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Erlass des Hessischen Kultusministeriums zur Stellenbesetzung und Beförderung von in den Privatschuldienst beurlaubten beamteten Lehrkräften

Vom 27. Mai 2021

(ABl. HKM 2021 S. 321)

Ab sofort ist bei der Stellenbesetzung und der Beförderung von in den Privatschuldienst beurlaubten beamteten Lehrkräften wie folgt zu verfahren:
Im Sinne der Personalförderung und -entwicklung besteht unter den unten genannten Voraussetzungen für die vom Land Hessen beurlaubten beamteten Lehrkräfte, die im dienstlichen Interesse an einer Ersatzschule tätig sind, grundsätzlich die Möglichkeit, an einem Beförderungsverfahren teilzunehmen. Einen Anspruch auf Beförderung von in den Privatschuldienst beurlaubten Lehrkräften ergibt sich daraus nicht.
Hierauf ist bei der Beurlaubung an die private Ersatzschule hinzuweisen.
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1 Verfahren der Stellenvergabe

Die Anzahl der zu besetzenden Leerstellen wird vom Hessischen Kultusministerium in einem Stellenplan für jedes Staatliche Schulamt festgelegt.
Die Anzahl der zu besetzenden Leerstellen wird proportional zu den im jeweiligen Schuljahr in Hessen − aufgrund des jährlich verabschiedeten Haushaltsplans und in Abstimmung mit den Bedarfsmeldungen der Staatlichen Schulämter − zur Verfügung stehenden Leerstellen (Kennung 969 und 960) bestimmt.
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2 Einstellung in den Landesdienst

Die Besetzung von A 13 Leerstellen kann sowohl mit bereits lebenszeitverbeamteten Lehrkräften als auch mit Beamtinnen und Beamten auf Probe erfolgen. Die Einstellung in Landesdienst erfolgt nach dem Ranglistenverfahren.
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2.1 Einstellung noch nicht beamteter Lehrkräfte

Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist grundsätzlich für die ·an den öffentlichen Schulen tätigen Lehrkräfte vorgesehen. Dennoch können auch Bewerberinnen und Bewerber, welche nicht beamtet sind, gleichzeitig mit der Einstellung in den Landesdienst als beamtete Lehrkraft in den Privatschuldienst beurlaubt werden, sofern die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Träger der Privatschule eine Beschäftigung anstrebt.
Eine Grundlage dafür ist, dass die Bewerberinnen und Bewerber, welche am Ranglistenverfahren zur Einstellung in den Schuldienst teilnehmen und in dieses aufgenommen wurden, ein Beschäftigungsangebot durch den Träger der Privatschule erhalten.
Sofern die Bewerberin oder der Bewerber ihr Einverständnis zur Datenweitergabe erklärt hat, kann das jeweilige Staatliche Schulamt der Privatschule dafür infrage kommende Bewerber nennen.
Sofern die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann das Staatliche Schulamt die Bewerberin oder den Bewerber in das Beamtenverhältnis berufen und zugleich in den Privatschuldienst beurlauben.
Jede Berufung in ein Beamtenverhältnis setzt dabei voraus, dass dem Grundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. § 10 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) entsprochen wurde, daher muss das beamtenrechtliche Auswahlverfahren auf der Grundlage des Erlasses Einstellungsverfahren in den hessischen Schuldienst vom 18. Januar 2016 (ABl. S. 18) in seiner jeweils geltenden Fassung erfolgreich durchlaufen worden sein, bevor eine Einstellung und sodann Beurlaubung in den Privatschuldienst erfolgen kann.
Das Ranglistenverfahren gilt ebenfalls für Lehrkräfte an Privatschulen, die eine Einstellung in den Landesdienst unter gleichzeitiger Beurlaubung an die Ersatzschule anstreben.
Bei der Ersteinstellung in den Landesdienst ist nach § 77 Abs. 1 Nr. 1a HPVG der Personalrat der Stammschule zu beteiligen, an der die Lehrkraft in SAP stellentechnisch geführt wird, nach § 17 Abs. 1 Satz 2 HGIG die zuständige Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte, sowie gegebenenfalls die Schwerbehindertenvertretung.
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2.2 Einstellung beamteter Lehrkräfte

Bei der Beurlaubung in den Privatschuldienst ist bei Verfahren innerhalb des gleichen Schulamtsbezirks i.S.v. § 83 Abs. 1 HPVG der Personalrat der abgebenden Stammschule zu beteiligen, sowie gegebenenfalls die Schwerbehindertenvertretung.
Bei Beurlaubungen, die schulamtsübergreifend eintreten, ist bei der abgebenden und der aufnehmenden Dienststelle nach § 77 Abs. 1 Nr. 1d HPVG i.V.m. § 83 Abs. 1 S. 1 und S. 3 HPVG der örtliche Personalrat zu beteiligen, nach § 17 Abs. 1 Satz 2 HGIG die zuständige Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte, sowie gegebenenfalls die Schwerbehindertenvertretung.
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3 Beförderungsverfahren

