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Orientierungshilfe zur Kostenfreiheit
von Amtshandlungen für Kirchenmitglieder

Vom 25. Juni 2020

(ABl. 2020 S. 273)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat die folgende Orientierungshilfe beschlossen:
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In den Gottesdiensten zu Taufe, Konfirmation, Trauung und Bestattung gewinnt christlicher Glaube Bedeutung für die eigene Lebensgeschichte. Die Möglichkeit, an biographischen Schwellen Kasualien in Anspruch zu nehmen, ist ein wichtiges Motiv der Kirchenmitgliedschaft. Dabei ist die Kasualpraxis der Bereich kirchlichen Lebens, in dem sich gesellschaftliche und kulturelle Veränderungsprozesse sowie die Vervielfältigung von Lebens- und Arbeitsformen in besonderer Weise zeigen. Im Spannungsfeld von geprägten kirchlichen Ritualen einerseits und den differenzierten Wünschen nach Beteiligung an der rituellen Inszenierung andererseits entstehen neue pastorale Herausforderungen. Neben das Selbstverständnis von Amtshandlungen im Sinne einer pfarramtlichen geistlichen Pflege der Gemeindemitglieder tritt die individuelle, oft selbstbewusste Inanspruchnahme einer Dienstleistung aufseiten der Kirchenmitglieder, die mitbestimmen und mitgestalten möchten.
Diese Bedürfnisse mit einzubeziehen ist heute selbstverständlich und sinnvoll. Zugleich entsteht die Notwendigkeit, die finanziellen, personellen und räumlichen Rahmenbedingungen zu klären. Die bestehenden Regelungen sind schon davon geprägt, mehr Offenheit und Veränderungen möglich zu machen.
Die Orientierungshilfe erläutert dies und stellt die verschiedenen Rechtstexte kurz zusammen. So möchte sie sichtbar machen, dass und wie Amtshandlungen als ein Miteinander vieler verstanden werden kann und gleichzeitig Hilfen zum Umgang mit der veränderten Kasualpraxis geben.
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I.
Grundsätzliches

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1. Inhaltliche Begründung

Gottesdienste anlässlich von Kasualien gehören zur Wesensäußerung von Kirche.
Die Feier von Gottesdiensten anlässlich von Taufen, Trauungen, Konfirmationen und Bestattungen gehört zu den grundlegenden Wesensäußerungen und damit zum Kernbereich der Kirche und des Auftrags von Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern nach Artikel 15 Absatz 1 KO1#. Kasualien bilden eine biografisch bedeutsame Begegnung von Menschen mit der Kirche. Die Bedeutung von Gottesdiensten anlässlich von Kasualien ist nach wie vor hoch, wie aktuelle Studien zeigen. Dies gilt auch für die vielen Mitglieder, die ihre Zugehörigkeit durch ihre Kirchenmitgliedschaft und die Zahlung von Kirchensteuer dokumentieren, sich darüber hinaus aber nicht in der Kirchengemeinde engagieren. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Kirchengemeinde ist für sie oft zweitrangig und andere Faktoren, die sich nach individuellen Bedürfnissen richten, sind wichtiger. Das Interesse und das Bedürfnis an gottesdienstlicher Begleitung soll auch diesen Kirchenmitgliedern nicht zusätzlich Kosten neben der Kirchensteuer verursachen. Die Regelung der Lebensordnung zur Kostenfreiheit von Amtshandlungen ist darum sehr bewusst getroffen worden.
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2. Bedeutung in der Lebensbiographie

Nach der Konfirmation im Jugendalter fallen die Amtshandlungen Trauung und Taufe oft in die Lebensphase der jungen Erwachsenen in der lebensbiografisch eine besondere Chance besteht, Kirche in ihrer Lebensbedeutung und Relevanz erfahrbar zu machen. Auch für Bestattungen gilt, dass Kirche mit ihrer seelsorgerlichen Kompetenz in der Begleitung von Angehörigen und einer als angemessen empfundenen christlichen Trauerfeier von Bedeutung ist. Immer noch lassen sich ca. 90 Prozent aller evangelischen Christinnen und Christen nach ihrem Tod evangelisch bestatten. Darum scheint es wichtig, die Organisation der Kasualien aus der Perspektive derer, die um eine Amtshandlung nachfragen, zu sehen. Das bezieht sich auch auf die Frage der Gebühren. Neben der Kirchensteuer weitere Gebühren zu erheben, ist oft nicht plausibel zu machen; gleichzeitig unterläuft dies das Prinzip des am Einkommen orientierten und damit nach bestimmten Gerechtigkeitskriterien entwickelten Steuermodells.
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3. Rückläufige Zahlen

