.
#Abschnitt 1
###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Abschnitt 2
#Unterabschnitt 1
##§ 8
§ 9
Unterabschnitt 2
##§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
#§ 15
§ 16
§ 17
Unterabschnitt 3
##§ 18
§ 19
§ 20
Unterabschnitt 4
##§ 21
§ 22
Unterabschnitt 5
##§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
Abschnitt 3
#Unterabschnitt 1
##§ 32
§ 33
§ 34
§ 35
Unterabschnitt 2
##§ 36
§ 37
§ 38
§ 39
Abschnitt 4
###§ 40
§ 41
§ 42
§ 43
§ 44
§ 45
§ 46
§ 47
Abschnitt 5
###§ 48
§ 49
§ 50
§ 51
§ 52
§ 53
§ 54
§ 55
§ 56
§ 57
Abschnitt 6
###§ 58
§ 59
Geltungszeitraum von: 01.06.2020
Geltungszeitraum bis: 19.09.2020
Dekanatssynodalordnung (DSO)1#
Vom 22. November 2013
(ABl. 2014 S. 3), zuletzt geändert am 5. Juni 2020 (ABl. 2020 S. 205)
Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
Abschnitt 1
Das Dekanat
###§ 1
Begriff und Rechtsstellung
(1) Die Kirchengemeinden eines zusammengehörenden Gebietes bilden das Dekanat.
(2) Jedes Dekanat ist Teil der Gesamtkirche.
(3) 1Jedes Dekanat ist Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Es ordnet und verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung. 3Es steht unter Schutz, Fürsorge und Aufsicht der Gesamtkirche.
(4) Durch seine Mitgliedschaft in der Kirchengemeinde gehört das Gemeindemitglied auch dem entsprechenden Dekanat nach Absatz 1 an.
#§ 2
Auftrag
(2) Alle Organe des Dekanats unterstützen die Kirchenleitung bei der Durchführung gesamtkirchlicher Aufgaben.
#§ 3
Name
Der Name eines Dekanats hat als Bestandteile eine Kennzeichnung als Dekanat, einen örtlichen Bezug sowie die Angabe der Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche zu enthalten.
#§ 4
Neubildung, Änderung, Aufhebung von Dekanaten
(1) 1Dekanate können durch die Kirchenleitung neu gebildet, verändert, aufgehoben, geteilt oder zusammengelegt werden, wenn die betroffenen Dekanatssynoden dies beschließen. 2Die Kirchenleitung kann den Dekanaten empfehlen, in Verhandlungen über eine Neuordnung einzutreten und Neuordnungsvorschläge unterbreiten. 3Können Dekanate sich nicht einigen oder lehnen sie Neuordnungsvorschläge der Kirchenleitung ab, beschließt hierüber die Kirchensynode. 4Die entsprechende Urkunde ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. 5Werden Dekanatsgrenzen durch Veränderung von Kirchengemeindegrenzen verändert, so ist nach § 4 der Kirchengemeindeordnung4# zu verfahren.
(2) Im Zusammenhang mit der Neubildung, Änderung, Aufhebung oder Teilung von Dekanaten findet unter den Beteiligten eine Vermögensauseinandersetzung über das gesamte Vermögen der Dekanate, einschließlich der Übertragung von Grundstücken und Erbbaurechten, statt.
(3) 1Werden im Rahmen des Absatzes 1 Grundstücke oder Erbbaurechte übertragen, so hat diese Übertragung dingliche Wirkung. 2Sie wird mit Inkrafttreten des Beschlusses der Kirchenleitung oder der Kirchensynode nach Absatz 1 vollzogen. 3Der Zeitpunkt des Inkrafttretens muss aus der Urkunde hervorgehen. 4Die betroffenen Grundstücke oder Erbbaurechte sind in der Urkunde mit Grundbuch- und Katasterbezeichnungen anzugeben.
(4) Kommt eine Einigung nach Absatz 2 unter den Beteiligten nicht zustande, so entscheidet die Kirchenleitung nach Anhörung der Dekanatssynodalvorstände.
#§ 5
Dekanatsbereiche
1Die Aufgabenwahrnehmung im Dekanat kann arbeitsfeldbezogen räumlich oder sachlich untergliedert organisiert werden. 2Es können regionale Verantwortungsbereiche gebildet werden.
#§ 6
Einrichtungen des Dekanats
(1) Einrichtungen und sonstige Angelegenheiten des Dekanats, die rechtlich geordnet werden müssen, sind durch Dekanatssatzung zu regeln.
(2) In der Dekanatssatzung können eigene Organe geschaffen und diesen bestimmte Geschäftsführungsaufgaben zur selbständigen Wahrnehmung übertragen werden.
#§ 7
Erprobung neuer Organisationsformen
(1) Zur Erprobung neuer Organisations- und Arbeitsformen auf der Ebene der Dekanate kann für die Dauer von längstens sechs Jahren von den Vorschriften der Artikel 18, 19 und 21 bis 29 der Kirchenordnung5# abgewichen werden.
(2) 1Eine Erprobung neuer Organisations- und Arbeitsformen, die die Kirchengemeinde- und Dekanatsebene verbindet, ist zulässig. 2In diesem Fall kann längstens für die Dauer von sechs Jahren von den Vorschriften der Artikel 13, 14 sowie 18, 19 und 21 bis 29 der Kirchenordnung6# abgewichen werden.
(3) In einer entsprechenden Dekanatssatzung müssen alle Angelegenheiten geregelt werden, bei denen von den bestehenden gesamtkirchlichen Vorschriften abgewichen wird.
(4) 1Diese Dekanatssatzung wird nach Zustimmung von jeweils zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der beteiligten Dekanatssynoden von der Kirchenleitung beschlossen. 2Werden die Ebenen der Kirchengemeinden und Dekanate verbunden, ist zusätzlich die Zustimmung von jeweils zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der beteiligten Kirchenvorstände notwendig.
#Abschnitt 2
Die Dekanatssynode
#Unterabschnitt 1
Aufgaben der Dekanatssynode
##§ 8
Gestaltung der Kirche in der Region
(1) 1Die Dekanatssynode sorgt nach Artikel 21 Absatz 3 der Kirchenordnung7# dafür, dass der Auftrag der Kirche in der Region erfüllt wird. 2Die Dekanatssynode hat die in Artikel 22 der Kirchenordnung8# genannten Aufgaben. 3Sie ist das maßgebende Organ der Leitung und entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des Dekanats.
(2) Die Dekanatssynode beschließt darüber hinaus über:
- Dekanatssatzungen, wobei § 7 unberührt bleibt;
- ein Zuweisungsverfahren zur Verteilung der dem Dekanat zugewiesenen Anzahl gemeindlicher und regionaler Pfarrstellen sowie den entsprechenden Stellenplan des Dekanats;
- den Erwerb, die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Erwerb und Aufgabe von Rechten an fremden Grundstücken und grundstückgleichen Rechten;
- die Änderung, Veräußerung, Instandsetzung sowie den Abbruch von Bauwerken und Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen, Kunst- oder Denkmalswert haben;
- die Errichtung, Übernahme, wesentliche Erweiterung, Abgabe und Aufhebung von Einrichtungen oder wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an ihnen (insbesondere Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Diakoniestationen);
- die Namensgebung für das Dekanat;
- die Verwendung von Vermögen oder seiner Erträgnisse zu anderen als den bestimmungsgemäßen Zwecken;
- die Aufnahme und Gewährung von Darlehen;
- den Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche und auf die für sie bestellten Sicherheiten ab einer Wertgrenze von 5.000,-- Euro pro Jahr;
- die Übernahme von Bürgschaften oder sonstigen Verpflichtungen, die wirtschaftlich einer Schuldübernahme für Dritte gleich kommen.
(3) Beschlüsse, die die Dekanatssynode im Rahmen ihrer Zuständigkeit und der gesamtkirchlichen Ordnungen fasst, sind für die Kirchengemeinden des Dekanats vorbehaltlich des Artikels 12 Absatz 4 der Kirchenordnung9# verbindlich.
