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Einmalzahlungen, Überleitungen
und Entgeltanpassungen bei den AVR.KW

Stand vom 21. Juni 2018

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Einmalzahlung 2008

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1. Einmalzahlung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
( 1 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Auszahlungsmonat in einem ungekündigten Dienstverhältnis stehen, erhalten Einmalzahlungen, die in folgenden Beträgen ausgezahlt werden:
  1. Im Monat Juni 2008 in Höhe von 150 € mit den Bezügen für den laufenden Monat.
  2. Im Monat Juli 2008 in Höhe von 300,- € mit den Bezügen für den laufenden Monat.
  3. Im Monat Dezember 2008 in Höhe von 150,- € mit den Bezügen für den laufenden Monat.
( 2 ) Der Anspruch auf die Beträge nach Abs. 1 besteht, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an mindestens einem Tag des jeweiligen Auszahlungsmonats Anspruch auf Bezüge (Entgelt, Urlaubsentgelt oder Krankenbezüge) hat; dies gilt auch für die Kalendermonate, in denen nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss nicht gezahlt wird. Die jeweiligen Beträge werden auch gezahlt, wenn eine Mitarbeiterin wegen der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes in dem jeweiligen Monat keine Bezüge erhalten hat.
( 3 ) Nichtvollbeschäftigte erhalten den Betrag der Einmalzahlungen, der dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht (vgl. § 21 Abs. 1 AVR KW). Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. des jeweiligen Auszahlungsmonats.
( 4 ) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
2. Einmalzahlung für Auszubildende, Schüler und Praktikanten
Die Einmalzahlung der Auszubildenden, der Schülerinnen/der Schüler in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege, der Praktikantinnen und Praktikanten richtet sich nach den Voraussetzungen der Nr. 1. Die Einmalzahlung beträgt abweichend von Nr.1 im Monat Juni 2008 50,- €, im Monat Juli 2008 100,- € und im Monat Dezember 2008 50,- €.
Ausnahmen/Abweichungen
( 1 ) Für die Einmalzahlung im Monat Juni 2008 kann in Einrichtungen, in denen zu diesem Zeitpunkt eine Zukunftssicherungsregelung (Anlage 20 AVR KW) läuft, durch Dienstvereinbarung festgelegt werden, dass die Einmalzahlung ganz oder teilweise ausgeschlossen ist. Die Dienstvereinbarung ist nach ihrem Abschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission zur Kenntnisnahme vorzulegen.
( 2 ) Für die Einmalzahlung in den Monaten Juli und/oder Dezember 2008 kann durch Dienstvereinbarung ganz oder teilweise festgelegt werden, dass die Einmalzahlung mit den Bezügen für einen der drei ersten Monate im Jahr 2009 erfolgt.
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DWKW-Rundschreiben Arbeitsrecht Nr. 20/2008 vom 24.11.2008 (Kirchliches Amtsblatt EKKW 2009, S. 24)

( 1 ) Für das Jahr 2008 werden mit den Bezügen für den Monat Dezember 2008 folgende Einmalzahlungen gezahlt:
Für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 erhalten vollbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Praktikantinnen und Praktikanten (Anlage 10/I), Auszubildende (Anlage 10/II), Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege und Entbindungspflege (Anlage 10/III), die am 1. Dezember 2008 in einem Dienstverhältnis stehen, mit den Bezügen des Monats Dezember eine Einmalzahlung nach folgender Maßgabe:
  1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 1 eine Einmalzahlung i. H. v. 880,00 €;
  2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppen 2-4 eine Einmalzahlung i. H. v. 800,00 €;
  3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppen 5 bis 13 sowie die ärztlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Anlage 8a eine Einmalzahlung i. H. v. 720,00 €;
  4. Praktikantinnen und Praktikanten, Auszubildende, Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege und Entbindungspflege eine Einmalzahlung in Höhe von 220,00 €.
Die Einmalzahlung kürzt sich jeweils um 1/12-tel für jeden Monat, für den die anspruchsberechtigte Person im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 an keinem Tag Anspruch auf Bezüge, Krankenbezüge (§ 24) oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld erhalten hat, es sei denn, dass
  1. ein Krankengeldzuschuss nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wurde oder
  2. eine Beschäftigte wegen der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes keine Bezüge erhalten hat.
( 2 ) Nichtvollbeschäftigte anspruchsberechtigte Personen erhalten den Betrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihm bzw. ihr vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vollbeschäftigter Mitarbeitenden (§ 21 Abs.1) im Monat September 2008 entspricht. Abs. 1 Unterabsatz 2 gilt entsprechend.
( 3 ) Durch Dienstvereinbarung (§ 36 MVG.KW) kann die Auszahlungsfälligkeit der Einmalzahlung bis spätestens zur Auszahlungsfälligkeit der Bezüge für den Monat März 2009 verschoben werden.
( 4 ) In Einrichtungen, in denen im Auszahlungsmonat eine Dienstvereinbarung nach § 17 oder Anlage 17 oder eine noch fortbestehende Dienstvereinbarung nach Anlage 20 in der bis 30.06.2008 geltenden Fassung besteht, wird die Einmalzahlung in entsprechender Anwendung der Absätze 4 und 5 der Anlage 14 (Jahressonderzahlung) in Abhängigkeit vom betrieblichen Ergebnis der Einrichtung des Jahres 2008 gezahlt. In diesem Fall verschiebt sich zunächst die Auszahlungsfälligkeit der Einmalzahlung bis zum Vorliegen des testierten Jahresabschlusses 2008, spätestens bis Juli 2009.
In anderen Einrichtungen können die in Unterabs. 1 vorgesehenen Regelungen zur Abhängigkeit der Einmalzahlung vom Jahresergebnis durch Dienstvereinbarung (§ 36 MVG.KW) vereinbart werden.
( 5 ) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen und ist nicht zusatzversorgungspflichtig.
Sonderregelung Fassung Ost
In Abs. 1 tritt an die Stelle des Wertes "880,00" der Wert "814,00", an die Stelle des Wertes "800,00" der Wert "740,00", an die Stelle des Wertes "720" der Wert "666,00" und an die Stelle des Wertes "220,00" der Wert "203,50" (Bemessungssatz 92,5 v. H).
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Überleitung 2009

Die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission in Kurhessen-Waldeck sind hier insoweit abgedruckt, als sie für die Entgeltentwicklung relevant sind.
