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Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:15.02.2019
Aktenzeichen:KVVG II 6/18
Rechtsgrundlage:§§ 3, 20, 36, 38 KVVG; §§ 44a, 123, 154 VwGO; § 17 PfDGAG; §§ 26, 79, 80 PfDG; §§ 80, 117 PfDG.EKD; § 1 MediationsG
Vorinstanzen:
Schlagworte:Einleitung von Erhebungen, Mediation(sverfahren), Versetzung, vorläufiger Rechtsschutz
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Tenor:

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Für das Verfahren werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten hat der Antragsteller zu tragen.
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Tatbestand

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Entscheidungsgründe

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Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Einleitung und Fortsetzung von Erhebungen durch die Kirchenverwaltung zur Feststellung einer etwaigen nachhaltigen Störung in der Wahrnehmung des Dienstes.
Der 61 Jahre alte Antragsteller ist seit dem 1. Juli 2012 Inhaber der Pfarrstelle A im Dekanat A. Zuvor hatte er seit Juni 1997 die Pfarrstelle B, Dekanat B, inne.
Ausweislich einer schriftlichen Darstellung des Propstes für A vom 28. August 2018 gab es seit 2001 Meinungsverschiedenheiten mit dem und Beschwerden über den Antragsteller sowohl in seiner früheren als auch in der jetzigen Kirchengemeinde. So wird etwa unter anderem davon berichtet, dass bei dem Vorstand seiner jetzigen Kirchengemeinde ab 2012 Beschwerden darüber eingingen, dass und wie der Antragsteller Themen wie „Verstrahlung durch Mobilfunk, Mikrowellenwaffen, Impfungen, Pharmaindustrie etc.“ in Gottesdiensten, Predigten und auch in Taufgesprächen ebenso mit Schwerpunkt behandelt wie die Frage der Impfung von Kindern. Auf der anderen Seite wirft der Antragsteller in Mitteilungen an den Probst dem Kirchenvorstand seiner Gemeinde „systematisches Mobbing von Anfang an“ vor.
Zur Bearbeitung und Lösung dieser Unstimmigkeiten sollten ein Mediationsverfahren, ein Coaching sowie mehrere im Jahr 2018 geführte dienstaufsichtliche Gespräche dienen. Eine Lösung des Konflikts konnte hierdurch nicht erreicht werden. In seinem Bericht führt der Propst schließlich aus, dass seit Februar 2018 keine Kirchenvorstandssitzungen mehr stattgefunden hätten und jeglicher Schriftverkehr dem Kirchenvorstand durch den Antragsteller vorenthalten werde.
Bei ihrer Anhörung durch den Propst im August 2018 erklärten sechs Mitglieder des Kirchenvorstands A, dass das Vertrauensverhältnis zu dem Antragsteller nachhaltig gestört sei, äußerten ausdrücklich und einstimmig den Wunsch nach Versetzung des Antragstellers und baten die Kirchenleitung, die notwendigen Schritte einzuleiten.
Auch der Versuch, den Konflikt durch eine Versetzung des Antragstellers in eine andere Kirchengemeinde zu lösen, scheiterte im November 2018; der Antragsteller zog seine Bewerbung kurzfristig wieder zurück, nachdem alle an diesem Verfahren Beteiligten bereits ihre Zustimmung hierzu erklärt hatten.
Mit Schreiben vom 20. September 2018 hörte die Kirchenverwaltung den Antragsteller zur Einleitung der Erhebungen im Rahmen eines Versetzungsverfahrens an, schilderte kurz den bisherigen Geschehensablauf und skizzierte die weiteren Verfahrensschritte. Der Antragsteller widersprach dem mit Bevollmächtigtenschriftsatz vom 15. Oktober 2018 im Wesentlichen mit dem Argument, dass die Einleitung der Erhebungen erst dann zulässig sei, wenn zuvor mit dem Pfarrer und dem Kirchenvorstand ein geregeltes Mediationsverfahren nach § 17 PfDGAG durchgeführt worden sei. Das von dem Antragsteller eigeninitiativ und in Erfüllung seiner Pflicht aus § 26 PfDG initiierte Mediationsverfahren erfülle die Voraussetzungen nach § 17 PfDGAG nicht.
