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Geltungszeitraum von: 02.06.2016

Geltungszeitraum bis: 30.09.2020

Geschäftsordnung der Zwölften Kirchensynode
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau

Vom 2. Juni 2016

(ABl. 2016 S. 190)

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat sich folgende Geschäftsordnung gegeben:1#
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I. Die Eröffnung der Synode

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§ 1
Einladung und Tagesordnung

(1) Der Kirchensynodalvorstand bestimmt Ort und Zeit der Tagung und stellt die Tagesordnung fest.
(2) 1Die oder der Präses lädt die Synodalen ein und teilt hierbei die Tagesordnung mit. 2Die Einladung ist spätestens sechs Wochen vor Beginn der Tagung zur Post zu geben. 3In unaufschiebbaren Eilfällen kann die Frist bis zu einer Woche abgekürzt werden.
(3) 1Auf Antrag von mindestens 25 Synodalen muss ein Beratungspunkt auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn der Antrag spätestens drei Wochen vor Beginn der Tagung beim Kirchensynodalvorstand eingeht. 2Gleiches gilt für Gesetzesvorlagen, die aus der Mitte der Synode eingebracht werden, sowie für Anträge durch die Dekanatssynoden. 3Auch der Kirchensynodalvorstand kann bis zu diesem Zeitpunkt die Tagesordnung ergänzen.
(4) 1Der Kirchensynodalvorstand kann offensichtlich unzulässige Anträge zurückweisen. 2Unzulässig sind neben verfristeten Anträgen insbesondere Anträge zur Verfahrensweise, Empfehlungen zum Abstimmungsverhalten und bereits behandelte Anliegen. 3Die Zurückweisung ist dem Antragsteller mitzuteilen und kurz zu begründen. 4Der Kirchensynodalvorstand kann inhaltlich zusammenhängende Anträge zur Verhandlung verbinden.
(5) 1Kann ein Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung aus unvorhersehbaren Gründen nicht gestellt werden, so ist auf Vorschlag des Kirchensynodalvorstandes oder auf Antrag von mindestens 25 Synodalen dieser Beratungspunkt auf die Tagesordnung zu setzen, wenn die Synode zustimmt. 2Die Beratung und die Abstimmung über diesen Ergänzungsantrag sollen erst am folgenden Sitzungstag stattfinden.
(6) Ergibt sich aus den Berichten der Kirchenleitung über die Ausführung von Synodalbeschlüssen und über die Behandlung synodaler Anträge, die der Kirchenleitung überwiesen wurden, weiterer Beratungsbedarf und sollen weitergehende Anträge gestellt werden, ist ein Beratungspunkt auf Antrag von mindestens zehn Synodalen auf die Tagesordnung der nächsten Synodaltagung zu setzen.
(7) 1Das für die Tagung der Kirchensynode erforderliche Material ist spätestens drei Wochen vor der Tagung zur Post zu geben. 2Eine etwaige Ergänzung der Tagesordnung und das dazugehörige Material sind spätestens zehn Tage vor Beginn der Tagung zur Post zu geben. 3Werden diese Fristen nicht eingehalten, so ist auf Antrag, der von mindestens 25 Synodalen zu unterstützen ist, der betreffende Punkt von der Tagesordnung abzusetzen.
(8) Auf Wunsch eines oder einer Synodalen ist die elektronische Bereitstellung der Einladungen und der Tagungsunterlagen für ihn oder sie ausreichend.
(9) Die erste Tagung einer Kirchensynode nach ihrer Wahl bereitet der Kirchensynodalvorstand der vorangegangenen Kirchensynode vor.
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§ 2
Leitung bis zur Wahl der oder des Präses

1Das lebensälteste gewählte Mitglied aus dem Pfarrdienst leitet als Alterspräses bis zur Wahl der oder des Präses die Synode und nimmt auch die in Artikel 35 der Kirchenordnung vorgeschriebene Verpflichtung vor. 2Später eintretende Synodale werden durch die oder den Präses verpflichtet.
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II. Die Synodalen

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§ 3
Legitimation der Synodalen

(1) Die zu der ersten Tagung eingeladenen Synodalen, deren Anwesenheit festgestellt ist, gelten als vorläufig legitimiert.
(2) 1Die Kirchenleitung berichtet der Kirchensynode über das Ergebnis der Vorprüfung der Wahlen zur Kirchensynode. 2Soweit keine Einsprüche gegen die Wahlen vorliegen, stellt die Kirchensynode die Legitimation der Synodalen und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter fest.
(3) 1Liegen unerledigte Einsprüche oder Anfechtungen vor, so bestellt die Kirchensynode einen Wahlprüfungsausschuss. 2In diesen Fällen beschließt die Kirchensynode nach dem Bericht dieses Ausschusses über die Gültigkeit der Wahlen.
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§ 4
Teilnahme der Synodalen an den Tagungen