A. DWKW-Rundschreiben Arbeitsrecht Nr. 08/2009 vom 30.06.2009 (Kirchliches Amtsblatt EKKW 2009, S. 143 f.)
I. Entgeltsteigerung 2009 - West
  1. Die Tabelle der Grundentgelte Anlage 2 - West wird ab 01.04.2009 um 6 v. H. erhöht.
  2. Die weiteren Entgelttabellen - West, die sich unmittelbar aus der Anlage 2 - West ableiten, werden entsprechend der Ziff. 1 ab 01.04.2009 um 6 v. H. erhöht (Anlagen 3, 5 und 9 - West).
  3. Die Besitzstände gem. § 18 Abs. 2 und Abs. 3 werden ab 01.04.2009 um 6 v. H. erhöht.
  4. Die Ausbildungsentgelte der Anlage 10a - West werden ab 01.04.2009 um 6 v. H. erhöht.
  5. (…)
II. Entgeltsteigerung 2009 - Ost
  1. Die Entgelte - Ost werden entsprechend den Ziffern I.1. - I.4. (Anlagen 2, 3, 5, 9 und 10a - Ost sowie die Besitzstände nach § 18 Abs. 2 und Abs. 3) auf der Basis des Bemessungssatzes 92,5 v. H. des Entgeltniveaus -West ab 01.04.2009 erhöht.
  2. - 3. (…)
III. Angleichungsklausel an die AVR.DWEKD
  1. Die ARK.KW stimmt überein, dass im Falle eines höheren Tarifergebnisses der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werks der EKD (ARK.DWEKD) die Entgelte gem. AVR.KW unverzüglich wieder in Übereinstimmung mit den Entgelten der AVR.DWEKD gebracht werden.
  2. Zum 01.07.2010 erhöht sich im Rahmen der Übergangsregelung gem. § 15a Absätze 1 und 2 die Anlage 3 statt um 1,25% einmalig um 2,5%.
  3. - 4. (…)
B. DWKW-Rundschreiben Arbeitsrecht Nr. 13/2009 vom 27.08.2009 (Kirchliches Amtsblatt EKKW 2009, S. 193)
I. Ergänzungen zu der Entgeltsteigerung 2009 - West
  1. Die Besitzstände gem. § 18 Abs. 4 werden ab 01.04.2009 um 6 v. H. erhöht.
  2. In Anlage 8a* (Ärztinnen und Ärzte) werden die in § 2 und § 3 der Anlage 8a enthaltenen Entgeltwerte ab 01.04.2009 um 6 v. H. erhöht. Daraus ergibt sich ab 01.04.2009:
    1. In § 2 Abs. 4 der Anlage 8a wird der Betrag "26,22 €" durch "27,79 €" und der Betrag "35,85 €" durch "38,00 €" ersetzt.
    2. § 3 Abs. 1 der Anlage 8a wird der Betrag "4.960,00 €" durch "5.257,60 €" und der Betrag "5.280,00 €" durch "5.596,80 €" ersetzt.
    3. In § 3 Abs. 2 der Anlage 8a wird der Betrag "31,54 €" durch "33,43 €" und der Betrag "39,15 €" durch "41,50 €" ersetzt.
*) Die Änderungen beziehen sich auf die Anlage 8a in ihrer bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung.
II. Ergänzungen zu der Entgeltsteigerung 2009 - Ost
  1. Die Erhöhung der Besitzstände nach § 18 Abs. 4 gem. Ziff. I.1. gilt entspre-chend für die AVR.KW - Sonderregelung Ost.
  2. Die Erhöhung der Entgeltwerte in Anlage 8a gem. Ziff. I.2. gilt auf der Basis des Bemessungssatzes 92,5 v. H. des Entgeltniveaus - West auch für AVR.KW - Sonderregelung Ost. Daraus ergibt sich:
    1. In § 2 der Anlage 8a lautet ab 01.04.2009 die "Sonderregelung AVR.KW - Fassung Ost -" wie folgt:
      "In § 2 Abs. 4 tritt an die Stelle von: "27,79 €" "25,71€" und an die Stelle von: "38,00 €" "35,15 €"."
    2. In § 3 der Anlage 8a lautet ab 01.04.2009 die "Sonderregelung AVR.KW - Fassung Ost -" wie folgt:
      "In § 3 Abs. 1 tritt
      -an die Stelle von "5.257,60 €" "4.863,28 €"
      -an die Stelle von "5.596,80 €" "5.177,04 €".
      In § 3 Abs. 2 tritt
      -an die Stelle von "33,43 €" "30,92 €"
      -an die Stelle von "41,50 €" "38,39 €"."
III. (…)
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Überleitung 2010

Die Arbeitsrechtliche Kommission in Kurhessen-Waldeck (AVR.KW) hatte am 29.06.2009 eine lineare Entgelterhöhung ab 01.04.2009 in Höhe von 6 v. H. beschlossen. Gleichzeitig hatte die ARK.KW beschlossen, dass im Falle eines höheren Tarifergebnisses der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werks der EKD (ARK.DWEKD) die Entgelte gem. AVR.KW unverzüglich wieder in Übereinstimmung mit den Entgelten der AVR.DWEKD gebracht werden. Mit Beschluss der ARK.KW vom 28.04.2010 wurde diese Angleichung mit Wirkung ab 01.07.2010 umgesetzt, indem die Übernahme der entsprechenden Entgelttabellen der AVR.DWEKD als "in der Anlage abgedruckte Fassung" beschlossen wurde. Der Übernahmebeschluss ist hier in seinem Wortlaut abgedruckt, soweit er für die Entgeltentwicklung relevant ist.
DWKW-Rundschreiben Arbeitsrecht Nr. 07/2010 vom 03.05.2010 (Kirchliches Amtsblatt EKKW 2010, S. 140).
I. Entgeltsteigerung - West
  1. Die Tabellenwerte der Grundentgelte gem. Anlage 2 - West erhalten ab 01.07.2010 die in der Anlage abgedruckte Fassung.
  2. Die weiteren Entgelttabellen-West, die sich unmittelbar aus der Anlage 2 - West ableiten, werden auf der Grundlage der Ziff. 1 neu berechnet
    (Anlagen 3, 5 und 9 - West).
  3. Die Tabellenwerte der Ausbildungsentgelte gem. Anlage 10a - West erhalten ab 01.07.2010 die in der Anlage abgedruckte Fassung.
