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Geltungszeitraum von: 13.12.2014

Geltungszeitraum bis: 31.12.2019

Verfassung
der Evangelischen Hochschule Darmstadt

Vom 16. Oktober 20141#

(ABl. 2014 S. 535)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau beschließt aufgrund des § 6 des Kirchengesetzes über die Errichtung einer Evangelischen Hochschule in Darmstadt2# vom 18. Februar 1973 (ABl. 1973 S. 102), zuletzt geändert am 23. November 2012 (ABI. 2013 S. 5, 15), folgende Verfassung für die Evangelische Hochschule Darmstadt (staatlich anerkannt) – Kirchliche Körperschaft öffentlichen Rechts –:
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Vorbemerkung

Die Evangelische Hochschule Darmstadt ist eine kirchliche Hochschule mit staatlicher Anerkennung in Trägerschaft der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
Die Hochschule erfüllt ihre Aufgabe an den Standorten Darmstadt und Hephata. Hierzu kooperiert die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau mit der Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck (Vertrag vom 29. März 1996 und Vertrag zwischen der Evangelischen Hochschule Darmstadt und Hephata vom 29. März 1998).
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§ 1
Mitglieder und Angehörige der Evangelischen Hochschule

(1) Mitglieder der Evangelischen Hochschule sind:
  1. die Professorinnen und Professoren,
  2. die Studentinnen und Studenten,
  3. die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einschließlich der Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
  4. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den Bereichen Verwaltung, Technik, Hauswirtschaft und Bibliothek und
  5. die für die Zeit des internationalen Austausches eingeschriebenen Programmstudentinnen und -studenten.
(2) Angehörige der Evangelischen Hochschule sind:
  1. die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren,
  2. die Gastprofessorinnen und Gastprofessoren,
  3. die im Ruhestand befindlichen Professorinnen und Professoren und
  4. die Lehrbeauftragten.
(3) 1Die Mitglieder und Angehörigen tragen zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschule bei. 2Sie haben das Recht, alle Einrichtungen der Evangelischen Hochschule im Rahmen der entsprechenden Ordnungen zu nutzen.
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§ 2
Organisation der Evangelischen Hochschule

(1) 1Die Mitglieder der Evangelischen Hochschule nach § 1 Absatz 1 sind an deren Entscheidungen zu beteiligen. 2Die Hochschulgremien setzen sich aus gewählten Vertreterinnen und Vertretern zusammen. 3Sie sind nicht auftrags- und weisungsgebunden.
(2) 1Die Mitglieder besitzen das aktive Wahlrecht. 2Sie sind wählbar, wenn sie zum Zeitpunkt des Amtsantrittes im ganzen vorangegangenen Semester der Evangelischen Hochschule angehört haben.
(3) Bei der Wahl zu den Organen der Studierendenschaft oder Fachschaft sind alle eingeschriebenen Studierenden wählbar.
(4) Die Mitglieder jeder Gruppe,
  1. die Professorinnen und Professoren,
  2. die Studentinnen und Studenten,
  3. die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einschließlich der Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
  4. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den Bereichen Verwaltung, Technik, Hauswirtschaft und Bibliothek,
wählen Vertreterinnen und Vertreter aus ihrer Mitte in die Hochschulgremien.
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§ 3
Organe, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger
der Evangelischen Hochschule

(1) Organe der Evangelischen Hochschule sind:
  1. die Präsidentin oder der Präsident,
  2. der Senat,
  3. das Kuratorium,
  4. die Dekaninnen und Dekane,
  5. die Fachbereichsräte.
(2) Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Evangelischen Hochschule sind:
  1. die Studiengangsleitungen,
  2. die oder der Beauftragte für Chancengleichheit/Frauenbeauftragte.
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§ 4
Wahl und Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten,
der Vizepräsidentinnen oder der Vizepräsidenten