(1) Die Synodalen sind verpflichtet, an den Tagungen der Kirchensynode teilzunehmen und an ihren Arbeiten mitzuwirken.
(2) 1Ist ein Mitglied der Synode verhindert, an einer Tagung teilzunehmen, so zeigt es dies unverzüglich dem Synodalbüro an. 2An die Stelle des verhinderten Mitgliedes tritt seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter. 3Bei einer Verhinderung von bis zu zwei Tagen wird ein stellvertretendes Mitglied nicht eingeladen.
(3) 1Während der Tagung müssen Synodale, die an der Teilnahme einer Sitzung verhindert sind, dies persönlich dem oder der Präses mitteilen. 2Eine Vertretung ist ausgeschlossen.
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§ 5
Persönliche Beteiligung am Gegenstand der Beschlussfassung

1Wer an dem Gegenstand einer Beschlussfassung persönlich beteiligt ist, hat sich vor der Beratung und Beschlussfassung zu entfernen. 2Auf Verlangen ist das Mitglied vorher zu hören.
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III. Der Kirchensynodalvorstand

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§ 6
Wahl der oder des Präses

(1) 1Unter Leitung der oder des Alterspräses (§ 2 Satz 1) hat die Kirchensynode zu Beginn ihrer ersten Tagung nach Bildung des Benennungsausschusses (§ 31 Absatz 2) aus ihrer Mitte die oder den Präses schriftlich zu wählen. 2Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. 3Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet.
(2) 1Wird diese Mehrheit auch beim zweiten Wahlgang nicht erreicht, so ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen erhält. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die oder der Alterspräses zieht.
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§ 7
Wahl der übrigen Mitglieder des Kirchensynodalvorstands

1Nach der Wahl der oder des Präses erfolgt in getrennten Wahlhandlungen die Wahl der oder des stellvertretenden Präses und der übrigen Mitglieder des Kirchensynodalvorstandes. 2Für diese Wahlen findet § 6 entsprechende Anwendung.
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§ 8
Aufgaben der oder des Präses und des Kirchensynodalvorstands

(1) 1Die oder der Präses führt den Vorsitz im Kirchensynodalvorstand. 2Für den Kirchensynodalvorstand erledigt sie oder er den Schriftwechsel, fertigt die Beschlüsse der Kirchensynode, insbesondere der Kirchengesetze aus, und veranlasst ihre Verkündung.
(2) 1Der Kirchensynodalvorstand unterstützt die oder den Präses in der Führung der Geschäfte. 2Sind Präses und Stellvertreterin oder Stellvertreter verhindert, treten an deren Stelle die übrigen Mitglieder des Kirchensynodalvorstandes dem Lebensalter nach.
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§ 9
Ältestenrat

(1) Ein Ältestenrat unterstützt den Kirchensynodalvorstand bei der Vorbereitung und Leitung der Tagungen der Kirchensynode.
(2) 1Der Ältestenrat besteht aus den Mitgliedern des Kirchensynodalvorstandes, den Vorsitzenden der Synodalausschüsse und den Sprecherinnen und Sprechern der synodalen Propsteigruppen. 2Im Fall der Verhinderung findet Vertretung durch die Stellvertretung der Vorsitzenden der Synodalausschüsse oder Stellvertretung der Sprecherinnen und Sprecher der synodalen Propsteigruppen statt.
(3) Die oder der Präses beruft den Ältestenrat ein und leitet ihn.
(4) 1Bei der Vorbereitung der ersten Tagung einer Kirchensynode nach ihrer Wahl steht dem Kirchensynodalvorstand der vorangegangenen Kirchensynode ein vorläufiger Ältestenrat zur Seite. 2Diesem gehören neben den Mitgliedern des bisherigen Kirchensynodalvorstandes die in die neue Kirchensynode gewählten Vorsitzenden von Ausschüssen der vorangegangenen Synoden sowie die neu gewählten Sprecherinnen und Sprecher der synodalen Propsteigruppen an. 3Sind letztere noch nicht neu gewählt, treten an ihre Stelle die wieder in die Synode gewählten bisherigen Sprecherinnen und Sprecher. 4Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 5Hinzu tritt die oder der Alterspräses (§ 2 Satz 1) der neu gewählten Kirchensynode.
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IV. Die Synodalverhandlung

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§ 10
Gottesdienst und Andacht

Während jeder Tagung wird ein Gottesdienst gefeiert; jeder Sitzungstag wird mit einer Andacht begonnen und einem Gebet beschlossen.
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§ 11
Öffentlichkeit

(1) 1Die Verhandlungen der Kirchensynode sind öffentlich. 2Ton- und Videoaufnahmen sind mit Zustimmung des Kirchensynodalvorstandes möglich.
(2) 1Die Öffentlichkeit kann auf Antrag der Kirchenleitung, des Kirchensynodalvorstandes oder von 25 Synodalen durch Beschluss der Kirchensynode ausgeschlossen werden. 2Verhandlungen über den Antrag sind nicht öffentlich. 3Bei nichtöffentlicher Verhandlung besteht hinsichtlich des Gangs der Beratung Verschwiegenheitspflicht.
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§ 12
Verhandlungsleitung, Beschlussfähigkeit

