.

Geltungszeitraum von: 01.06.2014

Geltungszeitraum bis: 31.12.2018

Kirchengemeindewahlordnung (KGWO)1#

Vom 24. November 2012

(ABl. 2013 S. 38, 50), zuletzt geändert am 9. Mai 2014 (ABl. 2014 S. 254),
berichtigt am 16. Dezember 2014 (ABl. 2015 S. 2)

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
##

Abschnitt 1
Allgemeines

##

§ 1
Grundsatz

( 1 ) In den Kirchenvorstand sollen Frauen und Männer gewählt werden, die bereit und geeignet sind, die in der Kirchenordnung genannten Aufgaben der Leitung der Kirchengemeinde zu übernehmen.
( 2 ) Die Gemeindemitglieder nehmen ihre Mitverantwortung für die Leitung der Kirchengemeinde dadurch wahr, dass sie sich an der kirchlichen Wahl beteiligen, frei von allen unkirchlichen Bindungen ihre Entscheidung treffen und sich auch selbst zur Übernahme eines solchen Dienstes bereit finden.
#

§ 2
Wahlrecht

( 1 ) Die Mitglieder des Kirchenvorstandes werden von den wahlberechtigten Gemeindemitgliedern in gleicher, freier, allgemeiner, geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
( 2 ) Wahlberechtigt sind alle Gemeindeglieder, die am Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet haben.
( 3 ) An der Wahl darf nicht teilnehmen,
  1. wem zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten eine Betreuerin oder ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis der Betreuerin oder des Betreuers die in § 1896 Absatz 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
  2. wer auf Grund der Bestimmungen eines Kirchengesetzes das Wahlrecht verloren hat.
( 4 ) Der Kirchenvorstand stellt fest, dass ein Wahlhindernis nach Absatz 3 vorliegt und trägt dies in das Wählerverzeichnis ein.
#

§ 3
Wählerverzeichnis

( 1 ) Das Verzeichnis der Wahlberechtigten wird aus dem Gemeindemitgliederverzeichnis gebildet. Es enthält: Zuname, Vorname, Geburtstag, Wohnung. Es kann alphabetisch oder nach örtlichen Gegebenheiten angelegt sein.
( 2 ) Die Gemeindemitglieder können bis 14 Tage vor der Wahl Auskunft verlangen, mit welchen Angaben sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. Die Gemeindemitglieder sind spätestens vier Wochen vor der Wahl auf diese Möglichkeit im Gottesdienst und auf andere geeignete Weise hinzuweisen.
( 3 ) Wird die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses festgestellt, ist eine Berichtigung vorzunehmen.
#

