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Kirchengesetz
über den Gesamtkirchlichen Ausschuss
für den evangelischen Religionsunterricht
(GKAG)

Vom 26. November 2021

(ABl. 2021 S. 461)

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die Kirchenleitung bildet einen Gesamtkirchlichen Ausschuss für den evangelischen Religionsunterricht, der auch mit der Expertise der Außenwahrnehmung das Arbeitsfeld Religionsunterricht analysiert und sie in allen zwischen Staat und Kirche zu regelnden Angelegenheiten des Religionsunterrichts berät und unterstützt.
( 2 ) Die Kirchenleitung beruft die Mitglieder des Gesamtkirchlichen Ausschusses für die Dauer von drei Jahren.
( 3 ) Der Gesamtkirchliche Ausschuss legt der Kirchenleitung jährlich einen Bericht über Erkenntnisse, Herausforderungen oder Probleme im Arbeitsfeld des Religionsunterrichts vor.
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§ 2

( 1 ) Die Kirchenleitung entsendet in den Gesamtkirchlichen Ausschuss:
  1. die für den Religionsunterricht zuständigen Referentinnen und Referenten der Kirchenverwaltung,
  2. eine Schulamtsdirektorin oder einen Schulamtsdirektor im Kirchendienst,
  3. die Direktorin oder den Direktor des Religionspädagogischen Instituts der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
( 2 ) Die Kirchenleitung beruft in den Gesamtkirchlichen Ausschuss bis zu fünf Personen, die im Hinblick auf den Beratungsauftrag auf dem Gebiet der Religionspädagogik oder der schulischen Praxis über eine besondere Sachkunde verfügen, die die kirchliche Binnenperspektive bereichern kann.
( 3 ) In dem Gesamtkirchlichen Ausschuss sollen Mitglieder aus den Bundesländern Hessen und Rheinland-Pfalz vertreten sein.
( 4 ) Der Gesamtkirchliche Ausschuss kann zu einzelnen Beratungspunkten weitere Sachverständige mit beratender Stimme hinzuziehen.
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§ 3

Zu Mitgliedern des Gesamtkirchlichen Ausschusses sind Personen zu berufen, die Mitglied einer Religionsgemeinschaft sind, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angehört und die mehrheitlich Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sind.
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§ 4

Der Gesamtkirchliche Ausschuss ist beschlussfähig, wenn zu seiner Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Gesamtkirchlichen Ausschusses werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst.
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§ 5

Vorsitzende oder Vorsitzender des Gesamtkirchlichen Ausschusses ist die oder der für den Gesamtkirchlichen Ausschuss zuständige theologische oder pädagogische Referentin oder Referent der Kirchenverwaltung.
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§ 6

Der Gesamtkirchliche Ausschuss legt nach Abschluss seiner Beratungen das Ergebnis der Kirchenleitung vor. Das Beratungsergebnis ist dem Kirchensynodalvorstand zuzuleiten.
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§ 7

Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt in Kraft. Es ist nach Ablauf der ersten Amtszeit seiner Mitglieder zu evaluieren. Gleichzeitig treten das Kirchengesetz über den Gesamtkirchlichen Ausschuss für den evangelischen Religionsunterricht in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1994 (ABl. 1994 S. 125), zuletzt geändert am 26. November 2015 (ABl. 2015 S. 386), § 2 Absatz 6 Satz 3 der Verwaltungsverordnung zur Förderung der religionspädagogischen Arbeit in der Region der Religionspädagogischen Ämter vom 25. Juni 2002 (ABl. 2002 S. 511) und § 8 der Ordnung der Bevollmächtigung für den evangelischen Religionsunterricht der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 26. November 2015 (ABl. 2015 S. 386) außer Kraft.