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Geltungszeitraum von: 01.10.2020

Geltungszeitraum bis: 28.11.2020

Kirchengemeindewahlordnung (KGWO)1#

Vom 24. November 2012

(ABl. 2013 S. 38, 50), zuletzt geändert am 1. Oktober 2020 (ABl. 2020 S. 354)

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Abschnitt 1
Allgemeines

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§ 1
Grundsatz

( 1 ) In den Kirchenvorstand sollen Personen gewählt werden, die bereit und geeignet sind, die in der Kirchenordnung genannten Aufgaben der Leitung der Kirchengemeinde zu übernehmen.
( 2 ) Die Gemeindemitglieder nehmen ihre Mitverantwortung für die Leitung der Kirchengemeinde dadurch wahr, dass sie sich an der kirchlichen Wahl beteiligen, frei von allen unkirchlichen Bindungen ihre Entscheidung treffen und sich auch selbst zur Übernahme eines solchen Dienstes bereit finden.
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§ 2
Wahlrecht

( 1 ) Die Mitglieder des Kirchenvorstandes werden von den wahlberechtigten Gemeindemitgliedern in gleicher, freier, allgemeiner, geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
( 2 ) Wahlberechtigt sind alle Gemeindeglieder, die am Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet haben.
( 3 ) Wer aufgrund der Bestimmungen eines Kirchengesetzes das Wahlrecht verloren hat, ist nicht wahlberechtigt.
( 4 ) Der Kirchenvorstand stellt fest, dass ein Wahlhindernis nach Absatz 3 vorliegt und trägt dies in das Wählerverzeichnis ein.
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§ 3
Wählerverzeichnis

( 1 ) Das Verzeichnis der Wahlberechtigten wird aus dem Gemeindemitgliederverzeichnis gebildet. Es enthält: Zuname, Vorname, Geburtstag, Wohnung. Es kann alphabetisch oder nach örtlichen Gegebenheiten angelegt sein.
( 2 ) Die Gemeindemitglieder können bis 14 Tage vor der Wahl Auskunft verlangen, mit welchen Angaben sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. Die Gemeindemitglieder sind spätestens vier Wochen vor der Wahl auf diese Möglichkeit im Gottesdienst und auf andere geeignete Weise hinzuweisen.
( 3 ) Wird die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses festgestellt, ist eine Berichtigung vorzunehmen.
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§ 4
Wählbarkeit

( 1 ) Zu Mitgliedern des Kirchenvorstands können nur solche wahlberechtigten Gemeindemitglieder gewählt werden, die
  1. zu Beginn der Amtszeit das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern bei Minderjährigen das schriftliche Einverständnis der Sorgerechtsinhaber mit einer Kandidatur vorliegt,
  2. sich schriftlich bereit erklärt haben, für das Amt zu kandidieren, in eine Verarbeitung der erforderlichen personenbezogenen Daten für das Wahlverfahren einwilligen und bereit sind, das Versprechen nach Artikel 13 Absatz 6 der Kirchenordnung2# abzulegen sowie erklärt haben, ob und bei welchem kirchlichen Arbeitgeber sie beschäftigt sind.
Sie sollen konfirmiert sein.
(1a) Zu Jugendmitgliedern im Kirchenvorstand können nur solche Gemeindemitglieder gewählt werden, die
  1. zu Beginn der Amtszeit das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. sich schriftlich bereit erklärt haben, für das Amt zu kandidieren und bereit sind, das Versprechen nach Artikel 13 Absatz 6 der Kirchenordnung3# abzulegen sowie erklärt haben, ob und bei welchem kirchlichen Arbeitgeber sie beschäftigt sind,
  3. zu Beginn der Amtszeit konfirmiert sind,
  4. nicht aufgrund der Bestimmungen eines Kirchengesetzes das Wahlrecht verloren haben und
  5. bei denen das schriftliche Einverständnis der Sorgerechtsinhaber in eine Verarbeitung der erforderlichen personenbezogenen Daten für das Wahlverfahren sowie zur Mitarbeit im Kirchenvorstand als Jugendmitglied vorliegt.
( 2 ) Nicht gewählt werden dürfen:
  1. Gemeindemitglieder, die im Umfang eines mehr als geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses zur Kirchengemeinde tätig sind.
  2. Gemeindemitglieder, die als Mitarbeitende anderer kirchlicher Einrichtungen in der Kirchengemeinde im Umfang eines mehr als geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses tätig sind.
  3. Ehepartnerinnen oder Ehepartner oder nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verbundene Partnerinnen oder Partner von Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern sowie deren Kinder.
  4. Ruhestandspfarrerinnen oder Ruhestandspfarrer, die zuvor Gemeindepfarrerin oder Gemeindepfarrer in derselben Kirchengemeinde waren, sowie deren Ehepartnerinnen oder Ehepartner oder nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verbundene Partnerinnen oder Partner.
  5. Gemeindemitglieder, denen innerhalb der letzten sechs Jahre ihr Amt wegen groben Verstoßes gegen ihre Pflichten als Kirchenvorsteherin oder Kirchenvorsteher aberkannt worden ist (§ 51 KGO4#).
( 3 ) Nicht gewählt werden sollen:
  1. ordinierte Gemeindemitglieder.
  2. Ehepartnerinnen oder Ehepartner oder nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verbundene Partnerinnen oder Partner von Personen, die aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 zur Kirchengemeinde tätig sind.
( 4 ) Dem Kirchenvorstand sollen nicht gleichzeitig angehören: Ehegatten, Partnerinnen und Partner eingetragener Lebenspartnerschaften, Geschwister, Stiefgeschwister, Eltern und Kinder, Stiefeltern und Stiefkinder, Schwiegereltern und Schwiegerkinder.
( 5 ) Der Dekanatssynodalvorstand kann auf Antrag des Benennungsausschusses oder des Kirchenvorstandes in begründeten Einzelfällen von der Vorschrift der Absätze 3 und 4 Ausnahmen bewilligen. Der Dekanatssynodalvorstand entscheidet endgültig.
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Abschnitt 2
Wahlvorbereitung