(1) Die Präsidentin oder der Präsident muss der Evangelischen Kirche angehören.
(2) Weitere Voraussetzungen sind: eine abgeschlossene Hochschulausbildung, mehrjährige verantwortliche berufliche Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, die erwarten lässt, dass sie oder er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist und Erfahrung als Hochschullehrer bzw. als Hochschullehrerin.
(3) Die Stelle wird unter den unbefristet beschäftigten Professorinnen und Professoren hochschulintern ausgeschrieben.
(4) Eine Auswahlkommission, die paritätisch besetzt ist aus Mitgliedern des Kuratoriums und erweitertem Senat, stellt auf der Basis der eingegangenen Bewerbungen eine Liste der Kandidatinnen und Kandidaten auf, die vom erweiterten Senat beschlossen wird.
(5) 1Der erweiterte Senat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten im ersten und zweiten Wahlgang mit der Mehrheit seiner Mitglieder in geheimer Wahl. 2Im dritten Wahlgang genügt die Mehrheit der Anwesenden (einfache Mehrheit). 3Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. 4Wiederwahl ist zulässig.
(6) 1Die Vizepräsidentinnen und die Vizepräsidenten werden auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten oder einem Viertel der Mitglieder des Senats durch den erweiterten Senat für die Amtszeit von vier Jahren gewählt. 2Wiederwahl ist zulässig.
(7) Die oder der vom Senat gewählte und vom Kuratorium berufene Präsidentin oder der Präsident wie auch die Vizepräsidentinnen oder die Vizepräsidenten werden von der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums bestellt.
(8) Soweit nach Ablauf der Amtsperiode der Präsidentin oder des Präsidenten die Neuwahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers nicht rechtzeitig erfolgt, kann das Kuratorium im Benehmen mit dem erweiterten Senat eine Person, bei der die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, mit der vorübergehenden Wahrnehmung der Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten beauftragen.
(9) 1Die Präsidentin oder der Präsident kann auf Antrag des Kuratoriums vom erweiterten Senat mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abgewählt werden. 2Mit Wirksamkeit des Beschlusses gilt die Amtszeit als abgelaufen. 3Eine Abwahl kann auch auf einen Antrag aus der Mitte des Senates hin erfolgen, wenn das Kuratorium diesem Antrag vor Durchführung der Beschlussfassung über die Abwahl zugestimmt hat. 4Auch in diesem Fall bedarf der Beschluss der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats.
(10) 1Bei vorzeitigem Ausscheiden der Präsidentin oder des Präsidenten wird sofort eine Neuwahl eingeleitet. 2Bis zur Neuwahl übernimmt eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident nach Geschäftsverteilungsplan die Geschäfte, längstens bis zum Abschluss des zweiten Wahlverfahrens. 3Kommt auch diese Wahl nicht zustande, beruft das Kuratorium die Präsidentin oder den Präsidenten bzw. die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten längstens für die Dauer der Amtszeit, die für eine gewählte Amtsinhaberin oder einen gewählten Amtsinhaber gegolten hätte.
(11) Sind im Fall der Absätze 9 und 10 die Positionen der Vizepräsidentinnen oder der Vizepräsidenten nicht besetzt, so betraut das Kuratorium eine Professorin oder einen Professor zur Wahrnehmung der Geschäfte der Präsidentin oder des Präsidenten.
(12) 1Auch die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten können jeweils auf Antrag des Kuratoriums vom erweiterten Senat mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abgewählt werden. 2Eine Abwahl kann auch auf einen Antrag aus der Mitte des Senates hin erfolgen, wenn das Kuratorium diesem Antrag vor Durchführung der Beschlussfassung über die Abwahl zugestimmt hat. 3Auch in diesem Fall bedarf der Beschluss der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des erweiterten Senats. 4Mit Wirksamkeit des Beschlusses gilt die Amtszeit als abgelaufen.
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§ 5
Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten

(1) 1Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Evangelische Hochschule unbeschadet der Rechte des Kuratoriums nach innen und außen und leitet die Evangelische Hochschule zusammen mit dem Präsidium. 2Sie oder er ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Senats. 3Sie oder er sorgt für das Zusammenwirken aller Hochschulgremien und unterrichtet sie über die sie betreffenden Angelegenheiten. 4Die Präsidentin oder der Präsident ist unmittelbare Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Professorinnen und Professoren und sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Evangelischen Hochschule und übt die laufende Dienstaufsicht aus. 5Sie oder er wahrt die Ordnung an der Hochschule und entscheidet über die Ausübung des Hausrechts. 6Sie oder er ist zuständig für den Abschluss von Kooperationsverträgen mit anderen Körperschaften nach Genehmigung durch die entsprechenden Gremien.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident wacht über die evangelische Zielsetzung der Evangelischen Hochschule.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über Widersprüche, die gegen Entscheidungen der Kollegialorgane sowie der Prüfungsämter und Prüfungsausschüsse eingelegt worden sind.
(4) 1Hält die Präsidentin oder der Präsident Beschlüsse oder Maßnahmen, für die keine andere Zuständigkeit gegeben ist, für rechtswidrig, hat sie oder er diese zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen. 2Wird der Beanstandung nicht abgeholfen, ist das Kuratorium zu unterrichten. 3Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
(5) 1Die Präsidentin oder der Präsident erstattet zusammen mit den anderen Präsidiumsmitgliedern dem Senat und dem Kuratorium den jährlichen Rechenschaftsbericht über die Arbeit der Evangelischen Hochschule. 2Sie oder er unterrichtet die Studierendenschaft über sie betreffende wichtige Angelegenheiten.
(6) 1Ist eine Angelegenheit, für die eine andere Zuständigkeit begründet ist, unaufschiebbar zu erledigen und kann das zuständige Organ nicht sofort tätig werden, kann die Präsidentin oder der Präsident vorläufige Maßnahmen treffen. 2Die Mitglieder des zuständigen Organs sind unverzüglich zu unterrichten.
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§ 6
Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und der Kanzlerin oder dem Kanzler.
(2) 1Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch Kirchengesetz, Verfassung und Selbstverwaltungsordnung einem anderen Organ übertragen sind. 2Es leitet die Hochschule und fördert deren Entwicklung unter Beteiligung der anderen Organe, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger sowie der Mitglieder und Angehörigen. 3Es legt jährlich dem Senat und dem Kuratorium einen Rechenschaftsbericht vor.
(3) 1Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz. 2Bei Stimmengleichheit gibt ihre oder seine Stimme den Ausschlag. 3Über die Geschäftsverteilung und Vertretung entscheidet das Präsidium auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten. 4Im Geschäftsverteilungsplan ist die Ansiedlung der zentralen Hochschuleinrichtungen innerhalb des Präsidiums sowie die Zuständigkeit für Forschung, Lehre, Internationales und anderes geregelt. 5Er wird hochschulöffentlich bekannt gemacht. 6Die Präsidiumsmitglieder prüfen die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse und anderer Maßnahmen der Hochschulgremien in ihrem Zuständigkeitsbereich.
(4) 1Das Präsidium legt die Entwicklungsplanung der Hochschule dem Senat und dem Kuratorium vor. 2Es stellt die Wirtschaftsplanung auf und leitet diese nach Stellungnahme des Senats an das Kuratorium weiter.
(5) Das Präsidium genehmigt die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Fachbereichen, die Einführung neuer Studiengänge sowie die Änderung oder Auflösung bestehender Studiengänge und leitet diese an das Kuratorium weiter.
(6) Das Präsidium genehmigt die Prüfungsordnungen im Einvernehmen mit den entsprechenden Fachbereichsräten und leitet diese nach Stellungnahme des Senats an das Kuratorium weiter.
(7) Das Präsidium, die Dekaninnen und Dekane sowie die Studiengangsleitungen erörtern regelmäßig, mindestens einmal im Semester, gemeinsame Angelegenheiten.
(8) Das Präsidium erörtert mindestens einmal im Semester gemeinsame Angelegenheiten mit den Vertreterinnen und Vertretern der Gremien der Studierenden.
(9) Das Präsidium beteiligt das Kuratorium an den Planungs-, Struktur- und Organisationsentscheidungen.
(10) Das Präsidium genehmigt die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von wissenschaftlichen Einrichtungen.
(11) Das Präsidium genehmigt die Modulhandbücher im Einvernehmen mit den entsprechenden Fachbereichsräten.
(12) Das Präsidium erlässt die Geschäftsordnung für die Gremien, die Nutzungsordnung und Satzungen, für die keine andere Zuständigkeit gegeben ist.
(13) Das Präsidium bestellt die oder den Beauftragte/n für Chancengleichheit / Frauenbeauftragte/n.
(14) Die Mitglieder des Präsidiums sind berechtigt, an den Sitzungen der Fachbereichsräte beratend teilzunehmen.
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§ 7
Vertretung der Präsidiumsmitglieder