(1) 1Die oder der Präses leitet die Verhandlungen der Kirchensynode. 2Sie oder er kann im Einvernehmen mit der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter die Leitung der Verhandlung auf ein anderes Mitglied des Kirchensynodalvorstandes übertragen.
(2) 1Zu Beginn einer jeden Tagung lässt die oder der Präses die Beschlussfähigkeit der Kirchensynode nach Artikel 37 Absatz 2 der Kirchenordnung2# feststellen. 2Wird später die Beschlussfähigkeit angezweifelt, so ist durch Auszählung festzustellen, ob die Kirchensynode beschlussfähig ist. 3Ist bei einer Abstimmung oder Wahl die Beschlussunfähigkeit nach der Zahl der abgegebenen Stimmen zu vermuten, ist auf Antrag die Beschlussfähigkeit zu überprüfen. 4Ergibt sich daraus die Beschlussfähigkeit, so ist die Abstimmung oder Wahl in derselben Sitzung zu wiederholen. 5Wird ein Antrag auf Überprüfung der Beschlussfähigkeit nicht gestellt oder ergibt sich aus der Überprüfung die Beschlussunfähigkeit, wird die Abstimmung oder Wahl in einer der nächsten Sitzungen wiederholt.
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§ 13
Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen

(1) 1Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen ist Sache der oder des Präses. 2Sie oder er kann Synodale zur Ordnung rufen. 3Bleibt ein Ordnungsruf ohne Erfolg, so kann die oder der Präses die Sitzung unterbrechen, bis zwischen dem Kirchensynodalvorstand und der oder dem Synodalen ein Gespräch stattgefunden hat.
(2) Gegen den Ordnungsruf kann die oder der Synodale die Kirchensynode anrufen, die durch Beschluss ohne Aussprache endgültig entscheidet.
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§ 14
Erteilung des Worts, Redezeit

(1) 1Die oder der Präses erteilt das Wort in der Reihenfolge der schriftlich eingegangenen Wortmeldungen. 2Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann sie oder er in der Reihenfolge Änderungen eintreten lassen.
(2) 1Der Kirchenpräsidentin oder dem Kirchenpräsidenten soll, den übrigen Mitgliedern der Kirchenleitung kann auf Verlangen jederzeit das Wort erteilt werden. 2Den in Artikel 33 Absatz 7 der Kirchenordnung3# genannten Mitgliedern der Kirchenverwaltung oder der gesamtkirchlichen Einrichtungen kann auch außerhalb der Reihenfolge zu Auskünften über ihre Arbeitsgebiete das Wort erteilt werden.
(3) Zu Berichtigungen tatsächlicher Art und zu persönlichen Erklärungen kann die oder der Präses auch außer der Reihe das Wort erteilen.
(4) 1Zu Anträgen zur Geschäftsordnung soll jederzeit das Wort erteilt werden. 2Hierdurch darf jedoch keine Rede unterbrochen werden. 3Ein Geschäftsordnungsantrag und seine Ablehnung können von je einem Mitglied der Synode in höchstens drei Minuten begründet werden.
(5) 1Vor Schluss einer Aussprache ist der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter auf Wunsch das Wort noch einmal zu erteilen, und zwar ohne Beschränkung der Redezeit. 2Dasselbe gilt für das Mitglied der Synode, das den Antrag gestellt hat, wenn dieser Antrag vorher nicht in einem Ausschuss behandelt wurde.
(6) 1Die Redezeit bei einer Aussprache beträgt in der Regel höchstens fünf Minuten. 2Die Kirchensynode kann Abweichungen zulassen.
(7) 1Die Synodalen haben sich an den Gegenstand der Verhandlung zu halten. 2Weicht jemand davon ab oder wiederholt sich, so kann die oder der Präses zur Sache rufen. 3Wird diese Aufforderung nicht beachtet, so kann die oder der Präses das Wort entziehen.
(8) 1Die Aussprache kann erst geschlossen werden, wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen. 2Die Kirchensynode kann durch Beschluss die Redezeit beschränken oder keine weiteren Wortmeldungen mehr zulassen. 3Wer bereits zu dem Beratungspunkt gesprochen hat, kann nicht beantragen, dass die Redezeit beschränkt wird oder keine weiteren Wortmeldungen zu diesem Punkt zugelassen werden. 4An eine Beschränkung der Redezeit sind alle Synodalen gebunden. 5Bei Auskunftserteilungen kann die beschlossene Redezeit ausnahmsweise überschritten werden, wenn die oder der Präses eine Verlängerung für erforderlich hält. 6Nach dem Beschluss, keine Wortmeldungen mehr zuzulassen, können Anträge zur Sache nur noch von den Synodalen gestellt werden, die sich auf der Redeliste befinden. 7Bereits beim Kirchensynodalvorstand vorliegende Anträge sind vor der Abstimmung über diesen Geschäftsordnungsantrag bekannt zu geben. 8Wird ein Antrag zurückgenommen, so hat die oder der Präses dies sofort bekannt zu geben. 9Jedes Mitglied der Synode hat die Möglichkeit, sich diesen Antrag zu eigen zu machen. 10Ergibt sich aus nach Schluss der Redeliste eingebrachten Anträgen weiterer Beratungsbedarf, kann die Kirchensynode auf Antrag beschließen, die Redeliste wieder zu eröffnen.
(9) Wenn die oder der Präses sich an der Beratung beteiligt, muss sie oder er den Vorsitz während der Beratungsdauer des betreffenden Verhandlungsgegenstandes abgeben.
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§ 15
Einreichung von Anträgen

