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Geltungszeitraum von: 01.01.2012

Geltungszeitraum bis: 04.07.2019

Satzung
der Evangelischen Mission in Solidarität
– Kirchen und Missionen in internationaler Partnerschaft (EMS) e. V.

Vom 12. November 2011

(ABl. 2012 S. 92)

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Die Missionssynode des Evangelischen Missionswerks in Südwestdeutschland hat die folgende Vereinssatzung beschlossen:
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Präambel

1972 wurde das Evangelische Missionswerk in Südwestdeutschland (EMS) von fünf Missionsgesellschaften und von sechs evangelischen Kirchen in Südwestdeutschland gegründet, um in der Verbundenheit mit ihren Partnerkirchen in Afrika, Asien und dem Nahen Osten den gemeinsamen Sendungsauftrag wahrzunehmen. Seit 1994 wurde mit der Einsetzung eines internationalen Missionsrats der Weg zu einer gleichberechtigten Beteiligung der Partnerkirchen beschritten mit dem Ziel, die volle Mitgliedschaft aller Kirchen der Gemeinschaft zu erreichen.
Mit der Neufassung der Satzung vereinigt die EMS heute Kirchen und Missionsgesellschaften als gleichberechtigte Mitglieder zum gemeinsamen Zeugnis für das Evangelium von Jesus Christus. Die Gemeinschaft versteht sich als ein Glied am weltweiten Leib Christi. Im gegenseitigen Austausch lernen die Kirchen und Missionsgesellschaften voneinander und ermutigen sich gegenseitig zu Zeugnis und Dienst.
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§ 1
Name und Sitz

( 1 ) Der Verein trägt den Namen „Evangelische Mission in Solidarität – Kirchen und Missionen in internationaler Partnerschaft (EMS) e. V.“.
( 2 ) Der Verein hat bis zum 31. Dezember 2011 den Namen „Evangelisches Missionswerk in Südwestdeutschland – Gemeinschaft evangelischer Kirchen und Missionen –“ geführt.
( 3 ) Sitz des Vereins ist Stuttgart.
( 4 ) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
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§ 2
Auftrag und Aufgaben

