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Geltungszeitraum von: 01.01.2019

Geltungszeitraum bis: 31.05.2019

Kirchengesetz über die Regionalverwaltungsverbände
(Regionalverwaltungsgesetz – RVG)

Vom 5. Dezember 2001

(ABl. 2002 S. 96), zuletzt geändert am 27. April 2018 (ABl. 2018 S. 136)

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Abschnitt 1:
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Regionalverwaltungsverbände

(1)Die Regionalverwaltungsverbände der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau nehmen Verwaltungsaufgaben für die Kirchengemeinden, Dekanate und Kirchlichen Verbände sowie für die Gesamtkirche wahr.
(2)Die im Rahmen des geltenden Rechts gewährleistete Selbstständigkeit der Kirchengemeinden, Dekanate und Kirchlichen Verbände bleibt im Übrigen unberührt.
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§ 2
Rechtsnatur

Die Regionalverwaltungsverbände sind Kirchliche Verbände und als solche Körperschaften des öffentlichen Rechts.
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§ 3
Mitgliedschaft

Verbandsmitglieder der Regionalverwaltungsverbände sind die Dekanate der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
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§ 4
Anwendung anderer Vorschriften

(1)Abschnitt 4 des Regionalgesetzes2# findet entsprechende Anwendung, soweit dieses Kirchengesetz nichts anderes bestimmt.
(2)Andere kirchliche Vorschriften, die Bestimmungen über Rentamts- und Gemeindeverbände enthalten, gelten sinngemäß für die Regionalverwaltungsverbände fort.
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Abschnitt 2:
Errichtung und Zuständigkeit

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§ 5
Verwaltungsregionen

(1)Das Kirchengebiet wird in bis zu 15 Verwaltungsregionen gegliedert.
(2)Die Kirchenleitung legt die Verwaltungsregionen im Benehmen mit den Dekanaten durch Rechtsverordnung3# fest, die der Zustimmung des Kirchensynodalvorstandes bedarf.
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§ 6
Errichtung

Die Dekanate einer Verwaltungsregion bilden gemeinsam ihren Regionalverwaltungsverband.
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§ 7
Verbandssatzung

1Die Regionalverwaltungsverbände bedürfen einer Verbandssatzung gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Kirchenordnung. 2Sie wird von den Dekanatssynoden der beteiligten Dekanate auf gemeinsamen Vorschlag der Dekanatssynodalvorstände beschlossen.
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§ 8
Name

Die Regionalverwaltungsverbände führen den Namen „Evangelischer Regionalverwaltungsverband“ jeweils mit einem regionalen Zusatz.
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§ 9
Sitz

Der Sitz des Regionalverwaltungsverbandes wird von den Verbandsmitgliedern festgelegt.
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§ 10
Errichtungsurkunde

1Die vollzogene Bildung eines Regionalverwaltungsverbandes und der Zeitpunkt seines Entstehens werden durch Errichtungsurkunde der Kirchenleitung festgestellt. 2Die Errichtungsurkunde wird zusammen mit der Verbandssatzung und dem Vermerk über die Genehmigung und Anerkennung der Verbandssatzung im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau veröffentlicht.
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§ 11
Übertragung der Aufgaben

Nach der Errichtung übertragen die Kirchengemeinden, Dekanate und Kirchlichen Verbände die Verwaltungsaufgaben nach Maßgabe dieses Gesetzes auf den zuständigen Regionalverwaltungsverband.
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§ 12
Örtliche Zuständigkeit

(1)Der Regionalverwaltungsverband ist zuständig für alle Kirchengemeinden und Dekanate in der Verwaltungsregion.
(2)Der Regionalverwaltungsverband ist ferner zuständig für alle Kirchlichen Verbände, die ihren Sitz in der Verwaltungsregion haben.
(3) Die Kirchenleitung kann die Zuständigkeit für Diakoniestationen abweichend von Absatz 1 und 2 durch Rechtsverordnung4# festlegen, die der Zustimmung des Kirchensynodalvorstandes bedarf.
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§ 13
Änderung der Verwaltungsregionen