Die Zahl der Amtshandlungen ist seit Jahren rückläufig. In 2017 gab es in der EKHN – ohne die Konfirmation – rd. 38.000 einzelne Amtshandlungen, davon rd. 21.000 Bestattungen. Dies wären bei rd. 1000 vollzeitbeschäftigten Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern durchschnittlich weniger als 40 individuelle Amtshandlungen, davon 20 Bestattungen sowie 13 Taufen und 3 Trauungen pro Jahr und Pfarrerin oder Pfarrer bzw. pro Jahr rund 25 Amtshandlungen jährlich bei 1000 Gemeindemitgliedern, ohne Konfirmationen.
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II.
Rechtliche Rahmenbedingungen

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1. Kostenfreiheit von Amtshandlungen für Kirchenmitglieder

Die Lebensordnung2# regelt seit dem 1. August 2015 in Randnummer 52, dass Amtshandlungen für alle Kirchenmitglieder kostenfrei zu erbringen sind.
Diese Regelung gilt für alle Amtshandlungen, die in der Lebensordnung geregelt sind; Amtshandlungen und Kasualien sind dabei synonym zu verstehen.
Die Kostenfreiheit umfasst für die Amtshandlungen Taufe, Konfirmation, Trauung und Bestattung alle von der Kirchengemeinde verantworteten Dienste, die regelmäßig für den Vollzug der Amtshandlung notwendig sind, d. h. die Dienste von Pfarrerinnen und Pfarrern, Kirchenmusikern und Kirchenmusikerinnen, Küsterinnen und Küstern, das Glockenläuten und die Tätigkeiten im Gemeindebüro, sowie die Nutzung des kirchlichen Gebäudes, wenn Amtshandlungen dort stattfinden.
Die in der Lebensordnung festgelegte Kostenfreiheit von Amtshandlungen gilt für alle Kirchenmitglieder der EKHN, auch wenn Kirchenmitglieder eine Amtshandlung in einer anderen Kirchengemeinde erbitten als der, der sie angehören. Die Erhebung von Gebühren durch eine Gemeinde, die durch fehlende Zughörigkeit des Kirchenmitglieds zu dieser Kirchengemeinde begründet wird, läuft dem Prinzip einer generellen Kostenfreiheit entgegen. Eine Gebühr liegt dabei immer dann vor, wenn die erbetene Amtshandlung von einer finanziellen Gegenleistung abhängig gemacht wird, das heißt auch dann, wenn sie beispielsweise als Kostenbeitrag, Nutzungsbeitrag, Aufwandsentschädigung oder Spende bezeichnet wird.
Bestehende Gebührenordnungen, die diesen Maßstäben nicht entsprechen, insbesondere nicht alle Kirchenmitglieder der EKHN gleichbehandeln, sind aufzuheben.
Auch die Erhebung einer Gebühr bei der Kirchengemeinde, der das Kirchenmitglied angehört, für in einer anderen Kirchengemeinde erbetene Amtshandlung ist kirchenrechtlich nicht vorgesehen.
Gehören Christinnen und Christen nicht der EKHN an, dann liegt es in der Entscheidung des Kirchenvorstands, ob auch für diese Personen erbetene Amtshandlungen kostenfrei vollzogen werden.
Für evtl. nach der Feier anstehende, durch übermäßiges Verschmutzen (z. B. Streuartikel) nötige Reinigungen kann im Vorfeld eine Kaution erhoben werden.
Dem Prinzip der Gemeindezugehörigkeit, das aus der pfarramtlichen Sicht heraus den Anspruch der Seelsorge begründet, wird damit die Bedeutung der Kasualien in der individuellen Lebens- und Glaubenspraxis der Gemeindemitglieder gleichgestellt.
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2. Von Bestattungsunternehmen organisierte Trauerfeiern

