.Geschäftsordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
Geschäftsordnung
der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Hessen
Vom 15. November 2018
(ABl. EKHN 2018 S. 386), zuletzt geändert am 24. Juni 2021 (ABl. EKHN 2021 S. 254)
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen gibt sich gemäß § 11 Absatz 8 der Arbeitsrechtsregelungsordnung Diakonie Hessen (ARRO.DH) vom 20. Dezember 2017 folgende Geschäftsordnung:
####§ 1
Einberufung zu Sitzungen
(
1
)
1Die Arbeitsrechtliche Kommission tritt zu ordentlichen Sitzungen in der Regel monatlich zusammen. 2Tag, Ort und Zeit der Sitzungen sollen von der Arbeitsrechtlichen Kommission am Jahresende für das nächste Kalenderjahr festgelegt werden. 3Die Sitzungen sollen nach Absprache im Gebiet der Diakonie Hessen stattfinden. 4In begründeten Fällen kann die oder der Vorsitzende gemeinsam mit der Stellvertretung für einzelne oder alle Mitglieder die Teilnahme an der Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz vorsehen. 5Kurzfristige Änderungen von Sitzungsort und -zeit sollen zwischen dem oder der Vorsitzenden und seiner oder ihrer Stellvertretung abgestimmt werden. 6Ist sowohl der Vorsitzende als auch seine oder ihre Stellvertretung verhindert, bestimmt bei kurzfristigen Änderungen das lebensälteste Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission Ort und Zeit der Sitzung.
(
2
)
1Die Vertreterinnen und Vertreter auf Dienstgeberseite und die Vertreterinnen und Vertreter auf Dienstnehmerseite kommen zu getrennten vorbereitenden Sitzungen in der Regel einmal zwischen den ordentlichen Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission zusammen. 2Die Geschäftsstelle unterstützt die Dienstgeber- und die Dienstnehmerseite bei den Sitzungsvorbereitungen. 3Die jeweilige Seite führt und verwaltet die Sitzungsprotokolle selbst.
(
3
)
1Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende lädt die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung und unter Beifügung der beschlussreifen Vorlagen mindestens 14 Tage vor dem ordentlichen Sitzungstermin in Textform ein. 2Die Einladung ergeht nachrichtlich mit den entsprechenden Unterlagen an die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Mitglieder.
(
4
)
1Außerordentliche Sitzungen finden bei Bedarf statt. 2Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission dies unter Angabe des Zwecks beantragt.
(
5
)
1Zu den außerordentlichen Sitzungen kann unter Verkürzung der Frist eingeladen werden, jedoch muss die Einladung spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. 2Auf die Verkürzung der Einladungsfrist muss in der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.
#§ 2
Beschlussvorlagen
(
1
)
1In Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben bereitet die oder der Vorsitzende der Arbeitsrechtlichen Kommission in Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle die Beschlüsse vor. 2Die Geschäftsstelle fordert weitere, für die Beratung notwendige Informationen an.
(
2
)
1Für jeden Tagesordnungspunkt ist, sofern sich aus der Natur der Sache nichts anderes ergibt, eine schriftliche Vorlage zu erstellen, die eine Begründung enthält. 2Eine Beschlussvorlage soll so formuliert sein, dass sie in sich schlüssig ist und ggf. unverändert in das Sitzungsprotokoll übernommen werden kann. 3Alle Beschlussvorlagen werden mit einer Geschäftsnummer versehen.
(
3
)
1Beschlussvorlagen werden zunächst in jeweils getrennten vorbereitenden Sitzungen der Dienstgeber- und der Dienstnehmerseite beraten. 2Beschlussreife Vorlagen werden anschließend in der nächsten Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission zur Beschlussfassung vorgelegt.
#§ 3
Teilnahmerecht, Öffentlichkeit
(
1
)
1An den Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission nehmen in der Regel während der gesamten Dauer die Mitglieder bzw. im Fall einer Verhinderung deren jeweilige Stellvertretungen teil. 2Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so zeigt es dies der Geschäftsstelle rechtzeitig an und benachrichtigt unverzüglich seine Stellvertretung.