(1)1Wenn einem Regionalverwaltungsverband durch Zusammenschluss von Dekanaten nur noch ein Verbandsmitglied angehört, soll die Kirchenleitung die Verwaltungsregionen gemäß § 5 Absatz 2 neu festlegen. 2Anderenfalls werden die Aufgaben des Regionalverwaltungsverbandes auf das Dekanat übertragen; der Regionalverwaltungsverband überträgt seine Betriebsmittel auf das Dekanat und wird aufgelöst. 3Die Vorschriften des vierten und fünften Abschnitts dieses Gesetzes gelten für das Dekanat entsprechend.
(2)1Soweit die Verwaltungsregionen neu festgelegt werden, bilden die betroffenen Dekanate neue Regionalverwaltungsverbände. 2Die bisherigen Regionalverwaltungsverbände der betroffenen Verwaltungsregionen übertragen ihre Betriebsmittel auf die neu gebildeten Regionalverwaltungsverbände und werden aufgelöst.
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§ 14
Evangelischer Regionalverband Frankfurt am Main

1In der Verwaltungsregion Frankfurt werden die Aufgaben eines Regionalverwaltungsverbandes durch den Evangelischen Regionalverband Frankfurt am Main wahrgenommen. 2Die Vorschriften des vierten und fünften Abschnitts dieses Gesetzes gelten entsprechend.
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Abschnitt 3:
Verfassung und Verwaltung

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§ 15
Organe

(1)Die Organe des Regionalverwaltungsverbandes sind die Verbandsvertretung und der Verbandsvorstand.
(2)1Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass bei einem Regionalverwaltungsverband mit nicht mehr als fünf Verbandsmitgliedern als Organ des Verbandes nur ein Verbandsvorstand gebildet wird, der zugleich die Rechte der Verbandsvertretung wahrnimmt. 2In diesem Fall muss jedes Verbandsmitglied im Vorstand vertreten sein.
(3)1Die Mitglieder der Organe des Regionalverwaltungsverbandes sind ehrenamtlich tätig. 2Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
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§ 16
Zusammensetzung der Verbandsvertretung

(1)Der Verbandsvertretung gehören die Mitglieder an, die von den Dekanatssynoden gewählt werden.
(2)1Jedes Dekanat ist mit drei bis fünf Mitgliedern vertreten. 2Die Zahl der Mitglieder wird durch die Verbandssatzung bestimmt. 3Hierbei soll die Zahl der Kirchenmitglieder in den Dekanaten berücksichtigt werden.
(3)1Die Mitglieder der Verbandsvertretung sind jeweils auf der ersten Tagung der Dekanatssynoden zu wählen. 2Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen. 3Wiederwahl ist zulässig. 4Die Mitglieder müssen die Bedingungen der Wählbarkeit zum Kirchenvorstand gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindewahlordnung5# erfüllen.
(4)1Die Amtszeit endet mit Ablauf der Wahlperiode der Dekanatssynoden. 2Wird die Verbandsvertretung erst in den letzten zwei Jahren vor Ablauf der Wahlperiode gewählt, bleiben deren Mitglieder auch für die folgende Wahlperiode im Amt. 3Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder bis zum ersten Zusammentreten der neu gebildeten Verbandsvertretung im Amt.
(5)1Dekanate, die eine Kirchliche Arbeitsgemeinschaft bilden, gelten als ein Dekanat im Sinne der Absätze 1 bis 3. 2Die Mitglieder der Verbandsvertretung werden jeweils auf der ersten gemeinsamen Tagung der Dekanatssynoden gewählt. 3Bei der Wahl sollen alle Dekanate der Arbeitsgemeinschaft berücksichtigt werden.
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§ 17
Zuständigkeit der Verbandsvertretung

1Die Verbandsvertretung ist das oberste Organ des Regionalverwaltungsverbandes. 2Sie nimmt die Aufgaben wahr, die ihr dieses Gesetz, Abschnitt 4 des Regionalgesetzes6# und die Verbandssatzung zuweisen, und entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes.
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§ 18
Zusammensetzung des Verbandsvorstandes

(1)1Dem Verbandsvorstand gehören fünf bis sieben Mitglieder an, die aus der Mitte der Verbandsvertretung gewählt werden; die Zahl der Vorstandsmitglieder wird durch die Verbandssatzung bestimmt. 2Wiederwahl ist zulässig.
(2)Die Zahl der Pfarrerinnen und Pfarrer im Verbandsvorstand soll die Zahl der übrigen Mitglieder nicht übersteigen.
(3)1Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer der Wahlperiode der Verbandsvertretung gewählt. 2Sie führen ihr Amt nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Neuwahl des gesamten Vorstandes durch die neu gebildete Verbandsvertretung fort. 3§ 16 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 19
Zuständigkeit des Verbandsvorstandes