Die Kostenfreiheit für Bestattungsgottesdienste gilt grundsätzlich auch für von Bestattungsunternehmen organisierte Trauerfeiern. Finden Bestattungsgottesdienste in kirchlichen Gebäuden statt und/oder wird der kirchenmusikalische Dienst durch die Kirchengemeinde organisiert und verantwortet und werden bei der Kirchengemeinde oder dem Dekanat angestellte Kirchenmusikerinnen oder Kirchenmusiker eingesetzt, erfolgt dies immer unter Verantwortung der Kirchengemeinde und wird von der Kostenfreiheit erfasst. Freiwillige zusätzliche Trinkgelder von Angehörigen für Küsterdienste oder kirchenmusikalische Dienste sind zulässig. Sie sollen jedoch nicht von Bestattungsunternehmen erhoben und mit den Hinterbliebenen abgerechnet werden.
Nutzungsgebühren für Trauerfeiern in kirchlichen Gebäuden sind unzulässig, auch wenn hierdurch die Nutzungsgebühren für kommunale Trauerhallen unterboten werden. Ein Anspruch von Kirchenmitgliedern auf eine Trauerfeier in kirchlichen Gebäuden besteht hingegen nicht.
Ist bei Trauerfeiern außerhalb kirchlicher Gebäude die Musik Teil der Leistung des Bestattungsunternehmens, werden die Kosten für von den Bestattungsunternehmen organisierte Musikerinnen und Musiker oder Musikwiedergaben (CD, etc.) sowie kommunale Orgelnutzungsgebühren nicht von den Kirchengemeinden verantwortet und sind daher von der Kostenfreiheit nicht umfasst.
Vorstehende Regelungen für Trauerfeiern gelten auch in den Fällen, in denen sich Pfarrerinnen und Pfarrer im Einzelfall auf Wunsch von Hinterbliebenen, die in der Regel Mitglied der EKHN sind, zur Bestattung von Verstorbenen entscheiden, die nicht der evangelischen Kirche angehörten. Da hier die Lebensordnung3# in Randnummer 307 die Gleichstellung dieser Bestattungen in der äußeren Form vorsieht, sind sie auch im Hinblick auf die Kostenfreiheit gleich zu behandeln.
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3. Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen für den kirchenmusikalischen Dienst

Die Kostenfreiheit für alle Kirchenmitglieder der EKHN gilt auch für den kirchenmusikalischen Dienst. Dieser gehört bei Kasualien nach § 8 Absatz 2 Kirchenmusikverordnung4# (KMusVO) zum Aufgabenbereich der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker. Die Vergütung von kirchenmusikalischen Diensten bei Amtshandlungen ist im Arbeitsrecht der EKHN geregelt.5# Sie erfolgt durch die Kirchengemeinde, in der die Amtshandlung stattfindet und wird von den Regionalverwaltungen abgewickelt. Regelmäßige Dienste bei Amtshandlungen können bei hauptberuflichen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern im Dienstvertrag berücksichtigt werden. Im Regelfall erfassen die bestehenden Dienstverträge mit nebenberuflichen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern keine Dienste bei Kasualien. Ein Orgelspiel in der Liturgie des Gottesdienstes und im Rahmen des für die kirchenmusikalische Qualifikation erforderlichen kirchenmusikalischen Repertoires wird pro Einsatz mit 2,5 Stunden gesondert vergütet, bei einem regelmäßigen Einsatz kann auch der Dienstvertrag entsprechend erweitert werden. Auch Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker, die in einer Kirchengemeinde weniger als sechs Mal im Jahr zum Einsatz kommen, werden ebenfalls nach diesen festgelegten Zeitwerten vergütet.
Die Kostenfreiheit des kirchenmusikalischen Dienstes für Kirchenmitglieder bezieht sich in jedem Fall auf das für die Liturgie des Gottesdienstes und das für die kirchenmusikalische Qualifikation erforderliche Repertoire der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker.6#
Darüber hinaus zeigt sich mittlerweile eine Vielfalt möglicher musikalischer Wünsche der Kirchenmitglieder bei der Gestaltung des Gottesdienstes bei Kasualien, die vor allem bei nebenberuflichen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern einen gesonderten Zeitbedarf in der Vorbereitung nach sich ziehen. Dieser Vielfalt soll möglichst entsprochen werden. Ein zeitlicher Aufwand für die Erarbeitung von Musikstücken, die außerhalb des jeweiligen kirchenmusikalischen Repertoires liegen, wird nach den geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen nach dem tatsächlichen Zeitaufwand berechnet. Dieser Zeitaufwand kann dem Kirchenmitglied von der Kirchengemeinde im Rahmen einer Honorarvereinbarung, nicht durch die Kirchenmusikerinnen oder Kirchenmusiker, in Rechnung gestellt werden. Dem Kirchenvorstand ist daher zu empfehlen, mit seinen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern eine grundsätzliche Verabredung zum Umgang mit besonderen Wünschen zu treffen, da der Probenaufwand im Vorfeld der Kasualie nicht immer genau zu bemessen ist. Oft ergibt er sich sehr kurzfristig in der Zusammenarbeit mit den von den Kirchenmitgliedern, die die Amtshandlung begehren, engagierten Solistinnen oder Solisten.7#
Die arbeitsrechtlichen Regelungen sehen die Vergütung der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker durch die Kirchengemeinde für alle kirchenmusikalischen Dienste bei Kasualien vor, die Annahme von Zahlungen durch Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker direkt von Kirchenmitgliedern für geleistete Dienste bei Amtshandlungen ist daher unzulässig.
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4. Abstimmung des pfarramtlichen Dienstes im Dekanat