(4) Die Dekanatssynode führt die allgemeine Aufsicht über die Geschäftsführung des Dekanatssynodalvorstands.
(5) 1Dekanatssatzungen sind eine Woche lang in den Kirchengemeinden des Dekanats zur Einsichtnahme offen zu legen. 2Dies ist den Gemeinden im Gottesdienst oder auf andere geeignete Weise bekannt zu geben.
#§ 9
Unterstützung der Kirchengemeinden
(1) Die Dekanatssynode trägt nach Artikel 21 Absatz 2 der Kirchenordnung10# Verantwortung für die Zusammenarbeit der Kirchengemeinden untereinander und mit den kirchlichen Einrichtungen und Diensten.
(2) Die Dekanatssynode kann unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips im Benehmen mit der betroffenen Kirchengemeinde die Übernahme von Aufgaben beschließen, die von Kirchengemeinden nicht oder nicht mehr sachgerecht wahrgenommen werden können.
#Unterabschnitt 2
Zusammensetzung und Amtszeit
##§ 10
Amtszeit und Einführung
(1) 1Die Amtszeit der Dekanatssynode beginnt am 1. Januar des auf die Kirchenvorstandswahl folgenden Jahres. 2Die neugewählten Mitglieder der Dekanatssynode werden in einem Gottesdienst von Pröpstin oder Propst, Dekanin oder Dekan in ihr Amt eingeführt und legen dabei das Versprechen nach Artikel 20 Absatz 2 der Kirchenordnung11# ab.
(2) 1Weitere Mitglieder der Dekanatssynode treten ihr Amt mit dem Nachrücken oder nach der Berufung oder Nachwahl an. 2Sie legen bei ihrem Eintritt in die Synode das Versprechen nach Artikel 20 Absatz 2 der Kirchenordnung12# ab.
#§ 11
Einberufung der ersten Sitzung
(1) 1Die erste Tagung der Dekanatssynode nach ihrer Neuwahl wird durch den bisherigen Dekanatssynodalvorstand vorbereitet. 2Er führt in dieser Tagung die Geschäfte bis zur Wahl des Dekanatssynodalvorstands.
(2) 1Der bisherige Dekanatssynodalvorstand berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung der Wahlen. 2Die Dekanatssynode prüft die Legitimation ihrer Mitglieder und stellt diese fest, sofern keine Einsprüche gegen die Wahlen vorliegen.
#§ 12
Gewählte Mitglieder
(1) Die Wahl der Gemeindemitglieder sowie der Pfarrerinnen und Pfarrer oder Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe in die Dekanatssynode bestimmt sich nach Artikel 19 der Kirchenordnung13# und den Regelungen der Dekanatssynodalwahlordnung14#.
(2) Soweit sie nicht bereits gewählte Mitglieder der Synode sind, gehören die Dekanin oder der Dekan sowie die stellvertretenden Dekaninnen und Dekane der Dekanatssynode kraft Amtes mit Stimmrecht an.
(3) Die Teilnahme an den Synodaltagungen ist für Pfarrerinnen und Pfarrer Teil der Dienstpflicht.
#§ 13
Berufene Mitglieder
(1) 1Der Dekanatssynodalvorstand kann weitere Mitglieder berufen. 2Deren Zahl darf zehn Prozent der zu wählenden Mitglieder der Dekanatssynode nicht übersteigen. 3Hierbei soll der Dekanatssynodalvorstand darauf achten, dass das zahlenmäßige Verhältnis zwischen Pfarrerinnen und Pfarrern sowie Gemeindemitgliedern eins zu zwei beträgt und auch Vertreterinnen und Vertreter der zum Dekanat gehörenden kirchlichen Einrichtungen berufen sowie Frauen und Männer angemessen berücksichtigt werden.
(2) 1Nach jeder Neuwahl zur Dekanatssynode kann der bisherige Dekanatssynodalvorstand vor der Wahl des neuen Vorstandes bis zu fünf Prozent der Mitglieder in die neugebildete Dekanatssynode berufen. 2Diese Mitglieder werden auf die Zahl der nach Absatz 1 möglichen Berufungen angerechnet.
(3) Die berufenen Mitglieder müssen die Bedingungen der Wählbarkeit gemäß § 3 der Dekanatssynodalwahlordnung15# erfüllen.
(4) Mit der Berufung eines gewählten stellvertretenden Mitglieds erlöschen seine Rechte aus der Wahl.
(5) Berufene Mitglieder haben keine Stellvertretungen.
#§ 14
Beratende Mitglieder
Zu den Tagungen der Dekanatssynoden sind mit beratender Stimme einzuladen:
- bis zu drei hauptberufliche theologische Lehrerinnen und Lehrer an Hochschulen und theologischen Seminaren, die einer Kirchengemeinde des Dekanats angehören;
- die Leiterin oder der Leiter des zuständigen regionalen Diakonischen Werks;
- eine Dekanatsjugendreferentin oder ein Dekanatsjugendreferent;
- eine Dekanatskantorin oder ein Dekanatskantor;
- die oder der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung;
- die Leiterin oder der Leiter der für das Dekanat zuständigen Regionalverwaltung.
§ 15
Jugenddelegierte
(1) 1In die Dekanatssynode können bis zu zwei Jugenddelegierte mit beratender Stimme berufen werden. 2Sie werden auf Vorschlag der Dekanatsjugendvertretung vom Dekanatssynodalvorstand bestimmt und müssen mindestens das 14. Lebensjahr vollendet haben. 3Bei Minderjährigen ist das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten erforderlich.
(2) Jugenddelegierte können als Mitglieder der Dekanatssynode:
- Anträge stellen und in Tagungen der Dekanatssynode das Wort erhalten,
- an den Sitzungen der Ausschüsse der Dekanatssynode, den Benennungsausschuss ausgenommen, teilnehmen und in den Sitzungen das Wort erhalten.
(3) Mit Erreichen der Volljährigkeit erhalten die Jugenddelegierten Stimmrecht.
#§ 16
Weitere Teilnehmende
(1) 1Die Kirchenleitung, die zuständige Pröpstin oder der zuständige Propst und die Leiterin oder der Leiter des zuständigen Kirchlichen Schulamtes sind zu den Tagungen der Dekanatssynode einzuladen. 2Sie nehmen an den Tagungen mit beratender Stimme teil.
(2) Der Dekanatssynodalvorstand kann zu einzelnen Tagungen oder Verhandlungsgegenständen auch andere Personen einladen.
#§ 17
Vorzeitiges Ausscheiden
(1) 1Verliert ein Mitglied der Dekanatssynode die Voraussetzung der Wählbarkeit nach § 3 der Dekanatssynodalwahlordnung16#, so scheidet es aus der Dekanatssynode aus. 2Gleiches gilt für gewählte Gemeindemitglieder und deren Stellvertretungen mit dem Ausscheiden aus ihrer Kirchengemeinde und für in die Dekanatssynode gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer sowie deren Stellvertretungen mit dem Wegfall ihres Dienstauftrags im Dekanat.
(2) 1Scheidet ein gewähltes Gemeindemitglied aus, rückt das stellvertretende Gemeindemitglied an die frei werdende Stelle, ohne dass es einer Nachwahl bedarf, sofern das stellvertretende Mitglied seinem Nachrücken nicht unverzüglich widerspricht. 2Im Fall des Widerspruchs hat der Kirchenvorstand für den Rest der Amtszeit der Dekanatssynode ein neues Gemeindemitglied zu wählen. 3Ist das stellvertretende Gemeindemitglied ausgeschieden oder nachgerückt, hat der Kirchenvorstand für den Rest der Amtszeit der Dekanatssynode ein neues stellvertretendes Mitglied zu wählen.