  4. Die ab 01.07.2010 geltenden Entgeltwerte ergeben sich aus den als Anhang beigefügten Anlagen 2, 3, 5, 9 und 10a - West. In die Tabellenwerte der Anlage 3 sind die sich aus Ziff. IV. ergebenden Veränderungen eingearbeitet.
II. Entgeltsteigerung - Ost
  1. Die Tabellenwerte der Grundentgelte gem. Anlage 2 - Ost erhalten ab dem 01.07.2010 die in der Anlage abgedruckte Fassung.
  2. Die weiteren Entgelttabellen - Ost, die sich unmittelbar aus der Anlage 2 - Ost ableiten, werden auf der Grundlage der Ziff. 1 neu berechnet
    (Anlagen 3, 5 und 9 - Ost).
  3. Die Tabellenwerte der Ausbildungsentgelte gem. Anlage 10a AVR.KW Ost erhalten ab 01.07.2010 die in der Anlage abgedruckte Fassung.
  4. Der Bemessungssatz der Vergütung Ost wird für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
    ab dem 1. Oktober 2010 auf 93,50 v.H.
    ab dem 1. August 2011 auf 94,25 v.H.
    ab dem 1. Januar 2012 auf 95,00 v.H.
    angehoben.
    Die Anpassung des Bemessungssatzes kann durch Dienstvereinbarung vorgezogen werden oder um bis zu 18 Monate hinausgeschoben werden. Spätestens ab dem 1. Juli 2013 beträgt der Bemessungssatz 95,00 v. H.
    Die Dienstvereinbarung muss der Arbeitsrechtlichen Kommission angezeigt werden. Sie tritt an dem Tage, an dem die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission den Eingang bestätigt hat, in Kraft.
  5. Die ab 01.07.2010 geltenden Entgeltwerte ergeben sich aus den als Anhang beigefügten Anlagen 2, 3, 5, 9 und 10a - Ost. In die Tabellenwerte der Anlage 3 sind die sich aus Ziff. II.4 und Ziff. IV. ergebenden Veränderungen eingearbeitet.
III. - VII. (…)
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Überleitung Lehrkräfte 2011

DWKW-Rundschreiben Arbeitsrecht Nr. 07/2011 vom 01.06.2011 (Kirchliches Amtsblatt EKKW 2011, S. 150 - 151)
I. Überleitung
  1. Die Mitarbeitenden im Anwendungsbereich der AVR.KW SR Lehrkräfte (Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission Kurhessen-Waldeck vom 12.06.2008), die am 31. Juli 2011 in einem Dienstverhältnis stehen, welches am 01. August 2011 fortbesteht, werden in den Anwendungsbereich der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck– AVR.KW übergeleitet.
  2. Entsprechend der Geltung des TV-H für die Vergütung regelt sich die vergütungsrechtliche Überleitung nach dem „Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Hessen in den TV-H und zur Regelung des Übergangsrechts“ (TVÜ-H).
  3. Die AVR.KW SR Lehrkräfte verliert ihre Gültigkeit zum 31.07.2011.
II. Entgeltsteigerungen und Einmalzahlungen
  1. Entgeltsteigerungen 2011 für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die dem Anwendungsbereich der AVR.KW SR Lehrkräfte (bis 31. Juli 2011) bzw. des § 1c AVR.KW (ab 01. August 2011) unterfallen
    (1) Die Tabelle der Grundvergütungen (Anlage 2a-B/L-West – ab 01.08.2009) der AVR.KW SR Lehrkräfte wird ab 01. Januar 2011 um 1,2 v. H. erhöht.
    (2) Die Tabelle der Grundvergütungen (Anlage 2a-B/L-West – ab 01.01.2011) der AVR.KW SR Lehrkräfte wird ab dem 01. April 2011 um 1,5 v. H. erhöht.
  2. Einmalzahlungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die dem Anwendungsbereich der AVR.KW SR Lehrkräfte (bis 31. Juli 2011) bzw. des § 1c AVR.KW (ab 01. August 2011) unterfallen
    (1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die dem Anwendungsbereich der AVR.KW SR Lehrkräfte (bis 31. Juli 2011) bzw. des § 1c AVR.KW (ab 01. August 2011) unterfallen, und die am 01. August 2011 in einem ungekündigten Dienstverhältnis stehen, erhalten mit den Bezügen im August 2011 für den Zeitraum vom 01. März 2010 bis 31. Dezember 2010 eine Einmalzahlung in Höhe von 500 €.
    Die Einmalzahlung kürzt sich jeweils um 1/10-tel für jeden Monat, für den die anspruchsberechtigte Person im Zeitraum vom 01. März 2010 bis 31. Dezember 2010 an keinem Tag Anspruch auf Bezüge (Entgelt, Urlaubsentgelt oder Krankenbezüge) hat, es sei denn, dass
    1. ein Krankengeldzuschuss nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wurde oder
    2. eine Mitarbeiterin wegen der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes keine Bezüge erhalten hat.
    Nichtvollbeschäftigte anspruchsberechtigte Personen erhalten den Betrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihm bzw. ihr vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vollbeschäftigter Mitarbeitenden (§ 21 Abs. 1 AVR.KW) im Monat Dezember 2010 entspricht.
    Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigten und ist nicht zusatzversorgungspflichtig.
    (2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die dem Anwendungsbereich der AVR.KW SR Lehrkräfte (bis 31. Juli 2011) bzw. des § 1c AVR.KW (ab 01. August 2011) unterfallen, und die am 01. August 2011 in einem ungekündigten Dienstverhältnis stehen, erhalten mit den Bezügen im August 2011 für den für den Zeitraum vom 01. Januar 2011 bis 31. März 2011 eine Einmalzahlung in Höhe von 360 €.
    Die Einmalzahlung kürzt sich jeweils um 1/3-tel für jeden Monat, für den die anspruchsberechtigte Person im Zeitraum vom 01. Januar 2011 bis 31. März 2011 an keinem Tag Anspruch auf Bezüge (Entgelt, Urlaubsentgelt oder Krankenbezüge) hat, es sei denn, dass
    1. ein Krankengeldzuschuss nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wurde oder
    2. eine Mitarbeiterin wegen der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes keine Bezüge erhalten hat.
    Nichtvollbeschäftigte anspruchsberechtigte Personen erhalten den Betrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihm bzw. ihr vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vollbeschäftigter Mitarbeitenden (§ 21 Abs. 1 AVR.KW) im Monat März 2011 entspricht.
    Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigten und ist nicht zusatzversorgungspflichtig.
  3. Jahressonderzahlung für das Jahr 2011 für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die dem Anwendungsbereich der AVR.KW SR Lehrkräfte (bis 31. Juli 2011) bzw. des § 1c AVR.KW (ab 01. August 2011) unterfallen
    Die Auszahlung der Jahressonderzahlung (§ 20 TV-H) für das Jahr 2011 erfolgt unter Abzug des bereits im Juli 2011 ausgezahlten Urlaubsgeldes. Die Bemessungsgrundlage ist für das Jahr 2011 - abweichend von den Regelungen des TV-H - das durchschnittliche Entgelt der Monate August 2011 (abzüglich der Einmalzahlungen), September 2011 und Oktober 2011. 
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Überleitung 2011/2012

Die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission in Kurhessen-Waldeck sind hier insoweit abgedruckt, als sie für die Entgeltentwicklung relevant sind.
DWKW-Rundschreiben Arbeitsrecht Nr. 18/2011 vom 09.11.2011
I. Entgeltsteigerungen-West
  1. Die Tabelle der Grundentgelte Anlage 2 AVR.KW-West wird ab 01.02.2012 um 4,1 % erhöht.
  2. Die weiteren Entgelttabellen-West, die sich unmittelbar aus der Anlage 2 AVR.KW-West ableiten, werden ab 01.02.2012 entsprechend der Ziff. 1 um 4,1 % erhöht (Anlagen 3, 5 und 9 AVR.KW-West).
  3. Die Ausbildungsentgelte der Anlage 10a AVR.KW-West werden ab 01.02.2012 um 4,1 % erhöht.
  4. Die Entgelte der Anlage 8a (Anhänge 1 und 2) für Ärztinnen und Ärzte werden ab 01.02.2012 um 4,1 % erhöht.
  5. In § 3 der Anlage 7a wird der Betrag „1,20“ ab 01.02.2012 durch den Betrag „1,25“ ersetzt.
II. Entgeltsteigerungen-Ost
Die Entgelte-Ost werden entsprechend den Ziff. I. 1. – I. 4. (Anlage 2, 3, 5, 8a (Anhänge 1 und 2), 9 und 10a AVR.KW-Ost) ab 01.02.2012 erhöht.
III. Einmalzahlungen
  1. Für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.10.2011 erhalten alle vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht unter den Anwendungsbereich des § 1c AVR.KW fallen und die am 01.12.2011 einem ungekündigten Dienstverhältnis stehen, mit den Bezügen für den Monat Dezember 2011 eine Einmalzahlung in Höhe von 600 €.
    Die Einmalzahlung kürzt sich jeweils um 1/10-tel für die Monate, in denen die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter im Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.10.2011 an keinem Tag des Monats Anspruch auf Bezüge (Entgelt, Urlaubsentgelt oder Krankenbezüge) gehabt hat, es sei denn, dass
    1. ein Krankengeldzuschuss nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wurde oder
    2. eine Mitarbeiterin wegen des Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes keine Bezüge erhalten hat.
  2. Für den Zeitraum von 01.11.2011 bis 31.01.2012 erhalten alle vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht unter den Anwendungsbereich des § 1c AVR.KW fallen und die am 01.10 2012 in einem ungekündigten Dienstverhältnis stehen, mit den Bezügen für den Monat Oktober 2012 eine Einmalzahlung in Höhe von 200 €.
    Die Einmalzahlung kürzt sich jeweils um 1/3 für die Monate, in denen die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter im Zeitraum vom 01.11.2011 bis zum 31.01.2012 an keinem Tag des Monats Anspruch auf Bezüge (Entgelt, Urlaubsentgelt oder Krankenbezüge) gehabt hat, es sei denn, dass
    1. ein Krankengeldzuschuss nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wurde oder
    2. eine Mitarbeiterin wegen des Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes keine Bezüge erhalten hat.
  3. Nicht Vollbeschäftigte erhalten den Betrag der Einmalzahlungen, der dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht (vgl. § 21 Abs. 1 AVR). Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. des Auszahlungsmonats.
  4. Die Einmalzahlungen sind bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen und sind nicht zusatzversorgungspflichtig.
IV. Arbeitszeit
  1. § 9 wird ab 01.01.2012 wie folgt geändert:
    In Abs. 1 wird der Wert „38,5“ durch den Wert „39“ ersetzt.
    In der Sonderregelung AVR-Fassung Ost – wird der Wert „38,5“ durch den Wert „39“ ersetzt.
  2. Es wird ab 01.01.2012 folgende Anmerkung zu § 9 Abs. 1 Unterabs. 1 eingefügt:
    „Für Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, wird die Wochenstundenzahl in der Weise erhöht, dass das Verhältnis der neuen vereinbarten Wochenstundenzahl zu der ab 01.01.2012 geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwischen der am 31.12.2011 maßgebenden Wochenstundenzahl und der bis zum 31.12.2011 geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht. Dies gilt nicht für Teilzeitbeschäftigte, die dieser Erhöhung bis zum 29.02.2012 schriftlich widersprechen.
    Eine gleichbleibende Wochenstundenzahl gilt nicht als Verringerung der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des § 18 Abs. 6.“
V. Ausnahmen vom Geltungsbereich
In Einrichtungen, in denen im Monat Dezember eine Dienstvereinbarung auf der Grundlage des § 17 AVR.KW bzw. Anlage 17 AVR.KW besteht, werden die Ziff. I.-IV. bis zum Ende der Laufzeit der Dienstvereinbarung ausgesetzt. Die Bestimmungen (Arbeitszeiterhöhung und Tarifsteigerung) treten am Beginn des ersten Monats in Kraft, der auf das Ende der Dienstvereinbarung folgt; der Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung bleibt unberührt. Eine rückwirkende Erhöhung ab 01.02.2012 bzw. eine Nachzahlung der Einmalzahlungen findet nicht statt, es sei denn, durch Dienstvereinbarung (§ 36 MVG.KW) werden abweichende Regelungen getroffen.