(
2
)
1Die Arbeitsrechtliche Kommission kann beschließen, bei Bedarf Stellvertretungen hinzuziehen. 2Diese sind bei Anwesenheit des jeweiligen Mitgliedes Gäste ohne Stimmrecht.
(
3
)
Sachverständige Personen können zu Sitzungen hinzugezogen werden; an der Beschlussfassung nehmen sie nicht teil.
(
4
)
Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(
5
)
1Der Versand von Einladungen und erforderlichen Unterlagen erfolgt grundsätzlich auf elektronischem Weg. 2Es ist sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit gewahrt bleibt. 3Die Einladung gilt als zugegangen, wenn den Mitgliedern und deren Stellvertretungen eine entsprechende E-Mail gesendet wurde.
#§ 4
Verlauf von Sitzungen
(
1
)
1Nach Eröffnung der Sitzung stellt die oder der Vorsitzende fest, ob jede Sitzungsteilnehmerin und jeder Sitzungsteilnehmer die Tagesordnung rechtzeitig erhalten hat. 2Die Anwesenheit ist namentlich festzuhalten. 3Die oder der Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit fest.
(
2
)
Die Arbeitsrechtliche Kommission kann vor Eintritt in die Tagesordnung zu dieser beschließen,
- die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern,
- die Tagesordnung um Angelegenheiten zu erweitern, die nicht auf der Einladung verzeichnet waren, wenn sie keinen Aufschub erlauben (insbesondere Beschlüsse über Zukunftssicherungsanträge, die vorher im Zukunftssicherungsausschuss beraten wurden) und alle Erschienenen zustimmen (§ 11 Absatz 5 ARRO.DH),
- Tagesordnungspunkte abzusetzen, wobei Tagesordnungspunkte, die auf Antrag von Mitgliedern in die Tagesordnung aufgenommen wurden, nur abgesetzt werden können, wenn diese zustimmen (§ 11 Absatz 4 Satz 2 ARRO.DH),
- Tagesordnungspunkte abzusetzen, wobei Tagesordnungspunkte, die auf Antrag eines Viertels der Mitglieder in die Tagesordnung aufgenommen wurden, nur abgesetzt werden können, wenn diese zustimmen (§ 11 Absatz 4 Satz 3 ARRO.DH).
(
3
)
Die oder der Vorsitzende übt während der Sitzung das Ordnungsrecht aus.
#§ 5
Anträge
(
1
)
1Anträge sind nur zulässig, soweit für deren Beratung die Arbeitsrechtliche Kommission zuständig ist. 2Diese sind schriftlich zu stellen und müssen eine Begründung enthalten.
(
2
)
Anträge können bis zur Abstimmung zurückgenommen werden.
#§ 6
Änderungsanträge
(
1
)
1Änderungsanträge sind Anträge, die die Einschränkung oder Erweiterung eines zur Beratung stehenden Antrages bezwecken. 2Sie sollen schriftlich vorgelegt oder ausnahmsweise zu Protokoll gegeben werden.
(
2
)
Änderungsanträge können bis zur Abstimmung über den Hauptantrag gestellt werden.
(
3
)
Über Änderungsanträge ist zu beraten und einzeln abzustimmen, bevor über den ursprünglichen Antrag entschieden wird.
#§ 7
Geschäftsordnungsanträge
(
1
)
1Anträge zur Geschäftsordnung sind Anträge, die sich auf das Verfahren der Arbeitsrechtlichen Kommission bei der Beratung und Entscheidung beziehen. 2Hierzu gehören insbesondere folgende Anträge:
- Anträge auf Unterbrechung oder Schließung der Sitzung,
- Anträge auf Schluss der Rednerliste oder Debatte sowie
- Anträge auf Vertagung eines Tagesordnungspunktes auf die nächste Sitzung.
(
2
)
1Über Anträge zur Geschäftsordnung ist das Wort jederzeit zu erteilen. 2Nach dem Antrag zur Geschäftsordnung ist Gelegenheit zur Gegenrede zu geben. 3Nach der Gegenrede lässt die oder der Vorsitzende über den Geschäftsordnungsantrag abstimmen. 4Erfolgt keine Gegenrede, so gilt der Antrag als angenommen.