(3) 1Scheidet eine gewählte Pfarrerin oder ein gewählter Pfarrer aus, rückt das stellvertretende Mitglied nach, ohne dass es einer Nachwahl bedarf. 2Ist das stellvertretende Mitglied ausgeschieden oder nachgerückt, ist für den Rest der Amtszeit ein neues stellvertretendes Mitglied gemäß § 6 DSWO17# zu wählen.
#Unterabschnitt 3
Die Pflichten der Synodalen
##§ 18
Verpflichtung zur Mitarbeit und Eigeninteresse
(1) Gewählte oder berufene Mitglieder, die fortgesetzt verhindert sind, an der Arbeit der Dekanatssynode teilzunehmen, haben die Pflicht, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Dekanatssynodalvorstand ihr Amt zur Verfügung zu stellen.
(2) Gewählte und berufene Mitglieder sollen während ihrer Amtszeit nicht in einer Geschäftsbeziehung zum Dekanat stehen, die von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für das Dekanat oder das betreffende Mitglied ist.
#§ 19
Verschwiegenheitspflicht
1Die Mitglieder der Dekanatssynode sind nach Artikel 6 Absatz 3 der Kirchenordnung18# verpflichtet, über Angelegenheiten der Seelsorge und über sonstige Gegenstände, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich erklärt werden, Stillschweigen zu wahren. 2Die Mitglieder sind hierauf durch die Sitzungsleiterin oder den Sitzungsleiter zu Beginn ihrer Mitgliedschaft in der Dekanatssynode hinzuweisen. 3Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch für solche Personen, die zu den Beratungen der Dekanatssynode hinzugezogen worden sind.
#§ 20
Interessenwiderstreit und Befangenheit
(1) 1Kein Mitglied der Dekanatssynode darf an Beratungen und Abstimmungen teilnehmen, die es selbst oder seinen Ehegatten, seine Partnerin und seinen Partner in eingetragener Lebenspartnerschaft, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Geschwister, Stiefgeschwister, Kinder, Enkel, Stiefkinder oder Schwiegerkinder persönlich betreffen oder ihnen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen können (Interessenwiderstreit). 2Auf Verlangen ist das Mitglied vor der Beschlussfassung zu hören. 3Die Beachtung dieser Bestimmung ist im Protokoll festzuhalten.
(2) Kann ein Mitglied der Dekanatssynode nicht frei ohne unkirchliche Bindungen zum Wohl des Dekanats entscheiden (Befangenheit), soll es an Beratungen und Beschlussfassungen nicht teilnehmen.
#Unterabschnitt 4
Zusammensetzung bei Neubildung,
Zusammenlegung, Veränderung von Dekanaten
##§ 21
Neubildung und Zusammenlegung von Dekanaten
(1) Werden Dekanate neu gebildet, nehmen die Mitglieder der bisherigen Dekanatssynoden ihr Amt in der neu gebildeten Dekanatssynode wahr, soweit ihre Kirchengemeinde dem neu gebildeten Dekanat angehört.
(2) Werden Dekanate zusammengelegt, so führen die Mitglieder der bisherigen Dekanatssynoden ihr Amt in der neugebildeten Dekanatssynode fort.
(3) 1Eine Neuwahl des Dekanatssynodalvorstands ist umgehend durchzuführen. 2Bis zur Entscheidung über den Dekanatssynodalvorstandsvorsitz führt der oder die dienstälteste Dekanatssynodalvorstandsvorsitzende den Vorsitz.
#§ 22
Grenzänderung
Wird eine Kirchengemeinde in ein anderes Dekanat eingegliedert, nehmen die von diesem Kirchenvorstand gewählten Gemeindemitglieder ihr Amt in der Synode des Dekanats wahr, in das die Kirchengemeinde eingegliedert wird.
#Unterabschnitt 5
Geschäftsführung und Geschäftsordnung
##§ 23
Sitzungsleitung
(1) Der oder die Vorsitzende des Dekanatssynodalvorstands leitet die Verhandlungen der Synode, sofern diese Aufgabe nicht einem anderen Mitglied des Dekanatssynodalvorstands oder einer nach § 37 Absatz 6 gewählten Versammlungsleiterin oder einem Versammlungsleiter übertragen ist.
(2) 1Wählt die Dekanatssynode ein Mitglied des Dekanatssynodalvorstands als Versammlungsleiterin oder Versammlungsleiter, stellt sie oder er die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Synodaltagungen sicher. 2Das Nähere ist in der Geschäftsordnung des Dekanatssynodalvorstands oder einer Dekanatssatzung zu regeln.
(3) Die Person, die die Sitzung leitet, wird von den übrigen Mitgliedern des Dekanatssynodalvorstands unterstützt.
#§ 24
Einladung und Tagesordnung
(1) 1Die Dekanatssynode tritt jährlich mindestens einmal zusammen. 2Bei Bedarf können weitere Tagungen einberufen werden. 3Eine Tagung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder oder die Kirchenleitung es verlangen. 4Die Tagung kann auch als Videokonferenz durchgeführt werden.
(2) 1Der Dekanatssynodalvorstand bestimmt Ort, Zeit und Art der Durchführung der Tagung der Synode und stellt die Tagesordnung fest. 2Die Sitzungsleitung lädt die Synodalen bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Tagung in Schrift- oder Textform unter Beachtung des Datenschutzes ein und teilt die Tagesordnung mit.
(3) 1Anträge von Kirchenvorständen oder von mindestens fünf Mitgliedern der Dekanatssynode, die spätestens eine Woche vor der Synodaltagung bei dem Dekanatssynodalvorstand eingegangen sind, müssen noch auf die Tagesordnung gesetzt werden. 2Die Ergänzung der Tagesordnung ist den Synodalen mitzuteilen.
(4) 1Über Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann auf Beschluss der Dekanatssynode verhandelt werden. 2Über sie darf jedoch nur ein Beschluss gefasst werden, wenn alle anwesenden Mitglieder damit einverstanden sind. 3Ausgenommen von dieser Regelung sind Nachwahlen zum Dekanatssynodalvorstand.
(5) 1Für verhinderte gewählte Mitglieder sind die für sie gewählten stellvertretenden Mitglieder einzuladen. 2Die in Absatz 2 genannte Frist gilt hierbei nicht.
#§ 25
Ablauf der Tagungen
(1) Die Verhandlungen der Dekanatssynode sind öffentlich, soweit diese nichts anderes beschließt.
(2) 1Die Tagungen beginnen mit einem Gottesdienst oder einer Andacht und werden mit Gebet geschlossen. 2In den Gottesdiensten der Kirchengemeinden des Dekanats wird der Synode fürbittend gedacht.
(3) Zu Beginn der Beratung stellt die Sitzungsleitung die Beschlussfähigkeit fest und regelt die Protokollführung.
(4) 1Die Sitzungsleitung erteilt den Synodalen das Wort in der Reihenfolge ihrer Meldungen. 2Den Vertreterinnen und Vertretern der Kirchenleitung, der Pröpstin oder dem Propst, der Dekanin oder dem Dekan und der oder dem Vorsitzenden des Dekanatssynodalvorstands ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.
(5) 1Zu Berichtigungen tatsächlicher Art und zu persönlichen Erklärungen kann die Sitzungsleitung auch außer der Reihe das Wort erteilen. 2Zu Anträgen zur Geschäftsordnung soll sie jederzeit das Wort erteilen; jedoch darf hierdurch eine Rednerin oder ein Redner nicht unterbrochen werden.
(6) Die Synode kann auf Antrag die Redezeit beschränken oder die Rednerliste schließen.
(7) Vor dem Schluss einer Aussprache ist einer Berichterstatterin oder einem Berichterstatter auf Wunsch das Wort zu erteilen.
(8) Die Beratung eines Verhandlungsgegenstandes ist geschlossen, wenn die Sitzungsleitung nach Erledigung der Wortmeldungen den Schluss der Aussprache festgestellt hat.