§ 4
Wählbarkeit

( 1 ) Zu Mitgliedern des Kirchenvorstands können nur solche wahlberechtigten Gemeindemitglieder gewählt werden, die
  1. zu Beginn der Amtszeit das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern bei Minderjährigen das schriftliche Einverständnis der Sorgerechtsinhaber mit einer Kandidatur vorliegt,
  2. sich schriftlich bereit erklärt haben, für das Amt zu kandidieren und bereit sind, das Versprechen nach Artikel 13 Absatz 6 der Kirchenordnung abzulegen sowie erklärt haben, ob und bei welchem kirchlichen Arbeitgeber sie beschäftigt sind.
Sie sollen konfirmiert sein.
(1a) Zu Jugenddelegierten im Kirchenvorstand können nur solche wahlberechtigten Gemeindemitglieder gewählt werden, die
  1. zu Beginn der Amtszeit das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. sich schriftlich bereit erklärt haben, für das Amt zu kandidieren und bereit sind, das Versprechen nach Artikel 13 Absatz 6 der Kirchenordnung abzulegen sowie erklärt haben, ob und bei welchem kirchlichen Arbeitgeber sie beschäftigt sind,
  3. konfirmiert sind
  4. und bei denen das schriftliche Einverständnis der Sorgerechtsinhaber in eine Mitarbeit im Kirchenvorstand als Jugenddelegierte oder Jugenddelegierter vorliegt.
( 2 ) Nicht gewählt werden dürfen:
  1. Gemeindemitglieder, die im Umfang eines mehr als geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses zur Kirchengemeinde tätig sind.
  2. Gemeindemitglieder, die als Mitarbeitende anderer kirchlicher Einrichtungen in der Kirchengemeinde im Umfang eines mehr als geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses tätig sind.
  3. Ehepartnerinnen oder Ehepartner oder nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verbundene Partnerinnen oder Partner von Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern sowie deren Kinder.
  4. Ruhestandspfarrerinnen oder Ruhestandspfarrer, die zuvor Gemeindepfarrerin oder Gemeindepfarrer in derselben Kirchengemeinde waren, sowie deren Ehepartnerinnen oder Ehepartner oder nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verbundene Partnerinnen oder Partner.
  5. Gemeindemitglieder, denen innerhalb der letzten sechs Jahre ihr Amt wegen groben Verstoßes gegen ihre Pflichten als Kirchenvorsteherin oder Kirchenvorsteher aberkannt worden ist (§ 51 KGO2#).
( 3 ) Nicht gewählt werden sollen:
  1. ordinierte Gemeindemitglieder.
  2. Ehepartnerinnen oder Ehepartner oder nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verbundene Partnerinnen oder Partner von Personen, die aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 zur Kirchengemeinde tätig sind.
( 4 ) Dem Kirchenvorstand sollen nicht gleichzeitig angehören: Ehegatten, Partnerinnen und Partner eingetragener Lebenspartnerschaften, Geschwister, Stiefgeschwister, Eltern und Kinder, Stiefeltern und Stiefkinder, Schwiegereltern und Schwiegerkinder.
( 5 ) Der Dekanatssynodalvorstand kann auf Antrag des Benennungsausschusses oder des Kirchenvorstandes in begründeten Einzelfällen von der Vorschrift der Absätze 3 und 4 Ausnahmen bewilligen. Der Dekanatssynodalvorstand entscheidet endgültig.
#

Abschnitt 2
Wahlvorbereitung

##

§ 5
Benennungsausschuss

( 1 ) Zur Aufstellung des Wahlvorschlages bildet der Kirchenvorstand einen Benennungsausschuss.
( 2 ) Dem Benennungsausschuss gehören in Kirchengemeinden mit bis zu 2000 Gemeindemitgliedern eine Pfarrerin oder ein Pfarrer, zwei Mitglieder des Kirchenvorstandes sowie drei Gemeindemitglieder, die nicht dem Kirchenvorstand angehören, an. Dem Benennungsausschuss gehören in Kirchengemeinden mit mehr als 2000 Gemeindemitgliedern bis zu zwei Pfarrerinnen oder Pfarrer, sowie drei Mitglieder des Kirchenvorstandes und fünf Gemeindemitglieder, die nicht Mitglieder des Kirchenvorstandes sind, an.
( 3 ) § 4 Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
( 4 ) Der Kirchenvorstand regelt den Vorsitz im Benennungsausschuss.
#

§ 6
Wahlvorschlag

( 1 ) Der Wahlvorschlag muss ein Viertel mehr Personen enthalten als zu wählen sind.
(1a) In den Wahlvorschlag können Jugenddelegierte aufgenommen werden.
( 2 ) In den Wahlvorschlag dürfen nur Gemeindemitglieder aufgenommen werden, die nach § 4 gewählt werden können.
( 3 ) In dem Wahlvorschlag soll auf die kirchliche, soziale und altersmäßige Zusammensetzung der Kirchengemeinde angemessen Rücksicht genommen und auf ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern geachtet werden.
( 4 ) Die Namen der Vorgeschlagenen sind in alphabetischer Reihenfolge mit Angabe von Beruf, Geburtsjahr und Wohnung aufzuführen.
#

§ 7
Zahl der Mitglieder des Kirchenvorstandes

( 1 ) Die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Kirchenvorstands beträgt in Gemeinden
bis zu 500 Gemeindemitgliedern 6,
bis zu 1.000 Gemeindemitgliedern 8,
bis zu 2.000 Gemeindemitgliedern 10,
bis zu 3.000 Gemeindemitgliedern 12,
bis zu 6.000 Gemeindemitgliedern 14,
über 6.000 Gemeindemitgliedern 16.
( 2 ) Von diesen Zahlen kann bis zu einem Drittel nach oben oder unten abgewichen werden.
( 3 ) Der Kirchenvorstand legt die Zahl der zu wählenden Mitglieder fest.
#