(1)Der Verbandsvorstand ist für alle Verbandsangelegenheiten zuständig, für die nicht eine Zuständigkeit der Verbandsvertretung nach diesem Gesetz, dem Abschnitt 4 des Regionalgesetzes7# oder nach der Verbandssatzung gegeben ist.
(2)Die Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltungsdienststelle liegt beim Verbandsvorstand und wird vom vorsitzenden Mitglied des Verbandsvorstandes wahrgenommen.
(3)Der Verbandsvorstand bereitet die Sitzungen der Verbandsvertretung vor und leitet sie.
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§ 20
Öffentlichkeit

1Die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind nicht öffentlich. 2Sachkundige Personen können zu den Sitzungen oder zu einzelnen Punkten der Tagesordnung beratend hinzugezogen werden.
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§ 21
Beratung

1Die Kirchenleitung kann beratend an den Sitzungen der Organe des Regionalverwaltungsverbandes teilnehmen. 2Sie erhält dazu eine Mitteilung über den Sitzungstermin und die Tagesordnung. 3Auf Anforderung werden ihr weitere Sitzungsunterlagen zugesandt.
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§ 22
Einspruch

(1)1Gegen Beschlüsse der Verbandsorgane in Streitigkeiten zwischen dem Regionalverwaltungsverband und den Verbandsmitgliedern sowie zwischen Verbandsmitgliedern über Rechte und Pflichten aus dem Verbandsverhältnis steht den Betroffenen der Einspruch an die Kirchenleitung zu. 2Das Gleiche gilt für Einsprüche der dem Verband nicht angehörenden Betroffenen gegen Beschlüsse von Verbandsorganen.
(2)Der Einspruch ist binnen einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu erheben und hat aufschiebende Wirkung.
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§ 23
Beteiligung der Kirchengemeinden und Kirchlichen Verbände

(1)Die durch die Dekanate im Regionalverwaltungsverband vertretenen Kirchengemeinden und Kirchlichen Verbände können Anträge an die Verbandsvertretung stellen.
(2)1Der Verbandsvorstand lädt die Kirchengemeinden und Kirchlichen Verbände mindestens zweimal in der Wahlperiode zu einem Verbandstag ein. 2Der Verbandsvorstand lädt auch zu einem Verbandstag ein, wenn 25 Prozent der Kirchengemeinden oder Kirchlichen Verbände dies verlangen. 3Die Kirchengemeinden und Kirchlichen Verbände können jeweils eine Person auf den Verbandstag entsenden.
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§ 24
Verwaltungsdienststelle

(1)Zur Erfüllung der Aufgaben des Regionalverwaltungsverbandes ist eine Verwaltungsdienststelle zu unterhalten.
(2)Die Verwaltungsdienststelle führt den Namen „Evangelische Regionalverwaltung“ mit einem regionalen Zusatz.
(3)Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungsdienststelle ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltungsdienststelle.
(4)1Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden vom Verbandsvorstand eingestellt. 2Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungsdienststelle und die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter werden vom Verbandsvorstand im Benehmen mit der Kirchenleitung eingestellt.
(5)Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungsdienststelle nimmt an den Sitzungen der Verbandsvertretung und des Verbandsvorstandes beratend teil.
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§ 25
Informationspflicht

(1)Die Verwaltungsdienststelle ist verpflichtet, den Kirchengemeinden, Dekanaten und Kirchlichen Verbänden Einsicht in alle sie betreffenden Unterlagen zu gewähren.
(2)Die Kirchengemeinden, Dekanate und Kirchlichen Verbände sind verpflichtet, dem Regionalverwaltungsverband die erforderlichen Informationen zu geben, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
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Abschnitt 4:
Aufgaben und Aufsicht