#§ 26
Beschlussfähigkeit
(1) 1Die Dekanatssynode ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel ihrer stimmberechtigten Mitglieder, einschließlich der stimmberechtigten Jugenddelegierten, anwesend sind, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2Der Anwesenheit steht die verifizierte Teilnahme an einer Videokonferenz, auch per Telefon, gleich.
(2) 1Das Stimmrecht der Synodalen ist nicht übertragbar. 2Das Stimmrecht verhinderter Pfarrerinnen und Pfarrer kann nicht auf andere Pfarrerinnen und Pfarrer übertragen werden.
(3) Jede und jeder Synodale hat nur eine Stimme.
(4) 1Ist die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Beratung festgestellt, so gilt sie als fortbestehend, solange nicht ein Antrag auf erneute Feststellung gestellt ist oder sich bei einer Abstimmung oder Wahl die Beschlussunfähigkeit ergibt oder bei Videokonferenzen die Beschlussunfähigkeit der Versammlungsleitung technisch angezeigt wird. 2Die unwirksamen Abstimmungen oder Wahlen sind in der nächstfolgenden Synodaltagung zu wiederholen. 3Auf die Wirksamkeit vorher gefasster Beschlüsse oder erfolgter Wahlen ist die später festgestellte Beschlussunfähigkeit ohne Einfluss.
(5) 1War die Dekanatssynode nicht beschlussfähig, so ist sie in einer hierauf anzuberaumenden zweiten Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 2Bei der Einberufung der zweiten Sitzung, die dieselbe Tagesordnung wie die erste haben muss, ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
#§ 27
Beschlüsse
(1) Jeder zur Abstimmung gestellte Beschluss ist von der Sitzungsleitung so zu fassen, dass über ihn mit ja oder nein abgestimmt werden kann.
(2) 1Bei Änderungsanträgen wird über den weitergehenden Antrag zuerst abgestimmt. 2Sind Anträge auf Änderung eines Hauptantrages angenommen, so kommt der Hauptantrag mit diesen Änderungen zur Abstimmung.
(3) Die Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben, bei Videokonferenzen durch entsprechende offene Abstimmungsverfahren, sofern die Synode nicht geheime Abstimmung beschließt.
(4) 1Bei Beschlüssen ist ein Antrag angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält und dieses Gesetz keine andere Mehrheit bestimmt. 2Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
#§ 28
Wahlen
(1) 1Die Wahlen zur Kirchensynode und zum Dekanatssynodalvorstand sowie die Wahl der Dekanin oder des Dekans und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters sind geheim und mit Stimmzetteln vorzunehmen. 2Dies erfolgt bei Videokonferenzen durch Wahl der teilnehmenden Mitglieder per Brief oder durch Nutzung digitaler Abstimmungsfunktionen, wenn diese eine geheime Abstimmung sicherstellen. 3In allen anderen Fällen kann durch Handaufheben, bei Videokonferenzen durch entsprechende offene Abstimmungsverfahren gewählt werden, wenn niemand widerspricht.
(2) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält.
(3) 1Bei mehreren Kandidatinnen und Kandidaten sind weitere Wahlgänge durchzuführen, wenn die nach Absatz 2 erforderliche Mehrheit nicht erreicht wurde. 2Erreicht auch im zweiten Wahlgang niemand die nach Absatz 2 erforderliche Mehrheit, so ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen erhält. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die oder der Vorsitzende des Dekanatssynodalvorstands zieht.
(4) 1Wer für eine Wahl vorgeschlagen wird, darf bei der Beratung nicht anwesend sein. 2Vor Eintritt in die Beratung ist den Vorgeschlagenen auf ihr Verlangen das Wort zu erteilen. 3Die Beratung findet danach in nicht öffentlicher Sitzung statt. 4Sofern sie wahlberechtigt sind, nehmen die Vorgeschlagenen an der Wahlhandlung teil.
#§ 29
Sitzungsprotokoll
(1) 1Über jede Tagung ist ein Protokoll zu erstellen. 2Es hat zu enthalten: Tag und Ort, Zahl der gesetzlichen und der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, die Tagesordnung sowie bei Beschlüssen und Wahlen die wörtliche Wiedergabe der Anträge und das Stimmenverhältnis.
(2) 1Das Protokoll ist zu einer besonderen Sammlung zu nehmen, die mit fortlaufenden Blattzahlen zu versehen ist. 2Jedes Mitglied der Dekanatssynode kann unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen eine Abschrift des Protokolls erhalten.
(3) Auf Antrag muss auch eine abweichende Meinung in das Protokoll aufgenommen werden.
(4) Das Protokoll ist spätestens in der nächstfolgenden Tagung der Dekanatssynode zu genehmigen und von der Sitzungsleitung sowie der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterschreiben.
(5) Wichtige Beschlüsse sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(6) Beglaubigte Abschriften aus dem Protokoll werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Dekanatssynodalvorstands oder die Dekanin oder den Dekan mit Unterschrift und Dienstsiegel erteilt.
(7) Eine Abschrift des Protokolls ist der Kirchenleitung und der zuständigen Pröpstin oder dem zuständigen Propst zu übersenden.
#§ 30
Ausschüsse und Beauftragte
(1) 1Die Dekanatssynode kann für bestimmte sachlich oder örtlich abgegrenzte Aufgaben zu ihrer Beratung Ausschüsse oder Beauftragte bestellen. 2Hierzu können auch Gemeindemitglieder nach § 1 Absatz 4 herangezogen werden, die der Dekanatssynode nicht angehören, aber die Wählbarkeit zum Kirchenvorstand besitzen. 3Die Dekanatssynode kann Vorsitz und Stellvertretung bestimmen.
(2) 1Die Ausschüsse sowie die Beauftragten sind der Dekanatssynode berichtspflichtig. 2Ihre Arbeitsweise kann von der Dekanatssynode durch eine Geschäftsordnung19# geregelt werden. 3Die Mitglieder des Dekanatssynodalvorstands sind berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.
(3) Vor Beschlussfassung der Dekanatssynode in Angelegenheiten, die Ausschüssen oder Beauftragten übertragen wurden, sind diese zu hören.
(4) Die Tätigkeit der nach Absatz 1 mit der Wahrnehmung von Aufgaben Betrauten ist ehrenamtlich. Notwendige Auslagen werden erstattet.
(5) Berufungen in Ausschüsse oder von Beauftragten erfolgen durch Handaufheben, sofern die Dekanatssynode nicht geheime Abstimmung beschließt.
(6) Andere gesamtkirchliche Vorschriften, die die Bildung von Ausschüssen oder die Berufung von Beauftragten vorsehen, bleiben unberührt.
#§ 31
Gemeinsame Tagungen mehrerer Dekanatssynoden
(1) Gemeinsame Tagungen mehrerer Dekanatssynoden werden von den beteiligten Dekanatssynodalvorständen vorbereitet.
(2) Auf Verlangen der Kirchenleitung muss eine gemeinsame Tagung stattfinden.
(3) 1Zu Beginn der gemeinsamen Tagung wird die oder der Vorsitzende gewählt. 2Bis dahin leitet die oder der dem Lebensalter nach älteste Vorsitzende der beteiligten Dekanatssynoden die Verhandlungen.
(4) Die allgemeinen Vorschriften für die Tagungen der Dekanatssynoden gelten entsprechend.
#Abschnitt 3
Der Dekanatssynodalvorstand
#Unterabschnitt 1
Aufgaben und Befugnisse
##§ 32
Leitung des Dekanats
(1) Der Dekanatssynodalvorstand leitet das Dekanat und nimmt zwischen den Tagungen die Aufgaben der Dekanatssynode wahr.