(
3
)
Die Sitzung ist von der oder dem Vorsitzenden zu unterbrechen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission dies wünscht.
#§ 8
Beratung
(
1
)
Die oder der Vorsitzende ruft jeden Punkt der Tagesordnung nach der vorgesehenen oder beschlossenen Reihenfolge auf und stellt ihn zur Beratung.
(
2
)
1Wortmeldungen sollen durch Handaufheben erfolgen. 2Die oder der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
(
3
)
1Die oder der Vorsitzende kann jederzeit in Wahrnehmung der Geschäftsordnung das Wort ergreifen. 2Will sie oder er sich zur Sache äußern, hat sie oder er sich auf die Rednerliste zu setzen und daran zu halten.
#§ 9
Beschlüsse
(
1
)
Die Arbeitsrechtliche Kommission fasst ihre Beschlüsse in den Sitzungen.
(
2
)
Beschlüsse sind nur zulässig über Beratungsgegenstände der Tagesordnung.
(
3
)
Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn auch noch zum Zeitpunkt der Beschlussfassung Beschlussfähigkeit besteht.
(
4
)
1Alle Abstimmungen werden in der Regel durch Handaufheben durchgeführt. 2Auf Verlangen eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen.
(
5
)
Offensichtliche sprachliche Unrichtigkeiten eines Beschlusses dürfen ohne erneute Beschlussfassung der Arbeitsrechtlichen Kommission durch die Geschäftsstelle korrigiert werden, wenn sich durch die Berichtigung keine Änderung des Sinngehalts ergibt.
#§ 10
Sitzungsniederschrift
(
1
)
1Von jeder Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission ist eine Sitzungsniederschrift als Beschlussprotokoll anzufertigen und den Mitgliedern und Stellvertretungen zuzuleiten. 2Die abgestimmten Beschlüsse, die gegenüber der Vorlage Änderungen enthalten, werden beigefügt. 3Änderungswünsche bezüglich des Wortlauts der Niederschrift sollen an die Geschäftsstelle erfolgen, möglichst innerhalb von 14 Tagen nach Zuleitung.
(
2
)
Kommt in der Arbeitsrechtlichen Kommission ein Beschluss über eine Arbeitsrechtsregelung nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 ARRO.DH nicht zustande, so sind die Abstimmungsergebnisse im Protokoll mit dem Zusatz „nach § 12 Absatz 4 Satz 1 ARRO.DH“ bzw. „nach § 12 Absatz 4 Satz 2 ARRO.DH“ aufzunehmen.
(
3
)
Die Niederschrift soll in der nächstfolgenden Sitzung genehmigt werden.
#§ 11
Ausschüsse
(
1
)
Die Arbeitsrechtliche Kommission kann zur zügigen Vorbereitung von Beschlussvorlagen Ausschüsse bilden, die entsprechend § 3 Absatz 1 ARRO.DH paritätisch besetzt werden sollen.
(
2
)
Die Arbeitsrechtliche Kommission beschließt über die Teilnehmer, den Inhalt, den Auftrag, die Zeitschiene und den zeitlichen Rahmen der Aus-schüsse.
(
3
)
1Sie kann dazu auch ihr nicht angehörende Personen in die Ausschüsse berufen oder den Ausschuss dazu berechtigen. 2Die Zahl der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission muss in jedem Fall überwiegen.
(
4
)
1Jeder Ausschuss soll eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und ihre bzw. seine Stellvertretung benennen. 2Die bzw. der Vorsitzende koordiniert die Sitzungen und gewährleistet die Rückkopplung in die Arbeitsrechtliche Kommission.
(
5
)
Die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse und Beschlussempfehlungen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Ausschussmitglieder.
#§ 12
Zukunftssicherungsausschuss
(
1
)
1Zukunftssicherungsanträge sind an die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission zu richten. 2Deren Eingang wird dem Antragsteller unverzüglich bestätigt.