(1) 1Anträge sind schriftlich bei der oder dem Präses einzureichen. 2Auf Verlangen von mindestens 25 Synodalen sind der Schluss der Aussprache und die Abstimmung über Entschließungsanträge frühestens am Tag nach ihrer Einbringung zulässig.
(2) Dies gilt nicht für Anträge zur Geschäftsordnung.
(3) 1Anträge außerhalb der Haushaltsberatung, deren Annahme eine Erhöhung der Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr zur Folge haben würde, sind nur zulässig, wenn ein Finanzierungsvorschlag gemacht wird. 2Soll die Deckung aus Rücklagen erfolgen, so ist der Antrag nur zulässig, wenn er von mindestens 25 Synodalen unterstützt wird.
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§ 16
Schluss der Beratung eines Verhandlungsgegenstandes

Die oder der Präses spricht den Schluss der Beratung eines Verhandlungsgegenstandes aus, nachdem die Aussprache hierzu beendet ist.
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§ 17
Anhörung von Personen, die nicht der Kirchensynode angehören

(1) Wenn der Kirchensynodalvorstand oder mindestens 25 Synodale es beantragen, kann die Kirchensynode die Anhörung von Personen, die nicht der Kirchensynode angehören, beschließen.
(2) 1Diese Anhörung ist ein besonderer Teil der Synodalverhandlung. 2Eine Aussprache findet nicht statt. 3Fragen zu dem betreffenden Gegenstand können gestellt werden. 4Anträge zur Sache sind während der Anhörung nicht zugelassen.
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§ 18
Gesetzesvorlagen aus der Mitte der Kirchensynode

Gesetzesvorlagen, die aus der Mitte der Kirchensynode eingebracht werden, müssen von mindestens zehn Synodalen unterzeichnet sein.
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§ 19
Lesungen der Gesetzesvorlagen

(1) 1Die erste Lesung einer Gesetzesvorlage dient der allgemeinen Aussprache. 2Anträge können gestellt werden. 3Eine Abstimmung zur Sache findet nicht statt.
(2) 1Nach Abschluss der ersten Lesung beschließt die Kirchensynode, welchem Ausschuss oder welchen Ausschüssen die Vorbereitung der zweiten Lesung übertragen wird, und im Falle der Beauftragung mehrerer Ausschüsse, welcher Ausschuss federführend sein soll. 2Die Kirchensynode kann auf Antrag auch entscheiden, die Befassung mit der Gesetzesvorlage zu beenden. 3Der Antrag ist nur zulässig, wenn er von mindestens zehn Synodalen unterstützt wird.
(3) In der zweiten Lesung wird über die einzelnen Bestimmungen beraten und durch Abstimmung beschlossen. Bei Gesetzen, durch die die Kirchenordnung geändert oder ergänzt wird, ist die in Artikel 39 Absatz 2 der Kirchenordnung4# vorgeschriebene Mehrheit erforderlich.
(4) 1In der dritten Lesung wird über die Gesetzesvorlage in der Fassung, die sie in der zweiten Lesung erhalten hat, abschließend beraten und endgültig beschlossen. 2Für die dritte Lesung sind Anträge auf sachliche Änderung zulässig, wenn sie vor der Lesung der oder dem Präses schriftlich übergeben worden sind. 3Auf Antrag einer oder eines oder mehrerer Synodalen darf die dritte Lesung frühestens 15 Minuten nach Ende der zweiten Lesung beginnen.
(5) 1Vor Eintritt in die zweite Lesung kann die Kirchensynode beschließen, die zweite und dritte Lesung zusammenzufassen, wenn keine Änderungsanträge gestellt sind. 2Erstrebt eine Gesetzesvorlage eine Änderung oder Ergänzung der Kirchenordnung, so ist in der zweiten und dritten Lesung über die Teile der Vorlage getrennt abzustimmen, bei denen ein Mitglied der Synode es beantragt.
(6) 1Es finden regelmäßig nicht alle Lesungen in einer Synodaltagung statt. 2Dies gilt nicht für die Lesung zum Haushaltsplan. 3Über Ausnahmen entscheidet die Synode.
(7) 1Die Kirchensynode kann jederzeit Gesetzesvorlagen zur weiteren Vorbereitung den zuständigen Ausschüssen überweisen. 2Bei nicht versammelter Kirchensynode steht dem Kirchensynodalvorstand die gleiche Befugnis zu.
(8) 1Die Kirchenleitung kann eine von ihr eingebrachte Gesetzesvorlage bis zum Eintritt in die zweite Lesung zurückziehen. 2Die Beratung wird dennoch fortgesetzt, wenn zehn Synodale dies beantragen.
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§ 20
Lesungen des Haushaltsplans