(2) Über die in Artikel 25 Absatz 2 der Kirchenordnung20# festgelegten Aufgaben hinaus, hat der Dekanatssynodalvorstand vor allem folgende Aufgaben:
- vor jeder Neuwahl der Dekanatssynode die Anzahl der zu wählenden Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der in den einzelnen Kirchengemeinden zu wählenden Gemeindemitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Synode festzustellen, dies den Vorsitzenden der Kirchenvorstände mitzuteilen, die Wahlen zur Dekanatssynode vorzuprüfen und die erste Sitzung vorzubereiten;
- bei der Wahl der Dekanin oder des Dekans mitzuwirken;
- den Haushaltsplan des Dekanats im Entwurf aufzustellen und die Jahresrechnung des Dekanats vorzuprüfen;
- über die Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsbehelfs vor einem staatlichen Gericht oder die Erledigung eines Rechtsstreits durch Vergleich zu beschließen;
- über die Verpachtung von Grundstücken (mit Ausnahme von Äckern und Wiesen zur ausschließlichen landwirtschaftlichen Nutzung), An- und Vermietung von Gebäuden und Gebäudeteilen sowie die Einräumung von Ansprüchen auf Nutzung hieran zu beschließen;
- über die Annahme von Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnissen zu beschließen, soweit diese mit Auflagen oder Lasten verbunden sind;
- ein Zuweisungsverfahren zur Verteilung der dem Dekanat zugewiesenen Anzahl gemeindlicher und regionaler Pfarrstellen sowie den entsprechenden Stellenplan des Dekanats im Entwurf vorzulegen;
- bei der Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Pfarrstellen und Pfarrstellen zur Verwaltung bei Kirchengemeinden und beim Dekanat mitzuwirken;
- Pfarrdienstordnungen gemäß den Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung zu genehmigen oder zu beschließen.
(3) 1Nimmt der Dekanatssynodalvorstand außerhalb der Tagung der Synode Aufgaben der Dekanatssynode wahr, so bedarf es zur Entlastung des Dekanatssynodalvorstandes der Genehmigung durch die Dekanatssynode bei ihrer nächsten Tagung. 2Verweigert die Dekanatssynode die Genehmigung, so werden die Ansprüche Dritter gegenüber dem Dekanat dadurch nicht berührt.
#§ 33
Aufsicht über die Kirchengemeinden
(1) Der Dekanatssynodalvorstand führt nach Artikel 25 Absatz 2 der Kirchenordnung21# die Aufsicht über den Dienst der Kirchengemeinden.
(2) Der Dekanatssynodalvorstand hat über die in Artikel 25 Absatz 2 der Kirchenordnung22# geregelten Aufgaben hinaus vor allem folgende Aufgaben:
- den Kirchenvorständen die für ihren Dienst notwendigen Kenntnisse der kirchlichen Ordnung zu vermitteln, zu deren sachgemäßer und übereinstimmender Handhabung anzuleiten und sie über wesentliche Vorgänge und Fragen des kirchlichen Lebens zu unterrichten;
- die Ausführung der Beschlüsse der Dekanatssynode durch die Kirchengemeinden zu überwachen;
- Konflikte zwischen Kirchengemeinden, Kirchenvorstandsmitgliedern, Pfarrerinnen und Pfarrern und anderen Mitarbeitenden zu schlichten und Entscheidungen zu treffen;
- die Mitglieder der Kirchenvorstände an die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu erinnern;
- Kirchenvorstandsmitgliedern nach § 51 Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung23# ihr Amt abzuerkennen;
- bei der Beaufsichtigung des Kassen- und Rechnungswesens der Kirchengemeinden nach den gesamtkirchlichen Vorschriften mitzuwirken;
- die Kollektenkassen der Kirchengemeinden zu beaufsichtigen;
- die Verwaltungsprüfung der Kirchengemeinden durchzuführen;
- bei der Visitation der Kirchengemeinden und Dienste im Dekanat mitzuwirken;
- über Einsprüche gegen Beschlüsse eines Kirchenvorstands zu entscheiden;
- über Einsprüche bei Wahlen zum Kirchenvorstand zu entscheiden sowie Kirchenvorstandsmitglieder zu ernennen, wenn in einer Kirchengemeinde eine Wahl nicht zustande gekommen ist;
- bei der Auflösung eines Kirchenvorstands dessen Befugnisse wahrzunehmen.
(3) 1Die Mitglieder des Dekanatssynodalvorstands haben das Recht, an den Sitzungen eines Kirchenvorstands mit beratender Stimme teilzunehmen. 2Der Dekanatssynodalvorstand ist auf Verlangen zu Kirchenvorstandssitzungen einzuladen.
(4) Entscheidungen, die der Dekanatssynodalvorstand auf Grund kirchengesetzlicher Bestimmungen über Einsprüche oder in Angelegenheiten des § 51 der Kirchengemeindeordnung24# trifft, sind schriftlich zu begründen und soweit Beschwerde zulässig ist, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
(5) 1Der Dekanatssynodalvorstand lädt die Vorsitzenden der Kirchenvorstände und deren Stellvertretungen zu regelmäßigen Arbeitstagungen ein. 2Die Pröpstin oder der Propst ist ebenfalls einzuladen.
#§ 34
Dienstaufsicht
(1) Der Dekanatssynodalvorstand führt die Dienstaufsicht über die bei dem Dekanat angestellten Mitarbeitenden entsprechend der gesamtkirchlichen Vorschriften, unbeschadet der gesamtkirchlichen Aufsicht.
(2) Der Dekanatssynodalvorstand lädt die beim Dekanat angestellten Mitarbeitenden regelmäßig zu Arbeitstreffen ein, um die Zusammenarbeit der Mitarbeitenden zu fördern und sicherzustellen.
(3) Die Dienstaufsicht über die Pfarrerinnen und Pfarrer durch die Dekanin oder den Dekan bleibt unberührt.
#§ 35
Vertretung im Rechtsverkehr
(1) Der Dekanatssynodalvorstand vertritt das Dekanat im Rechtsverkehr.
(2) Erklärungen des Dekanatssynodalvorstands werden durch zwei Mitglieder des Dekanatssynodalvorstands abgegeben, unter denen der oder die Vorsitzende des Dekanatssynodalvorstands oder die Dekanin oder der Dekan oder deren jeweilige Stellvertretung sein muss.
(3) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die das Dekanat Verpflichtungen eingeht, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des Dekanatssynodalvorstands, unter denen die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder die Dekanin oder der Dekan sein muss. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Siegel des Dekanats zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen und notariellen Beurkundungen.
(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(5) Die besonderen Vorschriften für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen25# bleiben unberührt.
#Unterabschnitt 2
Zusammensetzung und Vorsitz
##§ 36
Zahl der Mitglieder
Vor Eintritt in das Wahlverfahren beschließt die Dekanatssynode auf Vorschlag des Dekanatssynodalvorstands, ob der Dekanatssynodalvorstand aus sieben, neun, elf oder dreizehn Mitgliedern besteht, sofern dies nicht bereits durch eine Dekanatssatzung geregelt ist.
#§ 37
Wahl und Einführung
(1) Die Wahl des Dekanatssynodalvorstands muss unmittelbar nach der Feststellung der Legitimation der Mitglieder vorgenommen werden.
(2) 1Der Dekanatssynodalvorstand wird aus der Mitte der gewählten und berufenen Mitglieder der Dekanatssynode für die Dauer der Amtsperiode gewählt. 2Die Regelung des Pfarrstellengesetzes für die stellvertretenden Dekane und Dekaninnen bleibt unberührt.
(3) Zunächst erfolgt die Wahl der Dekanin oder des Dekans, falls diese oder dieser zu demselben Zeitpunkt zu wählen ist.
(4) 1Danach wird eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender gewählt. 2Dies soll ein Gemeindemitglied sein. 3Kommt eine solche Wahl nicht zustande, übernimmt die Dekanin oder der Dekan den Vorsitz, bis eine Wahl erfolgt ist. 4Davon abweichend kann die Dekanatssynode im Hinblick auf Besonderheiten des Dekanats durch Dekanatssatzung regeln, dass die Dekanin oder der Dekan den Vorsitz im Dekanatssynodalvorstand wahrnimmt.
