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Geltungszeitraum von: 20.09.2020

Geltungszeitraum bis: 31.12.2021

Kirchengemeindeordnung (KGO)1#

Vom 24. November 20122#

(ABl. 2013 S. 38), zuletzt geändert am 19. September 2020 (ABl. 2020 S. 341)

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

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Abschnitt 1
Die Kirchengemeinde

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Unterabschnitt 1
Die Ausgestaltung der Kirchengemeinde

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§ 1
Begriff und Rechtsstellung

( 1 ) Eine Kirchengemeinde ist eine dauerhafte Zusammenfassung von Kirchenmitgliedern entsprechend der kirchlichen Ordnung, in der Gottes Wort lauter verkündigt und die Sakramente recht verwaltet werden.
( 2 ) Eine Kirchengemeinde kann errichtet werden, wenn ein regelmäßiger Gottesdienst unter Leitung von zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung beauftragten Personen gewährleistet ist. Die Zahl der Mitglieder der Kirchengemeinde (Gemeindemitglieder) muss auf Dauer eigenständige Lebens- und Arbeitsformen, insbesondere die Beteiligung der Gemeindemitglieder, geordnete Strukturen der Leitung und der rechtlichen Vertretung im Rahmen der gesamtkirchlichen Vorschriften, ermöglichen.
( 3 ) Jede Kirchengemeinde ist Teil eines Dekanats und der Gesamtkirche und beteiligt sich nach ihren Kräften an deren geistlichen, rechtlichen und finanziellen Aufgaben.
( 4 ) Jede Kirchengemeinde ist Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung. Sie steht unter Schutz, Fürsorge und Aufsicht des Dekanats und der Gesamtkirche.
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§ 2
Kirchengemeindeformen

( 1 ) Die örtlich abgegrenzte Kirchengemeinde umfasst die Kirchenmitglieder eines Ortes, eines Ortsteiles oder mehrerer Orte (örtliche Kirchengemeinde). Gemeindemitglieder sind alle Getauften evangelischen Bekenntnisses, die ihren Wohnsitz an diesem Ort haben und keiner anderen Kirchengemeinde angehören.
( 2 ) Einrichtungen, die übergemeindlichen Aufgaben dienen, können im Einvernehmen mit deren Vorstand mit den Rechten einer Kirchengemeinde ausgestattet werden (Anstaltskirchengemeinde). Mitglieder sind alle Kirchenmitglieder, die im Bereich der Einrichtung ihren Wohnsitz haben oder durch Umgemeindung, Aufnahme oder Taufe der Anstaltskirchengemeinde angehören.
( 3 ) Kirchengemeinden können bei Bedarf auch für Kirchenmitglieder gebildet werden, die sich durch Herkunft, Bekenntnis oder besondere Aufgaben und Anliegen verbunden wissen (Personalkirchengemeinde). Mitglieder sind jene Kirchenmitglieder, die durch Umgemeindung, Aufnahme oder Taufe der Personalkirchengemeinde angehören.
( 4 ) Mit dem Beschluss zur Errichtung einer Anstalts- oder Personalkirchengemeinde trifft die Kirchenleitung insbesondere Regelungen über
  1. die pfarramtliche Versorgung entsprechend der Mitgliederzahl, so dass in der Kirchengemeinde der pfarramtliche Dienst in angemessenem Umfang wahrgenommen werden kann;
  2. die Räume oder Gebäude, die die Kirchengemeinde für die Erfüllung ihres kirchlichen Auftrags benötigt;
  3. die finanziellen Zuweisungen.
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§ 3
Name

Der Name einer Kirchengemeinde hat als Bestandteile eine Kennzeichnung als Kirchengemeinde, einen örtlichen Bezug sowie die Angabe der Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche zu enthalten.
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§ 4
Neubildung, Änderung, Aufhebung

( 1 ) Sollen Kirchengemeinden neu gebildet, verändert, aufgehoben, geteilt oder zusammengelegt werden, so beschließt darüber die Kirchenleitung im Benehmen mit den beteiligten Kirchenvorständen und Dekanatssynodalvorständen. Die entsprechende Urkunde ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
( 2 ) Im Zusammenhang mit der Neubildung, Veränderung, Aufhebung oder Teilung von Kirchengemeinden findet unter den Beteiligten eine Vermögensauseinandersetzung über das gesamte Vermögen der Kirchengemeinden einschließlich der Übertragung von Grundstücken und Erbbaurechten statt.
( 3 ) Werden im Rahmen des Absatzes 1 Grundstücke oder Erbbaurechte übertragen, so hat diese Übertragung dingliche Wirkung. Sie wird mit Inkrafttreten des Beschlusses der Kirchenleitung vollzogen. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens muss aus der Urkunde hervorgehen. Die betroffenen Grundstücke oder Erbbaurechte sind in der Urkunde mit Grundbuch- und Katasterbezeichnungen anzugeben.
( 4 ) Kommt eine Einigung nach Absatz 2 unter den Beteiligten nicht zustande, so entscheidet die Kirchenleitung nach Anhörung der Beteiligten und des Dekanatssynodalvorstands.
( 5 ) Bei Neubildung und Teilung von Kirchengemeinden handelt der Dekanatssynodalvorstand treuhänderisch für die neu entstehenden Kirchengemeinden bis zur Bildung eines beschlussfähigen Kirchenvorstands (§ 32).
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§ 5
Pfarrdienstordnung3#

( 1 ) Die Wahrnehmung der pfarramtlichen Dienste ist durch eine Pfarrdienstordnung zu regeln, die vom Kirchenvorstand aufzustellen und dem Dekanatssynodalvorstand zur Genehmigung vorzulegen ist. Der Dekanatssynodalvorstand teilt seine Entscheidung der Kirchenverwaltung mit.
( 2 ) Dienste in verschiedenen Kirchengemeinden sind durch gemeinsame Pfarrdienstordnungen zu regeln. Die gemeinsamen Pfarrdienstordnungen werden von den beteiligten Kirchenvorständen im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand beschlossen und der Kirchenverwaltung mitgeteilt. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, wird die gemeinsame Pfarrdienstordnung vom Dekanatssynodalvorstand beschlossen und der Kirchenverwaltung mitgeteilt. Den gleichen Regelungen unterliegt die Veränderung und Aufhebung gemeinsamer Pfarrdienstordnungen.
( 3 ) Jede Pfarrdienstordnung ist der betroffenen Kirchengemeinde in geeigneter Weise bekannt zu geben. Die Bekanntmachung im Gottesdienst genügt nicht.
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§ 6
Seelsorgebezirke und Gottesdienststätten

( 1 ) Kirchengemeinden können in Seelsorgebezirke mit eigenen Pfarrstellen oder Pfarrstellen zur Verwaltung eingeteilt werden.
( 2 ) In jeder Kirchengemeinde soll eine ihrem regelmäßigen Bedarf entsprechende Zahl von Gottesdienststätten geschaffen werden.
( 3 ) Die Regelungen nach Absatz 1 und 2 sind vom Kirchenvorstand zu beschließen und vom Dekanatssynodalvorstand zu genehmigen. Der Dekanatssynodalvorstand teilt seine Entscheidung der Kirchenverwaltung mit.
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§ 7
Gottesdienstordnung

( 1 ) Will eine Kirchengemeinde an Stelle der bisher bestehenden Gottesdienstordnung eine andere im Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau gebräuchliche Gottesdienstordnung einführen, so lässt sie sich von der Dekanin oder dem Dekan und der Pröpstin oder dem Propst beraten. Beschließt der Kirchenvorstand die Einführung dieser Gottesdienstordnung, so bedarf der Beschluss der Genehmigung der Kirchenleitung.
( 2 ) Für die Einführung eines anderen als des bisher in der Gemeinde gebräuchlichen Katechismus gilt Absatz 1 entsprechend.
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§ 8
Pfarramtliche Verbindung