Sofern ab 01.12.2011 eine Dienstvereinbarung nach § 17 AVR.KW oder Anlage 17 AVR.KW neu abgeschlossen werden soll, kann vorläufig durch eine Dienstvereinbarung (§ 36 MVG.KW) zunächst vereinbart werden, dass die Auszahlungsfälligkeit der Einmalzahlung Dezember 2011 erst zu einem späteren Zeitpunkt eintritt, spätestens mit den Bezügen für den Monat Mai 2012. Die entsprechende Dienstvereinbarung ist nach ihrem Abschluss der ARK.KW zur Kenntnisnahme vorzulegen. Eine anschließende Dienstvereinbarung nach § 17 bzw. Anlage 17 AVR.KW kann darin die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht fällig gewesenen Einmalzahlung einbeziehen.
Für den Fall, dass zum Zeitpunkt der Auszahlungsfälligkeit der Bezüge für den Monat Mai 2012 noch ein Einigungsverfahren zum Abschluss einer Dienstvereinbarung nach § 17 bzw. Anlage 17 AVR.KW anhängig ist (§ 17 Abs. 8 bzw. § 4 der Anlage 17AVR.KW), verlängert sich die aufschiebende Wirkung der vorläufigen Dienstvereinbarung nach Unterabs. 1 Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem das Einigungsverfahren abgeschlossen wird bzw. bis zu dem Inkrafttreten einer im Einigungsverfahren zu Stande gekommenen Dienstvereinbarung.
VI. Ost-West-Angleichung
Die ARK.KW stellt fest, dass es unbefriedigend ist, dass immer noch unterschiedliche Entgeltniveaus – West und – Ost bestehen. Um eine Anpassung der Refinanzierungsbedingungen an die erhöhten Personalkosten zu ermöglichen, wird die Unterscheidung zwischen Ost- und West-Entgelten nicht sofort, sondern ab dem 01.01.2013 aufgehoben. Die ARK.KW wird im Laufe des Jahres 2012 einen entsprechenden Umsetzungsbeschluss fassen. Der Umsetzungsbeschluss kann eine Stufung bis 31.12.2015 vorsehen.
VII. Arbeitsbereich der Altenpflege
  1. Der Arbeitsbereich der stationären Altenpflege der rechtlich selbstständigen Träger wird von den Ziff. I. – VI. bis einschließlich zum 30.09.2012 ausgenommen. In Einrichtungen, in denen neben anderen Tätigkeitsfeldern auch stationäre Altenpflege betrieben wird, kann eine Dienstvereinbarung geschlossen werden, durch die die stationäre Altenpflege gleichfalls von den Regelungen der Punkte I-VI. ausgenommen wird.
  2. In der ARK.KW werden unverzüglich Verhandlungen aufgenommen, in welcher Weise den besonderen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Arbeitsbereichs der stationären Altenpflege durch die Tarifgestaltung Rechnung getragen werden kann. Bis zum 30.09.2012 sollen entsprechende Verhandlungen geführt und ggf. Lösungen umgesetzt werden. Sofern dies bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen werden kann, kann die Ausnahmeregelung durch Beschluss der ARK.KW verlängert werden, wobei die ARK.KW davon ausgeht, dass dies längstens bis zum 31.12.2012 nötig sein wird.
VIII. Inkrafttreten
01.12.2011
DWKW-Rundschreiben Arbeitsrecht Nr. 11/2012 vom 03.08.2012
Der Beschluss der ARK vom 03.11.2011 (ARK 07/11) wird zu Abschnitt VII wie folgt gefasst:
  1. Der Arbeitsbereich der stationären Altenpflege der rechtlich selbstständigen Träger wird von den Ziff. I. – VI. bis einschließlich zum 30.06.2013 ausgenommen. In Einrichtungen, in denen neben anderen Tätigkeitsfeldern auch stationäre Altenpflege betrieben wird, kann eine Dienstvereinbarung geschlossen werden, durch die die stationäre Altenpflege gleichfalls von den Regelungen der Punkte I-VI. ausgenommen wird.
  2. In der ARK.KW werden unverzüglich Verhandlungen aufgenommen, in welcher Weise den besonderen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Arbeitsbereichs der stationären Altenpflege durch die Tarifgestaltung Rechnung getragen werden kann. Bis zum 30.06.2013 sollen entsprechende Verhandlungen geführt und ggf. Lösungen umgesetzt werden. Sofern dies bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen werden kann, kann die Ausnahmeregelung durch Beschluss der ARK.KW verlängert werden.
  3. Die befristete Ausnahme für den Arbeitsbereich endet spätestens mit Beendigung der Zuständigkeit der ARK.KW für den Tarifbereich der AVR.KW.
Inkrafttreten am 01.09.2012
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Überleitung 2013 Bemessungssatz Ost

Die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission in Kurhessen-Waldeck sind hier insoweit abgedruckt, als sie für die Entgeltentwicklung relevant sind.
DWKW-Rundschreiben Arbeitsrecht Nr. 2/2013 vom 25.01.2013
  1. Der Bemessungssatz der Vergütung Ost wird für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
    ab 01.01.2013 auf 96,5 v. H.
    ab 01.01.2014 auf 98 v. H.
    ab 01.01.2015 auf 100 v. H.
    angehoben.
  2. Die Anpassung des Bemessungssatzes kann durch Dienstvereinbarung vorgezogen oder hinausgeschoben werden. Spätestens ab dem 1.Januar 2015 beträgt der Bemessungssatz 100 v. H.
    Die Dienstvereinbarung muss der Arbeitsrechtlichen Kommission angezeigt werden. Sie tritt an dem Tage, an dem die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission den Eingang bestätigt hat, in Kraft.
  3. In Einrichtungen, in denen am 01.01.2013 eine Dienstvereinbarung auf der Grundlage der Anlage 17 AVR.KW besteht, ist die Anhebung des Bemessungssatzes Ost bis zum Ende der Laufzeit der Dienstvereinbarung ausgesetzt. Die Anhebung des Bemessungssatzes Ost tritt am Beginn des ersten Monats in Kraft, der auf das Ende der Dienstvereinbarung folgt; der Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung bleibt unberührt. Eine rückwirkende Erhöhung ab 01.01.2013 findet nicht statt, es sei denn, durch Dienstvereinbarung (§ 36 MVG.KW) werden abweichende Regelungen getroffen.
  4. Dieser Beschluss tritt am 01.01.2013 in Kraft.
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Überleitung 2013

Die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission in Kurhessen-Waldeck sind hier insoweit abgedruckt, als sie für die Entgeltentwicklung relevant sind.
DWKW-Rundschreiben Arbeitsrecht Nr. 8/2013 vom 21.05.2013 (KABl EKKW 2013, 100 ff.)