(1) 1Die erste Lesung des Haushaltsplans dient der allgemeinen Aussprache. 2Anträge können gestellt werden. 3Eine Abstimmung zur Sache findet nicht statt.
(2) 1Die zweite Lesung des Haushaltsplans wird vom Finanzausschuss vorbereitet. 2Die Anträge sowie die Stellungnahme des Finanzausschusses sind den Synodalen vor Beginn der zweiten Lesung schriftlich vorzulegen. 3In der zweiten Lesung werden zuerst der Stellenplan, sodann die Budgetbereiche und die Anlagen zum Haushaltsplan beraten und durch Abstimmung beschlossen. 4Anträge können nur noch bis zu den jeweiligen Einzelabstimmungen gestellt werden. 5Betreffen sie mehrere Budgetbereiche oder Einzelbestimmungen, so sind sie vorweg zu behandeln. 6Würde ihre Annahme eine Erhöhung der Ausgaben zur Folge haben, ist der Finanzausschuss dazu zu hören. 7Danach werden die einzelnen Bestimmungen des Haushaltsfeststellungsgesetzes beraten und beschlossen.
(3) 1In der dritten Lesung wird über den Haushaltsplan in der Fassung, die er in der zweiten Lesung erhalten hat, abschließend beraten und endgültig beschlossen. 2In der dritten Lesung dürfen Anträge nur noch zu in der zweiten Lesung beschlossenen Änderungen gestellt werden. 3Sie sind vor der dritten Lesung der oder dem Präses schriftlich zu übergeben. 4Würde ihre Annahme eine Erhöhung der Ausgaben zur Folge haben, ist der Finanzausschuss dazu zu hören.
(4) Anträge innerhalb der Haushaltsberatung, deren Annahme eine Erhöhung der Ausgaben zur Folge haben würde, sind nur zulässig, wenn ein Deckungsvorschlag gemacht wird.
(5) 1In allen Fällen, in denen auch der Finanzausschuss eine Änderung des Haushaltsplans vorschlägt, wird über seinen schriftlich vorzulegenden Beschlussvorschlag zuerst abgestimmt. 2Über aufrechterhaltene weitergehende Anträge wird anschließend abgestimmt.
(6) Über sonstige Anträge, insbesondere wenn sie Auffassungen und Wünsche der Kirchensynode zum Haushaltsplan zum Ausdruck bringen (Entschließungsanträge), wird erst nach der Schlussabstimmung über den Haushaltsplan beraten und beschlossen.
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§ 21
Fassung der Fragen zu Abstimmungen und Reihenfolge der Abstimmungen

(1) 1Jede Frage zu einem Gegenstand, über den abgestimmt werden soll, ist von der oder dem Präses so zu fassen, dass darüber mit ja oder nein abgestimmt werden kann. 2Sind mehrere Fragen zu stellen, so kündigt die oder der Präses die Reihenfolge vor der Abstimmung an.
(2) 1Bei Abänderungsanträgen wird über den weitergehenden Antrag zuerst abgestimmt. 2Sind Anträge auf Änderung eines Hauptantrages angenommen, so wird der Hauptantrag mit diesen Änderungen abgestimmt.
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§ 22
Mehrheit bei Abstimmungen

1Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht die Kirchenordnung etwas anderes bestimmt. 2Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt.
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§ 23
Form der Abstimmungen, Überweisung an Ausschuss

(1) Die Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben, sofern nicht mindestens 25 Synodale einen Antrag auf schriftliche Abstimmung unterstützen.
(2) Wenn mindestens 25 Synodale es beantragen, ist ein Gegenstand, der noch nicht in einem Ausschuss beraten worden ist, an den zuständigen oder einen zu bildenden Ausschuss zu überweisen.
(3) 1Wenn Zweifel über das Ergebnis bestehen, wird die Abstimmung wiederholt. 2Die oder der Präses kann die Wiederholung der Abstimmung schriftlich durchführen lassen. 3Daneben bleibt ein Antrag nach Absatz 1 unberührt.
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§ 24
Wahlen und Berufungen

(1) 1Bei Wahlen stellen sich die Kandidatinnen und Kandidaten der Synode vor und stehen für Fragen zur Verfügung. 2Die Synode kann auf Vorstellung und Personalbefragung verzichten, wenn nicht mindestens 25 Synodale widersprechen.
(2) 1Auf Antrag einer oder eines Synodalen findet eine Personaldebatte statt, an der ausschließlich gewählte und berufene Synodale sowie die Mitglieder der Kirchenleitung teilnehmen. 2Betroffene Kandidatinnen und Kandidaten sind ausgeschlossen. 3Es besteht hinsichtlich des Gangs der Debatte Verschwiegenheitspflicht.
(3) 1Bei den Wahlen und Berufungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet.
(4) 1Wird diese Mehrheit auch beim zweiten Wahlgang nicht erreicht, so ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen erhält. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die oder der Präses zieht.
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§ 25
Form der Wahlen