( 1 ) Sind mehrere Kirchengemeinden pfarramtlich verbunden4#, so treten für gemeinschaftliche Angelegenheiten die Kirchenvorstände zu gemeinsamer Beratung und getrennter Beschlussfassung zusammen. Die Beschlüsse werden von den Kirchenvorständen der beteiligten Kirchengemeinden ausgeführt.
( 2 ) Die gemeinsame Beratung kann unterbleiben, wenn die Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden übereinstimmende Beschlüsse gefasst haben.
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§ 9
Einrichtungen der Kirchengemeinde

Einrichtungen der Kirchengemeinde, die rechtlich geordnet werden müssen, sind durch Kirchengemeindesatzung zu regeln. Der Kirchenvorstand kann zur Verwaltung der Einrichtung eigene Organe schaffen und diesen bestimmte Geschäftsführungsaufgaben zur selbständigen Wahrnehmung übertragen.
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§ 10
Erprobung neuer Organisationsformen

( 1 ) Zur Erprobung neuer Rechts-, Organisations- und Arbeitsformen kann für die Dauer von längstens sechs Jahren von den Vorschriften der Artikel 13 und 14 sowie 18, 19 und 21 bis 29 der Kirchenordnung abgewichen werden. Eine Erprobung neuer Rechts-, Organisations- und Arbeitsformen, die die Ebenen der Kirchengemeinden und Dekanate verbindet, ist zulässig.
( 2 ) Dazu bedarf es einer Satzung, die mit Einvernehmen von jeweils zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der beteiligten Kirchenvorstände und Dekanatssynoden von der Kirchenleitung beschlossen wird.
( 3 ) Die Satzung muss alle Angelegenheiten regeln, bei denen von den bestehenden gesamtkirchlichen Vorschriften abgewichen wird.
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Unterabschnitt 2
Die Gemeindemitglieder

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§ 11
Mitgliedschaft in der Kirche

( 1 ) Die Kirchenmitgliedschaft bestimmt sich nach dem Kirchenmitgliedschaftsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 2 ) Gibt ein Kirchenmitglied seinen Wohnsitz im Inland vorübergehend oder endgültig auf, bleiben aufgrund ausdrücklicher Erklärung die Rechte und Pflichten aus der Kirchenmitgliedschaft bestehen, wenn die Lage des Wohnsitzes im Ausland eine regelmäßige Teilnahme am Leben einer inländischen Kirchengemeinde zulässt und ökumenische Belange nicht entgegenstehen.
( 3 ) Die Zugehörigkeit zur Kirche endet, wenn ein Gemeindemitglied nach den Bestimmungen des staatlichen Rechts aus der Kirche austritt. Die Zugehörigkeit endet auch, wenn ein Gemeindemitglied ohne förmlichen Austritt zu einer anderen Religionsgemeinschaft übertritt.
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§ 12
Zugehörigkeit zur Kirchengemeinde, Umgemeindung

( 1 ) Jedes Kirchenmitglied gehört grundsätzlich der örtlichen Kirchengemeinde, bei Gesamtkirchengemeinden der Ortskirchengemeinde des ersten Wohnsitzes als Gemeindemitglied an.
( 2 ) Wünscht ein Gemeindemitglied einer anderen als der Kirchengemeinde oder der Ortskirchengemeinde seines ersten Wohnsitzes anzugehören, so bedarf es der Umgemeindung. Bei der Umgemeindung ist eine schriftliche Anmeldung bei der aufnehmenden Kirchengemeinde erforderlich.
( 3 ) Die aufnehmende Kirchengemeinde hat die erfolgte Umgemeindung der abgebenden Kirchengemeinde, dem aufnehmenden Dekanat und der von der Kirchenleitung beauftragten, zentralen Stelle mitzuteilen. Die Umgemeindung ist im Gemeindemitgliederverzeichnis beider Kirchengemeinden zu vermerken.
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§ 13
Vornahme von Amtshandlungen

( 1 ) Jedes Gemeindemitglied hat im Rahmen der kirchlichen Ordnung Anspruch auf Amtshandlungen durch die zuständige Pfarrerin oder den zuständigen Pfarrer in der Kirchengemeinde, der es angehört. Wünscht ein Gemeindemitglied eine Amtshandlung durch eine andere Pfarrerin oder einen anderen Pfarrer als die zuständige Pfarrerin oder den zuständigen Pfarrer, ist mit diesem oder dieser das Einvernehmen herzustellen.
( 2 ) Wünscht ein Gemeindemitglied eine kirchliche Amtshandlung außerhalb der Kirchengemeinde, der es angehört, so ist die Zustimmung5# der zuständigen Pfarrerin oder des zuständigen Pfarrers einzuholen. Die zuständige Pfarrerin oder der zuständige Pfarrer darf die Zustimmung nur verweigern, wenn die Vornahme der Handlung im Widerspruch zur Ordnung der Kirche oder der Kirchengemeinde stehen würde. Wird die Zustimmung verweigert, so kann die Entscheidung der Dekanin oder des Dekans oder, falls diese selbst die zuständige Pfarrerin oder dieser selbst der zuständige Pfarrer ist, die Entscheidung der Pröpstin oder des Propstes angerufen werden.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die um die Handlung gebeten worden sind, können die Bitte ablehnen. Sie dürfen ihr nur entsprechen, wenn die Zustimmung nach Absatz 2 vorliegt.
( 4 ) Jede Pfarrerin und jeder Pfarrer ist zur Amtshandlung berechtigt und verpflichtet, wenn Lebensgefahr besteht.
( 5 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die eine Amtshandlung vollzogen haben, sind verpflichtet, der zuständigen Pfarrerin oder dem zuständigen Pfarrer unverzüglich die zur Eintragung in das Kirchenbuch erforderlichen Angaben zu machen.
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§ 14
Teilhabe am Gemeindeleben

Jedes Gemeindemitglied hat in seiner Kirchengemeinde das Recht auf Teilhabe am Gemeindeleben, Beteiligung an Gruppen und Kreisen der Kirchengemeinde sowie das aktive und passive Wahlrecht im Rahmen der gesamtkirchlichen Vorschriften.
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§ 15
Ruhen der Rechte als Gemeindemitglied

( 1 ) Als Glieder am Leib Christi sind getaufte Mitglieder der Kirche berufen, das Evangelium in Wort und Tat in allen Lebenszusammenhängen zu gestalten. Der Kirchenvorstand soll zu dieser Berufung ermutigen, die auf der Zusage des neuen und ewigen Lebens in Christus beruht.
( 2 ) Wenn ein Gemeindemitglied offensichtlich und beharrlich das Evangelium von Jesus Christus bekämpft oder verächtlich macht, so kann der Kirchenvorstand feststellen, dass dessen Rechte ruhen. Das Gemeindemitglied ist vorab durch den Kirchenvorstand zu hören.
( 3 ) Aufgrund dieser Feststellung hat der Kirchenvorstand dem Gemeindemitglied mitzuteilen, dass kirchliche Amtshandlungen, das Wahlrecht sowie das Patenrecht von ihm nicht in Anspruch genommen werden können.
( 4 ) Gleichzeitig soll das Gemeindemitglied auf die bleibende Zusage der Taufe hingewiesen werden. Der Anspruch auf die Teilnahme an Gottesdiensten, auf seelsorgliche Zuwendung und auf religiöse Bildung bleibt bestehen. Der Kirchenvorstand soll das Gemeindemitglied in seine Fürbitte einschließen.
( 5 ) Die Feststellung nach Absatz 2 kann durch den Kirchenvorstand wieder aufgehoben werden, wenn das Gemeindemitglied dies beantragt und eine Änderung seiner Haltung zu erkennen gegeben hat.
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Abschnitt 2
Der Kirchenvorstand

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Unterabschnitt 1
Aufgaben

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§ 16
Leitung der Kirchengemeinde

