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Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:05.05.2011
Aktenzeichen:KVVG II 7/10 und II 8/10
Rechtsgrundlage:§§ 36, 38 KVVG; §§ 92, 161, 162 VwGO; § 52 GKG;
Vorinstanzen:
Schlagworte:Berechnungsgrundlage, Eilverfahren, Hauptsacheverfahren, Streitwertfestsetzung
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Tenor:

  1. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
    a) für das Eilverfahren auf 15.402,66 Euro,
    b) für das gerichtliche Hauptsacheverfahren auf 41.073,76 Euro.
  2. Nach gemeinsamer Erledigungserklärung wird auch das gerichtliche Hauptsacheverfahren eingestellt.
  3. Gerichtliche Kosten und Auslagen werden auch für das Hauptsacheverfahren nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Hauptsacheverfahrens werden nach billigem Ermessen der Beklagten auferlegt.
  4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
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Tatbestand

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Entscheidungsgründe

Das Gericht (KVVG) ist gemäß § 38 KVVG i. V. m. § 52 GKG für die beantragte Festsetzung des Streitwertes für das gerichtliche Verfahren zuständig.
Gemäß dem Vortrag des Vertreters der Klägerin, dem die Beklagte insoweit nicht widersprochen hat, berechnet sich der für die Verfahrensgebühr in Ansatz zu bringende Hauptsachestreitwert nach dem sog. (kleinen) Gesamtstatus (§ 52 Abs. 5 Satz 2 GKG). Dieser berechnet sich gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 GKG konkret wie folgt:
Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A16:
6.009,00 €
Familienzuschlag (2 Kinder):
310,04 €
gebührenrechtlich relevanter Betrag:
6.319,04 €
Berechnung nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG:
6.319,04 € x 13 : 2 = 41.073,76 € (gesetzlicher Hauptsachestreitwert).
Dieser Betrag war einheitlich für das gerichtliche Hauptsacheverfahren festzusetzen, mithin auch im Hinblick auf Terminsgebühr. Streitgegenstand war im Termin vom 14.01.2011 nur die zugunsten der Beigeladenen vorgenommene Stellenbesetzungsentscheidung, nicht die Neugestaltung des Aufgabenzuschnitts der Stelle der Antragstellerin/Klägerin zur Ermöglichung der Stellenneubewertung nach A15. Diese Stellenbewertung mag aber, entgegen der Auffassung der Beklagten, wertrelevant sein im Rahmen der außergerichtlichen Vereinbarung der Parteien vom 22.02.2011.
Antragsgemäß und ohne Widerspruch der Beklagten war der Streitwert für das Eilverfahren auf 15.402,66 € festzusetzen. Das sind – nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in Hessen, der sich die Kammer anschließt – 3/8 des Hauptsachestreitwertes.
Nach ihrer außergerichtlichen Vereinbarung vom 22.02.2011 haben die Parteien gemäß ihren Schriftsätzen vom 24.02.2011 (Beklagte) und vom 01.03.2011 (Klägerin) den Kirchenrechtsstreit in der Hauptsache gemeinsam für erledigt erklärt. Demgemäß war auch das gerichtliche Hauptsacheverfahren gemäß § 38 KVVG und in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 161 Rn. 15).
Die Entscheidung über die Nichterhebung gerichtlicher Kosten und Auslagen für das Hauptsacheverfahren beruht auf § 36 KVVG.
Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Hauptsacheverfahrens der Beklagten aufzuerlegen (§ 38 KVVG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO). Wie sich aus den Hinweisen des Vorsitzenden im Verhandlungsprotokoll vom 14.01.2011 ergibt, wäre die Beklagte im Rechtsstreit mit hoher Wahrscheinlichkeit unterlegen.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren war wegen der anstehenden Klärung schwieriger Rechtsfragen gemäß § 38 KVVG i. V. m. § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für notwendig zu erklären.