Mit Bevollmächtigtenschriftsatz vom 21. Oktober 2018 hat der Antragsteller die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes beantragt. Diesen Antrag begründet er im Wesentlichen unter Ergänzung und Vertiefung seines Vorbringens auf die Anhörung zur Einleitung von Erhebungen mit dem Ziel der Versetzung. Das von ihm ausschließlich im Interesse seiner Gemeindemitglieder veranlasste Mediationsverfahren solle die Antragsgegnerin nicht davon befreien, die für den Fall der Versetzung nach §§ 79, 80 PfDG zwingend erforderliche Mediation nach § 17 PfDGAG durchzuführen. Dies folge schon allein daraus, dass zu Beginn der stattgefundenen Mediation die Frage einer möglichen Versetzung des Antragstellers überhaupt kein Thema und die Mediation im Juli 2017 durchaus erfolgreich abgeschlossen gewesen sei. Im Übrigen habe diese Mediation nicht nur zwischen dem Pfarrer und dem Kirchenvorstand stattgefunden, so wie dies die Vorschrift des § 17 PfDGAG vorsehe, sondern unter gleichzeitiger und permanenter aktiver Beteiligung und Anwesenheit des Dienstvorgesetzten des Antragstellers, des Dekans, gleichsam unter dessen Aufsicht.
Wenn die Antragsgegnerin erst einmal mit den Erhebungen begonnen habe, sei der Antragsteller endgültig diskriminiert, wenn nicht sogar denunziert. Ein neues, möglicherweise rechtmäßiges Versetzungsverfahren mit dann ordnungsgemäß vorgeschaltetem Mediationsverfahren ließe sich dann nicht mehr nachholen. Dem Antragsteller drohe endgültiger Rechtsverlust.
Der Antragsteller beantragt,
der Antragsgegnerin die Fortführung der eingeleiteten Erhebungen vorläufig zu untersagen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Eilantrag zurückzuweisen.
Sie hält ihn bereits für unzulässig. Voraussetzung für den gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei es, dass für das gerichtliche Hauptsacheverfahren eine andere Klageart als die der Anfechtungsklage statthaft sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Für das gerichtliche Hauptsacheverfahren wäre eine Anfechtungsklage gegen den Versetzungsbescheid statthaft.
Sie hält den Eilantrag auch für unbegründet. Nach ihrer Auffassung liegen die Voraussetzungen für die Einleitung des Erhebungsverfahrens nach entsprechender Prüfung vor. Es gebe begründete tatsächliche Anhaltpunkte dafür, dass eine nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes seitens des Antragstellers vorliege. Auch unter Berücksichtigung der mitgeteilten Bedenken des Antragsteller sei die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis gekommen, dass ein geregeltes Mediationsverfahren, wie es § 17 PfDGAG vorsehe, mit dem Antragsteller und dem Kirchenvorstand der Evangelischen Kirchengemeinde A durchführt worden sei. Dieses Verfahren sei ein Mediationsverfahren nach § 1 MediationsG, ein strukturiertes, freiwilliges Verfahren zur konstruktiven Beilegung eines Konfliktes, bei dem unabhängige „allparteiliche“ Dritte die Konfliktparteien in ihrem Lösungsprozess begleiten. Genau dies, nicht mehr aber auch nicht weniger, setze § 17 PfDGAG vor der Einleitung der Erhebungen voraus. Mit der von November 2016 bis Juli 2017 durchgeführten Mediation hätten der Antragsteller und der Kirchenvorstand seiner Gemeinde in einem vertraulichen und strukturierten Verfahren mit Hilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich die einvernehmliche Beilegung des Konflikts angestrebt.
Die Antragsgegnerin tritt schließlich der Auffassung des Antragstellers entgegen, wonach allein durch die Durchführung der Erhebungen tiefgreifende und irreparable Schäden zu befürchten seien, dies im Einzelnen ausführend.