Soweit nicht anders geregelt, wird die Vertretung im Rahmen des Geschäftsverteilungsplans festgelegt.
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§ 8
Senat

(1) Der Senat setzt sich zusammen aus acht Mitgliedern aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren, fünf Mitgliedern aus der Gruppe der Studierenden, einem Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie einem Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den Bereichen Verwaltung, Technik, Hauswirtschaft und Bibliothek.
(2) 1Für die Durchführung einer Wahl oder Abwahl nach § 4 gehören dem Senat auch jeweils pro Mitglied eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter stimmberechtigt an (erweiterter Senat). 2Die Zahl der Stellvertreterinnen und Stellvertreter darf die Zahl der Mitglieder der jeweiligen Gruppe nach Satz 1 nicht übersteigen.
(3) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, für die Vertretung der Studierenden ein Jahr.
(4) In der Gruppe der Professorinnen und Professoren sowie der Studierenden soll jeweils ein Mitglied der Fachbereiche vertreten sein.
(5) 1Die Mitglieder des Präsidiums gehören dem Senat mit beratender Stimme an. 2Der Senat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, dass weitere Personen dem Senat mit beratender Stimme angehören.
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§ 9
Aufgaben des Senats

(1) 1Der Senat berät und beschließt über alle Angelegenheiten von Forschung, Lehre und Studium der Evangelischen Hochschule von grundsätzlicher Bedeutung, soweit nicht die Zuständigkeit anderer Organe gegeben ist. 2Er überwacht die Geschäftsführung des Präsidiums. 3Hierzu gehören insbesondere:
  1. Erlass von Rechtsvorschriften im Rahmen der Selbstverwaltung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
  2. Stellungnahme zu Prüfungsordnungen und zu Modulhandbüchern,
  3. Beschlussfassung zum Rahmen der Lehrangebotsplanungen,
  4. Koordinierung der Tätigkeiten der Hochschulgremien, der Studiengangsleitungen und sonstigen Einrichtungen,
  5. Vorschläge zur Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Fachbereichen und wissenschaftlichen Einrichtungen.
  6. Einsetzen einer Gründungsdekanin oder eines Gründungsdekans sowie der Mitglieder des Gründungsfachbereichsrates, soweit dies nach Bildung oder Veränderung von Fachbereichen erforderlich ist. Die Amtszeit beträgt längstens zwei Jahre. Wiederbestellung ist möglich.
  7. Stellungnahme zu dem vom Präsidium erstellten Wirtschaftsplan,
  8. Entscheidung über Entwicklungsplanungen,
  9. Vorschläge zur Einführung neuer Studiengänge und zur Änderung oder Auflösung bestehender Studiengänge,
  10. Vorschläge für die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen oder der Vizepräsidenten,
  11. Überprüfung der vom Fachbereichsrat erstellten Berufungsliste und Weiterleitung an das Kuratorium. Der Senat ist dem Kuratorium gegenüber für die Einhaltung der hochschulrechtlichen Berufungsvoraussetzungen und für den ordnungsgemäßen Ablauf der Berufungsverfahren verantwortlich.
  12. Vorschläge und Beschlussfassung im Berufungsverfahren von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, für Gastprofessorinnen und Gastprofessoren,
  13. Anhörung zur Besetzung der Stelle der Kanzlerin oder des Kanzlers,
  14. Beschluss der Wahlordnung im Einvernehmen mit dem Präsidium,
  15. Erlass der Ehrenordnung,
  16. Vorschlag einer oder eines Beauftragten für Chancengleichheit,
  17. Beschluss über die Einrichtung und Aufhebung Zentraler Einrichtungen,
  18. Stellungnahme zur Anzahl der vorhandenen Studienplätze und über Zulassungsbeschränkungen zum Studium,
  19. Wahl des Schlichtungsausschusses,
  20. Beratung des Jahresberichts des Präsidiums,
  21. weitere Aufgaben, die ihm übertragen werden.
(2) Der Senat kann im Rahmen seiner Zuständigkeit die Entscheidung anderer Hochschulgremien aufheben.
(3) Der Senat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse bilden und wieder auflösen.
(4) Der erweiterte Senat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten.
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§ 10
Kuratorium