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§ 26
Pflichtaufgaben

(1)Die Kirchenleitung bestimmt durch Rechtsverordnung8#, welche Verwaltungsaufgaben der Kirchengemeinden, Dekanate und Kirchlichen Verbände auf die Regionalverwaltungsverbände übertragen werden.
(2)1Die Kirchenleitung kann gesamtkirchliche Verwaltungsaufgaben ganz oder teilweise auf die Regionalverwaltungsverbände übertragen. 2Die Übertragung erfolgt durch Rechtsverordnung9#.
(3)Rechtsverordnungen gemäß den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Zustimmung des Kirchensynodalvorstandes.
(4)Die Regionalverwaltungsverbände sind verpflichtet, die ihnen nach Absatz 1 und 2 übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.
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§ 27
Freiwillige Aufgaben

(1)1Die Kirchengemeinden, Dekanate und Kirchlichen Verbände können weitere Aufgaben durch Vereinbarung mit dem Regionalverwaltungsverband auf diesen übertragen. 2Mit der Vereinbarung ist die Finanzierung zu regeln.
(2)1Der Regionalverwaltungsverband kann Aufgaben von rechtlich selbstständigen kirchlichen und diakonischen Einrichtungen, die nicht Teil der verfassten Kirche sind, durch Vereinbarung übernehmen. 2Die Vereinbarung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 28
Aufsicht

(1)Die Kirchenleitung hat die Rechtsaufsicht über die Regionalverwaltungsverbände.
(2)Die Kirchenleitung hat die Fachaufsicht hinsichtlich der gesamtkirchlichen Verwaltungsaufgaben gemäß § 26 Absatz 2.
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§ 29
Ausführungsbestimmungen

1Die Kirchenleitung kann zur einheitlichen Durchführung der Pflichtaufgaben nach Abstimmung mit den Regionalverwaltungsverbänden Ausführungsbestimmungen erlassen. 2Die Regionalverwaltungsverbände sind bei der Wahrnehmung ihrer Pflichtaufgaben an diese gebunden.
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§ 30
Qualitätsmanagement

1Die Kirchenleitung entwickelt in Zusammenarbeit mit den Regionalverwaltungsverbänden das Qualitätsmanagement. 2Dazu gehört ein einheitliches Berichtswesen.
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Abschnitt 5:
Finanzierung und Vermögen

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§ 31
Zuweisung

(1)Die Regionalverwaltungsverbände erhalten zur Erfüllung ihrer Pflichtaufgaben eine Zuweisung.
(2)Die Zuweisung regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung10#, die der Zustimmung des Kirchensynodalvorstandes bedarf.
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§ 32
Vermögen

Die Bildung von Vermögenswerten ist nur insoweit zulässig, als dies für den Geschäftsbetrieb des Regionalverwaltungsverbandes notwendig oder zweckmäßig ist.
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§ 33
Haushaltsplan

Die zur Erfüllung der Aufgaben des Regionalverwaltungsverbandes anfallenden Einnahmen und zu bestreitenden Ausgaben sind in einem eigenen Haushaltsplan zu veranschlagen.
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§ 34
Rechnungsprüfung

1Bis spätestens zum 30. April jeden Jahres hat der Regionalverwaltungsverband über seine eigenen Einnahmen und Ausgaben für das abgelaufene Haushaltsjahr Rechnung zu legen. 2Nach Vorprüfung durch zwei von der Verbandsvertretung aus ihrer Mitte zu bestimmenden Mitglieder bedarf die Jahresrechnung des Regionalverwaltungsverbandes der Abnahme durch die Verbandsvertretung. 3Sodann ist sie von dieser an das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zur Prüfung einzureichen. 4Für die Erledigung von Prüfungsbemerkungen und Auflagen im Prüfungsbescheid des Rechnungsprüfungsamtes sowie die Erteilung der Entlastung gelten die für die Kirchengemeinden bestehenden Vorschriften entsprechend.
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§ 35
Auflösung

Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Regionalverwaltungsverbandes anteilig an die Verbandsmitglieder, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
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Abschnitt 6:
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 36
Fristen