Die nochmalige Durchführung eines Mediationsverfahrens sei außerdem bloße Förmelei, da eine wiederholte und erneute Mediation mittlerweile für keine der beteiligten Parteien möglich und denkbar sei, auch für den Antragsteller nicht.
ll.
Das Begehren des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bleibt ohne Erfolg.
Das Verfahren ist nicht erledigt. Anders als dies die Antragsgegnerin mit ihrer im Schriftsatz vom 31. Januar 2019 enthaltenen Hauptsacherledigungserklärung annimmt, hat der Antragsteller das Verfahren nicht für erledigt erklärt. Vielmehr hatte sein Bevollmächtigter unter dem 19. Januar 2019 lediglich die Möglichkeit einer Erledigung für den Fall angedeutet, dass die Antragsgegnerin nach dem Rücktritt des gesamten Kirchengemeindevorstands in A auf die angekündigten Erhebungen und die Dienstfreistellung verzichtet. Hierzu kam es jedoch nicht.
Der hier zu beurteilende Eilantrag mit dem Ziel, der Antragsgegnerin die Durchführung von Erhebungen im Rahmen eines Versetzungsverfahrens vorläufig zu untersagen ist bereits unzulässig.
Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Antragsteller im Ergebnis den richtigen Antrag gewählt. Zwar führt das Kirchengesetz über das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht (KVVG) vorläufige Maßnahmen nur im Rahmen einer Anfechtungsklage an (§ 20 KVVG). Das Gericht geht in ständiger Rechtsprechung jedoch davon aus, dass über eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 123 VwGO über die Vorschrift des § 38 KVVG auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung für das kirchengerichtliche Verfahren in Betracht kommt (vgl. Beschlüsse vom 14. April 1986, ll 6/86, amtliche Sammlung Nr. 61, und vom 24. Februar 2004, l 8/03, amtliche Sammlung Nr. 132).
Die Statthaftigkeit eines solchen Eilverfahrens im Sinne des § 123 VwGO vermag allerdings den Zuständigkeitsbereich des Gerichts nicht zu erweitern. Es kann nur in den von dem Kirchengesetz über das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht bestimmten Fällen angerufen werden, so im Wesentlichen nach § 3 KVVG, wenn es um einen Verwaltungsakt geht, also eine Verfügung, Entscheidung und sonstige Maßnahme, die ein kirchliches Leitungs- oder Verwaltungsorgan oder eine kirchliche Dienststelle zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet der kirchlichen Verwaltung trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 3 Abs. 2 KVVG).
Hier bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, ob die von dem Antragsteller beanstandete Einleitung und Durchführung von Erhebungen im Sinne des § 80 PfDG.EKD Verwaltungsaktqualität besitzen. Nach Auffassung der Kammer dürfte es sich bei der angegriffenen Maßnahme weniger um eine solche zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen im Sinne des § 3 Abs. 2 KVVG handeln, sondern viel eher um eine sogenannte Vorbereitungshandlung, also um ein tatsächliches Handeln – nämlich das Sammeln von Informationen in einem gesetzlich geregelten Verfahren darüber, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Versetzung des Pfarrers nach der Rechtsvorschrift des § 80 PfDG.EKD vorliegen oder nicht. Die Maßnahme stellt sich dadurch eher als allgemeines, schlicht-hoheitliches Handeln dar.
Unabhängig davon weist die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können (§ 44a Satz 1 VwGO i. V. m. § 38 KVVG). Die Einleitung und Durchführung von Erhebungen – im Übrigen genauso wie die Mitteilung der Antragsgegnerin an den Antragsteller hierüber vom 31. Januar 2019 – stellen sich nicht als regelnde Maßnahmen in dem Sinn dar, dass hierdurch das Pfarrdienstverhältnis des Antragstellers verändert würde. Die Einleitung und Durchführung der Erhebungen als solche haben hierauf keinen unmittelbaren Einfluss. Dass die Rechtsvorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 3 PfDG.EKD vorsieht, dass die Pfarrerinnen und Pfarrer für die Dauer der Erhebungen den Dienst in der ihnen übertragenen Stelle oder in dem ihnen übertragenen Auftrag grundsätzlich nicht wahrnehmen, kann zu keiner anderen Einschätzung der Qualität der Erhebungen führen.