(5) Sodann sind in je einem besonderen Wahlgang und in nachstehender Reihenfolge zu wählen:
- die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Dekanin oder des Dekans, sofern diese oder dieser zum gleichen Zeitpunkt zu wählen ist. Hat das Dekanat eine Freistellung von mindestens einer halben Stelle für die Stellvertretung der Dekanin oder des Dekans, kann die Dekanatssynode bei Stellenteilung zwei stellvertretende Dekaninnen oder Dekane wählen;
- so viele Gemeindemitglieder, dass ihre Gesamtzahl im Dekanatssynodalvorstand die Zahl der Pfarrerinnen und Pfarrer um eine Person übersteigt;
- die Pfarrerinnen und Pfarrer;
- die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des Vorsitzenden aus den Mitgliedern des Dekanatssynodalvorstands.
(6) Es kann eine Versammlungsleiterin oder ein Versammlungsleiter für die Dekanatssynode aus den Mitgliedern des Dekanatssynodalvorstands gewählt werden.
(7) Wiederwahlen sind zulässig.
(8) Wird keine Wahl für den Vorsitz des Dekanatssynodalvorstands durchgeführt, weil die Dekanin oder der Dekan den Vorsitz nach Absatz 4 Satz 3 wahrnimmt, ist ein Gemeindemitglied aus den Mitgliedern des Dekanatssynodalvorstands als Stellvertreterin oder Stellvertreter der oder des Vorsitzenden des Dekanatssynodalvorstands und als Versammlungsleiterin oder Versammlungsleiter der Synode zu wählen.
(9) 1Die Mitglieder des Dekanatssynodalvorstands können durch die Dekanatssynode von ihrem Amt abberufen werden. 2Hierzu bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. 3Die Regelungen des Pfarrstellengesetzes bleiben unberührt.
#§ 38
Einberufung der ersten Sitzung
Die erste Sitzung des neu gewählten Dekanatssynodalvorstands findet binnen vier Wochen nach seiner Wahl statt.
#§ 39
Vorzeitiges Ausscheiden
1Scheidet die oder der Vorsitzende oder eines der übrigen Mitglieder aus dem Dekanatssynodalvorstand aus, so hat die Dekanatssynode den Vorstand für den Rest der Wahlzeit der Synode durch Nachwahl zu ergänzen. 2Die Regelungen für die Wahl der Dekaninnen und Dekane bleiben unberührt.
#Abschnitt 4
Geschäftsführung und Geschäftsordnung
###§ 40
Aufgaben im Vorsitz
(1) Die oder der Vorsitzende des Dekanatssynodalvorstands ist für die Führung der laufenden Geschäfte der Dekanatsverwaltung verantwortlich, unbeschadet des Aufgabenbereichs der Dekanin oder des Dekans nach Artikel 28 Absatz 1 und 2 der Kirchenordnung26#.
(2) 1Die oder der Vorsitzende ist für die Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen des Dekanatssynodalvorstands, für die Ausführung der Beschlüsse und die ordnungsgemäße Übergabe der Geschäfte zum Ende seiner oder ihrer Amtszeit verantwortlich. 2Die Regelungen der Kirchlichen Haushaltsordnung27# bleiben unberührt.
(3) Die oder der Vorsitzende ist Dienstvorgesetzter aller beim Dekanat angestellten Mitarbeitenden und beruft die Arbeitstreffen ein, sofern die Geschäftsordnung des Dekanatssynodalvorstands nichts anderes bestimmt.
#§ 41
Geschäftsordnung oder Dekanatssatzung und Ressortzuständigkeiten
(1) 1Der Dekanatssynodalvorstand regelt die Wahrnehmung seiner Aufgaben durch eine Geschäftsordnung28#, soweit dies nicht durch Dekanatssatzung geregelt wird. 2Eine solche Dekanatssatzung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Für die wahrzunehmenden Aufgaben sollen Ressortzuständigkeiten für die einzelnen Mitglieder des Dekanatssynodalvorstands gebildet werden.
(3) Für die finanziellen Angelegenheiten ist eine Zuständigkeit festzulegen.
#§ 42
Einladung und Tagesordnung
(1) 1Die oder der Vorsitzende beruft den Dekanatssynodalvorstand zu Sitzungen ein. 2Dies soll mindestens jeden zweiten Monat geschehen. 3Der Dekanatssynodalvorstand kann beschließen, dass Dekanatssynodalvorstandssitzungen als Video- oder Telefonkonferenzen durchgeführt werden.
(2) 1Die Mitglieder des Dekanatssynodalvorstands sind mindestens eine Woche vor der Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung in Schrift- oder Textform unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuladen. 2Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist verkürzt werden.
(3) Der Dekanatssynodalvorstand muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder oder die Kirchenleitung dies jeweils unter Angabe des Grundes beantragen.
(4) Angelegenheiten, die mindestens von einem Viertel der Mitglieder und spätestens vier Tage vor der Sitzung bei der oder dem Vorsitzenden schriftlich angemeldet werden, müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(5) 1Über Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann auf Beschluss verhandelt werden. 2Über sie darf jedoch nur ein Beschluss gefasst werden, wenn alle anwesenden Mitglieder damit einverstanden sind.
#§ 43
Sitzung
(1) Die Sitzungen des Dekanatssynodalvorstands werden mit Gebet eröffnet und geschlossen.
(2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich, sofern der Dekanatssynodalvorstand nichts anderes beschließt.
(3) 1Der Dekanatssynodalvorstand kann an seinen Sitzungen weitere Mitarbeitende des Dekanats und andere Sachverständige beratend teilnehmen lassen. 2Zu Fragen ihres Sachgebiets sind die zuständigen Mitarbeitenden zu hören; an der Beschlussfassung nehmen sie nicht teil.
#§ 44
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
(1) 1Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder notwendig, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2Der Anwesenheit steht die verifizierte Teilnahme an einer Video- oder Telefonkonferenz gleich.
(2) 1War der Dekanatssynodalvorstand nicht beschlussfähig, so ist er in einer zweiten Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 2Bei der Einberufung zur zweiten Sitzung, die dieselbe Tagesordnung wie die erste haben muss, ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. 3In diesem Fall ist die Verkürzung der Einladungsfrist nach § 42 Absatz 2 Satz 2 nicht zulässig.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn der Dekanatssynodalvorstand durch das Ausscheiden von Mitgliedern beschlussunfähig geworden ist.
(4) 1Bei Beschlüssen ist ein Antrag angenommen, wenn ihm mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder zustimmt. 2Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 3Auf Verlangen eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen.
#§ 45
Umlaufbeschluss
(1) In Eilfällen, die nach Meinung der oder des Vorsitzenden keiner mündlichen Erörterung bedürfen, kann die Beschlussfassung des Dekanatssynodalvorstands außerhalb einer Sitzung durchgeführt werden (Umlaufbeschluss).
(2) 1Widerspricht ein Mitglied des Dekanatssynodalvorstands dem Verfahren, so ist die Angelegenheit in der nächstfolgenden Sitzung zu entscheiden. 2Der Widerspruch hat unverzüglich zu erfolgen.
(3) Ein Antrag ist im Umlaufverfahren angenommen, wenn ihm die Mehrheit der Mitglieder des Dekanatssynodalvorstands zustimmt.
(4) Der Wortlaut des Umlaufbeschlusses und das Abstimmungsergebnis sind in der nächstfolgenden Sitzung des Dekanatssynodalvorstands zu Protokoll zu nehmen.
#§ 46
Sitzungsprotokoll
(1) 1Über jede Sitzung des Dekanatssynodalvorstands ist ein Protokoll zu erstellen. 2Es hat zu enthalten: Tag und Ort, Zahl der gesetzlichen Mitglieder und Namen der Anwesenden, die Tagesordnung sowie bei Beschlüssen die wörtliche Wiedergabe der Anträge und das Stimmenverhältnis.
