.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
#§ 6
§ 7
§ 8
#§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Satzung Schulwerk
Vom 6. Dezember 2018
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 50 der Kirchenordnung1# folgende Satzung beschlossen:
####Präambel
1Das Evangelische Schulwerk in Hessen und Nassau ist Träger evangelischer kirchlicher Schulen, die als Ersatzschulen staatlich anerkannt sind. 2Die evangelischen Schulen des Schulwerks finden ihre Orientierung in den Worten der Bibel und in christlichen Werten in ökumenischer Aufgeschlossenheit. 3Sie wollen junge Menschen auf ein selbstverantwortetes Leben und lebenslanges Lernen vorbereiten. 4Die evangelischen Schulen verwirklichen ein am christlichen Glauben orientiertes Bildungsverständnis und erziehen zur Verantwortung. 5Die evangelischen Schulen gestalten eine christliche Schulkultur mit verbindlichem Religionsunterricht, regelmäßigen Schulandachten und der bewussten Feier der christlichen Feste im Kirchenjahr.
#§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
(1) Das Schulwerk trägt den Namen: „Evangelisches Schulwerk in Hessen und Nassau“.
(2) Das Evangelische Schulwerk in Hessen und Nassau ist eine gesamtkirchliche Einrichtung in der Rechtsform einer nichtrechtsfähigen kirchlichen Anstalt öffentlichen Rechts in der Trägerschaft der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(3) Sitz des Schulwerks ist Darmstadt.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#§ 2
Aufgabe
(1) Das Schulwerk verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Schulwerks ist die Förderung der Erziehung und Bildung in Schulen und anderen Bildungseinrichtungen in Trägerschaft der EKHN.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Unterhalt und Betrieb evangelischer Schulen und anderer Bildungseinrichtungen in der Trägerschaft der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und deren Unterstützung in ihrer pädagogischen Weiterentwicklung.
(4) Das Schulwerk kann Schulen und Bildungseinrichtungen beraten, deren Träger Mitglied in der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e.V. sind.
(5) Die Verwirklichung dieser Aufgaben erfolgt in Wahrnehmung der kirchlichen Verantwortung.
(6) Das Schulwerk kann Leitlinien verabschieden für die Ausgestaltung der kirchlichen Arbeit in den Schulen und Bildungseinrichtungen.
(7) Das Schulwerk ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
#§ 3
Organisatorische Bestimmungen
(1) Das Schulwerk untersteht der Aufsicht der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(2) Der Verwaltungsrat leitet das Schulwerk.
(3) Der Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin führt die Geschäfte des Schulwerks.
(4) 1Das Schulwerk erhält seine Mittel im Rahmen des gesamtkirchlichen Wirtschafts- und Stellenplanes. 2Die Bewirtschaftung der Mittel folgt zweckgebunden nach den Festsetzungen des Wirtschaftsplanes. 3Außerplanmäßige Aufwendungen können nur vom Verwaltungsrat beschlossen werden.
(5) 1Mittel des Schulwerks dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 2Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Schulwerks fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 4
Verwaltungsrat
(1) 1Dem Verwaltungsrat gehören an:
- Die Leitung des Referates Schule und Religionsunterricht ist geborenes Mitglied und hat den Vorsitz inne. Ihr obliegt die Leitung des Verwaltungsrates.
- Drei Mitglieder müssen über schulfachliche oder über betriebswirtschaftliche Kompetenzen verfügen. Sie werden von der Kirchenleitung berufen.
- Jedes Schulkuratorium und die Dienstversammlung der Schulleitungen entsendet jeweils ein Mitglied.
2Die Amtszeit der berufenen und der entsandten Mitglieder beträgt fünf Jahre. 3Nach Ablauf der Amtszeit führt jedes Mitglied die Geschäfte bis zur Berufung oder Entsendung des neuen Mitgliedes fort. 4Wiederholte Berufung oder Entsendung sind möglich.
(2) Zum Mitglied des Verwaltungsrates kann nur berufen oder entsandt werden, wer Mitglied der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ist oder einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehört.
(3) Scheidet ein berufenes oder entsandtes Mitglied des Verwaltungsrates vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, wird das neue Mitglied für den Rest der Amtszeit berufen oder entsandt.
(4) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende für die Dauer der Amtszeit.
(5) Der oder die Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt das Schulwerk gemäß der Aufgabenstellung in § 2.
(6) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und Aufwendungen.
#§ 5
Aufgaben des Verwaltungsrates
Aufgabe des Verwaltungsrates ist die Beratung und Entscheidung über:
- die Leitlinien für die kirchlichen, inhaltlichen, pädagogischen, personellen, organisatorischen, baulichen und wirtschaftlichen Belange sowie das Qualitätsmanagement und die Steuerung der Schulentwicklung. Die Leitlinien sind bindend für die Geschäftsführung, die Schulen und die Bildungseinrichtungen,
- allgemeine Regelungen zur Bewirtschaftung der Mittel,
- besondere Regelungen für die Bewirtschaftung einzelner Titel oder die eigene Bewirtschaftung einzelner Titel,
- die Beratung von Schulen und Bildungseinrichtungen in diakonischer Trägerschaft,
- die Empfehlung an die Kirchenleitung zur Berufung und Abberufung des Verwaltungsdirektors oder der Verwaltungsdirektorin,
- den Geschäftsverteilungsplan, wenn mehrere Verwaltungsdirektoren berufen worden sind,
- die Unterstützung und Förderung der pädagogischen Entwicklung der Schulen des Schulwerks und
- die Beauftragung eines Mitglieds der Schulleitungen mit der Qualitätssicherung der pädagogischen Schulentwicklung und dessen Entlastung und
- die Berufung der Mitglieder der Schulkuratorien.