(1) 1Die Wahlen erfolgen schriftlich. 2Sie können durch Handaufheben erfolgen, wenn nur ein Wahlvorschlag vorliegt und sich gegen dieses Verfahren kein Widerspruch erhebt.
(2) Bei der Wahl der Mitglieder der Kirchenleitung kann nur schriftlich gewählt werden.
(3) Personalentscheidungen gelten als Wahlen.
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§ 26
Wahlausschuss

(1) Bei schriftlich vorzunehmenden Wahlen oder Abstimmungen wird zur Unterstützung des Kirchensynodalvorstandes zu jedem Wahlgang ein Wahlausschuss aus mindestens drei und höchstens neun Synodalen durch die oder den Präses bestellt, dem ein Mitglied des Kirchensynodalvorstandes angehört.
(2) 1Entsprechendes gilt, wenn das Ergebnis bei Abstimmungen durch die oder den Präses nicht sicher festgestellt werden kann oder angezweifelt wird. 2Bei Abstimmung durch Handaufheben ist in diesem Falle sicherzustellen, dass das Ergebnis für jeden Sitzblock durch zwei entgegengesetzt zählende Synodale getrennt ermittelt wird.
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§ 27
Fragestunde

(1) 1Auf jeder Tagung der Kirchensynode wird eine Fragestunde vorgesehen. 2Fragen sind so kurz und bestimmt zu halten, dass eine knappe Beantwortung möglich ist. 3Sie dürfen keine Wertungen oder unsachliche Feststellungen enthalten.
(2) 1Die Fragen sind bis spätestens drei Wochen vor Beginn der Synode beim Kirchensynodalvorstand einzureichen. 2Bei Zustimmung durch die Kirchensynode können zusätzliche Fragen von großer Aktualität mit einer 24-Stunden-Frist aufgenommen werden.
(3) 1Der Kirchensynodalvorstand kann Fragen zurückweisen, die diesen Erfordernissen nicht entsprechen oder sich auf Tagesordnungsgegenstände beziehen, falls eine Verständigung mit der Fragestellerin oder dem Fragesteller nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. 2Gegen die Zurückweisung kann die oder der Synodale die Kirchensynode anrufen, die durch Beschluss ohne Aussprache endgültig entscheidet. 3Die zugelassenen Fragen sind den Synodalen schriftlich vorzulegen.
(4) 1Die von der Kirchenleitung erarbeiteten schriftlichen Antworten auf die zugelassenen Fragen sind der oder dem Präses spätestens zu Beginn der Synodaltagung zu übergeben. 2Die Fragestellerin oder der Fragesteller erhält unverzüglich einen Abdruck der sie oder ihn betreffenden Antwort.
(5) 1Nach Beantwortung der Frage findet eine Aussprache nicht statt. 2Wer die Frage gestellt hat, kann zum gleichen Gegenstand zwei Zusatzfragen stellen. 3Auch aus der Mitte der Synode können dazu zwei Fragen gestellt werden.
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§ 28
Protokoll

(1) 1Über die Synodalverhandlungen sind ein Beschluss- und ein Wortprotokoll aufzunehmen. 2Das Beschlussprotokoll erscheint baldmöglichst im Amtsblatt. 3Das Wortprotokoll ist den Synodalen innerhalb von fünf Monaten zu übersenden. 4§ 1 Absatz 8 gilt entsprechend. 5Eine zusätzliche elektronische Veröffentlichung im Intranet der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ist möglich.
(2) 1Daneben sind die Beschlüsse und die Wahlergebnisse in einer besonderen Niederschrift festzuhalten. 2Diese Niederschrift ist von der oder dem Präses und einem weiteren Mitglied des Kirchensynodalvorstandes zu unterzeichnen.
(3) Das Nähere regelt der Kirchensynodalvorstand.
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V. Die Propsteigruppen

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§ 29
Bildung und Aufgaben der Propsteigruppen

(1) Die Synodalen der Propsteibereiche bilden die Propsteigruppen.
(2) Die Pröpstin oder der Propst lädt alle Synodalen des Propsteibereichs zur konstituierenden Sitzung der Propsteigruppe vor der ersten Tagung der Synode ein.
(3) In der konstituierenden Sitzung wählen die Synodalen eine Gruppensprecherin oder einen Gruppensprecher sowie deren Stellvertretung.
(4) Die Propsteigruppe schlägt der Kirchensynode eine Pfarrerin oder einen Pfarrer und zwei Gemeindemitglieder für den Benennungsausschuss vor.
(5) Die Propsteigruppe berät über die Wahlen in die Ausschüsse der Synode.
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§ 30
Propsteigruppentreffen