Die Kammer teilt nicht die Meinung des Antragstellers, wonach er während der Dauer der Erhebungen und im Anschluss hieran rechtlich schutzlos gestellt sei und endgültig diskriminiert würde. Mit diesen Argumenten versucht der Antragsteller einen Anordnungsgrund für den Erlass der einstweiligen Anordnung zu beschreiben. Dieser besteht jedoch nicht.
Eine einstweilige Anordnung kann erlassen werden, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen, die dringend sein müssen, nötig erscheint (Regelungsanordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 38 KVVG). Ebenfalls kann das Gericht in Bezug auf den Streitgegenstand eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung eines besehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 38 KVVG).
Beides ist hier jedoch nicht zu besorgen; eine derart beschriebene Dringlichkeit liegt nicht vor. Entgegen seiner Auffassung ist der Antragsteller durch die begonnenen Erhebungen im Hinblick auf die abstrakt denkbare spätere Versetzung weder rechtlich schutzlos gestellt noch endgültig diskriminiert. Zum einen steht ihm für den Fall, dass am Ende des Verfahrens eine Versetzung ausgesprochen werden sollte, der Rechtsweg zu dem Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht offen, da sich eine Versetzung als Verwaltungsakt im Sinne des § 3 KVVG darstellt. Auch die behauptete endgültige Diskriminierung des Antragstellers vermag die Kammer nicht zu erkennen. Bereits durch den seit einigen Jahren bestehenden deutlichen Konflikt zwischen dem Kirchenvorstand oder einigen seiner Mitglieder und Teilen der Kirchengemeinde auf der einen Seite sowie dem Antragsteller auf der anderen Seite stand der Antragsteller als ein Beteiligter an diesem Konflikt bereits vor Beginn der Erhebungen wahrnehmbar fest. Die von der Antragsgegnerin begonnenen Erhebungen sind von ihr mit der aus ihrer Fürsorgepflicht heraus gebotenen Rücksichtnahme auf das Ansehen des Antragstellers, insbesondere innerhalb seiner Gemeinde zu führen und dienen auch nicht der Ermittlung oder gar Zuweisung von Schuld für diesen Konflikt an den Antragsteller, sondern nach § 80 PfDG.EKD allein dem Ziel festzustellen, ob ein Versetzungsverfahren weiterzuführen ist, weil entweder das Verhältnis zwischen dem Antragsteller und nicht unbeträchtlichen Teilen der Gemeinde zerrüttet oder das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Kirchenvorstand zerstört ist (§ 80 Abs. 1 Satz 2 PfDG.EKD). Die befürchtete endgültige Diskriminierung des Antragstellers durch die durchgeführten Erhebungen ist bei pflichtgemäßer Durchführung, wovon die Kammer ausgeht, nicht zu befürchten.
Ohne dass es hiernach rechtlich weiter von Bedeutung wäre, weist die Kammer noch darauf hin, dass dem Antragsteller auch der für die Begründetheit seines Eilbegehrens erforderliche Anordnungsanspruch fehlt. Im Rahmen der der Kammer in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung stellen sich die inzwischen begonnen Erhebungen der Antragsgegnerin, so wie sie der Kammer bisher bekannt geworden sind, nicht als Verletzung von Rechten des Antragstellers dar. Angesichts der Tatsache, dass seit nunmehr einigen Jahren ein bis heute ungelöster Konflikt innerhalb der Kirchengemeinde A besteht, an dem sowohl der Antragsteller als auch der Kirchenvorstand und weitere Teile der Kirchengemeinde beteiligt sind, gibt es für die Antragsgegnerin nachvollziehbare, sichere Anhaltspunkte dafür, dass eine nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes im Sinne des § 80 Abs. 1 PfDG.EKD vorliegt. Bestärkt haben diesen Eindruck mehrere dienstaufsichtliche Gespräche, ein Coaching- sowie ein Mediationsverfahren, welche allesamt nicht zu einer Befriedung und Lösung des Konflikts geführt haben.