§ 8
Einheitswahl

Sofern der Kirchenvorstand nichts anderes beschließt, bildet die Kirchengemeinde für die Kirchenvorstandswahl einen Wahlbezirk.
#

§ 9
Bezirkswahl

( 1 ) Der Kirchenvorstand kann die Kirchengemeinde in mehrere Wahlbezirke einteilen (Bezirkswahl). Wahlbezirke können gebildet werden, wenn es innerhalb der Kirchengemeinde Wohnbezirke gibt, die räumlich abgrenzbar (z. B. Orte oder Ortsteile) und entweder strukturell unterschiedlich oder durch ein eigenständiges Gemeindeleben mit regelmäßigem Gottesdienst (z. B. Seelsorgebezirke) geprägt sind.
( 2 ) Der Kirchenvorstand kann beschließen, dass in einzelnen oder allen Wahlbezirken nur die auf den jeweiligen Wahlbezirk entfallenden Mitglieder des Kirchenvorstands gewählt werden (echte Bezirkswahl).
( 3 ) Der Kirchenvorstand kann beschließen, dass lediglich der Wahlvorschlag nach Wahlbezirken aufgegliedert und die Zahl der für jeden Wahlbezirk zu wählenden Mitglieder des Kirchenvorstands festgelegt wird, aber alle Wahlberechtigten zur Wahl des gesamten Kirchenvorstands zugelassen sind (unechte Bezirkswahl).
( 4 ) Die Aufteilung der Zahl der zu wählenden Mitglieder des Kirchenvorstandes auf die einzelnen Wahlbezirke hat entsprechend der Zahl ihrer Gemeindemitglieder zu erfolgen, wobei die Gesamtzahl der zu wählenden Mitglieder des Kirchenvorstandes nach § 7 bestimmt ist. Ergeben sich Dezimalstellen, so werden nicht verteilte Plätze in der Reihenfolge der Dezimalreste vergeben. Der Wahlvorschlag muss mindestens unter Einhaltung des § 7 Absatz 1 für jeden Bezirk wenigstens eine Person mehr enthalten als in diesem Bezirk zu wählen ist.
#

§ 10
Aufstellung des vorläufigen Wahlvorschlages

( 1 ) Die Wahlberechtigten werden durch Bekanntgabe im Gottesdienst und auf andere geeignete Weise aufgefordert, beim Benennungsausschuss schriftlich Vorschläge für die Wahl der Kirchenvorstandsmitglieder zu machen.
( 2 ) Der Benennungsausschuss stellt zunächst einen vorläufigen Wahlvorschlag auf.
( 3 ) Der Benennungsausschuss legt einer vom Kirchenvorstand einzuberufenden Gemeindeversammlung den vorläufigen Wahlvorschlag vor und begründet ihn. Mit der Einladung zur Gemeindeversammlung ist der vorläufige Wahlvorschlag bekannt zu machen.
( 4 ) Die Gemeindeversammlung kann den vorläufigen Wahlvorschlag in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen ergänzen. Die Aufnahme in den Wahlvorschlag setzt voraus, dass die Voraussetzungen des § 4 erfüllt sind. Stimmberechtigt sind nur wahlberechtigte Gemeindemitglieder.
( 5 ) Nach der Gemeindeversammlung kann der Wahlvorschlag durch den Benennungsausschuss weiter ergänzt werden.
( 6 ) Findet eine Bezirkswahl statt, so sind die Wahlvorschläge für die einzelnen Wahlbezirke getrennt aufzustellen. In den Wahlvorschlag der jeweiligen Wahlbezirke sollen nur Gemeindemitglieder dieses Bezirkes aufgenommen werden. Zur Ergänzung des Wahlvorschlages kann gemäß Absatz 3 für jeden Wahlbezirk eine eigene Gemeindeversammlung einberufen werden. Stimmberechtigt bei einer Ergänzung des Wahlvorschlages sind in diesem Falle nur diejenigen wahlberechtigten Gemeindemitglieder, die dem betreffenden Wahlbezirk angehören. Absatz 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
#

