.Verwaltungsverordnung zu den §§ 18 und 23
Geltungszeitraum von: 01.01.2016
Geltungszeitraum bis: 30.04.2020
Verwaltungsverordnung zu den §§ 18 und 23
des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKHN1#
Vom 7. Juli 2015
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 47 Absatz 1 Nummer 20 der Kirchenordnung2# folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
####§ 1
(1) 1Vereinbarungen zum Freistellungsumfang gemäß § 18 MAVG zwischen einer Mitarbeitervertretung nach § 6 MAVG und der Dienststellenleitung sind wie folgt genehmigungsfähig:
ab 50 Mitarbeitenden | 3 Wochenstunden | ||
ab 100 Mitarbeitenden | 7 Wochenstunden | ||
ab 200 Mitarbeitenden | 14 Wochenstunden | ||
ab 300 Mitarbeitenden | 20 Wochenstunden | ||
ab 500 Mitarbeitenden | 30 Wochenstunden | ||
ab 750 Mitarbeitenden | 35 Wochenstunden | ||
ab 1000 Mitarbeitenden | 40 Wochenstunden | ||
ab 1500 Mitarbeitenden | 50 Wochenstunden | ||
ab 2000 Mitarbeitenden | 60 Wochenstunden |
2Mitarbeitende werden bei der Ermittlung der Zahl der zu vertretenden Mitarbeitenden unabhängig vom Beschäftigungsumfang berücksichtigt. 3Abweichend von § 18 Absatz 3 Satz 1 MAVG kann die Freistellung ausnahmsweise bis zu 100 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit des Mitglieds der Mitarbeitervertretung betragen.
(2) Zur Unterstützung der Arbeit der Mitarbeitervertretung sind zusätzlich folgende Sekretariatsstunden genehmigungsfähig:
ab 50 Mitarbeitenden | 1 Wochenstunde | ||
ab 100 Mitarbeitenden | 2 Wochenstunden | ||
ab 200 Mitarbeitenden | 4 Wochenstunden | ||
ab 300 Mitarbeitenden | 5 Wochenstunden | ||
ab 500 Mitarbeitenden | 6 Wochenstunden | ||
ab 750 Mitarbeitenden | 7 Wochenstunden | ||
ab 1000 Mitarbeitenden | 8 Wochenstunden | ||
ab 1500 Mitarbeitenden | 10 Wochenstunden | ||
ab 2000 Mitarbeitenden | 12 Wochenstunden |
(3) 1In der Regel finden die Sitzungen in 14-tägigem Rhythmus statt. 2Ab einer Mitarbeitendenzahl von 750 ist von einer wöchentlichen Sitzung von durchschnittlich vier Stunden auszugehen.
#§ 2
(1) 1Unter notwendigen Kosten nach § 23 Absatz 1 MAVG sind diejenigen Kosten zu verstehen, die erforderlich und verhältnismäßig sind, um die Arbeit der Mitarbeitervertretung sachgerecht und ordnungsgemäß durchzuführen. 2Für den Fall der Vertretung heißt dies, dass eine Vertretung dann erforderlich ist, wenn der Betrieb andernfalls nicht ordnungsgemäß fortgeführt werden kann (feste Öffnungszeit, Einhaltung des Personalschlüssels im Kita-Bereich oder der Diakoniestation).
(2) Unter erforderlichen Räumen ist ein Arbeitsraum mit Schreibtisch, Besprechungstisch, Bestuhlung und einem abschließbaren Schrank zu verstehen.
(3) 1Unter Geschäftsbedarf fallen Papier, Porto, Ordner etc. 2als laufende Kosten, die technische Ausstattung wie Telefon, Fax, Internet-/Intranet-Zugang, PC/Notebook und Drucker. 3Zur notwendigen Ausstattung zählen ebenfalls Rechtssammlung, Periodika, MAV-Ordner und Schulungskosten zur Teilnahme an GMAV-Schulungen.
#§ 3
1Kosten der Mitarbeitervertretung sind wie folgt abzurechnen:
Einmalige Ausstattungskosten: nach Rechnungseingang
Laufende Sachkosten: einmal im Quartal
Vertretungskosten: monatlich
2Zur Geltendmachung von Vertretungskosten sind Angaben zur Dienststelle, zur Person der oder des Vertretenen, zur Vertreterin oder zum Vertreter, zum Datum und zur Dauer der Sitzung/Schulung sowie die Unterschriften der Vertreterin oder des Vertreters und der oder des Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung erforderlich.
#§ 4
Diese Verwaltungsverordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.