Anders als dies der Antragsteller meint, geht das Gericht in diesem vorläufigen Verfahren davon aus, dass die besondere Voraussetzung für den Beginn der erforderlichen Erhebungen im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 PfDG.EKD, so wie es die Vorschrift des § 17 PfDGAG vorsieht, erfüllt ist. Nach dieser Rechtsvorschrift dürfen – als gesetzliche Ergänzung zu dem in § 80 Abs. 2 PfDG.EKD beschriebenen Verfahren (vgl. § 117 Abs. 1 Satz 1 und 2 PfDG.EKD) – die erforderlichen Erhebungen bei einem Gemeindepfarrer nur dann durchgeführt werden, „wenn mit … dem Pfarrer und dem Kirchenvorstand ein geregeltes Mediationsverfahren durchgeführt worden ist“ (§ 17 Satz 2 PfDGAG).
Mit dem Antragsteller geht die Kammer davon aus, dass mit dieser zusätzlichen Anforderung für den Beginn des Versetzungsverfahrens nach § 80 PfDG.EKD letztlich der Schutz sowohl des jeweiligen Gemeindepfarrers als auch des Gemeindevorstands und damit der Gemeinde insgesamt bezweckt wird. Anders als dies das Pfarrdienstgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland regelt, bestimmt das Recht der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zusätzlich, dass mit einem besonderen Verfahren vor Beginn der Erhebungen (noch einmal) der Versuch unternommen werden soll, das nachfolgend vorgesehene Versetzungsverfahren dadurch entbehrlich zu machen, dass ein bestehender Konflikt, der – wie hier – Hinweise auf eine nachhaltige Störung im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 PfDG.EKD gibt, (auf-)gelöst wird. Der hessen-nassauische Kirchengesetzgeber fordert daher die vorrangige Durchführung eines „geregelten“ Mediationsverfahrens. Da das Recht der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau keine Vorschriften über Art und Weise sowie Durchführung von Mediationsverfahren, also Regelungen hierzu, enthält, sieht es die Kammer für zulässig und geboten an, zur Ausfüllung des Begriffs „geregeltes“ auf die staatliche Vorschrift des Mediationsgesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. l S. 1577, MediationsG) zurückzugreifen. Dieses Gesetz beschreibt insbesondere das Verfahren der Mediation, die Aufgaben und Pflichten des Mediators und gibt dabei in § 1 allgemein vor, dass die Mediation „ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mit Hilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konfliktes anstreben“ darstellt. Dabei ist der Mediator „eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt“.
Ein in diesem Sinne geregeltes Mediationsverfahren hat – angeregt durch den Antragsteller – nach Auffassung der Kammer vor Beginn der Erhebungen, ganz im Sinne des § 17 Satz 2 PfDGAG, stattgefunden. Nach dem Inhalt der dem Gericht zur Verfügung stehenden Unterlagen sowie dem Vorbringen der Beteiligten drängen sich für die Kammer keine Zweifel daran auf, dass es sich bei diesem vorab durchgeführten Verfahren um ein solches handelt, welches den Bestimmungen des Mediationsgesetzes entspricht, somit auch als „geregeltes Mediationsverfahren“ im Sinne des § 17 PfDGAG angesehen werden kann. Insbesondere die Art der Durchführung und die durch den Antragsteller erfolgte Auswahl des fachlich qualifizieren Mediators geben hierüber Aufschluss.