(1) 1Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Kuratoriums ein und leitet sie. 2Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. 3Sofern nichts anderes bestimmt ist, entscheidet das Kuratorium mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(2) Die Mitglieder des Präsidiums sowie eine oder ein von der Studierendenschaft für die Dauer eines Jahres gewählte Vertreterin oder gewählter Vertreter, im Verhinderungsfall deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter, nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil.
(3) Die Vertraulichkeit der Beratungen und Beschlussfassungen ist zu wahren.
(4) 1Das Kuratorium tritt mindestens alle drei Monate zusammen; wenn drei Mitglieder, die Präsidentin oder der Präsident es verlangen, ist es zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen. 2Die Sitzungen des Kuratoriums sind nicht öffentlich.
(5) Das Nähere bestimmt eine Geschäftsordnung, die sich das Kuratorium gibt.
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§ 11
Aufgaben des Kuratoriums

(1) 1Das Kuratorium unterstützt die anderen Organe im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben. 2Es überwacht die Geschäftsführung der Evangelischen Hochschule und übt die Rechtsaufsicht aus.
(2) 1Das Kuratorium kann Beschlüsse und Maßnahmen der Organe, die das Recht verletzen oder mit den Grundsätzen der EKHN nicht zu vereinbaren sind, beanstanden und ihre Aufhebung und Änderung verlangen. 2Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. 3Das Kuratorium kann innerhalb einer angemessenen Frist, die den zuständigen Organen zu setzen ist, selbst die erforderlichen Anordnungen treffen und Rechtsvorschriften erlassen. 4Soweit die Befugnisse nach Satz 3 nicht ausreichen, kann das Kuratorium Beauftragte bestellen, die die Aufgaben der zuständigen Stellen oder einzelner Mitglieder von Organen wahrnehmen.
(3) Es bedürfen unter Beachtung von Beschlüssen der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und des Vorstandes der Diakonie Hessen der Genehmigung des Kuratoriums:
  1. die Verfassung,
  2. die Wahlordnung,
  3. die Prüfungs- und Studienordnungen,
  4. die Entwicklungsplanung,
  5. die Satzung der Studierendenschaft,
  6. die Festsetzung der Beiträge der Studierendenschaft,
  7. die Bildung, Änderung und Auflösung von Fachbereichen und Studiengängen.
(4) Die Berufung der Präsidentin oder des Präsidenten, der Vizepräsidentinnen oder der Vizepräsidenten sowie der Kanzlerin oder des Kanzlers erfolgen durch das Kuratorium.
(5) Das Kuratorium ist zuständig für
  1. Erwerb und Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
  2. Aufnahme und Gewährung von Darlehen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
  3. Abschluss von Geschäften mit einem Geschäftswert von mehr als € 100.000,--,
  4. Abschluss von Verträgen mit einer längeren Laufzeit als einem Jahr, es sei denn, dass es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
  5. Feststellung des Wirtschaftsplans,
  6. außer- und überplanmäßige Ausgaben,
  7. Berufung der Professorinnen und Professoren auf Vorschlag des Senats im Einvernehmen mit der Kirchenleitung und dem zuständigen Ministerium,
(6) 1Freie und frei werdende Professuren werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten im Einvernehmen mit dem Kuratorium ausgeschrieben, näheres regeln die Bestimmungen zum Ablauf der Berufungsverfahren an der EHD. 2Das Kuratorium ist bei der Erteilung eines Rufes an die in der Berufungsliste angegebene Reihenfolge nicht gebunden. 3Hat das Kuratorium gegen eine Berufungsliste Bedenken, kann es unter Darlegung seiner Gründe eine weitere Liste anfordern, die binnen sechs Monaten vorzulegen ist. 4Nach Ablauf dieser Frist kann es im Einvernehmen mit der Kirchenleitung und der Präsidentin oder dem Präsidenten eine vom Senat nicht vorgeschlagene Persönlichkeit berufen. 5Das Kuratorium kann diese Frist verlängern.
(7) 1Die oder der Vorsitzende des Kuratoriums ist berechtigt, sich durch Teilnahme an den Sitzungen des Senates und durch Einsicht in die Protokolle der Organe über die Arbeit der Evangelischen Hochschule zu unterrichten. 2Sie oder er kann sich vertreten lassen. 3Die Mitglieder des Kuratoriums stehen den Organen auf Wunsch beratend und helfend zur Seite.
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§ 12
Kanzlerin oder Kanzler