Die Flexibilität der Kirchenmitglieder bei der Wahl des Ortes für Amtshandlungen bedingt auch für den Pfarrdienst Herausforderungen. Nach § 13 Absatz 1 Satz 1 KGO8# hat ein Gemeindemitglied (nur) in der Kirchengemeinde, der es angehört Anspruch auf den Vollzug von Amtshandlungen durch die zuständige Pfarrerin oder den zuständigen Pfarrer. Wird eine Amtshandlung in einer anderen Kirchengemeinde gewünscht, kann die Pfarrerin oder der Pfarrer dieser Gemeinde die Amtshandlung nach § 13 Absatz 3 Satz 1 KGO9# ablehnen. Aus Gründen der Mitgliederorientierung sollten auch Wünsche nach Amtshandlungen außerhalb der Kirchengemeinde, der ein Kirchenmitglied angehört, nach Möglichkeit erfüllt werden. Verantwortlich ist die Gemeindepfarrerin oder der Gemeindepfarrer, der um die Amtshandlung gebeten wurde. Eine Verabredung, dass die erbetene Amtshandlung von der oder dem Gemeindepfarrer der Heimatgemeinde des Kirchenmitglieds erbracht wird, ist möglich. Die betreffenden Gemeindepfarrerinnen oder Gemeindepfarrer der jeweiligen Heimatgemeinde sind allerdings nicht verpflichtet, mit ihren Gemeindemitgliedern mitzureisen. Die Reisekosten sind von der Kirchengemeinde zu tragen, in der die betreffende Gemeindepfarrerin oder der Gemeindepfarrer, der die erbetene Amtshandlung vollzieht, einen Dienstauftrag wahrnimmt. Auch diese Reisekosten können den Kirchenmitgliedern, die die entsprechende Amtshandlung erbeten haben, nicht in Rechnung gestellt werden.
Für Trau- und Taufkirchen bestimmt die Lebensordnung10# in den Randnummern 165 Satz 1 und 274 Satz 1, dass der Dienst im Dekanat abzustimmen ist. Die Lebensordnung verwendet zwar den Begriff der „Taufkirchen“ und „Traukirchen“, ohne dass diese Begriffe definiert wären. Gemeint ist aber eine überproportionale Inanspruchnahme von Kirchen für Taufen und Trauungen durch Kirchenmitglieder. Deshalb kann von „Tauf-„ oder „Traukirchen“ erst dann gesprochen werden, wenn die Durchschnittswerte innerhalb der EKHN anfallender Amtshandlungen deutlich, d. h. um 50 Prozent oder mehr überschritten werden. Hierdurch formuliert der synodale Gesetzgeber ebenfalls aus Gründen der Mitgliederorientierung die Erwartung, dass auch die Wünsche nach Amtshandlungen in besonders frequentierten Kirchen möglichst erfüllt werden können. Der pfarramtliche Dienst soll dafür gemeinsam auf Dekanatsebene geregelt werden.
Auch für überregional bedeutsame Begräbnisstätten wie Zentralfriedhöfe oder Ruheforste kann eine überproportional hohe Zahl von Bestattungen erbeten werden. Auch hier sollte der Pfarrdienst auf Dekanatsebene gemeinsam geregelt werden.
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III.
Finanzielle Rahmenbedingungen

