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Rechtsverordnung
zur Ausführung des Chancengleichheitsgesetzes

Vom 2. März 2021

(ABl. 2021 S. 99)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 21 des Chancengleichheitsgesetzes1# die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Ausstattung des Stabsbereiches Chancengleichheit
(zu § 14 Absatz 1 ChGlG)

( 1 ) Der Stabsbereich Chancengleichheit ist mit Referentinnen- und Referentenstellen, die teilweise mit einer Pfarrerin oder einem Pfarrer besetzt werden, und einer Sachbearbeitungs-/Sekretariatsstelle ausgestattet.
( 2 ) Der Tätigkeit der Referentinnen und Referenten wird eine Musterstellenbeschreibung zugrunde gelegt.
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§ 2
Einsatz der Referentinnen und Referenten

Die Referentinnen und Referenten werden für den Zeitraum ihrer Berufung entsprechend der Stellenbeschreibung eingesetzt und vergütet, soweit sie nicht die Pfarrstelle innehaben.
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§ 3
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Nr. 47.