( 1 ) Die EMS bezeugt in Wort und Tat Jesus Christus als Herrn und Heiland allen Menschen und wirkt an der Erfüllung seines Sendungsauftrages mit. Im Glauben an den dreieinigen Gott gründet sie sich auf das in der Heiligen Schrift bezeugte Evangelium von Jesus Christus, der allein unser Heil ist.
( 2 ) Die EMS ist eine Gemeinschaft evangelischer Kirchen und Missionsgesellschaften in Afrika, Asien, dem Nahen Osten und Europa, verbunden im Glauben an Jesus Christus und in der Hoffnung auf das Reich Gottes. Sie fördert über kulturelle und religiöse Grenzen hinweg achtsame und respektvolle Begegnungen und setzt sich ein für das Leben, insbesondere für die Rechte derer, die verletzlich, arm und ausgegrenzt sind.
( 3 ) Die EMS lebt Partnerschaft durch gegenseitige Stärkung und Solidarität, wechselseitiges Lernen, gemeinsames Planen, Entscheiden und Handeln sowie Teilen von Ressourcen, Gaben und Fähigkeiten.
( 4 ) Die EMS nimmt teil an der Missionsverantwortung ihrer Mitglieder, insbesondere indem sie
  1. gemeinsame missionarische Programme gestaltet, ihre Mitglieder in ihrem Zeugnis am jeweiligen Ort unterstützt, ihnen in Krisen beisteht und für sie die Stimme erhebt,
  2. Personen für den missionarischen und diakonischen Dienst in den Kirchen entsendet, Partnerschaften begleitet und unterstützt, ökumenisches Lernen fördert und interkulturellen Austausch und Begegnungen pflegt,
  3. Programme und Projekte zur Weitergabe des Evangeliums und theologischer Aus-, Fort- und Weiterbildung, zu Diakonie und Bildung, zur Armutsbekämpfung und zum Einsatz für Gerechtigkeit, Frieden und die Bewahrung der Schöpfung finanziell fördert.
( 5 ) Die EMS unterstützt ihre Mitglieder in der Aufarbeitung ihrer Missionsgeschichte.
( 6 ) Die EMS erfüllt ihre Aufgaben im Auftrag der zur Missionsgemeinschaft gehörenden Mitglieder und in der Zusammenarbeit mit ihren Diensten und Ämtern für Mission und Ökumene. Sie arbeitet mit anderen ökumenisch-missionarischen Institutionen und Netzwerken sowie mit Organisationen des kirchlichen Entwicklungsdienstes und der ökumenischen Diakonie zusammen.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die EMS verfolgt ausschließlich kirchliche, gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch Förderung kirchlicher Aufgaben, der Fort- und Weiterbildung, der Völkerverständigung, der Kinder- und Jugendhilfe, der Entwicklungszusammenarbeit, des öffentlichen Gesundheits- und des Wohlfahrtswesens im Sinne des § 2. Die Zwecke können auch im Ausland oder mit Bezug auf das Ausland verfolgt werden.
( 2 ) Die Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch
  1. Weitergabe des Evangeliums und Gemeindeaufbau, theologische Ausbildung, Fort- und Weiterbildung,
  2. Bildungsangebote für Kinder, Jugendliche und Frauen,
  3. diakonische Aufgaben, insbesondere im Gesundheits- und Wohlfahrtswesen,
  4. basisnahe kirchliche Entwicklungsprogramme und Programme zur Armutsbekämpfung,
  5. Programme für Frieden und Versöhnung, Gerechtigkeit und Menschenrechte, Schöpfungsverantwortung.
( 3 ) Die EMS ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 4 ) Mittel der EMS dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der EMS.
( 5 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der EMS fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglieder der EMS sind die Kirchen und Missionsgesellschaften, die am 31. Dezember 2011 dem Evangelischen Missionswerk in Südwestdeutschland angehört haben. Der EMS gehören außerdem die Partnerkirchen des Evangelischen Missionswerks in Südwestdeutschland an, wenn sie den Beitritt erklärt haben.
( 2 ) Über die Aufnahme weiterer Mitglieder entscheidet die Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
( 3 ) Der Austritt aus der EMS ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er ist schriftlich zu erklären. Die Austrittserklärung muss spätestens am 31. März des betreffenden Jahres in der Geschäftsstelle der EMS eingehen.
( 4 ) Ein Mitglied kann suspendiert werden, wenn es den Grundsätzen und Zielen der EMS zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Der Missionsrat entscheidet über die vorläufige Suspendierung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Die nächste Vollversammlung entscheidet über die Bestätigung oder Aufhebung der Suspendierung. Ein suspendiertes Mitglied wird in keinerlei Aktivitäten der EMS mehr einbezogen, wird jedoch ohne Stimmrecht zu der Vollversammlung eingeladen, die über die Suspendierung entscheidet.
( 5 ) Die Vollversammlung kann den Ausschluss eines Mitglieds aus der EMS beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten der Vollversammlung; er muss den Zeitpunkt, zu welchem das Mitgliedschaftsverhältnis enden soll, bestimmen.
( 6 ) Die Beendigung der Mitgliedschaft begründet keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
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§ 5
Mitgliedspflichten

( 1 ) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke der EMS zu fördern und die von der Vollversammlung beschlossenen Grundsätze für die gemeinsame Arbeit zu beachten.
( 2 ) Die EMS erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Vollversammlung unter Beachtung von § 18 Absatz 2 festgelegt. Die Höhe weiterer finanzieller Beiträge wird im Einvernehmen mit den Mitgliedern festgelegt. Im Fall der Beendigung der Mitgliedschaft sollen weder Mitgliedsbeiträge noch andere finanzielle Beiträge erstattet werden.
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§ 6
Organe

( 1 ) Die Organe der EMS sind:
  1. die Vollversammlung (General Meeting) und
  2. der Missionsrat (Mission Council).
( 2 ) Für die Zusammensetzung der Organe und anderer Gremien der EMS ist Ausgewogenheit in der Vertretung von Männern und Frauen, von Ordinierten und Nichtordinierten sowie in der Verteilung der Altersgruppen anzustreben.
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§ 7
Zusammensetzung der Vollversammlung