(1) Die Kanzlerin oder der Kanzler leitet die Hochschulverwaltung nach den Richtlinien des Präsidiums.
(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler ist für den Haushalt beauftragt und nimmt nach Maßgabe des Präsidiums die Haushalts-, Personal- und Rechtsangelegenheiten wahr.
(3) 1Die Kanzlerin oder der Kanzler soll erstes und zweites juristisches Staatsexamen oder die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst haben und Erfahrung im Wissenschaftsmanagement besitzen. 2Sie oder er wird im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten nach Anhörung des Senats vom Kuratorium berufen.
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§ 13
Fachbereichsleitungen

(1) 1Die Dekanin oder der Dekan führt die Geschäfte des Fachbereichs in eigener Zuständigkeit. 2Sie oder er hat den Vorsitz im Fachbereichsrat, bereitet dessen Beschlüsse vor und führt sie aus. 3Sie oder er vertritt den Fachbereich in den Gremien. 4Sie oder er wirkt an der Einstellung wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Lehre mit und hat den Vorsitz der Berufungsausschüsse für Professuren des Fachbereichs. 5Sie oder er wirkt auf die ordnungsgemäße Erfüllung der Lehr- und Prüfungsverpflichtungen der zur Lehre verpflichteten Personen und hat diesbezüglich Aufsichts- und Weisungsrecht.
(2) 1Die Dekanin oder der Dekan wird für die Dauer von zwei Jahren vom Fachbereichsrat aus der Mitte der ihm angehörenden Professorinnen und Professoren gewählt. 2Erreicht keine Kandidatin oder kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, können auch andere Professorinnen oder Professoren des Fachbereichs gewählt werden. 3Wiederwahl ist möglich.
(3) 1Der Fachbereichsrat wählt auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans die Prodekanin oder den Prodekan als Vertretung der Dekanin oder des Dekans. 2Bestehen an einem Fachbereich mehrere Studiengänge, sollen diese in der Fachbereichsleitung repräsentiert sein.
(4) 1Werden innerhalb eines Fachbereiches Studiengänge an einem anderen Ort außerhalb des Sitzes der Hochschule durchgeführt, so wählt der Fachbereichsrat eine weitere Prodekanin oder einen weiteren Prodekan aus der Mitte der Professorinnen und Professoren des Fachbereiches. 2Die Dekanin bzw. der Dekan kann ihr oder ihm Aufgaben für den auswärtigen Teil des Fachbereichs übertragen.
(5) Im Falle der Verhinderung einer Prodekanin oder eines Prodekans kann die Dekanin oder der Dekan eine andere Professorin oder einen anderen Professor mit der Vertretung beauftragen.
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§ 14
Zusammensetzung des Fachbereichsrates

(1) Die Mitglieder des Fachbereichsrates werden für die Dauer von zwei Jahren, die studentischen Mitglieder für die Dauer von einem Jahr, jeweils von ihrer Gruppe gewählt.
(2) Der Fachbereichsrat besteht in der Regel aus:
  1. dem Dekan oder der Dekanin,
  2. drei Mitgliedern der Professorinnen oder Professoren,
  3. zwei Mitgliedern aus der Mitte der Studierenden des Fachbereichs,
  4. einem Mitglied aus den in § 1 Absatz 1 Ziffer 3 und 4 genannten Gruppen. Der oder die Stellvertretung kommt aus der jeweils anderen Gruppe.
(3) Wenn in einem Fachbereich mehr als 500 Studierende immatrikuliert sind, gilt folgende Regelung:
Der Fachbereichsrat besteht aus:
  1. dem Dekan oder der Dekanin,
  2. sieben Mitgliedern der Professorinnen oder Professoren,
  3. fünf Mitgliedern aus der Mitte der Studierenden des Fachbereichs,
  4. einem Mitglied aus der in § 1 Absatz 1, Ziffer 3 genannten Gruppen,
  5. einem Mitglied aus der in § 1 Absatz 1, Ziffer 4 genannten Gruppen.
(4) 1Soweit an einem Fachbereich mehrere Studiengänge bestehen, sollen diese nach Möglichkeit unter den Professoren und Professorinnen sowie den Studierenden repräsentiert sein. 2Entsprechendes gilt für Studierende an auswärtigen Studienorten.
(5) Ist die Prodekanin oder der Prodekan am auswärtigen Studienort nicht gewähltes Mitglied des Fachbereichsrates, nimmt sie oder er mit beratender Stimme an den Sitzungen des Fachbereichsrates teil.
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§ 15
Aufgaben des Fachbereichsrates

Zu den Aufgaben des Fachbereichsrats gehören insbesondere:
  1. Wahl der Dekanin oder des Dekans sowie der Prodekanin oder des Prodekans.
  2. Wahl der Studiengangsleitungen auf Vorschlag der für den Studiengang berufenen hauptamtlich Lehrenden,
  3. Beschlussfassung über Prüfungsordnungen und Modulhandbüchern,
  4. Vorschläge für die Einführung neuer Studiengänge und zur Auflösung bestehender Studiengänge,
  5. Vorschläge für die Entwicklungsplanung,
  6. Grundsatzfragen des Fachbereichs und der Studiengänge,
  7. Wahl der Mitglieder einer Berufungskommission,
  8. Teilnahme an und Beschlussfassung zu einem Berufungsverfahren,
  9. Vorschläge zu Veränderungen des Stellenumfangs und /oder Stellenprofils von Professuren,
  10. Vorschlagsrecht für Honorarprofessuren,
  11. Vorschläge zur Einstellung von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Lehre,
  12. Beschlussfassung zu Ehrungen von Ehrenmitgliedern und Studierenden,
  13. Zustimmung zu Forschungssemestern,
  14. Genehmigung der Studienplanung im Rahmen der Vorgaben des Senats,
  15. Wahl von Ausschüssen.
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§ 16
Studiengangsleitung

