 12
Schlichtung

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gesamtkirchengemeinde und den an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden sowie unter den Ortskirchengemeinden über Rechte und Pflichten aus der regionalen Zusammenarbeit kann der Dekanatssynodalvorstand zur Schlichtung angerufen werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Kirchenleitung durch einen Beschluss, der die Beteiligten bindet.
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§ 13
Übergangsbestimmungen

(1) Bis zum 1. September 2021 gehören alle Mitglieder der bisherigen Kirchenvorstände dem Gesamtkirchenvorstand an.
(2) Die von den Ortskirchengemeinden gewählten Mit-glieder der Dekanatssynode bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit im Amt. Eine Nachwahl erfolgt erst, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Synodalen unter-schritten wird.
(3) Die Kirchenvorstandswahl 2021 wird bis zur Bildung des Gesamtkirchenvorstandes in gemeinsamen Sitzungen der vier Kirchenvorstände vorbereitet. Es wird ein gemeinsamer Benennungsausschuss gebildet.
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§ 14
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2021 in Kraft.1#

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1 ↑ Die Satzung wurde am 25. Juni 2020 von der Kirchenleitung genehmigt.