I. Entgeltsteigerungen
  1. Die Tabellenwerte der Anlage 2 AVR.KW werden ab 01.04.2013 um 3 % erhöht.
  2. Die weiteren Entgelttabellen, die sich unmittelbar aus der Anlage 2 AVR.KW ableiten, werden ab 01.04.2013 entsprechend der Ziff. 1 um 3 % erhöht (Anlagen 3, 5 und 9 AVR.KW).
  3. Die Ausbildungsentgelte der Anlage 10a AVR.KW werden ab 01.04.2013 um 3 % erhöht.
  4. Die Entgelte der Anlage 8a (Anhänge 1 und 2) für Ärztinnen und Ärzte werden ab 01.04.2013 um 3 % erhöht.
  5. In § 3 der Anlage 7a wird der Betrag „1,25“ ab 01.04.2013 durch den Betrag „1,29“ ersetzt.
  6. Die Entgelte-Ost werden entsprechend den Ziff. 1. – 5. (Anlage 2, 3, 5, 8a (Anhänge 1 und 2), 9 und 10a AVR.KW Ost) ab 01.04.2013 erhöht.
II. Arbeitsbereich Altenpflege
  1. Da die Verhandlungen in der ARK.KW, in welcher Weise den besonderen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Arbeitsbereichs der stationären Altenpflege durch die Entgeltgestaltung Rechnung getragen werden kann, noch andauern, gilt die 3 %-ige Entgelterhöhung gemäß Ziffer I. dieses Beschlusses nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen der Altenpflege.
    In Mischeinrichtungen (Rechtsträger, die neben Altenpflege auch andere Arbeitsbereiche betreiben) gilt die 3 %-ige Entgelterhöhung gemäß Ziffer I. dieses Beschlusses nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die ihren Dienst für den Bereich der Altenpflege erbringen. Durch Dienstvereinbarung kann konkretisiert werden, welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dies betrifft.
    Die Arbeitsgruppe Altenpflege prüft im Rahmen ihres Arbeitsauftrags gemäß Nr. 2, ob und inwieweit die 3 %-ige Entgelterhöhung im Bereich der Altenpflege bei der Entgeltgestaltung berücksichtigt werden kann. Wenn das Ergebnis der Prüfung nicht bis zum 29.08.2013 vorliegt, setzt die Arbeitsrechtliche Kommission die Verhandlungen fort.
  2. Die ARK.KW bestätigt den Arbeitsauftrag der Arbeitsgruppe Altenhilfe, weiterhin darüber zu verhandeln, in welcher Weise den besonderen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Arbeitsbereichs der stationären Altenpflege durch die Entgeltgestaltung Rechnung getragen werden kann. Die Arbeitsgruppe hat entsprechende Ergebnisse vorzulegen, bevor die ARK.KW ihre Zuständigkeit für den Bereich der AVR.KW verliert. 
III. Abweichungen
  1. In Einrichtungen, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Entgelterhöhung im Jahr 2013 eine Dienstvereinbarung auf der Grundlage der Anlage 17 AVR.KW besteht, wird die Entgelterhöhung bis zum Ende der Laufzeit der Dienstvereinbarung insoweit ausgesetzt, als dadurch die zulässige Grenze von personalkostenreduzierenden Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Unterabs. 2 der Anlage 17 AVR.KW in Höhe von 20 % nicht überschritten wird. Durch Dienstvereinbarungen kann von der Aussetzung der Entgelterhöhung ganz oder teilweise abgewichen werden.
  2. Die Bestimmungen treten am Beginn des ersten Monats in Kraft, der auf das Ende der Dienstvereinbarung folgt; der Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung bleibt unberührt. Eine rückwirkende Erhöhung findet nicht statt, es sei denn, durch Dienstvereinbarung (§ 36 MVG.KW) werden abweichende Regelungen getroffen.
  3. Sofern ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Entgelterhöhung eine Dienstvereinbarung nach Anlage 17 oder § 17 AVR.KW neu abgeschlossen werden soll, kann vorläufig durch eine Dienstvereinbarung (§ 36 MVG.KW i.V.m. § 6 Anlage 17 AVR.KW) zunächst vereinbart werden, dass die Auszahlungsfälligkeit der sich aus einer Entgelterhöhung ergebenden Erhöhungsbeträge erst zu einem späteren Zeitpunkt eintritt, spätestens mit den Bezügen für den Monat Januar 2014. Die entsprechende Dienstvereinbarung ist nach ihrem Abschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission zur Kenntnisnahme vorzulegen.
    Eine anschließende Dienstvereinbarung nach Anlage 17 oder § 17 AVR.KW kann darin die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht fällig gewesenen Entgeltbeträge einbeziehen, wozu auch die Erhöhungsbeträge zählen, deren Auszahlung aufgrund einer Dienstvereinbarung nach Satz 1 noch nicht erfolgt ist.
    Für den Fall, dass zum Zeitpunkt der Auszahlungsfälligkeit der Bezüge für den Monat Januar 2014 noch ein Einigungsverfahren zum Abschluss einer Dienstvereinbarung nach Anlage 17 oder § 17 AVR.KW anhängig ist (§ 17 Abs. 8 bzw. § 4 der Anlage 17 AVR.KW), verlängert sich die aufschiebende Wirkung der vorläufigen Dienstvereinbarung nach Unterabs. 1 Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem das Einigungsverfahren abgeschlossen wird bzw. bis zu dem Inkrafttreten einer im Einigungsverfahren zu Stande gekommenen Dienstvereinbarung.
IV. Inkrafttreten
01.07.2013
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Überleitung Ärztinnen und Ärzte 2013

Rundschreiben Arbeitsrecht DH 1/2013 vom 04.10.2013; DH-Mitteilungen 09-10/2013, KABl EKKW 2013, 155 ff.
Entscheidung des Schlichtungsausschusses
für den Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck vom 20.08.2013
zur Vergütung der Ärzte nach AVR.KW
Die AVR für den Bereich des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck wird unter Einbeziehung der Anlage 2 zur Stellungnahme der Dienstgeberseite vom 4. Juli 2013, hilfsweise: Umsetzungsvorschlag „statische Verweisung“, insbesondere dahingehend geändert, dass die Anlage 8a ersetzt wird durch eine Anwendung des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, TV-Ärzte/VKA, in der derzeit gültigen Fassung; wobei diese Regelung gilt bis zu einer Änderung durch die (neue) ARK Diakonie Hessen, längstens bis 31. Dezember 2017.
