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Rechtsverordnung zur Regelung der Pflichtstundenzahl der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im Schuldienst

Vom 17. September 2019

(ABl. 2020 S. 8)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 8 Absatz 1a des Ausführungsgesetzes zum Kirchenbeamtengesetz der EKD1# folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Pflichtstundenzahl der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im Schuldienst

( 1 ) Die Pflichtstundenzahl der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im Schuldienst richtet sich sinngemäß nach der Verordnung über die Pflichtstunden der Lehrkräfte (Pflichtstundenverordnung) des Landes Hessen in der jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Die Deputats- und Anrechnungsstunden richten sich nach den Regelungen des Bundeslandes, in dem die Schule ihren Sitz hat. Der Verwaltungsrat des Evangelischen Schulwerks in Hessen und Nassau kann davon abweichende oder weitergehende Regelungen treffen.
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§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt § 12 der Ordnung des Laubach-Kollegs vom 27. Mai 2004 (ABl. 2004 S. 375), geändert am 19. April 2007 (ABl. 2008 S. 118), außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 481.