(1) Die Studiengangsleitung wird für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(2) Aufgaben der Studiengangsleitung:
  1. Erarbeitung von Vorlagen bei Neuerstellung oder Veränderung von Prüfungsordnung und Modulhandbuch,
  2. Vorschlag zur Lehrangebotsplanung des Studiengangs,
  3. Vorschlag zur Entwicklungsplanung,
  4. Vorschlag zur Änderung und Auflösung des Studiengangs,
  5. Beteiligung am Berufungsverfahrens von Professorinnen und Professoren gemäß den Bestimmungen zum der Ablauf der Berufungsverfahren an der EHD,
  6. Mitwirkung bei der Einstellung wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Lehre des Studiengangs,
  7. Festlegung der Modulbeauftragten auf Vorschlag der im Modul hauptberuflich Lehrenden,
  8. Vertretung in Gremien.
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§ 17
Mitarbeitende

1Das Kuratorium nimmt die Aufgabe der Anstellungsbehörde wahr. 2Für Mitarbeitende der Hochschule gilt das Kirchliche Arbeitsrecht bzw. das Kirchenbeamtenrecht der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. 3Das Kuratorium ist oberste Dienstbehörde im Sinne des Kirchenbeamtenrechts und zuständige Dienststelle im Sinne des kirchlichen Disziplinarrechts. 4Das Chancengleichheitsgesetz findet sinngemäß Anwendung.
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§ 18
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

(1) 1Die Einnahmen und Ausgaben, einschließlich Stellenplan der Evangelischen Hochschule, werden im jährlichen Wirtschaftsplan aufgeführt. 2Hierfür sind die in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau geltenden Vorschriften über Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen maßgeblich.
(2) 1Das Kuratorium stellt auf Vorschlag des Präsidiums den Wirtschaftsplan fest. 2Es beschließt auch über die Finanzplanung der Evangelischen Hochschule. 3Der Wirtschaftsplan bedarf der Zustimmung der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau im Einvernehmen mit dem Finanzausschuss der Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(3) 1Die Evangelische Hochschule legt dem Kuratorium innerhalb von drei Monaten nach Abschluss eines Jahres über die Ausführung des Wirtschaftsplanes Rechnung. 2Das Kuratorium veranlasst die Vornahme von Kassenprüfungen und beauftragt damit das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. 3Die Jahresrechnung wird der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zusammen mit dem Prüfungsbericht zur Entlastung vorgelegt.
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§ 19
Öffentlichkeit von Sitzungen

(1) 1Der Senat und die Fachbereichsräte tagen im Rahmen des verfügbaren Sitzungsraumes hochschulöffentlich. 2Andere Hochschulgremien können beschließen, hochschulöffentlich zu tagen.
(2) 1Personalangelegenheiten und Entscheidungen in Prüfungssachen werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt; Vertraulichkeit ist zu wahren. 2Entscheidungen über Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung.
(3) 1Als Personalangelegenheiten sind insbesondere anzusehen:
  1. Die Begründung oder Veränderung der persönlichen Rechtsstellung als Beamtin, Beamter, Angestellte, Angestellter, Arbeiterin oder Arbeiter im kirchlichen Dienst,
  2. die Zuerkennung akademischer Grade und Qualifikationen,
  3. akademische Ehrungen,
  4. Berufungsangelegenheiten.
2Bei Berufungsangelegenheiten sind Fachvortrag und Fachdiskussion mit Bewerberinnen und Bewerbern hochschulöffentlich.
(4) 1Der Senat und die Fachbereichsräte können durch Beschluss mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Öffentlichkeit für weitere vertrauliche Angelegenheiten ausschließen. 2Über einen solchen Antrag soll in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt werden; hierüber entscheidet die Sitzungsleiterin oder der Sitzungsleiter.
(5) 1Die Sitzungsleiterin oder der Sitzungsleiter übt im Sitzungssaal das Hausrecht aus. 2Sie oder er kann Zuhörerinnen und Zuhörer, die die Beratungen stören, aus dem Sitzungssaal verweisen. 3§ 5 Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt. 4Wird durch eine Störung eine Sitzung verhindert oder muss sie deshalb vorzeitig abgebrochen werden, kann die nächste Sitzung als nichtöffentliche einberufen werden.
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§ 20
Beschlussfähigkeit

(1) 1Soweit in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt ist, sind die Hochschulgremien der Evangelischen Hochschule beschlussfähig, wenn zu der Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. 2Wird eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt und tritt das Hochschulgremium zur Behandlung derselben Angelegenheit zum zweiten Mal zusammen, ist es ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. 3In der schriftlichen Einladung zur zweiten Sitzung, die nicht vor Ablauf einer Woche stattfinden darf, ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
(2) Die Hochschulgremien fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Näheres regelt eine Geschäftsordnung.
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§ 21
Schlichtungsausschuss