( 1 ) Der Vollversammlung gehören Delegierte der Mitglieder sowie berufene Personen an.
( 2 ) Jedes Mitglied der EMS entsendet grundsätzlich eine Delegierte oder einen Delegierten in die Vollversammlung. Kirchen mit mehr als 500.000 Mitgliedern entsenden zwei Delegierte und Kirchen mit mehr als 1.000.000 Mitgliedern drei Delegierte in die Vollversammlung. Für jede Delegierte und jeden Delegierten ist eine Stellvertretung zu benennen.
( 3 ) Der Missionsrat kann bis zu acht Personen mit Sitz und Stimme in die Vollversammlung berufen. Die Berufungen sollen jeweils vor der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung erfolgen. Unter den Berufenen sollen eine Vertreterin und ein Vertreter des Jugendnetzwerks, eine Vertreterin des Frauennetzwerks sowie Personen mit missionswissenschaftlichen, juristischen und betriebswirtschaftlichen Kenntnissen sein. Zwei Personen sollen auf Vorschlag der Missionsgesellschaften berufen werden.
( 4 ) Die Mitglieder teilen der Geschäftsstelle der EMS die Namen und Anschriften der Delegierten und ihrer Stellvertretungen bis spätestens sechs Wochen vor der konstituierenden Vollversammlung mit.
( 5 ) Wird einer Delegierten oder einem Delegierten das Mandat von dem Mitglied entzogen oder scheidet sie oder er aus einem anderen Grunde aus, entsendet das Mitglied eine neue Delegierte oder einen neuen Delegierten und soweit erforderlich eine neue Stellvertretung.
( 6 ) Die Leitung der Geschäftsstelle nimmt mit beratender Stimme an den Vollversammlungen teil.
( 7 ) Der Missionsrat kann weitere Personen mit beratender Stimme zu den Vollversammlungen einladen.
( 8 ) Die Vollversammlung wird alle sechs Jahre neu gebildet. Sie bleibt bis zum Zusammentritt der neugebildeten Vollversammlung im Amt.
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§ 8
Arbeitsweise der Vollversammlung

( 1 ) Die Vollversammlung tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen. Eine außerordentliche Vollversammlung ist auf Antrag eines Viertels der Mitglieder unter Angabe der Gründe einzuberufen. Die Verhandlungen sind öffentlich, soweit die Vollversammlung nichts anderes beschließt.
( 2 ) Die Vollversammlung wird vom Präsidium einberufen und geleitet. Die Delegierten werden schriftlich mit einer Frist von drei Monaten unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.
( 3 ) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Ist die Vollversammlung nicht beschlussfähig, aber mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten anwesend, so kann von den Stimmberechtigten sofort eine am folgenden Tage beginnende Vollversammlung einberufen werden, wobei mindestens die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten diese Einberufung verlangen muss. Diese für den folgenden Tag einberufene Vollversammlung ist unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Geschieht dies nicht, so ist innerhalb einer Frist von höchstens sechs Monaten eine neue Vollversammlung einzuberufen.
( 4 ) Die Delegierten und Berufenen haben je eine Stimme.
( 5 ) Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, kommt ein Beschluss zustande, wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zustimmt.
( 6 ) Wahlen sind geheim und mit Stimmzetteln vorzunehmen.
( 7 ) Über jede Sitzung der Vollversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, in der die Beschlüsse festzuhalten sind. Die Niederschrift wird von der oder dem Vorsitzenden des Missionsrats unterzeichnet.
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§ 9
Aufgaben der Vollversammlung

( 1 ) Die Vollversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. Entscheidung über die Grundsätze für die gemeinsame Arbeit der EMS und über die Prioritäten,
  2. Wahl des Präsidiums und der weiteren Mitglieder des Missionsrats,
  3. Entgegennahme des Berichts des Missionsrats,
  4. Entgegennahme der Jahresrechnung und Entscheidung über die Entlastung des Missionsrats und der Geschäftsstelle.
  5. Beschlussfassung des Wirtschaftsplans,
  6. Beschlussfassung von Bewirtschaftungsrichtlinien,
  7. Behandlung der Petitionen gemäß § 17 Absatz 3,
  8. Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
  9. Bestätigung oder Aufhebung der Suspendierung eines Mitglieds,
  10. Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
  11. Beschlussfassung von Satzungsänderungen,
  12. Entscheidung über die Auflösung der EMS.
( 2 ) Die Vollversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 3 ) Die Vollversammlung bestellt zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Arbeit einen Nominierungsausschuss und einen Finanzausschuss. Sie kann weitere ständige oder projektbezogene Ausschüsse und Tagungsausschüsse bilden.
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§ 10
Nominierungsausschuss