§ 10a
Wahl von Jugenddelegierten

(1) Enthält der vorläufige Wahlvorschlag des Benennungsausschusses auch Kandidatenvorschläge für Jugenddelegierte, erfolgt eine Wahl der Jugenddelegierten durch die Gemeindeversammlung nach § 10 Absatz 4.
(2) Als Jugenddelegierte gewählt sind die bis zu zwei Kandidatinnen oder Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben.
(3) Bei Bezirkswahl ist bei der Wahl von Jugenddelegierten die Durchführung getrennter Gemeindeversammlungen nach § 10 Absatz 6 ausgeschlossen.
#

§ 11
Bekanntgabe des Wahlvorschlages

Der ergänzte Wahlvorschlag ist im Gottesdienst und auf andere geeignete Weise so zu veröffentlichen, dass jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied den Wahlvorschlag eine Woche einsehen kann. Die Gemeindemitglieder sind auf diese Möglichkeit im Gottesdienst und auf andere geeignete Weise hinzuweisen.
#

§ 12
Prüfung der Wahlunterlagen

( 1 ) Vor Versand der Briefwahlunterlagen legt der Kirchenvorstand dem Dekanatssynodalvorstand den Wahlzettel, einen Satz Briefwahlunterlagen und die Erklärungen zur Kandidatur gem. § 4 Absatz 1 Nummer 3 zur Prüfung vor. Stellen der Kirchenvorstand oder der Benennungsausschuss Mängel im Verfahren der Aufstellung des vorläufigen Wahlvorschlags fest, teilen sie diese dem Dekanatssynodalvorstand mit.
( 2 ) Nicht wählbare Kandidierende sind vom Stimmzettel zu streichen. Bei Mängeln im Verfahren der Aufstellung des Wahlvorschlags ist der gesamte Vorschlag zurückzuweisen und die erneute Aufstellung eines vorläufigen Wahlvorschlags (§ 10) anzuordnen.
( 3 ) Die Entscheidung des Dekanatssynodalvorstands ist endgültig.
#

§ 13
Wahlbenachrichtigung

( 1 ) Jede Kirchengemeinde soll den Wahlberechtigten spätestens vier Wochen vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigungskarte mit einem Antrag auf Briefwahl übersenden. Diese ist nicht Voraussetzung für die Teilnahme an der Wahl.
( 2 ) Die Wahllokale und die Wahlzeit sind auf der Wahlbenachrichtigungskarte zu vermerken.
#

§ 14
Vorstellung der Kandidierenden

Sinn und Bedeutung der Wahl zum Kirchenvorstand sind den Gemeindemitgliedern im Gottesdienst und auf andere geeignete Weise zu erläutern. Die Vorgeschlagenen sollen den Gemeindemitgliedern bekannt gemacht und vorgestellt werden. Auf den kirchlichen Charakter der Wahl und die damit gegebenen Erfordernisse ist besonders hinzuweisen.
#

Abschnitt 3
Wahl

##

§ 15
Wahlvorstand

( 1 ) Zur Durchführung der Wahl bildet der Kirchenvorstand einen Wahlvorstand, dem auch Gemeindemitglieder und die in der Kirchengemeinde tätigen Gemeindepfarrerinnen und -pfarrer angehören können. Die oder der Vorsitzende des Kirchenvorstandes oder die Stellvertretung oder ein anderes Mitglied des Kirchenvorstands müssen dem Wahlvorstand angehören.
( 2 ) Der Wahlvorstand hat für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl zu sorgen. Die Zahl seiner Mitglieder richtet sich nach den örtlichen Erfordernissen. Er ist zur vertraulichen Handhabung der Wahlunterlagen verpflichtet. Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein. Über die Wahlhandlung hat der Wahlvorstand eine Niederschrift aufzunehmen, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist.
( 3 ) Mitglieder des Wahlvorstandes sollen nicht zur Wahl stehen.
#

§ 16
Wahltermin

Die Wahl findet an dem von der Kirchenleitung hierfür bestimmten Sonntag statt.
#

§ 17
Wahllokale und Wahlzeit

( 1 ) Die Wahlhandlung kann an einer zentralen Stelle oder in mehreren dafür geeigneten Wahllokalen erfolgen. Die Wahllokale sind mindestens sechs Stunden geöffnet. Die Stimmabgabe soll in der Zeit von 11:00 Uhr bis 18:00 Uhr möglich sein.
( 2 ) Bei der echten Bezirkswahl nach § 9 Absatz 2 wird das Wahlrecht nur in dem Bezirk ausgeübt, dem das Gemeindemitglied angehört.
( 3 ) Ort und Zeit der Wahlhandlung sind im Gottesdienst und auf andere geeignete Weise der Gemeinde bekannt zu geben.
#

