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Geltungszeitraum von: 01.10.1999

Geltungszeitraum bis: 31.12.2021

Ordnung der evangelischen Wohnheime für Studierende in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau

Vom 28. September 1999

(ABl. 2000 S. 87)

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§ 1

  1. Die EKHN unterhält
    • das Dietrich-Bonhoeffer-Haus in Frankfurt am Main,
    • das Martin Luther King Haus in Frankfurt am Main-Schwanheim und
    • das Evangelische Zentrum für Studierende am Gonsenheimer Spieß in Mainz,
    • nachfolgend Wohnheime genannt.
  2. Die Wohnheime sind Wohnstätten für Studierende der Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen und zugleich Orte für die Arbeit der Evangelischen Studierendengemeinden.
  3. 1Die Wohnheime sollen das Zusammenleben der Studierenden fördern, die Gemeinschaft stärken und soziales und ökumenisches Lernen ermöglichen.
    2Das evangelische Profil der Wohnheime wird entscheidend durch die Studierendengemeinden geprägt. 3Diese bieten Einzelnen und Gruppen Beratung und Möglichkeiten zur Mitarbeit an. 3Sie schaffen im Sinne des Evangeliums einen Freiraum für die interreligiöse und internationale Begegnung, indem sie zum Dialog mit dem christlichen Glauben einladen.
  4. In den Studentenwohnheimen finden Studierende verschiedener Herkunft und verschiedenen Glaubens Aufnahme.
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§ 2

  1. 1Die Wohnheime werden als Wirtschaftsbetrieb i. S. § 38 Kirchliche Haushaltsordnung geführt. 2In dem Wirtschaftsplan sind alle Kosten einschließlich der Rücklagenbildung zur (Wieder-) Beschaffung von Inventar und zur baulichen Unterhaftung der Gebäude auszuweisen. 3Die Verzinsung des Anlagekapitals und Abschreibungen der Liegenschaften finden dabei keine Berücksichtigung.
  2. 1Die Mieten sind so festzulegen, dass mindestens die unter 1. genannten Kosten gedeckt werden. 2Zur Kostendeckung sollen auch zweckgebundene Spenden und Sponsoringmittel verwendet werden. 3Etwaige Überschüsse werden der Rücklage zugeführt.
  3. Der Wirtschaftsplan, der Stellenplan und das Vermögensverzeichnis werden jährlich als Anlage zum Haushaltsgesetz von der Kirchensynode verabschiedet.
  4. 1Die Wohnheime verfolgen unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung vom 16.3.1976. 2Das Geschäftsgebaren der Heime ist nicht auf Gewinnerzielung abgestellt. 3Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 4Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Wohnheime fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 3

1Die Arbeit in den Wohnheimen wird von einem gemeinsamen Beirat begleitet. 2Dieser besteht aus:
  • Je einer Vertreterin/einem Vertreter der Bewohnerinnen/Bewohner der drei Häuser, die von der Heimvollversammlung für jeweils zwei Semester entsandt werden.
  • Eine Pfarrerin/ein Pfarrer der ESG Frankfurt.
  • Eine Pfarrerin/ein Pfarrer der ESG Mainz.
  • Eine Vertreterin/ein Vertreter des Theologischen Konvikts.
  • Eine Vertreterin/ein Vertreter der Öffentlichkeit/kirchlicher Arbeit aus Frankfurt.
  • Eine Vertreterin/ein Vertreter der Öffentlichkeit/kirchlicher Arbeit aus Mainz.
3Die Vertretungen der Öffentlichkeit/kirchlicher Arbeit werden durch die Kirchenleitung auf Vorschlag der Wohnheimbeiräte für die Dauer von drei Jahren berufen.
4Der Beirat hat begleitende und beratende Funktion. 5Er unterstützt insbesondere die Entwicklung des evangelischen Profils in den Wohnheimen. 6Er wird jährlich über die wirtschaftliche Entwicklung durch den/die Geschäftsführer/in informiert und kann dazu Stellung nehmen. 7Er begleitet und berät die Arbeit des/der Geschäftsführers/in.
8Die Sitzungen des Beirates finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, statt. 9Zu den Sitzungen wird mindestens zehn Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung durch den oder die Vorsitzende/n oder seines/seiner – ihres/ihrer Stellvertreters/in eingeladen. 10Der/die zuständige theologische und/oder juristische Referent/Referentin können an den Sitzungen des Beirates teilnehmen.
11Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die der Beirat erstellt und die durch die Kirchenverwaltung zu genehmigen ist.
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§ 4

1Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin wird von der Kirchenverwaltung angestellt. 2Er/sie leitet die Wohnheime eigenverantwortlich. 3Aufgaben des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin:
  • Abschluss der Mietverträge/Kündigung
  • Überwachung der Mieteingänge
  • Erstellung und Abwicklung des Wirtschaftsplanes
  • Anschaffungen im Rahmen des Wirtschaftsplanes
  • Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen
  • Organisation und Hausverwaltung
  • Wahrnehmung des Hausrechts.
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§ 5

1In den Wohnheimen werden folgende Mitvertretungsorgane gebildet:
  1. Als Vertretung aller Hausbewohner/Hausbewohnerinnen die Vollversammlung, die mindestens einmal im Semester zusammentrifft.
  2. 1Als Vertretung der jeweiligen Flurbewohner/Flurbewohnerinnen die Flurversammlung. 2Die Flurversammlung tritt während der Vorlesungszeit mindestens einmal im Semester zusammen.
  3. Der Wohnheimbeirat, der aus den Flursprechern, dem/der Geschäftsführer/in, dem Hausmeister und je einer Vertretung der ESG und des Theologischen Konvikts besteht.
  4. Der Aufnahmebeirat besteht aus drei studentischen Hausbewohnern/Hausbewohnerinnen die für die Dauer eines Jahres von der Vollversammlung gewählt werden; außerdem dem/der Geschäftsführer/in und einer ESG-Vertretung.
2Die Einzelheiten werden in der Hausordnung der Wohnheime festgelegt, die der Genehmigung der Kirchenverwaltung bedarf.
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§ 6

1Für die Aufnahme in den Wohnheimen ist der/die Geschäftsführer/in zuständig.
2Nach den Bewerbungsunterlagen trifft der/die Geschäftsführer/in, unter Beratung durch den Aufnahmebeirat die Auswahl. 3Dabei ist auf angemessene Anteile verschiedener Gruppen zu achten.
4Die Anzahl der Wohnheimplätze für Studierende der evangelischen Theologie wird durch die Kirchenverwaltung in den einzelnen Häusern festgelegt.
5Alle Bewerbungen, denen nicht unmittelbar stattgegeben werden kann, kommen in zeitlicher Reihenfolge für drei Monate in eine Warteliste. 6Neben der Quotenregelung sind soziale und persönliche Kriterien zu berücksichtigen. 7Die Flurgemeinschaften – vertreten durch Flursprecher/innen – können neue Mitbewohner/innen zur Aufnahme in ihre Flurgemeinschaft vorschlagen.
8Dabei ist zu beachten, dass in jeder Flurgemeinschaft nicht mehr als zwei Personen aus dem gleichen Ausland wohnen sollen.
9Der/die Geschäftsführer/in hat das Recht, in Ausnahmesituationen Mietverträge ohne Beteiligung des Aufnahmebeirats abzuschließen.
10Die Wohnzeit ist auf acht Semester befristet. 11In begründeten Ausnahmefällen kann die Wohnzeit nach Beratung im Aufnahmebeirat durch den/die Geschäftsführer/in verlängert werden.
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§ 7

1Die Verwaltung der Mittel und des Vermögens erfolgt nach den allgemeinen kirchlichen Vorschriften. 2Rechnungs- und Kassenprüfung obliegen dem Rechnungsprüfungsamt der EKHN.
3Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1.10.1999 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Statut vom 30. Juni 1986 (ABl. EKHN 1986 S. 178) außer Kraft.

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