( 1 ) Der Nominierungsausschuss besteht aus fünf Personen, die aus der Mitte der Vollversammlung gewählt werden.
( 2 ) Der Nominierungsausschuss wird jeweils auf der ersten ordentlichen Vollversammlung gewählt. Seine Amtszeit beginnt mit der zweiten Vollversammlung und endet mit Ablauf der ersten Vollversammlung nach ihrer Neubildung.
( 3 ) Der Nominierungsausschuss bereitet die Wahlen durch die Vollversammlung vor. Er hat kein Recht auf eine Vorauswahl, soll jedoch auf einen ausgewogenen Wahlvorschlag hinwirken.
( 4 ) Der Nominierungsausschuss wirkt auf Ausgewogenheit im Sinne von § 6 Absatz 2 hin.
( 5 ) Die Sitzungen des Nominierungsausschusses sind in der Regel nicht öffentlich.
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§ 11
Finanzausschuss

( 1 ) Der Finanzausschuss besteht aus fünf Personen, die aus der Mitte der Vollversammlung gewählt werden.
( 2 ) Der Finanzausschuss wird jeweils auf der ersten ordentlichen Vollversammlung gewählt. Die Vollversammlung wählt zunächst das vorsitzende Mitglied, danach seine Stellvertretung und die weiteren Ausschussmitglieder. Die Ausschussmitglieder sollen Kenntnisse in deutschem Haushalts- und Rechnungswesen haben.
( 3 ) Die Amtszeit des Finanzausschusses richtet sich nach der Amtszeit der Vollversammlung. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Finanzausschusses im Amt.
( 4 ) Der Finanzausschuss berät die Vollversammlung und den Missionsrat in Haushaltsfragen und anderen Finanzangelegenheiten.
( 5 ) Die Sitzungen des Finanzausschusses sind in der Regel nicht öffentlich. Das finanzverantwortliche Mitglied der Leitung der Geschäftsstelle nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Die Mitglieder des Präsidiums und die Generalsekretärin oder der Generalsekretär können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.
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§ 12
Zusammensetzung des Missionsrats

( 1 ) Der Missionsrat besteht aus 17 Personen, die aus der Mitte der Vollversammlung gewählt werden. Ihm gehören an:
  1. acht Mitglieder aus den Kirchen in Afrika, Asien und im Nahen Osten,
  2. sechs Mitglieder aus den Kirchen in Deutschland,
  3. drei Mitglieder aus den Missionsgesellschaften.
( 2 ) Die Vollversammlung wählt zunächst die oder den Vorsitzenden und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden des Missionsrats (Präsidium).
( 3 ) Die Vollversammlung wählt danach die weiteren Mitglieder des Missionsrats unter Beachtung von Absatz 1. Bei der Wahl der Missionsratsmitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 soll darauf geachtet werden, dass alle Regionen (Afrika, Indien, Indonesien, Naher Osten, Ostasien) im Missionsrat vertreten sind.
( 4 ) Für jedes Missionsratsmitglied wählt die Vollversammlung aus ihrer Mitte ein stellvertretendes Mitglied, das bei Verhinderung des betreffenden Missionsratsmitglieds mit vollem Stimmrecht an der Sitzung des Missionsrats teilnimmt. Wenn ein Missionsratsmitglied ausscheidet, nimmt das stellvertretende Mitglied das Amt bis zur Nachwahl in der nächsten Vollversammlung wahr.
( 5 ) Die Amtszeit des Missionsrats richtet sich nach der Amtszeit der Vollversammlung. Der Missionsrat bleibt bis zur Wahl eines neuen Missionsrats im Amt.
( 6 ) Wird einem Missionsratsmitglied das Mandat nach § 7 Absatz 5 entzogen, endet auch die Mitgliedschaft im Missionsrat.
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§ 13
Arbeitsweise des Missionsrats