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§ 5
Benennungsausschuss

Zur Aufstellung des Wahlvorschlages kann der Kirchenvorstand einen Benennungsausschuss bilden. Wird kein Benennungsausschuss gebildet, nimmt der Kirchenvorstand dessen Aufgaben wahr.
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§ 6
Wahlvorschlag

( 1 ) Der Wahlvorschlag soll mindestens ein Viertel mehr Personen enthalten als zu wählen sind. Er muss mindestens so viele Personen enthalten wie zu wählen sind.
( 2 ) In den Wahlvorschlag dürfen nur Gemeindemitglieder aufgenommen werden, die nach § 4 gewählt werden können.
( 3 ) In dem Wahlvorschlag soll auf die kirchliche, soziale und altersmäßige Zusammensetzung der Kirchengemeinde angemessen Rücksicht genommen und auf ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern geachtet werden.
( 4 ) Die Namen der Vorgeschlagenen sind in alphabetischer Reihenfolge mit Angabe von Beruf, Alter am Wahltag und Wohnung aufzuführen.
( 5 ) In den Wahlvorschlag können zusätzlich Jugendmitglieder aufgenommen werden.
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§ 7
Zahl der Kirchenvorstandsmitglieder

( 1 ) Die Zahl der zu wählenden Mitglieder legt der Kirchenvorstand fest. Sie beträgt in Gemeinden
bis zu 1.000 Gemeindemitgliedern 4 bis 10,
bis zu 2.000 Gemeindemitgliedern 6 bis 14,
über 2.000 Gemeindemitgliedern 8 bis 21
zu wählende Mitglieder des Kirchenvorstands.
( 2 ) Stichtag für die Feststellung der Gemeindemitgliederzahlen ist der 1. Januar des Vorjahres vor der Neuwahl der Kirchenvorstände.
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§ 8
Einheitswahl

Sofern der Kirchenvorstand nichts anderes beschließt, bildet die Kirchengemeinde für die Kirchenvorstandswahl einen Wahlbezirk.
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§ 9
Bezirkswahl