(2) 1Die vom Dekanatssynodalvorstand gefassten Beschlüsse sind zu verlesen und durch die Protokollführerin oder den Protokollführer in ein Protokoll aufzunehmen. 2Das Protokoll ist in ein Protokollbuch aufzunehmen oder zu einer besonderen Sammlung zu nehmen, die mit fortlaufenden Blattzahlen zu versehen ist. 3Jedes Mitglied des Dekanatssynodalvorstands kann unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen eine Abschrift des Protokolls erhalten.
(3) Auf Antrag muss auch eine abweichende Meinung in das Protokoll aufgenommen werden.
(4) Das Protokoll ist spätestens in der nächsten Sitzung vom Dekanatssynodalvorstand zu genehmigen und von der oder dem Vorsitzenden sowie der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterschreiben.
(5) 1Wichtige Beschlüsse sind vom Dekanatssynodalvorstand in geeigneter Form zu veröffentlichen. 2Vertrauliche Entscheidungen sind davon ausgenommen. 3Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten.
(6) Beglaubigte Abschriften aus dem Protokoll werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Dekanatssynodalvorstands oder die Dekanin oder den Dekan mit Unterschrift und Dienstsiegel erteilt.
#§ 47
Ausschüsse des Dekanatssynodalvorstands
(1) 1Der Dekanatssynodalvorstand kann für sachlich oder örtlich abgegrenzte Aufgaben Ausschüsse bestellen. 2Zu diesen Ausschüssen können neben Mitgliedern des Dekanatssynodalvorstands auch Gemeindemitglieder nach § 1 Absatz 4 hinzugezogen werden. 3Der Dekanatssynodalvorstand bestimmt Vorsitz und Stellvertretung.
(2) 1Die Ausschüsse sind an die Weisungen des Dekanatssynodalvorstands gebunden und diesem berichtspflichtig. 2Ihre Arbeitsweise ist vom Dekanatssynodalvorstand durch eine Geschäftsordnung zu regeln. 3Den Ausschüssen können Aufgaben zur selbständigen Wahrnehmung und Beschlussfassung unter Verantwortung des Dekanatssynodalvorstands übertragen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung des Dekanatssynodalvorstands in Angelegenheiten, die einem Ausschuss nach Absatz 1 übertragen sind, ist dieser zu hören.
(4) Die Tätigkeit der nach Absatz 1 mit der Wahrnehmung von Aufgaben Betrauten ist ehrenamtlich. Notwendige Auslagen werden erstattet.
#Abschnitt 5
Mitverantwortung der Gesamtkirche
###§ 48
Ausstattung des Dekanats
(1) 1Dem Dekanat werden zur Erfüllung seiner Aufgaben ausreichende personelle und sächliche Mittel zur Verfügung gestellt. 2Dazu gehören insbesondere Fach- und Profilstellen sowie Verwaltungsfachkräfte.
(2) Näheres regelt die Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand durch Rechtsverordnung.
#§ 49
Aufsichtspflichten der Kirchenleitung
(1) 1Die Kirchenleitung führt nach Artikel 47 Absatz 1 Nummer 12 der Kirchenordnung29# die Aufsicht über die Dekanate. 2Dies geschieht durch Beratung, Begleitung und Empfehlung sowie durch Aufsichtsmaßnahmen und soll die Verbundenheit mit der Kirche fördern und die Kirche, das Dekanat und die jeweiligen Kirchengemeinden vor Schaden bewahren.
(2) Die mit der Aufsicht betrauten Stellen sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit befugt, Prüfungen vorzunehmen sowie Berichte und Akten anzufordern und an Sitzungen der Dekanatssynode sowie des Dekanatssynodalvorstands teilzunehmen.
(3) Bevor eine Aufsichtsmaßnahme getroffen wird, ist das betroffene Dekanat anzuhören, es sei denn, dass Gefahr in Verzug ist.
#§ 50
Unterrichtung durch den Dekanatssynodalvorstand
(1) Fasst ein Organ des Dekanats einen Beschluss, durch den es seine Befugnisse überschreitet oder das geltende Recht verletzt, so ist die oder der Vorsitzende sowie die Dekanin oder der Dekan verpflichtet, die Ausführung dieses Beschlusses auszusetzen, die Angelegenheit binnen drei Tagen der Kirchenleitung zu unterbreiten und den Dekanatssynodalvorstand zu informieren.
(2) Das Gleiche gilt, wenn die oder der Vorsitzende oder die Dekanin oder der Dekan befürchtet, dass durch einen Beschluss erheblicher Schaden verursacht wird.
#§ 51
Genehmigung von Beschlüssen und Erklärungen
(1) Sofern die gesamtkirchlichen Vorschriften eine Genehmigung vorsehen, werden Beschlüsse der Dekanatssynode sowie des Dekanatssynodalvorstands und entsprechende Willenserklärungen erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam. Sie dürfen vorher nicht vollzogen werden.
(2) Beschlüsse der Dekanatssynode und des Dekanatssynodalvorstands sowie entsprechende Willenserklärungen über folgende Gegenstände bedürfen der Genehmigung durch die Kirchenverwaltung:
- die Feststellung des Haushalts- oder Wirtschaftsplanes einschließlich des Stellenplanes;
- die Errichtung und Änderung von Stellen für Mitarbeitende;
- Abschluss, Ergänzung und Änderung von Dienstverträgen mit Mitarbeitenden und sonstige Verträge, die die Übernahme von Personalverpflichtungen enthalten (insbesondere Gestellungs- und Geschäftsführerverträge) mit einer Vertragsdauer von mehr als drei Monaten;
- die Begründung und Änderung von Rechtsverhältnissen von wesentlicher Bedeutung, die das Dekanat auf Dauer verpflichten;
- der Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Erwerb und Aufgabe von Rechten an fremden Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
- die Verpachtung von Grundstücken (mit Ausnahme von Äckern und Wiesen zur ausschließlichen landwirtschaftlichen Nutzung), An- und Vermietung von Gebäuden und Gebäudeteilen sowie Einräumung von Ansprüchen auf Nutzung hieran;
- die Änderung, Veräußerung, Instandsetzung sowie den Abbruch von Bauwerken und Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen, Kunst- oder Denkmalwert haben;
- die Errichtung, Übernahme, wesentliche Erweiterung, Abgabe und Aufhebung von Einrichtungen oder wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an ihnen (insbesondere Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kindertagesstätten, Diakoniestationen);
- die Namensgebung für Dekanate;
- die Erhebung einer Klage vor einem staatlichen Gericht, die Abgabe von Anerkenntnissen oder der Abschluss von Vergleichen;
- die Annahme von Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnissen, soweit diese mit Auflagen oder Lasten verbunden sind;
- die Verwendung von Vermögen oder seinen Erträgnissen zu anderen als den bestimmungsgemäßen Zwecken;
- die Aufnahme von Darlehen ab einer Wertgrenze von insgesamt 5.000,-- Euro pro Jahr;
- der Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche und auf die für sie bestellten Sicherheiten ab einer Wertgrenze von insgesamt 5.000,-- Euro pro Jahr;
- die Übernahme von Bürgschaften oder sonstigen Verpflichtungen, die wirtschaftlich einer Schuldübernahme für Dritte gleich kommen;
- Dekanatssatzungen, mit Ausnahme von Satzungen nach § 7.
(3) 1Dekanatssatzungen sind eine Woche lang in den Kirchengemeinden des Dekanats zur Einsichtnahme offen zu legen. 2Dies ist den Kirchengemeinden im Gottesdienst oder auf andere geeignete Weise bekannt zu geben.
(4) Sonstige gesamtkirchliche Vorschriften, die in anderen Fällen eine Genehmigungspflicht der Kirchenleitung oder der Kirchenverwaltung vorschreiben, bleiben unberührt.