( 1 ) Der Missionsrat tagt in der Regel zweimal im Jahr, davon einmal vor oder nach der Vollversammlung. Die Mitglieder des Missionsrats werden schriftlich mit einer Frist von sechs Wochen unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Der Missionsrat muss unverzüglich einberufen werden, wenn dies von der Mehrheit der Mitglieder schriftlich verlangt wird.
( 2 ) Der Missionsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
( 3 ) Bei Abstimmungen im Missionsrat entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen. Jede Sitzung ist zu protokollieren; alle Beschlüsse sind zu dokumentieren.
( 4 ) Die Geschäftsordnung des Missionsrats kann schriftliche Abstimmungen außerhalb von Sitzungen sowie Telefon- und Videokonferenzen vorsehen.
( 5 ) Die oder der Vorsitzende des Finanzausschusses und die Leitung der Geschäftsstelle nehmen mit beratender Stimme an den Missionsratssitzungen teil.
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§ 14
Aufgaben des Missionsrats

( 1 ) Der Missionsrat leitet die Arbeit der EMS. Er beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Vollversammlung vorbehalten oder der Geschäftsstelle übertragen sind.
( 2 ) Der Missionsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beschlussfassung über die Strategie und mittelfristige Umsetzung der Aufgaben der EMS auf Grundlage der Beschlüsse der Vollversammlung gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 1,
  2. Vorbereitung der Tagungen der Vollversammlung,
  3. Erstattung eines jährlichen Rechenschaftsberichts gegenüber der Vollversammlung,
  4. Beauftragung eines kirchlichen Rechnungsprüfungsamtes oder eines Wirtschaftsprüfers als Abschlussprüfer,
  5. Ausführung der Beschlüsse der Vollversammlung,
  6. Beschlussfassung der Geschäftsordnung der Geschäftsstelle,
  7. Berufung der Leitung der Geschäftsstelle sowie die Einstellung weiterer leitender Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß der Geschäftsordnung der Geschäftsstelle,
  8. Genehmigung von Geschäften, durch die Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte erworben, veräußert, übertragen oder belastet werden, im Einvernehmen mit dem Finanzausschuss,
  9. Genehmigung von Geschäften, soweit dies in der Geschäftsordnung der Geschäftsstelle vorgesehen ist,
  10. Entscheidung über die vorläufige Suspendierung eines Mitglieds mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
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§ 15
Präsidium

( 1 ) Das Präsidium besteht aus der oder dem Vorsitzenden des Missionsrats und den beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Es soll international besetzt sein.
( 2 ) Das Präsidium leitet die Vollversammlung und bereitet die Sitzungen des Missionsrats vor, leitet diese und führt die Beschlüsse aus. Es repräsentiert die EMS.
( 3 ) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich durch zwei Mitglieder des Präsidiums oder durch ein Mitglied des Präsidiums und die Generalsekretärin oder den Generalsekretär vertreten.
( 4 ) Das Präsidium tritt zu Sitzungen zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern. Einladungen, Tagesordnungen und Protokolle werden allen Missionsratsmitgliedern zur Kenntnis zugesandt.
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§ 16
Geschäftsstelle

( 1 ) Die Geschäftsstelle erfüllt die laufenden Angelegenheiten der EMS selbstständig im Rahmen der Beschlüsse der Vollversammlung und des Missionsrats.
( 2 ) Die Leitung der Geschäftsstelle besteht aus der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär und bis zu zwei weiteren Mitgliedern. Diese werden vom Missionsrat berufen.
( 3 ) Der Missionsrat kann ein Mitglied der Geschäftsstelle im Rahmen des geltenden Dienstrechts abberufen.
( 4 ) Die Organisation der Geschäftsstelle wird in einer vom Missionsrat beschlossenen Geschäftsordnung geregelt.
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§ 17
Regionale Foren

( 1 ) Die Mitglieder können regionale Foren für die haupt- und ehrenamtlich Tätigen zum gegenseitigen Austausch und zur Förderung der Arbeit der EMS einrichten.
( 2 ) Die Mitglieder werden bei der Durchführung der regionalen Foren von der Geschäftsstelle der EMS unterstützt.
( 3 ) Die regionalen Foren können Wünsche und Anregungen an die Vollversammlung richten (Petitionen).
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§ 18
Finanzierung