( 1 ) Der Kirchenvorstand kann die Kirchengemeinde in mehrere Wahlbezirke einteilen (Bezirkswahl). Wahlbezirke können gebildet werden, wenn es innerhalb der Kirchengemeinde Wohnbezirke gibt, die räumlich abgrenzbar (z. B. Orte oder Ortsteile) und entweder strukturell unterschiedlich oder durch ein eigenständiges Gemeindeleben mit regelmäßigem Gottesdienst (z. B. Seelsorgebezirke) geprägt sind.
( 2 ) Der Kirchenvorstand kann beschließen, dass in einzelnen oder allen Wahlbezirken nur die auf den jeweiligen Wahlbezirk entfallenden Mitglieder des Kirchenvorstands gewählt werden (echte Bezirkswahl).
( 3 ) Der Kirchenvorstand kann beschließen, dass lediglich der Wahlvorschlag nach Wahlbezirken aufgegliedert und die Zahl der für jeden Wahlbezirk zu wählenden Mitglieder des Kirchenvorstands festgelegt wird, aber alle Wahlberechtigten zur Wahl des gesamten Kirchenvorstands zugelassen sind (unechte Bezirkswahl).
( 4 ) Die Aufteilung der Zahl der zu wählenden Kirchenvorstandsmitglieder auf die einzelnen Wahlbezirke erfolgt durch den Kirchenvorstand unter Berücksichtigung der Zahl ihrer Gemeindemitglieder, wobei die Gesamtzahl der zu wählenden Mitglieder des Kirchenvorstandes nach § 7 bestimmt ist. Der Wahlvorschlag soll für jeden Bezirk mindestens eine Person mehr enthalten als in diesem Bezirk zu wählen ist. Der Wahlvorschlag muss für jeden Bezirk mindestens so viele Personen enthalten wie in diesem Bezirk zu wählen sind.
( 5 ) Kandidierendenvorschläge für zusätzliche Jugendmitglieder sind den einzelnen Wahlbezirken zuzuordnen.
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§ 10
Aufstellung des vorläufigen Wahlvorschlages

( 1 ) Die Wahlberechtigten werden durch Bekanntgabe im Gottesdienst und auf andere geeignete Weise aufgefordert, beim Benennungsausschuss schriftlich Vorschläge für die Wahl der Kirchenvorstandsmitglieder zu machen.
( 2 ) Der Benennungsausschuss stellt zunächst einen vorläufigen Wahlvorschlag auf, der zusätzlich auch Kandidierendenvorschläge für Jugendmitglieder enthalten kann.
( 3 ) Der Benennungsausschuss legt einer vom Kirchenvorstand einzuberufenden Gemeindeversammlung den vorläufigen Wahlvorschlag vor, begründet ihn und stellt die Kandidierenden vor. Mit der Einladung zur Gemeindeversammlung ist der vorläufige Wahlvorschlag bekannt zu machen.
( 4 ) Die Gemeindeversammlung kann den vorläufigen Wahlvorschlag durch Abstimmung ergänzen. Wahlberechtigte können eine geheime Abstimmung beantragen. Die Aufnahme in den Wahlvorschlag setzt voraus, dass die Voraussetzungen des § 4 erfüllt sind. Stimmberechtigt sind nur wahlberechtigte Gemeindemitglieder.
(4a)5# Die Gemeindeversammlung kann auch als Videokonferenz durchgeführt werden. Durch die verifizierte Teilnahme an einer Videokonferenz, auch per Telefon, können wahlberechtigte Gemeindemitglieder ihr Stimmrecht ausüben. Dies erfolgt durch Nutzung digitaler Abstimmungsfunktionen. Wird geheim abgestimmt, erfolgt die Abstimmung der teilnehmenden Mitglieder per Brief oder durch Nutzung digitaler Abstimmungsfunktionen, wenn diese eine geheime Abstimmung sicherstellen.
( 5 ) Nach der Gemeindeversammlung kann der Wahlvorschlag durch den Benennungsausschuss weiter ergänzt werden.
( 6 ) Findet eine Bezirkswahl statt, so sind die Wahlvorschläge für die einzelnen Wahlbezirke getrennt aufzustellen. In den Wahlvorschlag der jeweiligen Wahlbezirke sollen nur Gemeindemitglieder dieses Bezirkes aufgenommen werden. Zur Ergänzung des Wahlvorschlages kann gemäß Absatz 3 für jeden Wahlbezirk eine eigene Gemeindeversammlung einberufen werden. Stimmberechtigt bei einer Ergänzung des Wahlvorschlages sind in diesem Falle nur diejenigen wahlberechtigten Gemeindemitglieder, die dem betreffenden Wahlbezirk angehören. Absatz 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
( 7 ) Zur Ergänzung des Wahlvorschlages kann in Gesamtkirchengemeinden für jede Ortskirchengemeinde eine eigene Gemeindeversammlung gemäß Absatz 3 einberufen werden. Stimmberechtigt bei einer Ergänzung des Wahlvorschlages sind in diesem Falle nur diejenigen wahlberechtigten Gemeindemitglieder, die der betreffenden Ortskirchengemeinde angehören. Absatz 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
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§ 11
Bekanntgabe des Wahlvorschlages