Sinn der Entscheidung ist die Einführung einer statischen Verweisung auf den derzeitigen TV-Ärzte/VKA unter Ablehnung einer dynamischen Verweisung.
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Überleitung 2014

Die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission Kurhessen-Waldeck sind an die-ser Stelle insoweit abgedruckt, als sie für die Entgeltentwicklung relevant sind.
Rundschreiben Arbeitsrecht DH 1/2014 vom 24.01.2014
  1. Entgeltsteigerungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen der stationären Altenpflege
    1. Die Tabellenwerte der Anlage 2 AVR.KW werden für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen der stationären Altenpflege ab 01.05.2014 um 3 % und ab 01.05.2015 um weitere 2 % erhöht.
      Die weiteren Entgelttabellen, die sich unmittelbar aus der Anlage 2 AVR.KW ableiten, werden ab 01.05.2014 entsprechend der Ziff. 1 um 3 % und ab 01.05.2015 um weitere 2 % erhöht (Anlagen 3, 5 und 9 AVR.KW).
      Die Ausbildungsentgelte der Anlage 10a AVR.KW werden ab 01.05.2014 um 3 % und ab 01.05.2015 um weitere 2 % erhöht.
      In § 3 der Anlage 7a wird der Betrag „1,25“ ab 01.05.2014 durch den Betrag „1,29“ und ab 01.05.2015 durch den Betrag „1,32“ ersetzt.
    2. Die Entgelte-Ost werden entsprechend der Ziffer 1. (Anlage 2, 3, 5, 9 und 10a AVR.KW Ost) ab 01.05.2014 und ab 01.05.2015 erhöht.
    3. Die ab 01.05.2014 bzw. ab 01.05.2015 geltenden Entgelttabellen sind als Anlage beigefügt.
  2. Entgeltsteigerungen für alle in Ziffer I nicht erfassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
    1. Die Tabellenwerte der Anlage 2 AVR.KW werden für alle in Ziffer I nicht erfassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab 01.07.2014 um 2 % erhöht.
      Die weiteren Entgelttabellen, die sich unmittelbar aus der Anlage 2 AVR.KW ableiten, werden ab 01.07.2014 entsprechend der Ziff. 1 um 2 % erhöht (Anlagen 3, 5 und 9 AVR.KW).
      Die Ausbildungsentgelte der Anlage 10a AVR.KW werden ab 01.07.2014 um 2 % erhöht.
      In § 3 der Anlage 7a wird der Betrag „1,29“ ab 01.07.2014 durch den Betrag „1,32“ ersetzt.
    2. Die Entgelte-Ost werden entsprechend der Ziffer 1. (Anlage 2, 3, 5, 9 und 10a AVR.KW Ost) ab 01.07.2014 erhöht.
    3. Die ab 01.07.2014 geltenden Entgelttabellen sind als Anlage beigefügt.
  3. Abweichungen
    1. In Einrichtungen, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Entgelterhöhung im Jahr 2014 oder 2015 eine Dienstvereinbarung auf der Grundlage der Anlage 17 AVR.KW besteht, können die Entgelterhöhungen bis zum Ende der Laufzeit der Dienstvereinbarung nach Anlage 17 insoweit ganz oder teilweise durch Dienstvereinbarung (§ 36 MVG.EKD) ausgesetzt werden, als dadurch die zulässige Grenze von personalkostenreduzierenden Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Unterabs. 2 der Anlage 17 AVR.KW in Höhe von 20 %, bezogen auf die jeweils für den entsprechenden Arbeitsbereich geltenden Tabellenwerte, nicht überschritten wird.
    2. Die Arbeitsrechtliche Kommission muss über den Abschluss durch Übersendung der Dienstvereinbarung informiert werden. Die Dienstvereinbarung wird an dem Tage wirksam, an dem die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission den Eingang bestätigt hat.
    3. Die Entgelterhöhungen treten am Beginn des ersten Monats in Kraft, der auf das Ende der Dienstvereinbarung nach Anlage 17 folgt; der Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung auf der Grundlage von Anlage 17 bleibt unberührt. Eine rückwirkende Erhöhung findet nicht statt, es sei denn, durch Dienstvereinbarung (§ 36 MVG.EKD) werden abweichende Regelungen getroffen.
  4. Änderung der Öffnungsklauseln
    Die ARK.KW beauftragt die AG Altenpflege unverzüglich einen Entwurf zur Anpassung der Öffnungsklauseln entsprechend des Ergebnisberichts der AG Altenpflege zu erarbeiten, wobei Einigkeit besteht, dass Anlage 17 vorrangig bearbeitet werden soll, um insbesondere den kostenträgerseitigen Anforderungen zu genügen.
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Überleitung Diakoniestationen 2014

Die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission Kurhessen-Waldeck sind an dieser Stelle insoweit abgedruckt, als sie für die Entgeltentwicklung relevant sind.
Rundschreiben Arbeitsrecht DH 09/2014 vom 28.03.2014 und 12/2014 vom 22.04.2014; KABl EKKW 2014, 144 ff., 174.
Die „Sonderregelung der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck für Diakonie-/Sozialstationen“ (AVR.KW SR Diakoniestationen) wird ab 01.10.2014 aufgehoben.
I. Überleitung
  1. Überleitung der Dienstverträge der Mitarbeitenden, die bei Diakoniestationen in privatrechtlicher Rechtsform beschäftig sind
    Die Dienstverträge der Mitarbeitenden, die bei Diakoniestationen in privatrechtlicher Trägerschaft beschäftigt sind und für die die Arbeitsrechtsregelungen für Diakonie-/Sozialstationen zur Anwendung kommen (Anlage 19 der „Sonderregelung der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck für Diakonie-Sozialstationen - AVR.KW SR Diakoniestationen“ bzw. Anlage 5 des BAT-Anwendungsbeschlusses vom 25.Oktober 1985 in der Fassung des jeweils letzten Änderungsbeschlusses), werden in die „Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck – AVR.KW“ übergeleitet, sofern sie am 30.06.2014 in einem Dienstverhältnis stehen, welches am 01.07.2014 fortbesteht.
