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Geltungszeitraum von: 01.03.2018

Geltungszeitraum bis: 31.12.2018

Rechtsverordnung über die Ausführung
des Prädikanten- und Lektorengesetzes1#
(Prädikanten- und Lektorenverordnung – PLVO)

Vom 21. November 20142#

(ABl. 2014 S. 501), zuletzt geändert am 22. Februar 2018 (ABl. 2018 S. 66)

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§ 1
Organisation der Ausbildung

( 1 ) Die Ausbildung zum Lektoren- und Prädikantendienst findet im Rahmen eines Kurses statt, der in zwei Teile mit mehreren Modulen gegliedert ist.
( 2 ) Für die Durchführung von Ausbildungskursen sind die Dekaninnen und Dekane verantwortlich.
( 3 ) Die Ausbildungskurse sind von den Ausbilderinnen und Ausbildern auf dem Dienstweg über das Dekanat und die Pröpstin oder den Propst dem Zentrum Verkündigung anzuzeigen.
( 4 ) Das Zentrum Verkündigung koordiniert und unterstützt in Zusammenarbeit mit den Dekaninnen und Dekanen die Angebote zur Aus- und Fortbildung der Lektorinnen und Lektoren, Prädikantinnen und Prädikanten.
( 5 ) Die Ausbildung für die Kasualien Trauung, Segnung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und Bestattung wird vom Theologischen Seminar angeboten.
( 6 ) Die Ausbildungskurse für die Lektorinnen und Lektoren oder Prädikantinnen und Prädikanten nach Absatz 1 und Absatz 5 sind für die Teilnehmenden kostenfrei; diese Kosten werden von den jeweiligen Veranstaltern getragen. Die Kostenerstattung im Übrigen richtet sich nach dem Ehrenamtsgesetz.
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§ 2
Ausbilderin, Ausbilder

( 1 ) Die Dekaninnen und Dekane beauftragen im Einvernehmen mit dem Zentrum Verkündigung geeignete Pfarrerinnen und Pfarrer mit der Durchführung von Ausbildungskursen. Die Ausbilderinnen und Ausbilder werden in einer Liste des Zentrums Verkündigung geführt.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die als Ausbilderinnen und Ausbilder eingesetzt werden, sollen über besondere theologische, exegetische, homiletisch/liturgische (einschließlich liturgischer Präsenz) und pädagogische Kompetenz verfügen. In einer Gruppe von Ausbilderinnen und Ausbildern können sich die Mitglieder mit ihren Kompetenzen ergänzen.
( 3 ) Geeignete Qualifikationen für Ausbilderinnen und Ausbilder sind insbesondere
  1. eine Langzeitfortbildung im Bereich Gottesdienst oder
  2. eine Tätigkeit als Bildungsreferentin oder Bildungsreferent.
Dasselbe gilt für Pfarrerinnen und Pfarrer, die langjährige Erfahrung in der Ausbildung von Lektorinnen und Lektoren oder Prädikantinnen und Prädikanten oder einen erkennbaren Schwerpunkt im Bereich Gottesdienst haben.
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§ 3
Mentorin, Mentor

( 1 ) Die Ausbildung für den Lektoren- und Prädikantendienst beinhaltet Praxiszeiten in einer Kirchengemeinde. Hier erfolgt die Ausbildung durch eine Mentorin oder einen Mentor.
( 2 ) Die Dekaninnen oder die Dekane bestimmen die Mentorinnen oder Mentoren. Dabei soll die vom Zentrum Verkündigung zur Verfügung gestellte Liste der Lehrpfarrerinnen und Lehrpfarrer Beachtung finden.
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§ 4
Zulassungsvoraussetzungen

( 1 ) Die Zulassung zur Ausbildung zum Lektorendienst setzt eine befürwortende Stellungnahme der Dekanin oder des Dekans voraus.
( 2 ) Die Zulassung zur Ausbildung für den Prädikantendienst setzt darüber hinaus voraus:
  1. die erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung zum Lektorendienst,
  2. die Befürwortung durch die Ausbilderinnen und Ausbilder sowie durch die Mentorin oder durch den Mentor während der Ausbildung zum Lektorendienst, wobei das Zentrum Verkündigung im Einzelfall von dieser Voraussetzung abweichen kann,
  3. die Befürwortung durch das Zentrum Verkündigung aufgrund eines zentralen Zulassungstages.
( 3 ) Die zentralen Zulassungstage des Zentrums Verkündigung finden unter Beteiligung von Dekaninnen und Dekanen in der Regel zweimal im Jahr statt.
( 4 ) Die Anmeldung zur Ausbildung erfolgt durch die zur Ausbildung Zugelassenen bei der Ausbilderin oder dem Ausbilder und wird von dieser oder diesem über das Dekanat und die Pröpstin oder den Propst an das Zentrum Verkündigung gesandt.
( 5 ) Die Zulassung zur ergänzenden Ausbildung für die Kasualien Trauung, Segnung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und Bestattung setzt einen mindestens dreijährigen Prädikantendienst sowie die Befürwortung durch die Dekanin oder den Dekan voraus.
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§ 5
Ausbildung