Der ergänzte Wahlvorschlag ist im Gottesdienst und auf andere geeignete Weise so zu veröffentlichen, dass jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied vom Wahlvorschlag Kenntnis erhalten kann.
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§ 12
Prüfung der Wahlunterlagen

( 1 ) Vor Versand der Briefwahlunterlagen legt der Kirchenvorstand dem Dekanatssynodalvorstand den Kirchenvorstandsbeschluss über die Zahl der zu wählenden Kirchenvorstandsmitglieder (§ 7), den Wahlzettel, einen Satz Briefwahlunterlagen und die Erklärungen zur Kandidatur gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 3 zur Prüfung vor. Stellen der Kirchenvorstand oder der Benennungsausschuss Mängel im Verfahren der Aufstellung des vorläufigen Wahlvorschlags fest, teilen sie diese dem Dekanatssynodalvorstand mit.
( 2 ) Nicht wählbare Kandidierende sind vom Stimmzettel zu streichen. Bei Mängeln im Verfahren der Aufstellung des Wahlvorschlags ist der gesamte Vorschlag zurückzuweisen und die erneute Aufstellung eines vorläufigen Wahlvorschlags (§ 10) anzuordnen.
( 3 ) Die Entscheidung des Dekanatssynodalvorstands ist endgültig.
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§ 13
Wahlbenachrichtigung

( 1 ) Jede Kirchengemeinde soll den Wahlberechtigten, die zum Zeitpunkt der Adressfeststellung für den Versand der Wahlbenachrichtigungen Gemeindemitglied sind, eine Wahlbenachrichtigung mit einem Antrag auf Briefwahl übersenden. Diese ist nicht Voraussetzung für die Teilnahme an der Wahl.
( 2 ) Die Wahllokale und die Wahlzeit sind auf der Wahlbenachrichtigung zu vermerken. § 19 Absatz 5 bleibt unberührt.
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§ 14
Vorstellung der Kandidierenden

Die Kandidierenden sind den Gemeindemitgliedern in geeigneter Weise so bekannt zu machen und vorzustellen, dass alle wahlberechtigten Gemeindemitglieder hiervon Kenntnis erhalten können.
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Abschnitt 3
Wahl

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§ 15
Wahlvorstand

( 1 ) Zur Durchführung der Wahl bildet der Kirchenvorstand einen Wahlvorstand, dem auch Gemeindemitglieder angehören sollen und die in der Kirchengemeinde tätigen Gemeindepfarrerinnen und -pfarrer angehören können. Mindestens ein Mitglied des Kirchenvorstands muss dem Wahlvorstand angehören.
( 2 ) Der Wahlvorstand hat für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl zu sorgen. Die Zahl seiner Mitglieder richtet sich nach den örtlichen Erfordernissen. Er ist zur vertraulichen Handhabung der Wahlunterlagen verpflichtet. Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein. Über die Wahlhandlung hat der Wahlvorstand eine Niederschrift aufzunehmen, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist.
( 3 ) Mitglieder des Wahlvorstandes sollen nicht zur Wahl stehen.
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§ 16
Wahltermin

Die Wahl findet an dem von der Kirchenleitung hierfür bestimmten Sonntag statt.
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§ 17
Wahllokale und Wahlzeit

( 1 ) Die Wahlhandlung kann an einer zentralen Stelle oder in bis zu vier dafür geeigneten Wahllokalen erfolgen. Die Wahllokale sind insgesamt mindestens sechs Stunden geöffnet, hiervon kann bei allgemeiner Briefwahl (§ 19 Absatz 5) abgesehen werden. Die Stimmabgabe soll in der Zeit von 11 bis 18 Uhr möglich sein.
( 2 ) Bei der echten Bezirkswahl nach § 9 Absatz 2 wird das Wahlrecht nur in dem Bezirk ausgeübt, dem das Gemeindemitglied angehört.
( 3 ) Ort und Zeit der Wahlhandlung sind im Gottesdienst und auf andere geeignete Weise der Gemeinde bekannt zu geben.
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§ 18
Stimmzettel