( 1 ) Der Auftrag des Kirchenvorstands, die Kirchengemeinde zu leiten, verpflichtet ihn, das christliche Leben in der Kirchengemeinde in jeder Hinsicht zu fördern und für ihre Einheit zu sorgen.
( 2 ) Der Kirchenvorstand hat darauf zu achten, dass die missionarische Verantwortung und die Sendung der Kirche in seinem Verantwortungsbereich zum Ausdruck kommen. Dies geschieht im Blick auf die jeweiligen Erfordernisse der Kirchengemeinde insbesondere, indem
  1. regelmäßige Gottesdienste gefeiert, die Kirchenmusik und das geistliche Leben in der Kirchengemeinde gepflegt werden,
  2. in unterschiedlichen Formen Seelsorge geübt wird,
  3. religiöse Bildung für alle Altersgruppen ermöglicht wird, insbesondere im Zusammenhang der Taufe und der Konfirmation,
  4. diakonische Aufgaben und die gesellschaftliche Verantwortung wahrgenommen werden,
  5. ökumenische Zusammenarbeit gefördert, das Zusammenleben mit anderen Kirchen und christlichen Gemeinschaften gestaltet und das Gespräch mit Menschen anderer Religion und Kultur gesucht wird.
Die Kirchengemeinden können sich dabei ergänzen und besondere Profile entwickeln.
( 3 ) Der Kirchenvorstand wählt die Pfarrerin oder den Pfarrer im Fall des Wahlrechts der Kirchengemeinde und wirkt in den übrigen Fällen der Pfarrstellenbesetzung mit. Die Regelungen des Pfarrstellengesetzes bleiben unberührt.
( 4 ) Der Kirchenvorstand sucht, beauftragt und fördert geeignete Personen für die ehrenamtliche Übernahme von Aufgaben in allen Bereichen des Gemeindelebens im Rahmen der gesamtkirchlichen Vorschriften. Er kann ehrenamtlich Mitarbeitenden die Beauftragung im Interesse der Kirchengemeinde entziehen.
( 5 ) Zur regelmäßigen Mithilfe in der freien Wortverkündigung können andere als Pfarrerinnen oder Pfarrer oder Pfarrdiakoninnen oder Pfarrdiakone nur eingesetzt werden, wenn darüber Einvernehmen zwischen Kirchenvorstand und Pfarrerin oder Pfarrer besteht und den Betreffenden gemäß dem Prädikantengesetz eine Bevollmächtigung durch die Kirchenleitung erteilt ist. Die gelegentliche Heranziehung einer oder eines Nichtbevollmächtigten zum Predigtdienst bedarf der Zustimmung des Kirchenvorstands. Sie soll bei einer oder einem Auswärtigen nur im Einverständnis mit der Dekanin oder dem Dekan gegeben werden.
( 6 ) Der Kirchenvorstand ist für die Auswahl von geeigneten neben- und hauptberuflich Mitarbeitenden verantwortlich.
( 7 ) Der Kirchenvorstand lädt insbesondere die ehrenamtlich, haupt- und nebenberuflich Mitarbeitenden mit Leitungsfunktionen mindestens einmal im Jahr ein, um mit ihnen die Gemeindearbeit abzustimmen, zu beraten und weiterzuentwickeln (Kreis der Mitarbeitenden).
( 8 ) Der Kirchenvorstand trägt dafür Sorge, dass die Kirchengemeinde mit anderen Kirchengemeinden, diakonischen Einrichtungen in der Region, dem Dekanat und der Regionalverwaltung sowie der Kirchenverwaltung, den Zentren und anderen gesamtkirchlichen Einrichtungen zusammenarbeitet.
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§ 17
Wahrung der kirchlichen Ordnungen

( 1 ) Der Kirchenvorstand ist für die Einhaltung der kirchlichen Ordnungen in der Kirchengemeinde verantwortlich.
( 2 ) Der Kirchenvorstand bestimmt die Zeiten der regelmäßigen Gottesdienste und beschließt über Änderungen.
( 3 ) Der Kirchenvorstand entscheidet in Zweifelsfällen über die Zulässigkeit kirchlicher Amtshandlungen; die eigene Verantwortung der Pfarrerin oder des Pfarrers in der Bindung an die Ordinationsverpflichtung und das Aufsichtsrecht der kirchenleitenden Organe bleiben hierbei unberührt. Näheres regelt die Lebensordnung6#.
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§ 18
Vermögensverwaltung

( 1 ) Der Kirchenvorstand verwaltet das Kirchenvermögen und etwaige Sondervermögen ohne eigene Organe. Die gesamtkirchlichen Vorschriften über die treuhänderische Verwaltung des Pfarreivermögens bleiben unberührt.
( 2 ) Der Kirchenvorstand ist für die ordnungsgemäße Verwaltung der kirchlichen Gebäude und Grundstücke sowie für die Erhaltung und auftragsgemäße Nutzung des kirchlichen Eigentums verantwortlich.
( 3 ) Der Kirchenvorstand stellt den Haushaltsplan fest und beschließt über die örtlichen Abgaben im Rahmen der gesamtkirchlichen Vorschriften. Er nimmt die Jahresrechnung ab und erteilt Entlastung, vorbehaltlich der Prüfung oder der Bestätigung über den Abschluss des Prüfungsverfahrens durch das Rechnungsprüfungsamt. Er entscheidet über die Einführung neuer oder die Änderung bestehender Gebühren im Rahmen der gesamtkirchlichen Vorschriften.
( 4 ) Der Kirchenvorstand ordnet die Erhebung der gottesdienstlichen Kollekten sowie der freiwilligen Sammlungen und Spenden und verwaltet ihre Erträge im Rahmen der Kollektenordnung.
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§ 19
Gemeindemitgliederverzeichnis

Der Kirchenvorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Führung eines Gemeindemitgliederverzeichnisses, das in jeder Kirchengemeinde gemäß den gesamtkirchlichen Vorschriften geführt wird.
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§ 20
Grundstücksverwaltung und Hausrecht

( 1 ) Der Kirchenvorstand verfügt unbeschadet der Aufsicht der kirchenleitenden Organe über die kirchlichen Gebäude und gottesdienstlichen Räume sowie über den Gebrauch der kirchlichen Gerätschaften und der Kirchenglocken. Hinsichtlich des Läutens der Kirchenglocken und des Beflaggens kirchlicher Gebäude ist er an die gesamtkirchlichen Vorschriften gebunden.
( 2 ) Der Kirchenvorstand beschließt über die Überlassung von kirchlichen Räumen zu gottesdienstlichen Veranstaltungen an christliche Kirchen oder Gruppen, soweit diese der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen sind. Über die Überlassung kirchlicher Räume zu gottesdienstlichen Veranstaltungen an Gemeinden anderer christlicher Kirchen, mit denen die Kirchengemeinde zusammenarbeitet, entscheidet der Dekanatssynodalvorstand. Die Überlassung setzt voraus, dass diese Veranstaltungen nicht auf Mitgliederwerbung innerhalb der Kirchengemeinde hinzielen.
( 3 ) Die Überlassung kirchlicher Gebäude und Räume zu anderen als gottesdienstlichen Veranstaltungen ist nur zulässig, wenn diese Veranstaltungen der Bestimmung des Raumes nicht widersprechen.
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§ 21
Dienstaufsicht

( 1 ) Der Kirchenvorstand führt die Dienstaufsicht über die in der Kirchengemeinde angestellten Mitarbeitenden entsprechend der gesamtkirchlichen Vorschriften, unbeschadet der gesamtkirchlichen Aufsicht. Einzelheiten ihres Dienstes sind durch Dienstanweisung zu regeln.
( 2 ) Unbeschadet der Verantwortung des Kirchenvorstands für das gesamte Gemeindeleben steht ihm die Dienstaufsicht über Pfarrerinnen und Pfarrer nicht zu.
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§ 22
Vertretung im Rechtsverkehr

( 1 ) Der Kirchenvorstand vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. Die gesamtkirchlichen Vorschriften über die treuhänderische Verwaltung des Pfarreivermögens bleiben unberührt.
( 2 ) Erklärungen des Kirchenvorstands werden durch zwei Mitglieder des Kirchenvorstands abgegeben. Unter diesen muss die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein.
( 3 ) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die die Kirchengemeinde gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des Kirchenvorstands, unter denen die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein muss. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen und notariellen Beurkundungen.
( 4 ) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
( 5 ) Die besonderen Vorschriften für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen bleiben unberührt.
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§ 23
Gemeindeversammlung