Die entgegenstehende Auffassung des Antragstellers teilt die Kammer nicht. Weder der Umstand, dass er das Mediationsverfahren selbst initiiert hat, noch die Tatsache, dass außer ihm und dem Kirchenvorstand weitere Personen aus der Leitungsebene teilgenommen haben, kann dazu führen, dass es die Antragsgegnerin nicht im Rahmen des Verfahrens nach § 80 PfDG.EKD verwenden darf. Für diese rechtliche Auffassung gibt es nach Überzeugung der Kammer keine rechtliche Grundlage. Der Vorschrift des § 17 PfDGAG sowie deren Sinn und Zweck ist nicht ansatzweise zu entnehmen, wie dies der Antragsteller meint, dass das dort vorgeschriebene geregelte Mediationsverfahren nur und ausdrücklich so bezeichnet als Vorstufe zu Erhebungen im Sinne des § 80 Abs. 3 PfDG.EKD durchgeführt werden kann. Abgesehen davon, dass die Bestimmung des hessen-nassauischen Ausführungsgesetzes lediglich ein „geregeltes“ Verfahren fordert, erschließt sich die Rechtsauffassung und Auslegung der Vorschrift durch den Antragsteller auch nicht aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Wie oben (Seite 6f.) beschrieben, dient diese gesetzliche „Hürde“ dazu, durch Lösung eines Konflikts bereits im frühen Stadium die nachfolgenden Schritte des Versetzungsverfahrens, insbesondere die durchzuführenden Erhebungen bereits abzuwenden. Bei dieser Zielsetzung (Lösung eines Konflikts) spielt es nach Auffassung der Kammer keine entscheidende Rolle, ob das Mediationsverfahren schon mit dem Ziel, das Versetzungsverfahren nach § 80 PfDG.EKD einzuleiten, durchgeführt wird oder nicht. In jedem Fall soll es ein Instrument zur Befriedung und Konfliktlösung sein, damit die gesetzlich vorgesehenen weiteren Schritte im Versetzungsverfahren gar nicht erst durchgeführt werden müssen. Mit anderen Worten: Die Bestimmung des § 17 PfDGAG soll sicherstellen, dass mit einem geregelten Mediationsverfahren ein Konflikt als Ausgangspunkt für das Versetzungsverfahren (auf-)gelöst wird, bevor es zu weiteren Schritten in diesem Verfahren kommt. Es steht allein die Pflicht im Raum, eine Befriedung durch ein geregeltes Mediationsverfahren zu versuchen – unabhängig davon, ob es auch ausdrücklich als ein von Gesetzes wegen durchzuführendes Verfahren vor Beginn der Erhebungen bezeichnet und angesehen wird oder nicht. Entscheidend ist allein, dass es in nahem zeitlichem Zusammenhang mit den bei erfolglosem Ausgang des Mediationsverfahrens anschließenden Erhebungen und als ein „geregeltes“, wie etwa nach den Vorgaben des Mediationsgesetzes, betrieben wird. Daran, dass dieses Verfahren hier dementsprechend verantwortungsvoll und kompetent durchgeführt worden ist, hat die Kammer keine Zweifel. Auch der Antragsteller hat insoweit keine Kritik geübt.
Die Tatsache, dass im Rahmen des Mediationsverfahrens außer dem Antragsteller und dem Kirchenvorstand auch Leitungspersonen des Dekanats – jedenfalls an einigen Sitzungen – teilgenommen haben, erscheint dem Gericht ebenfalls unschädlich. Zum einen dürfte die Vorschrift des § 17 PfDGAG keine enge Begrenzung der Teilnehmer des Mediationsverfahrens auf die dort Genannten enthalten, sondern lediglich eine Mindestanforderung darstellen. Vor dem Hintergrund, dass mit dieser Vorschrift der Versuch einer gütlichen Einigung vor weiteren Schritten im Versetzungsverfahren angeordnet wird, erscheint die Ausweitung des Kreises der Mediationsteilnehmer, die ja aufgrund des Wesens dieses Verfahrens immer nur einvernehmlich erfolgen kann, gesetzlich nicht ausgeschlossen. Zum anderen erscheint es gerade in einer Konfliktsituation, die – wie hier zu beobachten – schon nicht mehr auf die Kirchengemeinde beschränkt war, sondern erhebliche Auswirkungen auf das Dekanat und die Propstei hatten, nur sinnvoll, auch diese Ebenen in die Versuche zur Konfliktlösung einzubeziehen.
Nach allem besteht kein hinreichender Grund für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung.
Für das Verfahren werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben (§ 36 Satz 1 KVVG). Als unterliegender Teil hat der Antragsteller die außergerichtlichen Kosten zu tragen (§ 38 KVVG, § 154 Abs. 1 VwGO).