(1)Die Regionalverwaltungsverbände werden bis zum 31. Dezember 2002 gebildet.
(2)Kommt eine Einigung über den Sitz nicht zustande, entscheidet darüber die Kirchenleitung nach Anhörung der Dekanatssynodalvorstände.
(3)1Wird ein Regionalverwaltungsverband nicht fristgemäß errichtet, kann die Kirchenleitung die Dekanate zu einem Regionalverwaltungsverband zusammenschließen und gleichzeitig die Verbandssatzung erlassen. 2Die Dekanatssynodalvorstände sind vorher zu hören.
(4)Am 1. Januar 2004 gehen die Verwaltungsaufgaben nach Maßgabe dieses Gesetzes auf die Regionalverwaltungsverbände über.
(5)Die Kirchenleitung kann auf Antrag eines Regionalverwaltungsverbandes bestimmen, dass die Verwaltungsaufgaben abweichend von Absatz 4 bereits am 1. Januar 2003 auf diesen Regionalverwaltungsverband übergehen.
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§ 37
Kirchenrechner

(1)Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellten Kirchenrechner bleiben im Amt.
(2)1Scheidet ein Kirchenrechner aus seinem Amt aus, wird die Verwaltung der Kirchenkasse dem örtlich zuständigen Regionalverwaltungsverband übertragen. 2Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens der zuständige Regionalverwaltungsverband noch nicht gebildet worden oder hat er seine Tätigkeit noch nicht aufgenommen, wird die Verwaltung der Kirchenkasse einem Rentamt übertragen.
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§ 38
Rentamtsverbände

(1)Die Rentamtsverbände sind mit Übertragung der Verwaltungsaufgaben auf die Regionalverwaltungsverbände aufgelöst.
(2)1Der Regionalverwaltungsverband ist Rechtsnachfolger der Rentamtsverbände in der Verwaltungsregion. 2Das Vermögen wird im Rahmen der Zweckbindung anteilig überführt. 3Der Regionalverwaltungsverband tritt in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.
(3)Die Mitglieder der Organe eines Rentamtsverbandes bleiben bis zu seiner Auflösung im Amt.
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§ 39
Nicht selbstständige Rentämter

Die Gesamtkirche überträgt die Betriebsmittel der nicht selbstständigen Rentämter auf die zuständigen Regionalverwaltungsverbände.
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§ 40
Gemeindeverbände

(1)Die Gemeindeverbände übertragen die zur Erfüllung der Verwaltungsaufgaben erforderlichen Betriebsmittel auf den Regionalverwaltungsverband in der Verwaltungsregion.
(2)1Die Übertragung der Betriebsmittel erfolgt durch Vertrag zwischen dem Gemeindeverband und dem Regionalverwaltungsverband. 2Die Verbandsvertretungen beschließen mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder über den Vertrag; er bedarf der Genehmigung durch die Kirchenleitung.
(3)Kommt eine Einigung unter den Beteiligten bis zum 30. Juni 2003 nicht zustande, entscheidet die Kirchenleitung nach Anhörung der Beteiligten.
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§ 41
Dekanate

(1)Soweit Verwaltungsaufgaben von einem Dekanat auf einen Regionalverwaltungsverband übergehen, werden die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Betriebsmittel auf den Regionalverwaltungsverband übertragen.
(2)1Die Übertragung der Betriebsmittel erfolgt durch Vertrag zwischen dem Dekanat und dem Regionalverwaltungsverband. 2Die Dekanatssynode und die Verbandsvertretung beschließen mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder über den Vertrag; er bedarf der Genehmigung durch die Kirchenleitung.
(3)Kommt eine Einigung unter den Beteiligten bis zum 30. Juni 2003 nicht zustande, entscheidet die Kirchenleitung nach Anhörung der Beteiligten.
(4)Bei einem Modellversuch gehen die Verwaltungsaufgaben abweichend von § 36 Absatz 4 erst mit Ablauf der Erprobungszeit auf den Regionalverwaltungsverband über.
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§ 42
Gesetzesänderungen

Vom Abdruck wurde abgesehen.
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§ 43
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil des Kirchengesetzes.
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2 ↑ Nr. 20.
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3 ↑ Siehe Abschnitt 1 der Regionalverwaltungsverordnung (Nr. 25).
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4 ↑ Siehe § 14b der Regionalverwaltungsverordnung (Nr. 25).
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5 ↑ Nr. 11.
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6 ↑ Nr. 20.
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7 ↑ Nr. 20.
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8 ↑ Siehe § 15 der Regionalverwaltungsverordnung (Nr. 25).
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9 ↑ Siehe § 15a der Regionalverwaltungsverordnung (Nr. 25).
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10 ↑ Siehe Abschnitt 3 der Regionalverwaltungsverordnung (Nr. 25).
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