( 1 ) Der Kirchenvorstand soll einmal jährlich die Gemeindemitglieder zu einer Gemeindeversammlung einladen, um über seine Arbeit zu berichten. Über Angelegenheiten des kirchlichen und gemeindlichen Lebens, soweit sie nicht vertraulich sind, ist Gelegenheit zur Aussprache zu geben. Es ist ausreichend über die Verwendung der finanziellen Mittel zu informieren.
( 2 ) Insbesondere sollen die Gemeindemitglieder zu einer Gemeindeversammlung vor der Beschlussfassung des Kirchenvorstands über
  1. die Teilung und Zusammenlegung von Kirchengemeinden,
  2. einen Dekanatswechsel,
  3. wesentliche Gestaltungen und Veränderungen der kirchlichen Arbeitsformen in der Kirchengemeinde,
  4. größere Bauvorhaben in der Kirchengemeinde (z. B. Kirche, Gemeindehaus, Kindergarten)
eingeladen werden.
( 3 ) Die Einladung soll so erfolgen, dass jedes Gemeindemitglied rechtzeitig Kenntnis erhält; eine Bekanntgabe im Gottesdienst genügt nicht. Die jeweilige Thematik ist dabei ausreichend deutlich zu machen.
( 4 ) Der Dekanatssynodalvorstand ist zu jeder Gemeindeversammlung einzuladen.
( 5 ) Die Regelungen der Kirchengemeindewahlordnung zur Einberufung einer Gemeindeversammlung bleiben unberührt.
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Unterabschnitt 2
Zusammensetzung und Vorsitz

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§ 24
Amtszeit

Die Amtszeit des Kirchenvorstands beginnt am 1. September des Wahljahres und beträgt sechs Jahre.
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§ 25
Mitgliedschaft der Pfarrerinnen und Pfarrer

( 1 ) Dem Kirchenvorstand gehören außer den gewählten und berufenen Mitgliedern diejenigen Pfarrerinnen und Pfarrer an, die im hauptamtlichen Dienst in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle oder Pfarrstelle zur Verwaltung innehaben oder verwalten oder mit einer Vakanzvertretung oder mit der Vertretung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers, die oder der länger als zwei Monate verhindert ist, beauftragt sind.
( 2 ) Denjenigen, die hauptamtlich zur Mithilfe in den pfarramtlichen Dienst in die Kirchengemeinde entsandt sind oder die im Rahmen einer Pfarrdienstordnung im Umfang von mindestens eines 0,25 Stellenanteils eines vollen Dienstauftrags in der Kirchengemeinde tätig sind oder die hauptamtlich eine sonstige Pfarrstelle oder Pfarrstelle zur Verwaltung innehaben oder verwalten, deren Dienst sich im Wesentlichen innerhalb des Bereichs einer Kirchengemeinde vollzieht, kann auf Antrag des Kirchenvorstands durch den Dekanatssynodalvorstand Sitz und Stimme zuerkannt werden. Das Gleiche gilt für Pfarrerinnen und Pfarrer im Ehrenamt.
( 3 ) Soweit Pfarrerinnen und Pfarrer eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, die einem Kooperationsraum zugewiesen ist, treffen sie untereinander eine Vereinbarung, wer als stimmberechtigtes Mitglied welchen Kirchenvorstandes an den Sitzungen des jeweiligen Kirchenvorstandes teilnimmt. In jedem Kirchenvorstand ist eine Pfarrerin oder ein Pfarrer Mitglied. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Dekanin oder der Dekan. Pfarrerinnen und Pfarrer eines Kooperationsraumes können an Sitzungen der Kirchenvorstände, in denen sie nicht stimmberechtigtes Mitglied sind, beratend teilnehmen, insbesondere, wenn ihre Zuständigkeit nach Artikel 7 Absatz 1 der Kirchenordnung7# berührt ist.
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§ 26
Einführung und Einberufung der ersten Sitzung

( 1 ) Die neugewählten Mitglieder des Kirchenvorstands sollen innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Amtszeit in einem Gottesdienst in ihr Amt eingeführt werden. Sie legen dabei das Versprechen nach Artikel 13 Absatz 6 der Kirchenordnung ab.
( 2 ) Die erste Sitzung des neugewählten Kirchenvorstands findet nach der Amtseinführung statt. Sie wird durch den bisherigen Kirchenvorstand vorbereitet und von der dienstältesten zuständigen Pfarrerin oder von dem dienstältesten zuständigen Pfarrer einberufen und geleitet.
( 3 ) Der bisherige Kirchenvorstand nimmt bis zur ersten Sitzung des neugewählten Kirchenvorstands dessen Aufgaben wahr.
( 4 ) Weitere Mitglieder des Kirchenvorstands treten ihr Amt mit dem Nachrücken oder nach der Berufung oder Nachwahl an. Sie werden in einem Gottesdienst eingeführt und legen dabei das Versprechen nach Artikel 13 Absatz 6 der Kirchenordnung ab.
( 5 ) Sofern Kirchenvorstandsmitglieder vor Aufnahme des Amtes noch nicht im Gottesdienst eingeführt worden sind, legen sie das Versprechen nach Artikel 13 Absatz 6 der Kirchenordnung vor den übrigen Mitgliedern des Kirchenvorstands ab. Die Einführung im Gottesdienst ist alsbald nachzuholen.
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§ 27
Vorsitz und Stellvertretung

( 1 ) Der Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte binnen zwei Monaten nach Beginn seiner Amtszeit die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
( 2 ) Für den Vorsitz ist ein gewähltes oder ein berufenes Mitglied zu wählen.
( 3 ) Wird ein gewähltes oder berufenes Mitglied für den Vorsitz gewählt, so ist in der gleichen Sitzung in Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrerinnen und Pfarrern eine Pfarrerin oder ein Pfarrer für den stellvertretenden Vorsitz zu wählen. Hat die Kirchengemeinde nur eine Pfarrerin oder einen Pfarrer, so übernimmt diese oder dieser die Stellvertretung.
( 4 ) Kommt eine Wahl eines gewählten oder berufenen Mitglieds für den Vorsitz nicht zustande, wird in Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrerinnen und Pfarrern eine Pfarrerin oder ein Pfarrer für den Vorsitz gewählt. Hat die Kirchengemeinde nur eine Pfarrerin oder einen Pfarrer, hat diese oder dieser den Vorsitz im Kirchenvorstand zu führen. In der gleichen Sitzung ist ein gewähltes oder berufenes Mitglied für den stellvertretenden Vorsitz zu wählen.
( 5 ) Bis zur Entscheidung über den Vorsitz führt die Pfarrerin oder der Pfarrer, in Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrstellen die oder der in der Kirchengemeinde dienstälteste Pfarrerin oder Pfarrer, den Vorsitz.
( 6 ) Die oder der Vorsitzende und die Stellvertretung werden für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
( 7 ) Die oder der Vorsitzende sowie die Stellvertretung sind mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Kirchenvorstands vorzeitig von ihrem Amt abrufbar.
( 8 ) Gewählte und berufene Mitglieder des Kirchenvorstands, die
  1. als Mitarbeitende im Umfang eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses zur Kirchengemeinde oder
  2. als Mitarbeitende anderer kirchlicher Einrichtungen im Umfang eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses in der Kirchengemeinde tätig sind,
sind vom Vorsitz und der Stellvertretung ausgeschlossen.
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§ 28
Verhinderung in Vorsitz oder Stellvertretung

( 1 ) Ist die Pfarrerin oder der Pfarrer, die oder der den Vorsitz führt, vorübergehend verhindert, so übernimmt die gewählte Stellvertretung den Vorsitz.
( 2 ) Wird eine Pfarrerin oder ein Pfarrer nach Artikel 28 Absatz 2 Nummer 6 der Kirchenordnung8# mit einer Vertretung wegen Vakanz, Krankheit oder anderweitiger Verhinderung beauftragt, übernimmt sie oder er als beauftragte Vertreterin oder beauftragter Vertreter im Pfarramt auch die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden im Kirchenvorstand. Ein als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender gewähltes Gemeindemitglied übernimmt währenddessen den Kirchenvorstandsvorsitz. Der Kirchenvorstand kann im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand eine davon abweichende Regelung über den Vorsitz und Stellvertretung treffen.
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§ 29
Berufungen