( 1 ) Der Stimmzettel enthält die Namen der Kandidierenden des Wahlvorschlages in alphabetischer oder durch Losentscheid des Wahlvorstands festgelegter Reihenfolge mit Angabe von Beruf, Alter am Wahltag und Wohnung, die Angabe, wie viele Kandidierende zu wählen sind sowie den Hinweis, dass höchstens so viele Namen zu kennzeichnen sind, wie Mitglieder des Kirchenvorstandes zu wählen sind (§ 7). Sind Jugendmitglieder zu wählen, sind diese Kandidierenden gesondert aufzuführen. Der Stimmzettel ist einseitig zu bedrucken. Der Stimmzettel kann Lichtbilder der Kandidatinnen und Kandidaten enthalten. Bei einer Bezirkswahl sind die Stimmzettel der Wahlbezirke entsprechend zu gestalten.
( 2 ) Enthält der Stimmzettel nicht mehr Kandidierendenvorschläge als Kirchenvorstandsmitglieder zu wählen sind, muss der Stimmzettel zusätzlich die Möglichkeit vorsehen, dass mit einer Stimmabgabe alle benannten Kandidierenden gewählt werden.
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§ 18a
Stimmabgabe

( 1 ) Die Stimmabgabe erfolgt geheim durch Ankreuzen oder durch eine andere eindeutige Kennzeichnung unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen:
  1. Es können so viele Stimmen abgeben werden, wie Kirchenvorstandsmitglieder zu wählen sind;
  2. Stimmen können nur Kandidierende erhalten, die im Stimmzettel aufgeführt sind.
Der Stimmzettel ist in der Wahlzelle so zu falten, dass die Stimmabgabe nicht erkannt werden kann, und in gefaltetem Zustand in die Wahlurne zu legen.
( 2 ) Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen gehindert sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen oder zu falten und diesen selbst in die Wahlurne zu werfen, können sich einer Hilfsperson bedienen.
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§ 19
Briefwahl

( 1 ) Wahlberechtigte erhalten auf Antrag einen Briefwahlschein. Ein elektronischer Briefwahlschein ist zulässig.
( 2 ) Der Antrag auf Briefwahl kann bis 12.00 Uhr am Wahltag schriftlich, in Textform oder mündlich beim Wahlvorstand gestellt werden. Bei Beantragung am Wahltag sind die Unterlagen im Wahllokal abzuholen.
( 3 ) Die Ausstellung eines Briefwahlscheines ist im Verzeichnis der Wahlberechtigten zu vermerken und berechtigt ausschließlich zur Briefwahl. Ein Ersatz verloren gegangener Briefwahlunterlagen erfolgt nicht.
( 4 ) Die Wahlberechtigten haben dem Wahlvorstand in einem verschlossenen Umschlag den Briefwahlschein und den verschlossenen amtlichen Wahlumschlag mit ihrem Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis zum Ende der festgesetzten Wahlzeit eingeht. Auf dem Briefwahlschein haben die Wahlberechtigten zu versichern, dass sie den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet haben. Der Wahlbrief kann durch die Post zugesandt oder bei dem Wahlvorstand abgegeben werden.
( 5 ) Der Kirchenvorstand kann beschließen, dass allen Wahlberechtigten unaufgefordert Briefwahlunterlagen zugestellt werden (allgemeine Briefwahl). Bei allgemeiner Briefwahl sind die Wahlbriefe so rechtzeitig zu übersenden, dass sie am Wahltag bis 18 Uhr im Wahllokal eingehen.
( 6 ) An den Kosten der allgemeinen Briefwahl beteiligt sich die Kirchengemeinde mit 0,70 Euro pro wahlberechtigtem Gemeindemitglied, die Kosten der Briefwahl im Übrigen trägt die Gesamtkirche.
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§ 19a
Online-Wahl