§ 6
Beschlussfassung des Verwaltungsrates
(1) 1Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung mitwirken. 2Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung die Stimme des oder der stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. 4Ist auch der oder die stellvertretende Vorsitzende verhindert, entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme desjenigen Mitgliedes, das für die Sitzungsleitung gewählt ist und die Sitzung leitet.
(2) Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Verwaltungsrates erforderlich.
(3) 1Über die Sitzung des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Sitzungsleitung zu unterzeichnen ist. 2Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. 3Die Mitglieder erhalten Abschriften der Sitzungsniederschriften.
#§ 7
Arbeitsweise des Verwaltungsrates
(1) 1Der Verwaltungsrat ist von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden zu Sitzungen einzuberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint, mindestens jedoch zweimal im Jahr. 2Der Verwaltungsrat ist außerdem einzuberufen, wenn der Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin oder mindestens zwei Mitglieder dies verlangen.
(2) 1Der Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin nimmt an der Sitzung ohne Stimmrecht teil. 2Er oder sie ist jederzeit anzuhören.
(3) 1Zu den Sitzungen können die Schulleitungen und weitere Vertreter oder Vertreterinnen der Schulkuratorien eingeladen werden. 2Sie sind schriftlich oder mündlich vor Entscheidungen anzuhören, die die von ihnen vertretene Schule speziell betreffen.
(4) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
#§ 8
Geschäftsführung, Vertretung
(1) 1Das Schulwerk hat einen Verwaltungsdirektor oder mehrere Verwaltungsdirektoren. 2Ist nur ein Verwaltungsdirektor oder eine Verwaltungsdirektorin berufen, so vertritt er oder sie das Schulwerk allein. 3Sind mehrere Verwaltungsdirektoren berufen, so vertreten zwei von ihnen das Schulwerk gemeinschaftlich. 4Die Kirchenleitung kann beschließen, dass die Verwaltungsdirektoren einzeln (allein) zur Vertretung des Schulwerks berechtigt sind.
(2) Der Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin vertritt die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau in den Angelegenheiten des Schulwerks im Rechts- und Geschäftsverkehr.
(3) Zu den Aufgaben des Verwaltungsdirektors oder der Verwaltungsdirektorin gehört auch
- das Aufstellen des Wirtschaftsplanes,
- die Buchführung,
- die Erstellung des kaufmännischen Jahresabschlusses.
§ 9
Dienstversammlung der Schulleitungen
Der oder die Vorsitzende des Verwaltungsrates lädt die Schulleitungen zu regelmäßigen Dienstversammlungen ein.
#§ 10
Pädagogische Schulentwicklung
(1) Der Schulleiter oder die Schulleiterin trägt die Verantwortung für die pädagogische Entwicklung der jeweiligen Schule.
(2) Für gemeinsame Projekte der pädagogischen Schulentwicklung aller Schulen kann ein Schulleiter oder eine Schulleiterin oder ein Mitglied der Schulleitungen die Federführung übernehmen.
(3) Zur Qualifizierung und Weiterentwicklung des spezifischen Profils als evangelische Schulen oder zur Bildung und Förderung einzelner Schwerpunkte im Schulwerk können gemeinsame, schulübergreifende Arbeitsgruppen gebildet werden.
(4) Die pädagogische Arbeit wird fachlich unterstützt durch das Religionspädagogische Institut.
#§ 11
Schulkuratorium
(1) An jeder Schule in Trägerschaft der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau wird ein Schulkuratorium eingerichtet.
(2) Das Schulkuratorium dient:
- der Aufnahme des örtlichen Engagements der Kirchengemeinde, des Dekanates, der Fördervereine und der Eltern sowie der Kommune und des Landkreises,
- der Beratung des Verwaltungsrates und des Verwaltungsdirektors oder der Verwaltungsdirektorin,
- der Verbindung zwischen Schule und Region
(3) 1Jedes Schulkuratorium besteht aus fünf bis neun Mitgliedern. 2Der Schulleiter oder die Schulleiterin sowie der Direktor oder die Direktorin des zuständigen Kirchlichen Schulamtes sind geborene Mitglieder. 3Die weiteren Mitglieder werden vom Verwaltungsrat für fünf Jahre berufen. 4Die berufenen Mitglieder über ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 5Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und Aufwendungen.
(4) Jedes Schulkuratorium berät den Verwaltungsrat auf dessen Anfrage und auf eigene Initiative.
(5) 1Der Verwaltungsrat und der Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin unterrichten jedes Schulkuratorium regelmäßig über die Arbeit des Schulwerks. 2Jedes Schulkuratorium ist insbesondere über Entscheidungen zu unterrichten, zu denen es vorab gehört wurde oder die es angeregt hat.
(6) Jedes Schulkuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.
#§ 12
Aufhebung
Bei Aufhebung des Schulwerks oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Schulwerks an die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
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