§ 18
Stimmzettel

Der Stimmzettel enthält die Namen der Kandidatinnen oder Kandidaten des Wahlvorschlages in alphabetischer Reihenfolge mit Angabe von Beruf, Alter und Wohnung, die Angabe, wie viele Kandidatinnen und Kandidaten zu wählen sind sowie den Hinweis, dass höchstens so viele Namen zu kennzeichnen sind, wie Mitglieder des Kirchenvorstandes zu wählen sind (§ 7). Der Stimmzettel ist einseitig zu bedrucken. Bei einer Bezirkswahl sind die Stimmzettel der Wahlbezirke entsprechend zu gestalten.
#

§ 19
Briefwahl

( 1 ) Wahlberechtigte erhalten auf Antrag einen Briefwahlschein.
( 2 ) Der Antrag auf Briefwahl kann bis zum Freitag vor der Wahl schriftlich oder mündlich beim Wahlvorstand gestellt werden. Der Briefwahlschein wird vom Wahlvorstand zusammen mit dem Stimmzettel und dem amtlichen Wahlumschlag ausgehändigt; dies kann bis zum Ende der Wahlhandlung erfolgen.
( 3 ) Die Ausstellung eines Briefwahlscheines ist im Verzeichnis der Wahlberechtigten zu vermerken.
( 4 ) Die Wahlberechtigten haben dem Wahlvorstand in einem verschlossenen Umschlag den Briefwahlschein und den verschlossenen amtlichen Wahlumschlag mit ihrem Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis zum Ende der festgesetzten Wahlzeit eingeht. Auf dem Briefwahlschein haben die Wahlberechtigten zu versichern, dass sie den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet haben. Der Wahlbrief kann durch die Post zugesandt oder bei dem Wahlvorstand abgegeben werden.
( 5 ) Der Kirchenvorstand kann beschließen, dass allen Wahlberechtigten unaufgefordert Briefwahlunterlagen zugestellt werden (allgemeine Briefwahl).
( 6 ) Die Kosten der Briefwahl trägt die Kirchengemeinde.
#

§ 20
Wahlergebnis

( 1 ) Nach Ende der Wahlhandlung werden alle eingegangenen Wahlbriefe geöffnet und die amtlichen Wahlumschläge nach Feststellung der Gültigkeit der Briefwahlscheine ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Der Wahlvorstand zählt alle eingegangenen Stimmen in öffentlicher Sitzung aus, stellt das vorläufige Wahlergebnis fest und gibt es bekannt.
( 2 ) Gewählt sind diejenigen, welche bis zur Zahl der zu wählenden Mitglieder des Kirchenvorstandes die meisten Stimmen erhalten haben, in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmenzahl. Ergibt sich für den letzten Platz der zu wählenden Mitglieder des Kirchenvorstandes Stimmengleichheit, so sind alle, die diese Stimmenzahl erreicht haben, gewählt.
( 3 ) Die Stimmabgabe ist ungültig, wenn zu viele Namen gekennzeichnet sind oder sie sonst nicht eindeutig ist. Bei Wahlen nach § 9 Absatz 3 betrifft die Ungültigkeit nur die Stimmabgabe für den betreffenden Bezirk.
( 4 ) Stimmzettel mit zweifelhafter Kennzeichnung sind zunächst auszuscheiden. Über die Gültigkeit der Kennzeichnung ist vor Abschluss der Zählung durch den Wahlvorstand zu entscheiden.
( 5 ) Das vorläufige Ergebnis der Stimmenzählung ist in die Niederschrift des Wahlvorstandes aufzunehmen.
#

§ 21
Wahlprüfung

( 1 ) Der Kirchenvorstand hat das Wahlverfahren zu prüfen und das Wahlergebnis festzustellen.
( 2 ) Stellt der Kirchenvorstand fest, dass eine gültige Wahl nicht zustande gekommen ist, so legt er dies dem Dekanatssynodalvorstand zur Entscheidung vor. § 22 Absatz 5 gilt entsprechend.
( 3 ) Die Aufsichtpflichten von Kirchenleitung und Dekanatssynodalvorstand nach der Kirchengemeindeordnung bleiben unberührt.
#