( 1 ) Der Kirchenvorstand kann zwei weitere Mitglieder berufen.
( 2 ) Die Berufenen müssen die Voraussetzungen der Wählbarkeit zum Kirchenvorstand erfüllen.
( 3 ) Die Berufung ist frühestens sechs Monate nach Beginn der Amtszeit des Kirchenvorstands zulässig. Auch ihre Amtszeit endet mit der allgemeinen Wahlperiode des Kirchenvorstands.
( 4 ) Mit Genehmigung des Dekanatssynodalvorstands kann der Kirchenvorstand in besonders begründeten Fällen ein weiteres Mitglied berufen.
( 5 ) Berufungen erfolgen in geheimer Abstimmung.
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§ 29a
Jugendmitglieder

( 1 ) An den Sitzungen des Kirchenvorstands können Jugendmitglieder mit beratender Stimme, einschließlich Rede- und Antragsrecht, teilnehmen.
( 2 ) Jugendmitglieder können wie Mitglieder des Kirchenvorstands in die Ausschüsse des Kirchenvorstands entsandt werden und haben auch dort Rede- und Antragsrecht.
( 3 ) Mit Erreichen der Volljährigkeit erhalten die Jugendmitglieder Stimmrecht.
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§ 30
Veränderungen der Mitgliederzahl

( 1 ) In besonders begründeten Fällen kann der Kirchenvorstand auch während der Wahlperiode frühestens sechs Monate nach Beginn der Amtszeit des Kirchenvorstands beschließen, von der Zahl der nach § 7 der Kirchengemeindewahlordnung9# zu wählenden Mitglieder bis zu einem Drittel nach oben oder unten abzuweichen. Der Kirchenvorstandsbeschluss ist dem Dekanatssynodalvorstand mitzuteilen.
( 2 ) Die bei einer Erhöhung erforderliche Ergänzungswahl wird durch den Kirchenvorstand in geheimer Wahl vorgenommen. Sie gilt für den Rest der Amtszeit des Kirchenvorstands.
( 3 ) Bei einer Herabsetzung bleiben die bisherigen Mitglieder des Kirchenvorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Kirchenvorstands vorzeitig aus, entfällt die Ergänzung des Kirchenvorstands nach § 31.
( 4 ) Der Kirchenvorstand kann auch während der Wahlperiode frühestens sechs Monate nach Beginn der Amtszeit des Kirchenvorstands beschließen, bis zu zwei Gemeindemitglieder als Jugendmitglieder zu wählen. Der Kirchenvorstandsbeschluss ist dem Dekanatssynodalvorstand mitzuteilen.
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§ 31
Vorzeitiges Ausscheiden

( 1 ) Scheiden gewählte Mitglieder des Kirchenvorstands nach Beginn der Amtszeit des Kirchenvorstands aus und wird dadurch die Zahl der Mitglieder des Kirchenvorstands nach § 7 der Kirchengemeindewahlordnung10# unterschritten, so hat der Kirchenvorstand für den Rest der Amtszeit binnen drei Monaten eine entsprechende Anzahl von Gemeindemitgliedern nachzuwählen, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen. Bei der Nachwahl ist der Kirchenvorstand an den früheren Wahlvorschlag nicht gebunden. Bei einer Bezirkswahl nach § 9 der Kirchengemeindewahlordnung11# soll ein Gemeindemitglied aus dem Wahlbezirk des ausgeschiedenen Mitglieds des Kirchenvorstands gewählt werden.
( 2 ) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn gewählte Kandidatinnen oder Kandidaten vor ihrer Einführung als Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher ausscheiden.
( 3 ) Scheiden nach der Kirchengemeindewahlordnung gewählte Jugendmitglieder innerhalb eines Jahres nach Beginn der Amtszeit des Kirchenvorstands aus, so rücken für den Rest der Amtszeit diejenigen nach, die nach den gewählten Jugendmitglieder die meisten Stimmen erhalten haben. Anderenfalls kann der Kirchenvorstand Jugendmitglieder nachwählen (§ 30 Absatz 4).
( 4 ) Dem Dekanatssynodalvorstand sind unverzüglich die Namen ausscheidender und nachrückender, nachgewählter und berufener Mitglieder und Jugendmitglieder des Kirchenvorstands mitzuteilen.
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Unterabschnitt 3
Zusammensetzung bei Neubildung, Zusammenlegung,
Veränderungen von Kirchengemeinden

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§ 32
Neubildung von Kirchengemeinden

( 1 ) Werden Kirchengemeinden neu gebildet, so richtet sich die Größe des Kirchenvorstands nach § 7 Absatz 1 der Kirchengemeindewahlordnung12#.
( 2 ) Wer Mitglied eines Kirchenvorstands im Gebiet der neuen Kirchengemeinde ist und dieser angehört, nimmt das Amt in der neuen Kirchengemeinde wahr.
( 3 ) Ist der Kirchenvorstand mit den Mitgliedern nach Absatz 2 beschlussfähig, ist nach § 31 Absatz 313# zu verfahren.
( 4 ) Ist der Kirchenvorstand mit den Mitgliedern nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, ist nach § 50 zu verfahren. Außerdem ist umgehend eine Neuwahl des Kirchenvorstands durchzuführen.
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§ 33
Zusammenlegung von Kirchengemeinden

Werden Kirchengemeinden zusammengelegt, so nehmen die Mitglieder der bisherigen Kirchenvorstände ihr Amt bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode in der neuen Kirchengemeinde wahr, auch wenn dadurch die Zahl der Mitglieder nach § 7 Absatz 1 der Kirchengemeindewahlordnung14# überschritten wird.
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§ 34
Grenzänderung

Wird ein Teil einer Kirchengemeinde durch Änderung der Gemeindegrenzen in eine andere Kirchengemeinde eingegliedert, so nehmen die Mitglieder des Kirchenvorstands dieses Gemeindeteils ihr Amt im Kirchenvorstand der neuen Kirchengemeinde bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode wahr, auch wenn dadurch die Zahl der Mitglieder nach § 7 Absatz 1 der Kirchengemeindewahlordnung15# überschritten wird.
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Unterabschnitt 4
Pflichten der Kirchenvorstandsmitglieder

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§ 35
Verpflichtung zur Mitarbeit und Eigeninteressen

( 1 ) Die Mitglieder des Kirchenvorstands sind verpflichtet, an der kirchlichen Arbeit und insbesondere an den Sitzungen des Kirchenvorstands teilzunehmen. Ist ein Mitglied an dieser Mitarbeit fortgesetzt verhindert, soll es sein Amt zur Verfügung stellen.
( 2 ) Kirchenvorstandsmitglieder sollen während ihrer Amtszeit nicht in einer Geschäftsbeziehung zur Kirchengemeinde stehen, die von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für Kirchengemeinde oder Kirchenvorstandsmitglied ist.
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§ 36
Verschwiegenheitspflicht

( 1 ) Die Mitglieder des Kirchenvorstands sind verpflichtet, über Angelegenheiten der Seelsorge und der Kirchenzucht, in Personalangelegenheiten sowie über sonstige Gegenstände, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder für vertraulich erklärt werden, Stillschweigen zu bewahren. Die gewählten und berufenen Mitglieder des Kirchenvorstands sind hierauf sowie zur Wahrung des Datenschutzes in der ersten Sitzung ihrer Amtszeit durch die Pfarrerin oder den Pfarrer zu verpflichten.
( 2 ) Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch für solche Personen, die vom Kirchenvorstand zu seinen Beratungen hinzugezogen worden sind.
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§ 37
Interessenwiderstreit und Befangenheit