( 1 ) Der Kirchenvorstand kann beschließen, dass alle Wahlberechtigten ihr Wahlrecht im Wege der elektronischen Kommunikation (Online-Wahl) ausüben können. Die hierfür einzusetzenden Computerprogramme legt die Kirchenverwaltung fest.
( 2 ) Wahlberechtigte, die von der Online-Wahl Gebrauch machen wollen, benötigen einen persönlichen Wahl-Code. Dieser Wahl-Code sowie eine Anleitung für die Online-Wahl werden wahlberechtigten Gemeindemitgliedern mitgeteilt, die einen Wahl-Code bis zum Montag vor dem Wahltag anfordern. Die Anforderung eines Wahl-Codes ist im Wählerverzeichnis zu vermerken und berechtigt zur Stimmabgabe nur durch Onlinewahl.
( 3 ) Für den Online-Stimmzettel gilt § 18 entsprechend. Die Wahlberechtigten haben zu versichern, dass sie den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet haben.
( 4 ) Die Online-Wahl findet bis 18 Uhr am Wahltag statt.
( 5 ) Die Wahlergebnisse über die Online-Wahl werden dem Wahlvorstand nach dem Ende der Wahlhandlung unverzüglich zugestellt.
( 6 ) Die Kosten der Online-Wahl trägt die Gesamtkirche.
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§ 20
Wahlergebnis

( 1 ) Nach Ende der Wahlhandlung werden alle eingegangenen Wahlbriefe geöffnet und die amtlichen Wahlumschläge nach Feststellung der Gültigkeit der Briefwahlscheine ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Die Prüfung der Gültigkeit der Briefwahlscheine kann durch den Wahlvorstand auch während der Wahlhandlung erfolgen, die Öffentlichkeit bei der Ermittlung des Wahlergebnisses ist dabei zu wahren. Bei Online-Wahl werden die zugestellten Wahlergebnisse in die Wahlurne gelegt. Der Wahlvorstand ermittelt öffentlich das Wahlergebnis durch Zählen aller Stimmen. Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, wieviel Stimmen für die einzelnen Kandidierenden abgegeben worden sind (vorläufiges Wahlergebnis).
( 2 ) Gewählt sind diejenigen, welche bis zur Zahl der zu wählenden Mitglieder des Kirchenvorstandes die meisten Stimmen erhalten haben, in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmenzahl. Enthält der Wahlvorschlag nicht mehr als ein Viertel mehr Kandidierende als Kirchenvorstandsmitglieder zu wählen sind, sind diejenigen gewählt, welche bis zur Zahl der zu wählenden Mitglieder des Kirchenvorstandes die meisten, mindestens aber mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten haben, in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmenzahl. Ergibt sich für den letzten Platz der zu wählenden Mitglieder des Kirchenvorstandes Stimmengleichheit, so sind alle, die diese Stimmenzahl erreicht haben, gewählt.
(2a) Als Jugendmitglieder gewählt sind die bis zu zwei Kandidierenden, die die meisten Stimmen erhalten haben.
( 3 ) Die Stimmabgabe ist ungültig, wenn zu viele Namen gekennzeichnet sind oder sie sonst nicht eindeutig ist. Bei Wahlen nach § 9 Absatz 3 betrifft die Ungültigkeit nur die Stimmabgabe für den betreffenden Bezirk.
( 4 ) Stimmzettel mit zweifelhafter Kennzeichnung sind zunächst auszuscheiden. Über die Gültigkeit der Kennzeichnung ist vor Abschluss der Zählung durch den Wahlvorstand zu entscheiden.
( 5 ) Das vorläufige Ergebnis der Stimmenzählung ist in die Niederschrift des Wahlvorstandes aufzunehmen.
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§ 21
Wahlprüfung

( 1 ) Der Kirchenvorstand hat das Wahlverfahren zu prüfen und das Wahlergebnis festzustellen.
( 2 ) Stellt der Kirchenvorstand fest, dass eine gültige Wahl nicht zustande gekommen ist, so legt er dies dem Dekanatssynodalvorstand zur Entscheidung vor. § 22 Absatz 5 gilt entsprechend.
( 3 ) Die Aufsichtpflichten von Kirchenleitung und Dekanatssynodalvorstand nach der Kirchengemeindeordnung bleiben unberührt.
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§ 22
Bekanntgabe des Wahlergebnisses und Rechtsmittel