(5) Im Falle des Absatzes 2 Nummer 3 gilt die Genehmigung als erteilt, wenn dem Beschluss des Dekanats nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang von der Kirchenverwaltung widersprochen wird.
(6) Die Kirchenleitung kann durch Rechtsverordnung30# die Genehmigungsbefugnisse nach Absatz 2 ganz oder teilweise übertragen.
#§ 52
Beanstandung und Anordnungsbefugnis
(1) 1Die Kirchenleitung beanstandet rechtswidrige Beschlüsse und andere Maßnahmen von Organen des Dekanats. 2Sie kann Wahlen beanstanden, wenn diese rechtswidrig sind. 3Beanstandete Beschlüsse, Wahlen oder sonstige Maßnahmen dürfen nicht vollzogen oder müssen auf Verlangen rückgängig gemacht werden.
(2) Kommt das Dekanat einer Anordnung nach Absatz 1 innerhalb einer hierfür gesetzten Frist nicht nach, muss die Kirchenleitung beanstandete Beschlüsse oder Maßnahmen auf Kosten des Dekanats von Amts wegen aufheben oder rückgängig machen.
#§ 53
Ersatzvornahme
(1) Weigert sich ein Dekanat, Rechtsansprüche des Dekanats geltend zu machen oder das Vermögen des Dekanats im Rahmen seines Auftrags wirtschaftlich zu verwalten, so ist die Kirchenleitung berechtigt, nach Anhörung des Dekanatssynodalvorstands anstelle des Dekanats zu handeln.
(2) 1Weigert sich das Dekanat, seinen gesetzlichen Aufgaben nachzukommen, kann die Kirchenleitung nach Anhörung des Dekanatssynodalvorstands zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen. 2Das Gleiche gilt bei drohender oder bestehender Zahlungsunfähigkeit des Dekanats.
(3) Nimmt der Dekanatssynodalvorstand in Fällen, in denen er nach gesetzlicher Vorschrift anzuhören ist, nicht binnen drei Monaten nach Aufforderung Stellung, so kann die Kirchenleitung nach erfolgloser rechtzeitiger Mahnung ohne die Stellungnahme des Dekanatssynodalvorstands entscheiden.
(4) Die mit der Ersatzvornahme verbundenen Kosten trägt das Dekanat.
#§ 54
Beschlussunfähigkeit des Dekanatssynodalvorstands
(1) Wenn ein Dekanatssynodalvorstand infolge der Vorschrift des § 20 beschlussunfähig wird, entscheidet an seiner Stelle die Kirchenleitung.
(2) 1Ist ein Dekanatssynodalvorstand infolge Ausscheidens von Mitgliedern nicht mehr beschlussfähig, so beruft die Kirchenleitung die Dekanatssynode unverzüglich zur Nachwahl der fehlenden Mitglieder des Dekanatssynodalvorstands ein und leitet die Sitzung. 2Bis zur Nachwahl entscheidet die Kirchenleitung, wer die Geschäfte des Dekanatssynodalvorstands führt.
#§ 55
Verlust und Aberkennung der Mitgliedschaft in der Dekanatssynode
(1) 1Ein gewähltes oder berufenes Mitglied der Dekanatssynode verliert alle Ämter in Dekanatssynode und Dekanatssynodalvorstand, wenn es die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht mehr erfüllt. 2Der Dekanatssynodalvorstand stellt dies durch Beschluss fest.
(2) Einem gewählten oder berufenen Mitglied der Dekanatssynode ist sein Amt abzuerkennen:
- wegen groben Verstoßes gegen die Pflichten als Mitglied der Dekanatssynode oder des Dekanatssynodalvorstands oder
- wenn ein gedeihliches Zusammenwirken im Dekanatssynodalvorstand nicht mehr gewährleistet ist.
(3) 1Die Aberkennung ist nach Anhören der oder des Betroffenen und des Dekanatssynodalvorstands durch die Kirchenleitung auszusprechen. 2Für Mitglieder des Dekanatssynodalvorstands kann die Aberkennung auf die Mitgliedschaft im Dekanatssynodalvorstand beschränkt werden. 3Sie ist schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
#§ 56
Auflösung des Dekanatssynodalvorstands
(1) Die Kirchenleitung kann einen Dekanatssynodalvorstand auflösen:
- der beharrlich seine Pflichten verletzt oder vernachlässigt oder
- in dem ein gedeihliches Zusammenwirken nicht mehr gewährleistet ist oder
- der dauerhaft beschlussunfähig ist, weil eine Nachwahl nach § 54 nicht gelingt.
(2) Die Kirchenleitung bestimmt in diesen Fällen, wer die Befugnisse des Dekanatssynodalvorstands wahrnimmt und veranlasst unverzüglich eine Neuwahl des Dekanatssynodalvorstands.
#§ 57
Einspruch
(1) Gegen die Beschlüsse des Dekanats steht den Betroffenen der Einspruch an die Kirchenleitung zu, sofern nicht der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten eröffnet ist.
(2) Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, dass der angefochtene Beschluss das geltende Recht verletzt.
(3) 1Der Einspruch ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Dekanatssynodalvorstand zu erheben und hat aufschiebende Wirkung. 2Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn der Dekanatssynodalvorstand im besonderen kirchlichen Interesse die sofortige Vollziehung anordnet.
(4) Hilft der Dekanatssynodalvorstand dem Einspruch nicht ab, legt er die Angelegenheit der Kirchenleitung zur Entscheidung vor.
(5) 1Vor einer Entscheidung der Kirchenleitung sind der Dekanatssynodalvorstand und die Betroffenen anzuhören. 2Entscheidungen sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
#Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen
###§ 58
Verweisung auf frühere Fassungen
Wird in Kirchengesetzen oder Verordnungen auf Bestimmungen früherer Fassungen der Dekanatssynodalordnung verwiesen, so treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Kirchengesetzes.
#§ 59
Übergangsbestimmungen
(1) Berufene Synodale, die aufgrund der Regelung in § 13 Absatz 3 die Wählbarkeit verlieren, weil sie in einem Beschäftigungsverhältnis zum Dekanat stehen, bleiben bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode in ihrem Amt.
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1 ↑ Die Kirchenverwaltung hat einen rechtlichen Leitfaden zur Dekanatssynodalordnung herausgegeben unter:
http://unsere.ekhn.de/gemeinde-dekanat/dekanatssynodalvorstand/rechtlicher-leitfaden-zur-dso.html
1 ↑ Die Kirchenverwaltung hat einen rechtlichen Leitfaden zur Dekanatssynodalordnung herausgegeben unter:
http://unsere.ekhn.de/gemeinde-dekanat/dekanatssynodalvorstand/rechtlicher-leitfaden-zur-dso.html
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19 ↑ Die Kirchenverwaltung hat eine Mustergeschäftsordnung herausgegeben unter:http://unsere.ekhn.de/fileadmin/content/ekhn.de/download/intern/dsv/Mustergeschaeftsordnung_Dekanatssynode.doc
19 ↑ Die Kirchenverwaltung hat eine Mustergeschäftsordnung herausgegeben unter:http://unsere.ekhn.de/fileadmin/content/ekhn.de/download/intern/dsv/Mustergeschaeftsordnung_Dekanatssynode.doc
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25 ↑ Siehe insbesondere die Kirchliche Haushaltsordnung (Nr. 800).
25 ↑ Siehe insbesondere die Kirchliche Haushaltsordnung (Nr. 800).
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28 ↑ Die Kirchenverwaltung hat eine Mustergeschäftsordnung herausgegeben unter:http://unsere.ekhn.de/fileadmin/content/ekhn.de/download/intern/dsv/Mustergeschaeftsordnung_DSV.doc
28 ↑ Die Kirchenverwaltung hat eine Mustergeschäftsordnung herausgegeben unter:http://unsere.ekhn.de/fileadmin/content/ekhn.de/download/intern/dsv/Mustergeschaeftsordnung_DSV.doc