Beförderungen von beurlaubten Lehrkräften an Ersatzschulen können auf der Grundlage einer Ausschreibung unter Beachtung der Grundsätze der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. § 10 HBG) von zu besetzenden Leerstellen oder Planstellen zu den Beförderungsterminen des Landes erfolgen, sofern entsprechende Beförderungsstellen zur Verfügung stehen.
Die Ausschreibung von Beförderungsstellen an Privatschulen ist entsprechend den Beförderungsstellen an staatlichen Schulen auch auf der Internetseile des Hessischen Kultusministeriums zu veröffentlichen.
Die Ausschreibung richtet sich ausschließlich an Bewerberinnen und Bewerber, die bereits in einem unbefristeten öffentlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zum Land Hessen stehen. Eine Beförderung setzt voraus, dass Ausschreibung, Auswahl und Beauftragung abgeschlossen sind und die Erprobungszeit auf dem höherwertigen Dienstposten analog § 21 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes mindestens 3 Monate angedauert hat. Bei Schulleiterinnen und Schulleitern beträgt diese Erprobungszeit, also das Kommissariat, nach Ziffer 8.3 des Erlasses Ausschreibungs- und Auswahlverfahren zur Besetzung von Stellen vom 24. November 2017 (ABl. 2018 S. 35) in der Regel 6 Monate, zudem ist die Bewährung von kommissarischen Schulleiterinnen und Schulleitern in der Regel erst dann feststellbar, wenn die ausgewählte Bewerberin oder der ausgewählte Bewerber einen Schuljahreswechsel erfolgreich durchgeführt hat.
Für die Ausschreibung legt der private Schulträger dem örtlich zuständigen Staatlichen Schulamt den Entwurf eines Anforderungsprofils vor. Dieses wird durch das jeweilige Staatliche Schulamt unter besonderer Berücksichtigung des Eigenprofils auf dienstrechtliche Vereinbarkeit geprüft bzw. bei Bedarf berichtigt und ergänzt.
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3.1

Die zuständige Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte der Lehrkräfte sowie der zuständige Personalrat sind im Rahmen ihrer im Einzelfall einschlägigen Beteiligungsrechte einzubeziehen sowie gegebenenfalls die Schwerbehindertenvertretung.
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3.2

Bewerbungen auf die Beförderungsstelle haben auf dem Dienstweg an das die Stellenbesetzung führende Staatliche Schulamt zu erfolgen.
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3.3

Das Staatliche Schulamt entscheidet über die Auswahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber und stützt seine Entscheidung auf die Aktenlage (einschließlich aktueller dienstlicher Beurteilungen bzw. aktueller Dienstleistungszeugnisse) im Rahmen der staatlichen Vorgaben. Eine Zweitbeurteilung erfolgt in den letztgenannten Fällen durch das örtlich zuständige Staatliche Schulamt.
Sofern sich aus der Aktenlage keine eindeutige und nachvollziehbare Begründung für die Auswahlentscheidung ergibt, ist zur Sicherung der vergleichenden Wertung sowie der Bestenauslese das Ergebnis eines Überprüfungsverfahrens einzubeziehen.
Im Zuge des Auswahlverfahrens wird eine Rangfolge nach den Grundätzen der Bestenauslese erstellt. Die Ergebnisse der Rangfolge werden dem privaten Schulträger vorgelegt und unter besonderer Berücksichtigung des Eigenprofils im Einvernehmen festgestellt.
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3.4

Für die Besetzung der Ämter der Schulleiterinnen und Schulleiter ab der Besoldungsgruppe A 15 ist das Hessische Kultusministerium zuständig. Diesbezüglich tritt das Hessische Kultusministerium im Stellenbesetzungsverfahren an die Stelle des Staatlichen Schulamts.
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3.5

Die zuständige Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte der Lehrkräfte sowie der zuständige Personalrat sind im Rahmen ihrer im Einzelfall einschlägigen Beteiligungsrechte einzubeziehen sowie gegebenenfalls die Schwerbehindertenvertretung.
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3.6

Befinden sich im Bewerberkreis Personen mit Behinderung nach § 2 Abs. 2 oder 3 SGB IX, so sind sie nach § 165 Satz 3 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, wenn nicht die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Darüber hinaus sind der zuständigen Schwerbehindertenvertretung sämtliche Bewerbungsunterlagen zur Einsichtnahme zuzuleiten bzw. zugänglich zu machen. Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, am Bewerbungsverfahren teilzunehmen, sofern ein solches durchgeführt wird. Sie hat das Recht, während des Bewerbungsverfahren mündlich, sonst schriftlich, Stellung zu nehmen. Ihre schriftliche Stellungnahme wird dem Bericht über das Auswahlverfahren als Anlage beigefügt. Nach § 178 Abs. 2 SGB IX in Verbindung mit den Richtlinien zur Integration und Teilhabe schwerbehinderter Angehöriger der hessischen Landesverwaltung - Teilhaberichtlinien - vom 6. Dezember 2018 (StAnz. S. 1532) ist vor einer Entscheidung die zuständige Schwerbehindertenvertretung zu hören.
Die getroffene Entscheidung ist ihr unverzüglich mitzuteilen. Bei Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens ist die Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 HGIG der zuständigen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten, sowie dem Personalrat vorzulegen. Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung entfällt, wenn diese durch die Schwerbehinderte oder den Schwerbehinderten ausdrücklich nach § 164 Abs. letzter Satz SGB IX abgelehnt wird.
Bewerberinnen und Bewerber mit Behinderung nach § 2 Abs. 2 und 3 SGB IX werden bei der Auswahl der Beförderungsstellen im Rahmen der geltenden Bestimmungen bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt. Gemäß den Teilhaberichtlinien ist schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten die Eignung für ein Beförderungsamt in der Regel zuzuerkennen, wenn sie die an das Amt zu stellenden Mindestanforderungen erfüllen. Die Gründe einer Ablehnung sind mit der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern und sodann den schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten darzulegen.
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3.7

Die nicht ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden schriftlich über die Person der ausgewählten Bewerberin oder des ausgewählten Bewerbers sowie über die wesentlichen Auswahlerwägungen informiert. Nicht vergebene Leer- bzw. Beförderungsstellen, die nicht ausgeschrieben wurden, gehen zurück in den Stellenpool des Hessischen Kultusministeriums.
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4 lnkrafttreten

Dieser Erlass tritt am Tag nach seiner Bekanntmachung in Kraft.