(
2
)
1Zukunftssicherungsanträge werden unverzüglich an die oder den Vorsitzenden, deren oder dessen Stellvertretung und die Mitglieder des Zukunftssicherungsausschusses weitergeleitet. 2Der oder die Vorsitzende bzw. deren oder dessen Stellvertretung informiert die anderen Mitglieder und Stellvertretungen.
(
3
)
1Die Geschäftsstelle beraumt unverzüglich eine Sitzung des Zukunftssicherungsausschusses an. 2Sie überprüft, ob alle erforderlichen Unterlagen vorliegen und fordert ggf. weitere Unterlagen an.
(
4
)
1Der Zukunftssicherungsausschuss prüft die Zuständigkeit der Arbeitsrechtlichen Kommission für den Zukunftssicherungsantrag und, ob dieser beschlussfähig ist. 2Er stellt fest, wann der Zukunftssicherungsantrag mit allen erforderlichen Unterlagen bei der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission eingegangen ist. 3Der Zukunftssicherungsausschuss fordert bei dem Antragsteller ggf. weitere Unterlagen über die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission an. 4Er kann den Antragsteller und die Mitarbeitervertretung anhören; wird der Antragsteller angehört, wird auch die Mitarbeitervertretung angehört.
(
5
)
1Der Zukunftssicherungsausschuss kann eine Stellungnahme der Abteilung wirtschaftliche Beratung der Diakonie Hessen zu der Frage einholen, ob der Antrag, insbesondere die Ausführungen des Wirtschaftsprüfers, stichhaltig ist. 2Inhalt der Überprüfung kann auch die Wirksamkeit der geplanten Maßnahmen und die Erreichung des Ziels der Überwindung der Notlage sein. 3Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Protokoll anzufertigen. 4Dieses ist dem Antragsteller und der Mitarbeitervertretung zuzustellen.
(
6
)
1Sobald die Beschlussreife vorliegt, prüft der Zukunftssicherungsausschuss, ob der Zukunftssicherungsantrag zulässig und begründet ist. 2Der Zukunftssicherungsausschuss bereitet eine Beschlussempfehlung für die Arbeitsrechtliche Kommission vor.
(
7
)
Die Arbeitsrechtliche Kommission soll in der nächstfolgenden ordentlichen Sitzung über den Zukunftssicherungsantrag beschließen.
#§ 13
Geschäftsstelle
(1) Der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission obliegen im Wesentlichen folgende Aufgaben:
- organisatorische Erledigung der laufenden Geschäfte,
- organisatorische Vorbereitung der Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission und ihrer Ausschüsse sowie der vorbereitenden Sitzungen der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeber- und Dienstnehmerseite,
- vorbereitende inhaltliche und formelle Prüfung der Beschlussvorlagen nach § 4 ARRO.DH,
- beratende Teilnahme an den Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission und ihrer Ausschüsse (§ 11 Absatz 9 Satz 3, 1. HS ARRO.DH),
- Protokollführung bei den Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission,
- Umsetzung der Sitzungsbeschlüsse:
- Überarbeitung der Vorlagen,
- Ausfertigung und Zustellung der Beschlüsse und Stellungnahmen der Arbeitsrechtlichen Kommission an die zuständigen Stellen (§ 4 ARRO.DH),
- Vorbereitung und Erledigung des Schriftverkehrs in Absprache mit der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsrechtlichen Kommission,
- Unterstützung bei der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel,
- weitere Aufgaben nach Weisung der oder des Vorsitzenden.
(2) Anregungen zu Arbeitsrechtsregelungen an die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtliche Kommission werden an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung weitergeleitet, die die anderen Mitglieder und Stellvertretungen informieren.
#§ 14
Abweichung von der Geschäftsordnung
Will die Arbeitsrechtliche Kommission im Einzelfall von der Geschäftsordnung abweichen, so bedarf es dazu einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
#§ 15
Änderung der Geschäftsordnung
1Die Geschäftsordnung ist regelmäßig zu überprüfen. 2Sie kann durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission unter Beachtung einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder geändert werden. 3Änderungen der Geschäftsordnung gelten vom Tage nach der Beschlussfassung an, soweit nicht etwas anderes bestimmt wird.
#§ 16
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 16. November 2018 in Kraft.