( 1 ) Die Gewählten sind in alphabetischer Reihenfolge im Gottesdienst und auf andere geeignete Weise bekannt zu geben. Das Wahlprotokoll und das endgültige Wahlergebnis sind zwei Wochen öffentlich auszulegen. Hierauf ist im Gottesdienst und auf andere geeignete Weise hinzuweisen.
( 2 ) Gegen das Wahlergebnis kann jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied binnen einer Woche nach Bekanntgabe im Gottesdienst schriftlich beim Kirchenvorstand Einspruch erheben. Der Einspruch kann nur auf Mängel des Verfahrens zur Aufstellung des Wahlvorschlags oder des Wahlverfahrens oder auf Einwendungen gegen die Wählbarkeit einer gewählten Kandidatin oder eines gewählten Kandidaten gestützt werden. Auf die Einspruchsmöglichkeit ist bei der Bekanntgabe des Wahlergebnisses hinzuweisen.
( 3 ) Der Kirchenvorstand hat Einsprüche mit seiner Stellungnahme dem Dekanatssynodalvorstand unverzüglich zur Entscheidung vorzulegen. War eine Kandidatin oder ein Kandidat nicht wählbar, ist ihre oder seine Wahl für ungültig zu erklären. Bei Mängeln im Verfahren zur Aufstellung des Wahlvorschlags oder im Wahlverfahren, die für das Ergebnis der Wahl von Einfluss gewesen sein können, ist die Wahl ganz oder teilweise für ungültig zu erklären. Bei Berechnungs- oder Zählfehlern ist das Wahlergebnis neu festzustellen.
( 4 ) Die Entscheidung des Dekanatssynodalvorstandes ist den Beteiligten schriftlich bekannt zu geben.
( 5 ) Gegen die Entscheidung des Dekanatssynodalvorstandes ist binnen einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der Entscheidung Klage beim Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht zulässig. Ein Beschwerdeverfahren findet nicht statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Beschlüsse des Kirchenvorstandes, die vor der Rechtskraft der Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gefasst worden sind, werden in ihrer Rechtswirksamkeit durch die Ungültigkeitserklärung der Wahl des gesamten Kirchenvorstandes oder einzelner seiner Mitglieder nicht berührt.
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§ 23
Verfahren bei ungültigen Wahlen

( 1 ) Ist die Wahl im Ganzen ungültig oder wurde nicht durchgeführt, so bleibt der bisherige Kirchenvorstand nach dem Ende seiner Amtszeit im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand zur Durchführung einer Kirchenvorstandswahl für längstens sechs Monate geschäftsführend im Amt. Bei einer teilweisen Ungültigkeit der Wahl findet § 50 der Kirchengemeindeordnung6# entsprechende Anwendung. § 52a der Kirchengemeindeordnung7# bleibt unberührt.
( 2 ) Ist die Wahl einzelner Kandidatinnen oder Kandidaten ungültig, findet § 31 der Kirchengemeindeordnung8# entsprechende Anwendung.
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§ 24
Verfahren bei unvollständigen Wahlen

Wurden weniger Kandidierende gewählt als nach § 7 zu wählen waren, findet § 31 der Kirchengemeindeordnung9# entsprechende Anwendung. Die Wahl von Kandidierenden, die die nach § 20 Absatz 2 Satz 2 erforderliche Stimmenzahl nicht erreicht haben, ist ausgeschlossen.
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Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen10#

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§ 25
Verweisungen auf frühere Fassungen

Wird in Kirchengesetzen oder Verordnungen auf Bestimmungen früherer Fassungen der Kirchengemeindewahlordnung verwiesen, so treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.

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1 ↑ Die Kirchenverwaltung hat einen rechtlichen Leitfaden zur Kirchengemeindewahlordnung herausgegeben unter:
http://unsere.ekhn.de/gemeinde-dekanat/kirchenvorstandekhnde/rechtlicher-leitfaden-zur-kirchengemeindewahlordnung-kgwo.html
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Nr. 10.
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5 ↑ § 10 Absatz 4a wurde aufgrund der Corona-Pandemie eingefügt und soll bis zum 31. Dezember 2021 gelten.
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6 ↑ Nr. 10.
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7 ↑ Nr. 10.
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8 ↑ Nr. 10.
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9 ↑ Nr. 10.
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10 ↑ Dieses Kirchengesetz ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten (ABl. 2013 S. 38, 50, 55).