(1) 1Die Propsteigruppentreffen finden in der Regel vor jeder Synodaltagung statt. 2Die Propsteigruppensprecherin oder der Propsteigruppensprecher lädt die Synodalen des Propsteibereichs und die Pröpstin oder den Propst zwei Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung zu dem Propsteigruppentreffen ein und leitet das Propsteigruppentreffen.
(2) 1Die Propsteigruppe berät die Tagesordnung der Synodaltagung. 2Die Mitglieder der Synodalausschüsse informieren über die Bearbeitung der Tagesordnungspunkte in ihren jeweiligen Ausschüssen. 3Zu einzelnen Tagesordnungspunkten der Beratungen der Propsteigruppe können Gäste hinzugezogen werden.
(3) Ein Protokoll über die Beratung wird nicht angefertigt.
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VI. Die Synodalausschüsse

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§ 31
Bestellung und Zusammensetzung der Ausschüsse

(1) Die Kirchensynode bestellt folgende Ausschüsse:
  1. Benennungsausschuss,
  2. Theologischer Ausschuss,
  3. Rechtsausschuss,
  4. Finanzausschuss,
  5. Bauausschuss,
  6. Rechnungsprüfungsausschuss,
  7. Verwaltungsausschuss.
(2) 1Der Benennungsausschuss besteht aus einer Pfarrerin oder einem Pfarrer und zwei anderen Gemeindemitgliedern eines jeden Propsteibereiches. 2Sie sind von den Synodalen des betreffenden Propsteibereiches vorzuschlagen. 3Die Kirchensynode ist an diese Vorschläge nicht gebunden, hat aber aus jedem Propsteibereich eine Pfarrerin oder einen Pfarrer und zwei andere Gemeindemitglieder zu wählen.
(3) Der Bauausschuss besteht aus sechs von der Kirchensynode unter Berücksichtigung eines jeden Propsteibereiches gewählten Synodalen, einer Vertreterin oder einem Vertreter des Finanzausschusses und zwei weiteren Synodalen.
(4) 1Die übrigen in Absatz 1 genannten Ausschüsse bestehen aus je zwölf Synodalen. 2Dem Theologischen Ausschuss sollen acht Pfarrerinnen oder Pfarrer angehören, abweichend davon können stattdessen berufene Synodale der theologischen Fakultäten (Artikel 34 Absatz 2 KO5#) gewählt werden. 3Den anderen in Absatz 1 genannten Ausschüssen sollen je vier Pfarrerinnen oder Pfarrer angehören.
(5) Die Kirchensynode bestimmt die Bestellung und Zusammensetzung weiterer Ausschüsse.
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§ 32
Erste Einberufung, Vorsitz und Schriftführung

(1) Das lebensälteste Mitglied beruft den Ausschuss zu seiner ersten Sitzung ein und leitet sie bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden.
(2) 1Jeder Ausschuss bestimmt durch Wahl, wer den Vorsitz, den stellvertretenden Vorsitz und die Protokollführung übernimmt. 2Die Protokollführung kann auch abweichend von Satz 1 geregelt werden.
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§ 33
Einladung, Beratung, Beschlussfähigkeit und Mehrheit bei Abstimmungen

(1) 1Die Mitglieder des Ausschusses sind mindestens eine Woche vor der Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung in Schrift- oder Textform einzuladen. 2Dies gilt nicht für Ausschusssitzungen während der Synodaltagung.
(2) 1Die Ausschüsse tagen nicht öffentlich, sofern nicht der Kirchensynodalvorstand etwas anderes beschließt. 2Sie sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. 3Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.6#
(3) 1Mitglieder der Kirchensynode können bei den Beratungen der Ausschüsse zuhören; dies gilt nicht für den Benennungsausschuss. 2Die Ausschüsse können auf besonderen Beschluss in geschlossener Sitzung beraten.
(4) Die Mitglieder des Kirchensynodalvorstandes können jederzeit an den Beratungen der Ausschüsse teilnehmen.
(5) 1Wer Anträge gestellt hat, kann zu den Beratungen hinzugezogen werden. 2Ebenso können Sachverständige den Ausschuss beraten. 3An einzelnen Beratungsgegenständen interessierte Personen können angehört werden.
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§ 34
Umlaufbeschluss

(1) In Eilfällen, die nach Meinung der oder des Vorsitzenden keiner mündlichen Erörterung bedürfen, kann die Beschlussfassung des Ausschusses außerhalb einer Sitzung durchgeführt werden (Umlaufbeschluss).
(2) 1Widerspricht ein Mitglied des Ausschusses dem Verfahren, so ist die Angelegenheit in der nächstfolgenden Sitzung zu entscheiden. 2Der Widerspruch hat unverzüglich zu erfolgen.
(3) Ein Antrag ist im Umlaufverfahren angenommen, wenn ihm die Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses zustimmt.
(4) Der Wortlaut des Umlaufbeschlusses und das Abstimmungsergebnis sind in der nächstfolgenden Sitzung des Ausschusses zu Protokoll zu nehmen.
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§ 35
Teilnahme von Kirchenleitung und Kirchenverwaltung