( 1 ) Kein Mitglied des Kirchenvorstands darf an Beratungen und Abstimmungen teilnehmen, die es selbst oder seinen Ehegatten, seine Partnerin oder seinen Partner in eingetragener Lebenspartnerschaft, seine Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Geschwister, Stiefgeschwister, Kinder, Enkel, Stiefkinder oder Schwiegerkinder persönlich betreffen oder ihnen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen können (Interessenwiderstreit). Auf Verlangen ist das Mitglied vor der Beschlussfassung zu hören. Die Beachtung dieser Bestimmung ist in der Niederschrift festzuhalten.
( 2 ) Kann ein Mitglied des Kirchenvorstands nicht frei ohne unkirchliche Bindungen zum Wohl der Kirchengemeinde entscheiden (Befangenheit), soll es an Beratungen und Beschlussfassungen nicht teilnehmen.
( 3 ) Wenn ein Kirchenvorstand infolge Interessenwiderstreits oder Befangenheit von Mitgliedern beschlussunfähig wird, so entscheidet an seiner Stelle der Dekanatssynodalvorstand.
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Unterabschnitt 5
Geschäftsführung und Geschäftsordnung

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§ 38
Geschäftsführung

( 1 ) Die oder der Vorsitzende ist für die Führung der laufenden Geschäfte der kirchengemeindlichen Verwaltung verantwortlich. Sie oder er wird hierbei durch die Stellvertretung unterstützt und vertreten. Für die weiteren wahrzunehmenden Aufgaben können Ressortzuständigkeiten für die einzelnen Mitglieder des Kirchenvorstands gebildet werden.
( 2 ) Der Kirchenvorstand kann widerruflich, längstens für die Dauer seiner Amtszeit, aus seiner Mitte durch Wahl Finanz- und Liegenschaftsbeauftragte bestellen. Den Beauftragten obliegt unter der Verantwortung des Kirchenvorstands die Wahrnehmung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens gemäß der Kirchlichen Haushaltsordnung. Soweit mehrere Beauftragte bestellt sind, soll je einer Beauftragten oder einem Beauftragten die Wahrnehmung der Kassen- und Rechnungsgeschäfte (Finanzbeauftragte oder Finanzbeauftragter) und die Verwaltung des kirchengemeindlichen Grundeigentums einschließlich der Bauaufgaben (Liegenschaftsbeauftragte oder Liegenschaftsbeauftragter) übertragen werden. Die Aufgaben der Beauftragten im Einzelnen regelt eine Dienstanweisung, die der Genehmigung der Kirchenverwaltung bedarf.
( 3 ) Die oder der Vorsitzende ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter aller Mitarbeitenden der Kirchengemeinde, sofern der Kirchenvorstand durch Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.
( 4 ) Die oder der Vorsitzende ist für die Vorbereitung und Leitung der Sitzungen des Kirchenvorstands, für die Ausführung der Beschlüsse des Kirchenvorstands, die Einberufung des Kreises der Mitarbeitenden und die ordnungsgemäße Übergabe der Geschäfte zum Ende ihrer oder seiner Amtszeit verantwortlich. Die Regelungen der Kirchlichen Haushaltsordnung bleiben unberührt.
( 5 ) Näheres ist durch eine Geschäftsordnung16# des Kirchenvorstands zu regeln.
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§ 39
Einladung und Tagesordnung

( 1 ) Die oder der Vorsitzende beruft den Kirchenvorstand zu Sitzungen ein. Dies soll mindestens jeden zweiten Monat geschehen. Der Kirchenvorstand kann beschließen, dass Kirchenvorstandssitzungen ausnahmsweise als Video- oder Telefonkonferenzen durchgeführt werden.
( 2 ) Die Mitglieder des Kirchenvorstands sind mindestens eine Woche vor der Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung in Schrift- oder Textform unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuladen. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist verkürzt werden.
( 3 ) Der Kirchenvorstand muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes beantragt.
( 4 ) Angelegenheiten, die mindestens von einem Viertel der Mitglieder und spätestens vier Tage vor der Sitzung bei der oder dem Vorsitzenden schriftlich angemeldet wurden, müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden.
( 5 ) Über Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann auf Beschluss verhandelt werden. Über sie darf jedoch ein Beschluss nur gefasst werden, wenn alle anwesenden Mitglieder damit einverstanden sind. Ausgenommen von dieser Regelung sind Nachwahlen zum Kirchenvorstand und Wahlen nach § 27.
( 6 ) Angelegenheiten, die auf der Tagesordnung stehen, können auf Beschluss von der Tagesordnung genommen oder vertagt werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Nachwahlen zum Kirchenvorstand und Wahlen nach § 27.
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§ 40
Sitzung

( 1 ) Die Sitzungen des Kirchenvorstands werden mit Gebet eröffnet und geschlossen.
( 2 ) Die Sitzungen sind nicht öffentlich, sofern der Kirchenvorstand nichts anderes beschließt. Der Gemeinde oder einem anderen Personenkreis soll die Teilnahme an Kirchenvorstandssitzungen ermöglicht werden, wobei die Verschwiegenheitspflicht des Kirchenvorstands gem. § 36 Absatz 1 zu wahren ist.
( 3 ) Der Kirchenvorstand kann an seinen Sitzungen weitere Mitarbeitende der Kirchengemeinde und andere Sachverständige beratend teilnehmen lassen. Zu Fragen ihres Sachgebietes sind die zuständigen Mitarbeitenden zu hören; an der Beschlussfassung nehmen sie nicht teil.
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§ 41
Beschlussfähigkeit, Beschlüsse und Wahlen

( 1 ) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Mehrheit der nach der Kirchengemeindewahlordnung gewählten und berufenen Mitglieder einschließlich der stimmberechtigten Jugendmitglieder notwendig. Der Anwesenheit steht die verifizierte Teilnahme an einer Video- oder Telefonkonferenz gleich.
( 2 ) War der Kirchenvorstand nicht beschlussfähig, so ist er in der zweiten Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei der Einberufung zur zweiten Sitzung, die dieselbe Tagesordnung wie die erste haben muss, ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. In diesem Fall ist die Verkürzung der Einladungsfrist nach § 39 Absatz 2 Satz 2 nicht zulässig.
( 3 ) Absatz 2 gilt nicht, wenn der Kirchenvorstand durch das Ausscheiden von Mitgliedern beschlussunfähig geworden ist.
( 4 ) Bei Beschlüssen ist ein Antrag angenommen, wenn ihm mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder zustimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen; dies erfolgt bei Video- und Telefonkonferenzen durch Abstimmung der stimmberechtigten teilnehmenden Mitglieder per Brief oder durch Nutzung digitaler Abstimmungsfunktionen, wenn diese eine geheime Abstimmung sicherstellen.
( 5 ) Wahlen sind geheim und mit Stimmzetteln vorzunehmen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Bei Video- oder Telefonkonferenzen erfolgt die Stimmabgabe der stimmberechtigten teilnehmenden Mitglieder per Brief oder durch Nutzung digitaler Abstimmungsfunktionen, wenn sie eine geheime Abstimmung sicherstellen.
( 6 ) Bei mehreren Kandidatinnen und Kandidaten sind weitere Wahlgänge durchzuführen, wenn die nach Absatz 5 erforderliche Mehrheit nicht erreicht wurde. Erreicht auch im zweiten Wahlgang niemand die nach Absatz 5 erforderliche Mehrheit, so ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen, mindestens aber mehr als die Hälfte der zur Beschlussfähigkeit des Kirchenvorstands erforderlichen Stimmen erhalten hat. Nötigenfalls ist die Wahlhandlung durch engere Wahlen solange fortzusetzen, bis sich eine solche Mehrheit ergibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 7 ) Die Regelungen für Video- und Telefonkonferenzen, einschließlich der Stimmabgabe, gelten für Pfarrwahlen entsprechend. Im Übrigen bleiben die besonderen Regelungen für Pfarrwahlen unberührt.
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§ 42
Sitzungsprotokoll

