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Geltungszeitraum von: 01.01.2016

Geltungszeitraum bis: 30.11.2017

Rechtsverordnung
über die Anerkennung von Schwierigkeitsstellen

Vom 28. Juni 1994

(ABl. 1994 S. 168), geändert am 25. November 2015 (ABl. 2015 S. 370)

Aufgrund von § 15 Absatz 2 des Pfarrerbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 5. Oktober 1978 (ABl. 1978 S. 166)1# hat die Kirchenleitung folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1

Eine Pfarrstelle oder Pfarrstelle zur Verwaltung wird als Schwierigkeitsstelle anerkannt, wenn der Umfang und die Schwierigkeit des Dienstes die Anforderungen erheblich übersteigen, die sonst mit einer solchen Stelle verbunden sind.
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§ 2

( 1 ) Maßgebend für die Anerkennung als Schwierigkeitsstelle ist die Stellenbemessung nach § 2 der Rechtsverordnung zur Bemessung gemeindlicher Pfarrstellen und Pfarrstellen zur Verwaltung vom 17. September 1991 (ABl. 1991 S. 186).
( 2 ) Eine gemeindliche Pfarrstelle oder Pfarrstelle zur Verwaltung gilt als Schwierigkeitsstelle der Stufe A, wenn sie die Toleranzgrenze nach § 2 Absatz 3 der Rechtsverordnung überschreitet.
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§ 3

( 1 ) Für die Dauer der Mitversehung einer unbesetzten vollen Stelle wird auf Antrag des Dekanates die Schwierigkeitsstellenzulage der Stufe B, für die Dauer der Mitversehung einer unbesetzten halben Stelle die Schwierigkeitsstellenzulage der Stufe A gezahlt.
( 2 ) Absatz 1 gilt auch für eine Vertretung bei einer Mindestdauer von zwei Monaten.
( 3 ) Anträge sind in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf dem Dienstweg an die Kirchenverwaltung zu richten.
( 4 ) Ist nach der Rechtsverordnung zur Stellenbemessung das Anrecht auf eine zusätzliche Stelle gegeben oder eine solche Stelle errichtet worden, deren erstmalige Besetzung noch aussteht, wird die Schwierigkeitsstellenzulage der Stufe B gezahlt.
( 5 ) Trifft das Anrecht auf eine Zulage der Stufe A nach § 2 Absatz 2 mit dem Anrecht auf eine Zulage der Stufe A nach § 3 Absatz 1 zusammen, so wird die Zulage B gezahlt.
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§ 4

Wird eine Schwierigkeitsstelle je zur Hälfte von zwei Personen versehen, so erhalten sie die Schwierigkeitsstellenzulage je zur Hälfte.
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§ 5

( 1 ) Die Kirchenverwaltung setzt die Stellen der Schwierigkeitsstufen A und B fest und gibt sie im Amtsblatt bekannt.
( 2 ) Eine Stelle verliert ihre Eigenschaft als Schwierigkeitsstelle, wenn die Kirchenverwaltung feststellt, dass die Voraussetzungen der Anerkennung nicht mehr gegeben sind. Diese Feststellung ist dem Kirchenvorstand und der Pfarrerin oder dem Pfarrer mitzuteilen.
( 3 ) Der Anspruch auf die Schwierigkeitsstellenzulage endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Mitteilung nach Absatz 2 erfolgt ist.
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§ 6

Für übergemeindliche Pfarrstellen kann eine Schwierigkeitsstellenzulage A oder B im Rahmen des gesamtkirchlichen Stellenplanes festgesetzt werden.
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§ 7

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Schwierigkeitsstellen vom 9. März 1959 (ABl. 1959 S. 25) außer Kraft.
( 2 ) Der Anspruch auf eine Schwierigkeitsstellenzulage nach dem bisherigen Recht endet mit Ablauf des 31. Juli 1994.
( 3 ) Lagen die Voraussetzungen für die Anerkennung als Schwierigkeitsstelle nach § 2 und § 3 Absatz 4 schon vor dem Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung vor, so wird die Schwierigkeitsstellenzulage mit Wirkung vom 1. Januar 1994 gezahlt. Für die Ruhegehaltfähigkeit wird die Zeit nach dem 1. Januar 1993 berücksichtigt.