(1) Für die Schlichtung von Streitfällen mit dem Ziel einer gütlichen Einigung zwischen den in § 3 genannten Organen und der Evangelischen Hochschule wird ein Schlichtungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:
  1. zwei Professorinnen oder Professoren,
  2. zwei Studierende,
  3. eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter einschließlich der Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
  4. eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter aus den Bereichen Verwaltung und Technik, Hauswirtschaft und Bibliothek.
(2) Der Senat wählt die Mitglieder des Schlichtungsausschusses für die Dauer von zwei Jahren, studentische Mitglieder für die Dauer eines Jahres.
(3) 1Es werden nach gleichem Schlüssel Vertreterinnen oder Vertreter gewählt. 2Diese treten auch bei erklärter Befangenheit von Mitgliedern des Schlichtungsausschusses in Funktion. 3Nicht wählbar sind die Präsidiumsmitglieder, die Dekaninnen und Dekane, die Prodekaninnen und Prodekane, die Studiengangsleitungen und die Mitglieder des AStA und HAStA.
(4) 1Der Schlichtungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. 2Er tritt auf Antrag innerhalb von sieben Tagen zusammen. 3Die betroffenen Organe müssen im Schlichtungsausschuss gehört werden. 4Die Sitzungen des Schlichtungsausschusses sind nicht öffentlich.
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§ 22
Zentrale Einrichtungen

1Die Hochschule kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben zentrale Einrichtungen bilden, die entweder dem Präsidium oder einem Fachbereich zugeordnet werden. 2Hierüber beschließt der Senat im Einvernehmen mit dem Präsidium.
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§ 23
Studierendenschaft

(1) 1Studentin oder Student an der Evangelischen Hochschule ist, wer an dieser ordnungsgemäß immatrikuliert ist. 2Näheres regelt die Einschreibsatzung.
(2) 1Die Studierenden der Evangelischen Hochschule bilden die Studierendenschaft. 2Die Studierendenschaft soll zur Förderung aller Studienangelegenheiten beitragen.
(3)
  1. Organe der Studierendenschaft sind:
    1. das Studierendenparlament (StuPa),
    2. der Allgemeine Studierendenausschuss Darmstadt (AStA),
    3. der Allgemeine Studierendenausschuss Hephata (HAStA).
  2. Organe der Fachschaften sind die Fachschaftsräte (FSRe).
(4) 1Die Studierenden verwalten ihre Angelegenheiten selbst und in eigener Verantwortung auf der Grundlage des Kirchengesetzes und über die Errichtung der Verfassung. 2Die Studierendenschaft nimmt die hochschulpolitischen und berufspolitischen Belange ihrer Mitglieder wahr. 3Die Studierendenschaft vertritt die Gesamtheit ihrer Mitglieder im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Befugnisse: Sie fördert die politische Bildung und das staatsbürgerliche und zivilgesellschaftliche Verantwortungsbewusstsein der Studierenden. 4Sie unterstützt die kulturellen und musischen Interessen der Studierenden. 5Sie pflegt die überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen unter Wahrnehmung gesellschaftspolitischer Interessen und Initiativen.
(5) 1Die Studierendenschaft wählt die Studierenden für die Hochschulgremien, in denen sie vertreten ist. 2Das Gleiche gilt für das beratende Mitglied des Kuratoriums und dessen Stellvertreter oder Stellvertreterin.
(6) Die Studierendenschaft informiert jeweils den Senat und die Präsidentin oder den Präsident über wichtige Beschlüsse.
(7) 1Zur Durchführung ihrer Aufgaben erhebt die Studierendenschaft Beiträge von den Studierenden. 2Das Studierendenparlament setzt die Höhe der Beiträge fest. 3Sie sind so zu bemessen, dass die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Studierendenschaft unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gewährleistet ist und die sozialen Verhältnisse der Studierenden angemessen berücksichtigt werden. 4Die Beiträge sind bei der Immatrikulation und der Rückmeldung fällig und werden von der für die Evangelische Hochschule zuständigen Kasse gebührenfrei eingezogen.
(8) 1Der Allgemeine Studierendenausschuss Darmstadt (AStA) und der Allgemeine Studierendenausschuss Hephata (HAStA) stellen jeweils rechtzeitig vor jedem neuen Haushaltsjahr einen Haushaltsplan auf, der von dem Studierendenparlament genehmigt werden muss und berichtet nach Ablauf des Haushaltsjahres über die Durchführung des Haushaltsplanes. 2Das Studierendenparlament wählt aus seiner Mitte einen Rechnungsprüfungsausschuss nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. 3Dieser prüft die Rechnungslegung der Studierendenschaft.
(9) 1Die Präsidentin oder der Präsident berät und unterstützt den AStA sowie den HAStA bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans und bei der Verwaltung des Vermögens der Studierendenschaft. 2Die Finanzordnung, der Haushaltsplan der Studierendenschaft und die Entlastung des Allgemeinen Studierendenausschusses durch das Studierendenparlament bedürfen der Zustimmung der Präsidentin bzw. des Präsidenten. 3Die Zustimmung zum Haushaltsplan und zur Entlastung darf nur versagt werden, wenn die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung verletzt worden sind.
(10) Die Haushalts-, Wirtschafts- und Kassenprüfung der Studierendenschaft unterliegt der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(11) 1Die Studierendenschaft gibt sich eine Satzung, die vom Studierendenparlament beraten und vorgelegt wird. 2Vor der Genehmigung der Satzung ist der Präsidentin bzw. dem Präsidenten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Die Satzung trifft insbesondere nähere Bestimmungen über:
  1. die Wahlzusammensetzung, Befugnisse, Beschlussfähigkeit und Abwahl der Organe der Studierendenschaft,
  2. die Amtszeit der Mitglieder von Organen der Studierendenschaft und den Verlust der Mitgliedschaft in diesen Organen,
  3. die Art der Beschlussfassung sowie Form und Bekanntgabe der Organbeschlüsse,
  4. die Aufstellung, Verabschiedung und Ausführung des Haushaltsplanes.
(12) 1Bekanntmachungen der Studierendenschaft erfolgen auf den hochschulamtlichen Bekanntmachungswegen. 2Näheres regelt die Satzung der Studierendenschaft.
(13) 1Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht der Präsidentin bzw. des Präsidenten. 2Unberührt bleibt die Rechtsaufsicht des Kuratoriums.
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§ 24
Die Vertretung der Mitarbeitenden