( 1 ) Zur Finanzierung der Aufgaben der EMS dienen:
  1. Mitgliedsbeiträge,
  2. weitere Beiträge von den Missionsgesellschaften und Kirchen,
  3. Sammlungen, Opfer und Kollekten,
  4. Erträge der EMS-Stiftung.
( 2 ) Die Mitgliedsbeiträge sollen die Kosten für die Tätigkeit der Organe der EMS abdecken (Grundsicherung).
( 3 ) Die weiteren Beiträge der Missionsgesellschaften beruhen auf ihren Spendenerträgen.
( 4 ) Die deutschen Mitgliedskirchen vereinbaren, nach welchem Schlüssel sie weitere Beiträge leisten.
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§ 19
Vermögen

( 1 ) Vermögenswerte sind nach ethischen Kriterien des nachhaltigen Investments und überwiegend mündelsicher anzulegen.
( 2 ) Rücklagen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie angesammelt sind. Zweckänderung bei Rücklagen (Umwidmung) können vom Missionsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder beschlossen werden. Dasselbe gilt für die Überführung allgemeiner Rücklagen in zweckbestimmte Rücklagen.
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§ 20
Satzungsänderungen

Die Änderung der Vereinssatzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung. Werden durch eine Satzungsänderung die mitgliedschaftlichen Rechte eines Mitglieds berührt, so ist dieses vorher zu hören.
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§ 21
Auflösung

( 1 ) Die Auflösung der EMS bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung.
( 2 ) Bei Auflösung oder Aufhebung der EMS oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der EMS an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung kirchlicher Aufgaben, der Fort- und Weiterbildung, der Völkerverständigung, der Kinder- und Jugendhilfe, der Entwicklungszusammenarbeit, des öffentlichen Gesundheits- und des Wohlfahrtswesens im Sinne des § 2.
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§ 22
Maßgebliche Fassung der Satzung

In Rechtsfragen ist die deutsche Fassung dieser Satzung maßgeblich.
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§ 23
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Jede bisherige Partnerkirche des Evangelischen Missionswerks in Südwestdeutschland kann bis zum 31. März 2012 erklären, ob sie der EMS gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 beitritt.
( 2 ) Die bisherige Missionssynode des Evangelischen Missionswerks in Südwestdeutschland setzt auf ihrer letzten Tagung die Mitgliedsbeiträge für das Jahr 2012 fest und beschließt den Wirtschaftsplan der EMS für das Haushaltsjahr 2012.
( 3 ) Die Amtszeit der Organe des Evangelischen Missionswerks in Südwestdeutschland endet mit dem Inkrafttreten dieser Satzung.
( 4 ) Die oder der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden des bisherigen Missionsrats des Evangelischen Missionswerks in Südwestdeutschland bilden das vorläufige Präsidium. Dieses nimmt bis zur Wahl eines Präsidiums durch die Vollversammlung die Aufgaben des Präsidiums nach dieser Satzung wahr.
( 5 ) Die Mitglieder des bisherigen geschäftsführenden Ausschusses des Evangelischen Missionswerks in Südwestdeutschland bilden den vorläufigen Missionsrat. Dieser nimmt bis zur Konstituierung der ersten Vollversammlung die Aufgaben des Missionsrats nach dieser Satzung wahr.
( 6 ) Der vorläufige Missionsrat lädt zur ersten Sitzung der Vollversammlung ein und leitet diese bis zur Wahl des Präsidiums. Die erste Vollversammlung muss spätestens am 30. November 2012 zusammentreten.
( 7 ) Der bisherige Nominierungsausschuss des Evangelischen Missionswerks in Südwestdeutschland bereitet die Wahlen für die erste Sitzung der Vollversammlung vor.
( 8 ) Der bisherige Finanzausschuss der Missionssynode berät den vorläufigen Missionsrat in Haushaltsfragen und anderen Finanzangelegenheiten.
( 9 ) Die vom bisherigen Missionsrat des Evangelischen Missionswerks in Südwestdeutschland beschlossenen Grundsatzpapiere gelten als Grundsätze im Sinne von § 5 Absatz 1 fort.
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§ 24
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Vereinssatzung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vereinssatzung des Evangelischen Missionswerks in Südwestdeutschland – Gemeinschaft evangelischer Kirchen und Missionen e. V. vom 28. Januar 1972, in der Fassung vom 11. November 2000, außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil der Satzung.