( 1 ) Der erste Teil des Ausbildungskurses beinhaltet die Ausbildung für den Lektorendienst. An ihn schließt sich als zweiter Teil die Ausbildung für den Prädikantendienst an. Prädikantinnen und Prädikanten, die darüber hinaus Trauungen, Segnungen eingetragener Lebenspartnerschaften und Bestattungen übernehmen wollen, nehmen an der dafür vorgesehenen Ausbildung teil.
( 2 ) Die Ausbildung zum Lektorendienst vermittelt grundlegende Kenntnisse zum Gottesdienst, zur Bibel und zum Evangelischen Gesangbuch sowie Sprechkompetenz.
( 3 ) Die Ausbildung zum Lektorendienst beinhaltet eine mindestens viermonatige Praxiszeit in einer Kirchengemeinde. Jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer weist die Dekanin oder der Dekan eine Mentorin oder einen Mentor zu. Um zu ermöglichen, dass die Teilnehmenden eine zweite Kirchengemeinde kennenlernen, soll die jeweilige Gemeindepfarrerin oder der jeweilige Gemeindepfarrer nicht Mentorin oder Mentor sein. Während der Praxiszeit sind zwei Gottesdienste zu leiten, einer davon soll in Anwesenheit der zuständigen Dekanin oder des zuständigen Dekans geleitet werden.
( 4 ) Die Ausbildung zum Prädikantendienst vermittelt grundlegende Kenntnisse zur Bibelauslegung, Homiletik und Liturgik und vertieft die Sprech- und Sprachkompetenz sowie die liturgische Präsenz.
( 5 ) Die Ausbildung zum Prädikantendienst beinhaltet eine einjährige Praxiszeit in einer Kirchengemeinde. Jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer weist die Dekanin oder der Dekan eine Mentorin oder einen Mentor zu. Es sollen weder die eigene Gemeindepfarrerin oder der eigene Gemeindepfarrer noch die Mentorin oder der Mentor für die Ausbildung zum Lektorendienst Mentorin oder Mentor für diese Praxiszeit sein. In der Praxiszeit sind mindestens vier eigenständig vorbereitete Gottesdienste zu leiten, einer davon mit Abendmahlsfeier. Bei mindestens einem dieser Gottesdienste soll die zuständige Dekanin oder der zuständige Dekan anwesend sein. Die eigenständige Erstellung der Predigten ist zu versichern.
( 6 ) Die geleiteten Gottesdienste sind von der Mentorin oder dem Mentor zu begutachten.
( 7 ) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Kirchenverwaltung im Benehmen mit dem Zentrum Verkündigung, insbesondere bei theologischen Vorbildungen, von Ausbildungsabschnitten absehen.
( 8 ) Zur Prüfung des erfolgreichen Abschlusses der Prädikantenausbildung sind dem Zentrum Verkündigung von den Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmern folgende Unterlagen vorzulegen:
  1. zwei eigenständig erstellte Entwürfe für Gottesdienste, die während der Praxiszeit geleitet wurden,
  2. die Begutachtungen dieser beiden Gottesdienste durch die Mentorin oder den Mentor nach Absatz 6,
  3. die Versicherung der eigenständigen Erstellung der eingereichten Gottesdienstentwürfe gemäß Absatz 5,
  4. die Begutachtung der Ausbilderin oder des Ausbilders über den Ausbildungsverlauf.
( 9 ) Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zum Lektorendienst, sowie der Ausbildung zum Prädikantendienst ist einvernehmlich zwischen Ausbilderinnen oder Ausbildern, Mentorin oder Mentor und dem Zentrum Verkündigung festzustellen und der oder dem Betroffenen sowie der Kirchenverwaltung zu bescheinigen. Kann kein Einvernehmen hergestellt werden, hat das Zentrum Verkündigung weitere Begutachtungen einzuholen oder festzulegen, welche Ausbildungsteile in welchem Zeitraum zu wiederholen sind; dies ist der oder dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und die Kirchenverwaltung zu informieren.
( 10 ) Prädikantinnen oder Prädikanten können eine Ausbildung für die Kasualien Trauung, Segnung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und Bestattung anschließen. Die Ausbildung ist durch eine Mentorin oder einen Mentor zu begleiten. Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung ist der oder dem Betroffenen und der Kirchenverwaltung zu bescheinigen. Die Absätze 8 und 9 finden entsprechende Anwendung.
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§ 6
Beauftragung

( 1 ) Wer die Ausbildung zum Lektorendienst erfolgreich abgeschlossen hat, kann für den Dienst als Lektorin oder Lektor beauftragt werden. Wer die Ausbildung zum Prädikantendienst erfolgreich abgeschlossen hat, kann für den Dienst als Prädikantin oder Prädikant beauftragt werden.
( 2 ) Kann die Beauftragung nicht erfolgen, ist dies der oder dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Die Ablehnung ist zu begründen.
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§ 7
Fortbildung

