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Geltungszeitraum von: 01.01.2019

Geltungszeitraum bis: 31.12.2021

Baugesetz der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
(Kirchenbaugesetz – KBauG)

Vom 25. April 2009

(ABl. 2009 S. 222), geändert am 29. November 2018 (ABl. 2018 S. 358)
und 11. Mai 2019 (ABl. 2019 S. 133)

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

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§ 1
Geltungsbereich

(1)Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für alle kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts einschließlich ihrer Einrichtungen, Anstalten, Verbände und Stiftungen.
(2)Dieses Gesetz findet Anwendung auf Baumaßnahmen, Maßnahmen an Außenanlagen sowie die Beschaffung, Restaurierung und Veräußerung von Kunstwerken, Orgeln und Glocken.
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§ 2
Aufgaben des Bauausschusses und der kirchlichen Baubetreuung

(1)Die Kirchensynode bestellt einen Bauausschuss als ständigen Ausschuss.
(2)Der Bauausschuss nimmt folgende Aufgaben wahr:
  1. Stellungnahmen zu Fragen des kirchlichen Bauwesens von grundsätzlicher oder übergreifender Bedeutung;
  2. Mitwirkung bei der Verteilung der Bauzuweisungen;
  3. Mitwirkung an Genehmigungsverfahren, soweit durch Rechtsverordnung vorgesehen;
  4. Stellungnahme zu den Baumaßnahmen der Gesamtkirche.
(3)1Die Aufsicht über das kirchliche Bauwesen liegt bei der Kirchenverwaltung und den im Auftrag der Gesamtkirche handelnden Dienststellen (kirchliche Baubetreuung). 2Sie umfasst die Fach- und Rechtsaufsicht über Planung, Durchführung und Abwicklung kirchlicher Baumaßnahmen und erstreckt sich auf die Bauberatung sowie auf die Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigungen.
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Abschnitt 2
Bauvorhaben der Kirchengemeinden, Dekanate, Verbände,
Anstalten und Stiftungen

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§ 3
Baubedarf

(1)1Der Erhaltungszustand der Gebäude ist in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. 2Sofern kein Genehmigungsvorbehalt besteht, sind die festgestellten Schäden unverzüglich zu beseitigen.
(2)Alle anderen Bauabsichten sind der kirchlichen Baubetreuung anzuzeigen und zu erläutern (Baubedarfsanzeige).
(3)Die kirchliche Baubetreuung kann den Dekanatssynodalvorstand um eine Stellungnahme bitten.
(4)Bei allen genehmigungsbedürftigen Baumaßnahmen entscheidet die kirchliche Baubetreuung, in den durch Rechtsverordnung vorgesehenen Fällen im Einvernehmen mit dem Bauausschuss, über Umfang und Reihenfolge der Maßnahmen nach Maßgabe baufachlicher Notwendigkeiten und finanzieller Möglichkeiten.
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§ 4
Genehmigung von Bauvorhaben

(1)Der kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedürfen:
  1. die Beauftragung von Architektinnen oder Architekten, Sonderfachleuten und Künstlerinnen oder Künstlern sowie der Abschluss der Verträge und ihre Kündigung;
  2. Baubeschlüsse, soweit durch Rechtsverordnung vorgesehen, sowie ihre Änderung oder Aufhebung.
(2)Genehmigungen können von der Vorlage der Angebotsunterlagen abhängig gemacht werden.
(3)1Eine aufgrund des staatlichen Rechtes vorgeschriebene Baugenehmigung ist in der Regel gleichzeitig mit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung zu beantragen, sofern die Durchführung innerhalb eines Jahres gewährleistet ist. 2Wesentliche Auflagen sind der kirchlichen Baubetreuung mitzuteilen.
(4)1Mit dem Bauen darf erst nach Vorliegen der kirchenaufsichtlichen und staatlichen Baugenehmigung begonnen werden. 2Die staatlichen Vorschriften über die Baudurchführung bleiben unberührt.
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§ 5
Finanzierung

(1)1Baumaßnahmen werden im Rahmen der gesamtkirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung finanziert. 2Zuschüsse aufgrund von Baulastpflichten und Zuschüsse außerkirchlicher Stellen sind zur Finanzierung heranzuziehen.
(2)1Der beschlossene und genehmigte Kostenrahmen darf nicht überschritten werden. 2Deshalb ist die Ausführung von Baumaßnahmen zu höheren als den veranschlagten Preisen sowie von zusätzlichen Baumaßnahmen ohne Zustimmung der kirchlichen Baubetreuung unzulässig. 3Ergibt sich bei der Durchführung des Baues, dass die Kosten nicht eingehalten werden können und die im Finanzierungsplan vorgesehenen Mittel nicht ausreichen, muss dies unverzüglich unter Angabe eines Deckungsvorschlages der kirchlichen Baubetreuung berichtet werden.
(3)Die Erteilung von Bauaufträgen, für die im Rahmen des Finanzierungsplans keine Deckungsmöglichkeiten bestehen, ist unzulässig.
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§ 6
Anlageobjekte

Die Vorschriften des Abschnitts 2 finden keine Anwendung, wenn die Baumaßnahme ein Gebäude betrifft, das ausschließlich der Vermietung dient.
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Abschnitt 3
Bauvorhaben der Gesamtkirche

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§ 7
Bauunterhaltungsmaßnahmen

1Die Kirchenverwaltung überprüft regelmäßig den baulichen Zustand der gesamtkirchlichen Gebäude. 2Festgestellte Schäden sind unverzüglich zu beseitigen.
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§ 8
Neubauvorhaben und wertverbessernde Maßnahmen

Art, Umfang und Reihenfolge gesamtkirchlicher Neubauvorhaben und wertverbessernder Maßnahmen legt unbeschadet des Rechts der Kirchensynode die Kirchenleitung fest.
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§ 9
Finanzierung

(1)Die Baumaßnahmen werden aus den bereitgestellten Haushaltsmitteln finanziert.
(2)Ergibt sich bei der Durchführung einer Baumaßnahme, dass die Kosten aus den bereitgestellten Haushaltsmitteln nicht gedeckt werden können, ist dies unverzüglich der Kirchenleitung zu berichten.
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Abschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften

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§ 10
Denkmalschutz und Denkmalpflege

(1)Die kirchlichen Körperschaften, ihre Einrichtungen, Anstalten, Verbände und Stiftungen sind aufgrund der Verträge der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau mit den Ländern Hessen und Rheinland-Pfalz verpflichtet, ihre denkmalwerten Gebäude nebst den dazugehörigen Grundstücken und sonstigen historisch bedeutsamen Gegenstände nach Kräften zu unterhalten und sachgemäß zu pflegen.
(2)1Bei der Genehmigung und der Durchführung von Baumaßnahmen sind die Belange des Denkmalschutzes zu beachten. 2Im Rahmen der Gesetze sind die zuständigen staatlichen Dienststellen schon bei der Bauvorbereitung von den beabsichtigten Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.
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§ 11
Allgemeine Grundsätze

Bei allen kirchlichen Baumaßnahmen sind die architektonischen, bautechnischen, künstlerischen, wirtschaftlichen und ökologischen Belange zu berücksichtigen.
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§ 12
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Näheres regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Kirchensynodalvorstandes bedarf.
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Abschnitt 5
Schlussbestimmungen

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§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt in Kraft. 2Gleichzeitig tritt das Kirchenbaugesetz vom 27. November 1980 (ABl. 1980 S. 230) außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil des Kirchengesetzes.
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