( 1 ) Über jede Kirchenvorstandssitzung ist ein Protokoll zu erstellen. Es hat zu enthalten: Tag und Ort, Zahl der Mitglieder und Namen der Anwesenden, die Tagesordnung sowie bei Beschlüssen und Wahlen die wörtliche Wiedergabe der Anträge und das Stimmenverhältnis.
( 2 ) Die vom Kirchenvorstand gefassten Beschlüsse sind zu verlesen und durch die Protokollführerin oder den Protokollführer in ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist in ein Protokollbuch aufzunehmen oder zu einer besonderen Sammlung zu nehmen, die mit fortlaufenden Blattzahlen zu versehen ist. Jedes Kirchenvorstandsmitglied kann unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen eine Abschrift des Protokolls erhalten.
( 3 ) Auf Antrag muss auch eine abweichende Meinung in das Protokoll aufgenommen werden.
( 4 ) Das Protokoll ist spätestens in der nächsten Sitzung vom Kirchenvorstand zu genehmigen und von der oder dem Vorsitzenden sowie der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterschreiben.
( 5 ) Wichtige Beschlüsse sind vom Kirchenvorstand in geeigneter Form zu veröffentlichen. Vertrauliche Entscheidungen sind davon ausgenommen. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten.
( 6 ) Beglaubigte Abschriften aus dem Protokoll werden mit Unterschrift und Dienstsiegel erteilt.
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§ 43
Umlaufbeschluss

( 1 ) In Eilfällen, die nach Meinung der oder des Vorsitzenden keiner mündlichen Erörterung bedürfen, kann die Beschlussfassung des Kirchenvorstands außerhalb einer Sitzung durchgeführt werden (Umlaufbeschluss).
( 2 ) Widerspricht ein Kirchenvorstandsmitglied dem Verfahren, so ist die Angelegenheit in der nächstfolgenden Sitzung zu entscheiden. Der Widerspruch hat unverzüglich zu erfolgen.
( 3 ) Ein Antrag ist im Umlaufverfahren angenommen, wenn ihm die Mehrheit der Mitglieder des Kirchenvorstands zustimmt.
( 4 ) Der Wortlaut des Umlaufbeschlusses und das Abstimmungsergebnis sind in der nächstfolgenden Sitzung des Kirchenvorstands zu Protokoll zu nehmen.
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§ 44
Ausschüsse des Kirchenvorstands

( 1 ) Der Kirchenvorstand soll für sachlich oder örtlich abgegrenzte Aufgaben zu seiner Beratung Arbeitsausschüsse bestellen. Zu diesen Ausschüssen können neben Mitgliedern des Kirchenvorstands auch weitere Personen hinzugezogen werden.
( 2 ) Sofern den Ausschüssen Aufgaben zur selbstständigen Wahrnehmung und Beschlussfassung unter Verantwortung des Kirchenvorstands übertragen werden, können dem Ausschuss mit Stimmrecht nur Mitglieder des Kirchenvorstands oder Gemeindemitglieder, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit in den Kirchenvorstand nach § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindewahlordnung17# erfüllen, angehören. Zu den Sitzungen können weitere Personen beratend hinzugezogen werden.
( 3 ) Die Ausschüsse sind an die Weisungen des Kirchenvorstands gebunden und diesem berichtspflichtig. Ihre Arbeitsweise ist vom Kirchenvorstand durch eine Geschäftsordnung zu regeln. Der Kirchenvorstand bestimmt Vorsitz und Stellvertretung.
( 4 ) Vor Beschlussfassung des Kirchenvorstands in Angelegenheiten, die einem Ausschuss übertragen sind, ist dieser zu hören.
( 5 ) Die Tätigkeit der nach Absatz 1 mit der Wahrnehmung von Aufgaben Betrauten ist ehrenamtlich. Notwendige Auslagen werden erstattet.
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Abschnitt 3
Mitverantwortung der Gesamtkirche

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Unterabschnitt 1
Aufsichtspflichten von Dekanat und Gesamtkirche

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§ 45
Aufsicht

( 1 ) Die Aufsicht durch Dekanat und Gesamtkirche soll den Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben helfen, ihre Verbundenheit mit der Kirche fördern und sie und die Kirche vor Schaden bewahren. Sie geschieht durch Beratung, Begleitung und Empfehlung sowie durch Aufsichtsmaßnahmen.
( 2 ) Die mit der Aufsicht betrauten Stellen sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit befugt, Prüfungen vorzunehmen sowie Berichte und Akten anzufordern und an Sitzungen des Kirchenvorstands teilzunehmen.
( 3 ) Bevor eine Aufsichtsmaßnahme getroffen wird, ist der betroffene Kirchenvorstand anzuhören, es sei denn, dass Gefahr in Verzug ist.
( 4 ) Das Visitationsgesetz bleibt unberührt.
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§ 46
Verpflichtung zur Aussetzung von Beschlüssen

( 1 ) Fasst ein Kirchenvorstand einen Beschluss, durch den er seine Befugnisse überschreitet oder das geltende Recht verletzt, so ist die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende verpflichtet, die Ausführung dieses Beschlusses auszusetzen und die Angelegenheit binnen drei Tagen dem Dekanatssynodalvorstand zu unterbreiten.
( 2 ) Das Gleiche gilt, wenn die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende befürchten, dass durch den Beschluss erheblicher Schaden verursacht wird.
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§ 47
Genehmigung von Beschlüssen und Erklärungen

( 1 ) Sofern die gesamtkirchlichen Vorschriften eine Genehmigung vorsehen, werden Beschlüsse des Kirchenvorstands und entsprechende Willenserklärungen erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam. Sie dürfen vorher nicht vollzogen werden.
( 2 ) Beschlüsse des Kirchenvorstands und entsprechende Willenserklärungen über folgende Gegenstände bedürfen der Genehmigung durch die Kirchenverwaltung:
1.
Feststellung des Haushalts- oder Wirtschaftsplanes einschließlich des Stellenplans;
2.
Errichtung und Änderung von Stellen für Mitarbeitende;
3.
Abschluss, Ergänzung und Änderung von Dienstverträgen mit Mitarbeitenden und sonstige Verträge, die die Übernahme von Personalverpflichtungen enthalten (insbesondere Gestellungs- und Geschäftsführerverträge) mit einer Vertragsdauer von mehr als drei Monaten;
4.
Begründung und Änderung von Rechtsverhältnissen von wesentlicher Bedeutung, die die Kirchengemeinde auf Dauer verpflichten;
5.
Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Erwerb und Aufgabe von Rechten an fremden Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
6.
Verpachtung von Grundstücken (mit Ausnahme von Äckern und Wiesen zur ausschließlichen landwirtschaftlichen Nutzung), An- und Vermietung von Gebäuden und Gebäudeteilen sowie Einräumung von Ansprüchen auf Nutzung hieran;
7.
Änderung, Veräußerung, Instandsetzung sowie Abbruch von Bauwerken und Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen, Kunst- oder Denkmalswert haben;
7a.
Entwidmung von Gebäuden oder Räumen für den kirchlichen Gebrauch als Gottesdienststätte, Versammlungsstätte oder Pfarrdienstwohnung sowie Entwidmung von Bestattungsplätzen;
8.
Beschaffung von Kunstwerken, Orgeln und Glocken;
9.
Errichtung, Übernahme, wesentliche Erweiterung, Abgabe und Aufhebung von Einrichtungen oder wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an ihnen (insbesondere Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kindergärten, Diakoniestationen);
10.
Namensgebung für Kirchengemeinden;
11.
Erhebung einer Klage vor einem staatlichen Gericht, Abgabe von Anerkenntnissen oder Abschluss von Vergleichen;
12.
Annahme von Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnissen, soweit diese mit Auflagen oder Lasten verbunden sind;
13.
Verwendung von Vermögen oder seinen Erträgnissen zu anderen als den bestimmungsgemäßen Zwecken;
14.
Aufnahme von Darlehen, ab einer Wertgrenze von insgesamt 5.000 Euro pro Jahr;
15.
Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche und auf die für sie bestellten Sicherheiten ab einer Wertgrenze von insgesamt 5.000 Euro pro Jahr;
16.
Übernahme von Bürgschaften oder sonstigen Verpflichtungen, die wirtschaftlich einer Schuldübernahme für Dritte gleichkommen;
17.
Kirchengemeindesatzungen.
Sonstige gesamtkirchliche Vorschriften, die in anderen Fällen eine Genehmigungspflicht der Kirchenleitung oder der Kirchenverwaltung vorschreiben, bleiben unberührt. Im Falle der Nummer 3 gilt die Genehmigung als erteilt, wenn dem Beschluss des Kirchenvorstands nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang von der Kirchenverwaltung widersprochen wird.
( 3 ) Kirchengemeindesatzungen sind eine Woche lang der Gemeinde zur Einsichtnahme offen zu legen. Dies ist der Gemeinde im Gottesdienst und auf andere geeignete Weise bekannt zu geben.
( 4 ) Die Kirchenleitung kann durch Rechtsverordnung18# die Genehmigungsbefugnisse nach Absatz 2 ganz oder teilweise übertragen.
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§ 48
Beanstandung und Anordnungsbefugnis