( 1 ) Die Dekanate bieten regelmäßig regionale Fortbildungen an. Dekanate können gemeinsame Fortbildungen durchführen.
( 2 ) Das Zentrum Verkündigung bietet regelmäßig überregionale Fortbildungen an.
( 3 ) Die Pröpstin oder der Propst lädt die Lektorinnen und Lektoren, die Prädikantinnen und Prädikanten gemeinsam mit dem Zentrum Verkündigung in regelmäßigen Abständen zu Propsteitagen ein.
( 4 ) Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird von den jeweiligen Veranstaltern nach Absatz 1 oder 2 durch eine Teilnahmebescheinigung bestätigt.
( 5 ) Beauftragte sollen regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen.
( 6 ) Die Veranstaltungen nach Absatz 1 und Absatz 2 sind für die Teilnehmenden kostenfrei; diese Kosten tragen die Veranstalter. Die Kostenerstattung im Übrigen richtet sich nach dem Ehrenamtsgesetz.
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§ 8
Erfahrungsaustausch

Die Dekanin oder der Dekan lädt die Beauftragten mindestens einmal im Jahr zu einem Erfahrungsaustausch ein.
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§ 9
Erteilung eines Dienstauftrags

( 1 ) Der Dienstauftrag wird von der Kirchenverwaltung auf Antrag der Dekanin oder des Dekans erteilt, in deren oder dessen Bereich die oder der Beauftragte eingesetzt werden soll. Dies gilt auch für die Erweiterung des Dienstauftrags für die Kasualien Trauung, Segnung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und Bestattung.
( 2 ) Im Dienstauftrag ist insbesondere festzulegen:
  1. das Dekanat, in dem die oder der Beauftragte tätig werden soll,
  2. ob die oder der Beauftragte auch Trauungen, Segnungen eingetragener Lebenspartnerschaften oder Bestattungen durchführen darf,
  3. welche Dekanin oder welcher Dekan die Dienstaufsicht führt,
  4. das Recht und die Pflicht zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,
  5. die Dauer des Dienstauftrags.
( 3 ) Die Kirchenverwaltung führt ein öffentliches Register der Beauftragten sowie der bestehenden Dienstaufträge. In das Register sind Name, Vorname und Wohnort der oder des Beauftragten, dienstaufsichtführende Dekanin oder dienstaufsichtführender Dekan, Datum der Beauftragung sowie Umfang und Laufzeit des laufenden Dienstauftrages aufzunehmen.
( 4 ) Zum Ablauf des Dienstauftrags führt die zuständige Dekanin oder der zuständige Dekan mit der oder dem Beauftragten ein auswertendes Gespräch über die bisherige Tätigkeit und die Perspektive der Fortführung des Dienstes. Hierbei ist insbesondere auf die Frage der Regelmäßigkeit des Dienstes und die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen einzugehen.
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§ 10
Wiederbeauftragung

( 1 ) Eine erneute Beauftragung ist möglich; die Verpflichtung der Beauftragten wird dabei nicht wiederholt.
( 2 ) Der Antrag auf Wiederbeauftragung ist von der Antragstellenden oder vom Antragsteller über die Dekanin oder den Dekan an die Kirchenverwaltung zu richten.
( 3 ) Im Übrigen findet § 3 des Prädikanten- und Lektorengesetzes3# für das Verfahren einer Wiederbeauftragung Anwendung.
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§ 11
Aufwendungsersatz

( 1 ) Der Dienst der Beauftragten ist ehrenamtlich. Sie erhalten für jeden Gottesdienst einen pauschalen Aufwendungsersatz. Hierzu zählt nicht das Feiern von Andachten und Bibelstunden oder die Beteiligung an der Gestaltung eines Gottesdienstes. Der Aufwendungsersatz beträgt für Prädikantinnen und Prädikanten für den ersten Gottesdienst 30 Euro und für den zweiten Gottesdienst 20 Euro sowie für Lektorinnen und Lektoren 20 Euro für jeden Gottesdienst.
( 2 ) Neben dem pauschalen Aufwendungsersatz können Fahrtkosten ab einer einfachen Entfernung zwischen Wohn- und Gottesdienstort von mindestens zehn Kilometern gesondert geltend gemacht werden. Für ihre Berechnung findet die Reisekostenverordnung4# Anwendung.5#
( 3 ) Die Erstattung der Aufwendungen und der Fahrtkosten ist jeweils bis zum Ende eines Vierteljahres bei dem zuständigen Dekanat zu beantragen. Soweit keine abweichenden Vereinbarungen im Dekanat getroffen werden, sind ausgezahlte Fahrtkosten dem Dekanat jeweils von der Kirchengemeinde zu erstatten, in der die oder der Beauftragte den Gottesdienst gehalten hat, für den sie oder er Fahrtkosten gesondert geltend gemacht hat.

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1 ↑ Nr. 780.
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2 ↑ Diese Rechtsverordnung ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten.
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3 ↑ Nr. 780.
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4 ↑ Nr. 730.
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5 ↑ Fassung ab 1. Januar 2019: „(2) Neben dem pauschalen Aufwendungsersatz können Fahrtkosten gesondert geltend gemacht werden. Für die Berechnung findet die Reisekostenverordnung Anwendung.“