(1) 1Die Kirchenleitung ist zu den Sitzungen der Ausschüsse einzuladen. 2Ihre Mitglieder können an den Beratungen teilnehmen. 3Die Ausschüsse können Auskünfte von der Kirchenleitung einholen.
(2) 1Die Leiterin oder der Leiter der Kirchenverwaltung oder ein beauftragtes Mitglied der Kirchenverwaltung kann an den Beratungen der Ausschüsse teilnehmen. 2Die Ausschüsse können die Entsendung der Leiterin oder des Leiters der Kirchenverwaltung oder eines beauftragten sachkundigen Mitgliedes der Kirchenverwaltung verlangen. 3Diese sind verpflichtet, den Ausschussmitgliedern Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen.
(3) Zu einzelnen Tagesordnungspunkten können die Ausschüsse beschließen, ohne Anwesenheit von Kirchenleitung und Kirchenverwaltung zu beraten.
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§ 36
Befassung mehrerer Ausschüsse mit einem Verhandlungsgegenstand

1Fällt ein Verhandlungsgegenstand in den Geschäftsbereich mehrerer Ausschüsse, so können diese gemeinsam beraten, sofern die Kirchensynode den Verhandlungsgegenstand den beteiligten Ausschüssen überwiesen hat oder die oder der Präses zustimmt. 2Jeder Ausschuss kann die Vorsitzende oder den Vorsitzenden eines anderen Ausschusses bitten, eine Beauftragte oder einen Beauftragten an den Beratungen teilnehmen zu lassen, falls der Gegenstand der Beratung dies erfordert.
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§ 37
Berichte der Ausschüsse

1Die Ausschüsse berichten jeweils zur Herbsttagung der Kirchensynode schriftlich über ihre Arbeit. 2Falls nötig kann zusätzlich auch zu einer anderen Tagung schriftlich Bericht erstattet werden.
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§ 38
Allgemeine Bestimmungen für die Ausschusstätigkeit

(1) 1Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung gelten für Ausschüsse sinngemäß. 2Eventuell abweichende Regelungen für die Ausschussarbeit im Einzelnen bedürfen der Zustimmung des Kirchensynodalvorstandes.
(2) Sieht sich ein Ausschussmitglied nicht in der Lage, regelmäßig an den Ausschusssitzungen teilzunehmen und an der Arbeit des Ausschusses mitzuwirken, soll es seine Mitgliedschaft im Ausschuss zur Verfügung stellen.
(3) 1Kommt ein Ausschussmitglied den Pflichten nachhaltig nicht nach, kann der Kirchensynodalvorstand das Mitglied nach Mitteilung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden aus dem Ausschuss ausschließen. 2Der betroffenen Person wird Gelegenheit zur Stellungnahme zur Möglichkeit einer solchen Entscheidung gegeben.
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VII. Jugenddelegierte

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§ 39
Sitzungsteilnahme von Jugenddelegierten
und Mitarbeit in den Ausschüssen

(1) 1An den Tagungen der Synode können bis zu fünf Jugenddelegierte teilnehmen. 2Sie werden auf Vorschlag der Evangelischen Jugend in Hessen und Nassau e. V. vom Kirchensynodalvorstand bestimmt.
(2) Jugenddelegierte können wie Synodale
  1. in den Sitzungen der Synode das Wort erhalten und Anträge stellen,
  2. an den Ausschüssen der Synode, den Benennungsausschuss ausgenommen, teilnehmen und in den Sitzungen das Wort erhalten,
  3. das Fragerecht gemäß § 27 ausüben.
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VIII. Das Synodalbüro

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§ 40
Personelle Besetzung, Unterstellung unter die oder den Präses

1Die personelle Besetzung der Planstellen der Beamtinnen, Beamten und Angestellten des Synodalbüros entscheidet der Kirchensynodalvorstand, die der Pfarrstelle der Theologischen Referentin bzw. des Theologischen Referenten die Kirchenleitung auf Vorschlag des Kirchensynodalvorstands. 2Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Synodalbüros sind dienstrechtlich der oder dem Präses unterstellt. 3Im Übrigen gelten für das Personal in der Ausübung seines Dienstes die allgemeinen Vorschriften für die Angehörigen der Kirchenverwaltung.
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IX. Schlussbestimmungen

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§ 41
Zweifel bei der Auslegung der Geschäftsordnung

1Über Zweifel bei der Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet die Kirchensynode. 2Im Einzelfall sind Abweichungen zulässig, wenn auf sie ausdrücklich hingewiesen wird und kein Mitglied der Synode widerspricht.
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§ 42
Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 2. Juni 2016 in Kraft.

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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ Nr. 1.
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6 ↑ Der Kirchensynodalvorstand der Elften Kirchensynode hat hierzu am 20. Juni 2013 Folgendes ausgeführt: Die Ausschüsse der Kirchensynode sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind und entscheiden regelmäßig mit einfacher Mehrheit. Für die Feststellung der einfachen Mehrheit bleiben Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen unberücksichtigt (§ 22 i. V. m. § 38 Absatz 1 Satz 1).
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