( 1 ) Werden dem Dekanatssynodalvorstand oder der Kirchenleitung rechtswidrige Beschlüsse oder Maßnahmen des Kirchenvorstands bekannt, so beanstanden sie diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Sie können Wahlen beanstanden, wenn diese rechtswidrig sind. Beanstandete Beschlüsse, Wahlen oder sonstige Maßnahmen dürfen nicht vollzogen oder müssen auf Verlangen rückgängig gemacht werden.
( 2 ) Kommt der Kirchenvorstand innerhalb einer hierfür gesetzten Frist einer Anordnung nach Absatz 1 nicht nach, können der Dekanatssynodalvorstand oder die Kirchenleitung im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit beanstandete Beschlüsse oder Maßnahmen auf Kosten der Kirchengemeinde von Amts wegen aufheben oder rückgängig machen.
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§ 49
Ersatzvornahme

( 1 ) Weigert sich ein Kirchenvorstand, Rechtsansprüche der Kirchengemeinde geltend zu machen oder das Vermögen der Kirchengemeinde im Rahmen ihres Auftrags wirtschaftlich zu verwalten, so ist die Kirchenleitung berechtigt, nach Anhörung des Kirchenvorstands und des Dekanatssynodalvorstands anstelle des Kirchenvorstands zu handeln.
( 2 ) Weigert sich der Kirchenvorstand, seinen gesetzlichen Aufgaben nachzukommen, kann die Kirchenleitung nach Anhörung des Kirchenvorstands und des Dekanatssynodalvorstands zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen. Das Gleiche gilt bei drohender oder bestehender Zahlungsunfähigkeit der Kirchengemeinde.
( 3 ) Die damit verbundenen Kosten trägt die Kirchengemeinde.
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§ 50
Ernennung von Kirchenvorstandsmitgliedern

Ist ein Kirchenvorstand infolge Ausscheidens von Mitgliedern nicht mehr beschlussfähig, so ernennt der Dekanatssynodalvorstand die für die Beschlussfähigkeit fehlenden Mitglieder des Kirchenvorstands.
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§ 51
Verlust und Aberkennung des Amtes als Kirchenvorstandsmitglied

( 1 ) Ein gewähltes oder berufenes Mitglied des Kirchenvorstandes verliert sein Amt, wenn es die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht mehr erfüllt. Der Kirchenvorstand stellt dies durch Beschluss fest.
( 2 ) Einem gewählten oder berufenen Mitglied des Kirchenvorstands ist sein Amt abzuerkennen
  1. wegen groben Verstoßes gegen die Pflichten als Mitglied des Kirchenvorstands oder
  2. wenn ein gedeihliches Zusammenwirken im Kirchenvorstand nicht mehr gewährleistet ist.
( 3 ) Die Aberkennung ist nach Anhören der oder des Betroffenen und des Kirchenvorstands durch den Dekanatssynodalvorstand auszusprechen. Sie ist schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
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§ 52
Auflösung des Kirchenvorstands

( 1 ) Die Kirchenleitung kann einen Kirchenvorstand nach Anhörung des Dekanatssynodalvorstands auflösen,
  1. der beharrlich seine Pflichten verletzt oder vernachlässigt oder
  2. in dem ein gedeihliches Zusammenwirken nicht mehr gewährleistet ist oder
  3. der dauerhaft beschlussunfähig ist, weil eine Ernennung nach § 50 nicht gelingt.
( 2 ) Die Neuwahl ist durch den Dekanatssynodalvorstand unverzüglich zu veranlassen.
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§ 52a
Wahrnehmung der Befugnisse des Kirchenvorstands

Bei dauerhafter Beschlussunfähigkeit des Kirchenvorstands nimmt der Dekanatssynodalvorstand dessen Befugnisse bis zur Wiederherstellung der Beschlussfähigkeit des Kirchenvorstands wahr.
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Unterabschnitt 2
Rechtsbehelfe

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§ 53
Einspruch

( 1 ) Gegen die Beschlüsse des Kirchenvorstands steht den Betroffenen der Einspruch zu, sofern nicht der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten eröffnet ist. Der Einspruch ist binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Kirchenvorstand zu erheben und hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn der Kirchenvorstand im besonderen kirchlichen Interesse die sofortige Vollziehung anordnet.
( 2 ) Hilft der Kirchenvorstand dem Einspruch nicht ab, legt er die Angelegenheit dem Dekanatssynodalvorstand zur Entscheidung vor. Hilft auch der Dekanatssynodalvorstand dem Einspruch nicht ab, entscheidet die Kirchenleitung.
( 3 ) Vor einer Entscheidung der Kirchenleitung sind die Kirchengemeinde und die Betroffenen anzuhören. Entscheidungen sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
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Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 54
Verweisungen auf frühere Fassungen

Wird in Kirchengesetzen oder Verordnungen auf Bestimmungen früherer Fassungen der Kirchengemeindeordnung verwiesen, so treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Kirchengesetzes.
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§ 55
Kirchmeisterinnen und Kirchmeister

Die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes bestellten Kirchmeisterinnen und Kirchmeister bleiben im Amt, längstens bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode der Kirchenvorstände bis 2015.

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1 ↑ Die Kirchenverwaltung hat einen rechtlichen Leitfaden zur Kirchengemeindeordnung herausgegeben unter:
http://unsere.ekhn.de/gemeinde-dekanat/kirchenvorstandekhnde/rechtlicher-leitfaden-zur-kirchengemeindeordnung-kgo.html
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2 ↑ Dieses Kirchengesetz der EKHN ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten.
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3 ↑ Siehe dazu auch die Verwaltungsverordnung zur Aufstellung von Pfarrdienstordnungen für gemeindliche Pfarrstellen (Nr. 429).
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4 ↑ Siehe dazu § 3 des Regionalgesetzes (Nr. 20).
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5 ↑ In den KirA-Formularen wird anstelle des Begriffs "Zustimmung" weiterhin der Begriff "Dimissoriale" verwendet.
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6 ↑ Nr. 100.
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7 ↑ Nr. 1.
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8 ↑ Nr. 1.
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9 ↑ Nr. 11.
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10 ↑ Nr. 11.
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11 ↑ Nr. 11.
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12 ↑ Nr. 11.
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13 ↑ Richtig: § 31 Absatz 1.
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14 ↑ Nr. 11.
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15 ↑ Nr. 11.
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16 ↑ Die Kirchenverwaltung hat eine Mustergeschäftsordnung herausgegeben unter:http://unsere.ekhn.de/gemeinde-dekanat/kirchenvorstandekhnde/materialien-zur-kirchenvorstandsarbeit.html
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17 ↑ Nr. 11.
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18 ↑ Siehe den Anhang zur Regionalverwaltungsverordnung (Nr. 25), die Rechtsverordnung zur Übertragung von Genehmigungsbefugnissen auf das Zentrum Bildung (Nr. 46a) und die Rechtsverordnung über die Übertragung von Genehmigungsbefugnissen auf die Diakonie Hessen (Nr. 213).