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1. Gesamtkirchliche Finanzierung

Jede Kirchengemeinde erhält nach § 2 Absatz 1 ZuweisungsVO11# neben der Zuweisung nach Gemeindegliedern (mindestens 3.000 Euro) eine Pauschale für die Personal- und Sachausgaben des Gottesdienstes von 5.000 Euro jährlich, die nicht an die Zahl der Gemeindemitglieder gebunden ist. Daneben erhält sie für jede weitere anerkannte Predigtstelle eine nach regelmäßiger Gottesdiensthäufigkeit gestaffelte Pauschale von 5.000/3.000/2.000 Euro. Diese Mittel stehen auch für die Finanzierung von Kasualgottesdiensten zur Verfügung.
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2. Handlungsmöglichkeiten der Kirchengemeinden

Kirchengemeinden können bei reinen Tauffeiern, die neben dem regelmäßigen Gottesdienst gefeiert werden und zu denen in der Regel nur die Angehörigen und die Täuflinge erwartet werden, sowie für Trauungen und Bestattungen, die stets in besonderen Feiern neben dem regelmäßigen Gottesdienst vollzogen werden, nach § 7 Kollektenordnung12# (KollO) durch einen allgemein gültigen Beschluss die Kollekte für die eigene Gemeindearbeit ganz oder teilweise festlegen. Auch hier sind alle Kirchenmitglieder der EKHN gleich zu behandeln.
Allerdings darf nur in Gottesdiensten aus Anlass von Amtshandlungen nach § 3 Absatz 4 KollO13# auf die Erhebung der verbindlichen, im Kollektenplan vorgesehene Kollekte verzichtet werden. Diese Ausnahme umfasst deshalb nicht die Konfirmationsgottesdienste, da diese im Rahmen des regelmäßigen Gottesdienstes stattfinden. Das Gleiche gilt für regelmäßige Gottesdienste mit Taufen. Eine Vorgehensweise nach § 7 KollO14# sollte nach der Lebensordnung15# Randnummer 165 bzw. 274 im Dekanat abgesprochen und dann möglichst einheitlich gehandhabt werden.
Sollten die Mittel der Kirchengemeinde zur Finanzierung der Kosten, die im Zusammenhang mit Amtshandlungen anfallen, vor allem für das Gemeindesekretariat und den Küsterdienst, nicht ausreichen, da eine stark überdurchschnittliche Kostenbelastung zu tragen ist (z. B. Bespielung einer „Traukirche“), besteht für Dekanate die Möglichkeit, hierfür auf Antrag Dekanatsmittel aus dem Finanzausgleich zur Verfügung zu stellen.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ Nr. 100.
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3 ↑ Nr. 100.
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4 ↑ Nr. 560.
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6 ↑ Siehe Repertoirelisten des Zentrums Verkündigung unter https://www.zentrum-verkuendigung.de/kirchenmusik/ausbildung/c-ausbildung/ und https://www.zentrum-verkuendigung.de/kirchenmusik/ausbildung/d-ausbildung/, jeweils rechts im blauen Kasten: Materialien
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7 ↑ Christa Kirschbaum, Wer braucht was zur musikalischen Gestaltung? Checkliste für die Vorbereitung von Taufe oder Trauung, in: Doris Joachim-Storch (Hg), Übergänge I – Taufe, Konfirmation, Trauung, Materialbuch 129 des Zentrum Verkündigung, Frankfurt am Main 2018, S. 33-35.
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8 ↑ Nr. 10.
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9 ↑ Nr. 10.
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10 ↑ Nr. 100.
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11 ↑ Nr. 906.
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12 ↑ Nr. 930.
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13 ↑ Nr. 930.
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14 ↑ Nr. 930.
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15 ↑ Nr. 100.