§ 22
Bekanntgabe des Wahlergebnisses und Rechtsmittel

( 1 ) Das Wahlergebnis ist im Gottesdienst und auf andere geeignete Weise bekannt zu geben.
( 2 ) Gegen das Wahlergebnis kann jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied binnen einer Woche nach Bekanntgabe im Gottesdienst schriftlich beim Kirchenvorstand Einspruch erheben. Der Einspruch kann nur auf Mängel des Verfahrens zur Aufstellung des Wahlvorschlags oder des Wahlverfahrens oder auf Einwendungen gegen die Wählbarkeit einer gewählten Kandidatin oder eines gewählten Kandidaten gestützt werden. Auf die Einspruchsmöglichkeit ist bei der Bekanntgabe des Wahlergebnisses hinzuweisen.
( 3 ) Der Kirchenvorstand hat Einsprüche mit seiner Stellungnahme dem Dekanatssynodalvorstand unverzüglich zur Entscheidung vorzulegen. War eine Kandidatin oder ein Kandidat nicht wählbar, ist ihre oder seine Wahl für ungültig zu erklären. Bei Mängeln im Verfahren zur Aufstellung des Wahlvorschlags oder im Wahlverfahren, die für das Ergebnis der Wahl von Einfluss gewesen sein können, ist die Wahl ganz oder teilweise für ungültig zu erklären. Bei Berechnungs- oder Zählfehlern ist das Wahlergebnis neu festzustellen.
( 4 ) Die Entscheidung des Dekanatssynodalvorstandes ist den Beteiligten schriftlich bekannt zu geben.
( 5 ) Gegen die Entscheidung des Dekanatssynodalvorstandes ist binnen einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der Entscheidung Klage beim Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht zulässig. Ein Beschwerdeverfahren findet nicht statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Beschlüsse des Kirchenvorstandes, die vor der Rechtskraft der Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gefasst worden sind, werden in ihrer Rechtswirksamkeit durch die Ungültigkeitserklärung der Wahl des gesamten Kirchenvorstandes oder einzelner seiner Mitglieder nicht berührt.
#

§ 23
Verfahren bei ungültigen Wahlen

( 1 ) Ist die Wahl ganz oder teilweise ungültig, so beauftragt die Kirchenverwaltung den Dekanatssynodalvorstand mit der Durchführung einer Neuwahl. Ist die Wahl erneut ganz oder teilweise ungültig, oder die Neuwahl nicht durchführbar, ernennt der Dekanatssynodalvorstand mit Genehmigung der Kirchenverwaltung die Mitglieder des Kirchenvorstandes. Bei einer teilweisen Ungültigkeit der Wahl findet § 50 der Kirchengemeindeordnung3# entsprechende Anwendung.
( 2 ) Ist die Wahl einzelner Kandidatinnen oder Kandidaten ungültig, findet § 31 der Kirchengemeindeordnung4# entsprechende Anwendung.
#

Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen5#

##

§ 24
Verweisungen auf frühere Fassungen

Wird in Kirchengesetzen oder Verordnungen auf Bestimmungen früherer Fassungen der Kirchengemeindewahlordnung verwiesen, so treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
#

§ 25
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher, die aufgrund der Regelung in § 4 Absatz 2 Nummer 1 die Wählbarkeit verlieren, bleiben bis zu einer Neuwahl in ihrem Amt.
( 2 ) Die allgemeine Wahlperiode der Kirchenvorstände endet im Jahr 2015 am 31. August.

#
1 ↑ Die Kirchenverwaltung hat einen rechtlichen Leitfaden zur Kirchengemeindewahlordnung herausgegeben unter:
http://unsere.ekhn.de/gemeinde-dekanat/kirchenvorstandekhnde/rechtlicher-leitfaden-zur-kirchengemeindewahlordnung-kgwo.html
#
2 ↑ Nr. 10.
#
3 ↑ Nr. 10.
#
4 ↑ Nr. 10.
#
5 ↑ Dieses Kirchengesetz ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten (ABl. 2013 S. 38, 50, 55).