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wählen eine Vertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in entsprechender Anwendung des Kirchengesetzes über die Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau3# tätig wird.
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§ 25
Allgemeine Wahlbestimmungen

(1) Für alle Wahlen an der Evangelischen Hochschule gelten die allgemeinen Wahlbestimmungen.
(2) 1Die Wahlen sind unmittelbar, frei und geheim. 2Briefwahl ist möglich.
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§ 26
Wahlgrundsätze

(1) Wahlen erfolgen nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl.
(2) Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ist zu verfahren, wenn für eine Gruppe nur eine zugelassene Vorschlagsliste vorliegt.
(3) Näheres regelt die Wahlordnung.
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§ 27
Zulassung zum Studium, Studienplätze

Über die Zahl der vorhandenen Studienplätze und über Zulassungsbeschränkungen zum Studium entscheidet der Senat im Benehmen mit dem Kuratorium der Evangelischen Hochschule Darmstadt.
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§ 28
Zulassungsausschuss

(1) 1Die Zulassung zum Studium in einem Studiengang wird durch den jeweiligen Zulassungsausschuss entschieden. 2Der Zulassungsausschuss besteht aus mindestens zwei Professorinnen oder Professoren und einem studentischen Mitglied im Verhältnis 2:1. 3Die Mitglieder des Zulassungsausschusses werden vom Fachbereichsrat gewählt.
(2) 1Werden innerhalb eines Fachbereichs Studiengänge an einem anderen Ort außerhalb des Sitzes der Hochschule durchgeführt, so wählt der Fachbereichsrat einen für diesen Ort zuständigen gesonderten Zulassungsausschuss. 2Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
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§ 29
Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

Zum Studium an einem Fachbereich kann zugelassen werden, wer
  1. die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, die die Studien- und Prüfungsordnungen bzw. die Hochschulgesetze vorschreiben,
  2. die evangelische Zielsetzung der Evangelischen Hochschule bejaht, das Glaubensbekenntnis anderer respektiert und bereit ist, an dem Gespräch zwischen Theologie, Human- und Sozialwissenschaften teilzunehmen.
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§ 30
Auswahlkriterien

Für den Fall, dass die Zahl der Studienbewerberinnen und Studienbewerber die Zahl der Studienplätze übersteigt, erfolgt die Auswahl der Studienbewerberinnen und Studienbewerber nach folgenden Maßstäben:
  1. Besondere nachgewiesene Qualifikation für den erstrebten Beruf. Hierbei sind sowohl Leistungen in ausbildungsbezogenen Fächern wie auch Bewährung in berufsbezogener Tätigkeit zu berücksichtigen,
  2. Tätigkeiten im sozialen, pflegerischen und kirchlichen Bereich,
  3. Erziehungs- und Pflegezeiten, die eine Berufstätigkeit ausschließen,
  4. Wartezeit durch vergebliche Bewerbung an der EHD,
  5. Besondere soziale Härte für die Bewerberin oder den Bewerber.
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§ 31
Änderung der Verfassung

1Vor Beschlüssen über eine Änderung dieser Verfassung wird die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau unter Achtung der akademischen Selbstverwaltung die Stellungnahme des Vorstandes der Diakonie Hessen sowie des Kuratoriums und der zuständigen Hochschulorgane einholen. 2Die Rechte der Kirchensynode4# bleiben unberührt.
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§ 32
Übergangsregelung

Die Mitglieder der Organe, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger, Amtsträgerinnen und Amtsträger, sonstige Mitglieder von Gremien sowie Beauftragte bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit im Amt, die durch die Verfassung für die Evangelische Fachhochschule Darmstadt vom 18. Februar 1973 in der Fassung vom 24. April 1994 sowie die Ordnung für die Selbstverwaltung der Evangelischen Fachhochschule Darmstadt vom 16. Mai 2000 vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung vorgegeben war.
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§ 33
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


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1 ↑ Die Anerkennung durch die Kirchensynode erfolgte am 22. November 2014.
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2 ↑ Nr. 310.
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3 ↑ Nr. 760.
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4 ↑ Siehe § 6 Absatz 1 EHDG (Nr. 310).
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5 ↑ Die Verfassung ist am 13. Dezember 2014 in Kraft getreten.
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