  2. Überleitung der Dienstverträge der Mitarbeitenden, die bei Diakoniestationen in kirchlicher Trägerschaft (Kirchenkreise, Zweckverbände etc.) beschäftigt sind
    Die Dienstverträge der Mitarbeitenden, die bei Diakoniestationen in kirchlicher Trägerschaft beschäftigt sind und für die die Arbeitsrechtsregelungen für Diakonie-/Sozialstationen zur Anwendung kommen (Anlage 5 des BAT-Anwendungsbeschlusses vom 25.Oktober 1985 in der Fassung des jeweils letzten Änderungsbeschlusses), werden ebenfalls die „Arbeitsvertragsrichtlinien des Diako-nischen Werks in Kurhessen-Waldeck – AVR.KW“ übergeleitet, sofern sie am 30.06.2014 in einem Dienstverhältnis stehen, welches am 01.07.2014 fortbesteht. Zukünftige Änderungen der AVR.KW werden für diese Dienstverhältnisse aber erst wirksam, wenn die Arbeitsrechtliche Kommission Kurhessen-Waldeck einen entsprechenden Übernahmebeschluss fasst.
  3. Überleitung in die für den Bereich Altenpflege geltenden Entgelttabellen
    Die Überleitung der Dienstverträge der Mitarbeitenden, die bei Diakoniestationen beschäftigt sind, erfolgt am 01.07.2014 in die am 01.07.2013 für den Bereich der Altenpflege geltenden Tabellen. Diese Entgelttabellen sind als Anlage beigefügt.
    Die Tabellenwerte der Anlage 2 werden ab 01.06.2015 um 3 % und ab 01.06.2016 um weitere 2 % erhöht.
    Die weiteren Entgelttabellen, die sich unmittelbar aus Anlage 2 AVR.KW ableiten, werden ab 01.06.2015 entsprechend um 3 % und ab 01.06.2016 um weitere 2 % erhöht (Anlagen 3 und 9 AVR.KW).
    Die Ausbildungsentgelte der Anlage 10 a AVR.KW werden ab 01.06.2015 um 3 % erhöht und ab 01.06.2016 um weitere 2 % erhöht.
    Die Entgelte Ost werden entsprechend ab 01.06.2015 um 3 % erhöht und ab 01.06.2016 um weitere 2 % erhöht.
  4. Überleitungsregel zu § 15
    Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Diakoniestationen, die am 30.06.2014 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 01.07.2014 fortbesteht, wird die zurückgelegte Beschäftigungszeit (§ 11a) auf die Zeiten des Erreichens der Basis- oder der Erfahrungsstufe angerechnet. Für weitere anrechnungsfähige Zeiten gilt § 15 Abs. 6.
  5. Überleitungsregelung zu § 19a
    Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Diakoniestationen, die am 30.06.2014 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 01.07.2014 fortbesteht und denen am 30.06.2014 ein Ortszuschlag der Stufe 3 oder einer höheren Stufe zugestanden hat, bei denen aber die Voraussetzungen des § 19a AVR.KW nicht erfüllt sind, erhalten eine persönliche Zulage in Höhe des Kinderzuschlags gemäß § 19a.
    Die persönliche Zulage entfällt oder mindert sich um den auf ein Kind entfallenden Teil, soweit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter für das betreffende Kind kein Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) oder dem Bundeskindergeldgesetz (BKKG) mehr zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG bzw. des § 3 oder § 4 BKKG zustehen würde.
II. Anlage 19
Folgende Anlage 19 wird eingefügt:
Anlage 19 AVR.KW
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Diakonie-/Sozialstationen
(Einrichtungen im Sinne des § 71 Abs. 1 SGB XI bzw. Einrichtungen, die Leistungen nach §§ 37, 38 SGB V erbringen)
§ 1
Geltungsbereich der Anlage 19
(1) Die Anlage 19 gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Diakonie-/Sozialstationen.
(2) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Alten- und Krankenpflege die in Mischeinrichtungen (Rechtsträger, die neben einer Diakonie-/Sozialstation auch andere Einrichtungen betreiben) beschäftigt sind, gilt die Anlage 19, wenn sie ihren Dienst überwiegend in der Diakonie-/Sozialstation zu erbringen haben und ggf. nur vorübergehend in anderen Einrichtungen des Trägers tätig sind.
§ 2
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppen 3 und 4 in der Tätigkeit als Pflegehelferin bzw. Pflegehelfer oder als Alten- bzw. Krankenpflegehelfer
(1) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppen 3 und 4 in der Tätigkeit als Pflegehelferin bzw. Pflegehelfer oder als Kranken- bzw. Altenpflegehelferin bzw. Altenpflegehelfer in einer Diakonie-/Sozialstation beträgt die Stufenlaufzeit in der Einarbeitungsstufe 18 Monate.
(2) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 3 in der Tätigkeit als Pflegehelferin bzw. Pflegehelfer in einer Diakonie-/Sozialstation entfällt die Erfahrungsstufe.
§ 3
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Diakonie-/Sozialstationen in den Tätigkeitsbereichen haushaltsnahe Dienstleistungen und Betreuung
(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Diakonie-/Sozialstationen in den Tätigkeitsbereichen haushaltsnahe Dienstleistungen und Betreuung werden in die Entgeltgruppen S 1 und S 2 eingruppiert.
(2) In der Entgeltgruppe S 1 sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Tätigkeitsbereich der haushaltsnahen Dienstleistungen eingruppiert.
(3) In der Entgeltgruppe S 2 sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Tätigkeitsbereich Betreuung eingruppiert.
(2) Das monatliche Entgelt entspricht
a) für die Entgeltgruppe S 1 dem am 01.07.2013 für den Bereich Altenpflege geltenden Tabellenwert der Basisstufe der EG 1 und
b) für die Entgeltgruppe S 2 dem für den Bereich Altenpflege am 01.07.2013 geltenden Tabellenwert der Erfahrungsstufe der EG 1.
(5) Soweit vorstehend keine abweichende Regelung vorgesehen ist, finden die AVR.KW Anwendung.
Anmerkung zu Absatz 2 und 3:
Pflegeleistungen der Grundpflege dürfen nur ungeplant und in Ausnahmefällen anfallen.
§ 4
Besitzstand
(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 30.06.2014 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 01.07.2014 zu derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber fortbesteht, und deren Dienstverträge aus den Arbeitsrechtsregelungen für Diakonie-/Sozialstationen kommen (Anlage 19 der „Sonderregelung der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck für Diakonie-Sozialstationen - AVR.KW SR Diakoniestationen“ bzw. Anlage 5 des BAT-Anwendungsbeschlusses vom 25.Oktober 1985 in der Fassung des jeweils letzten Änderungsbeschlusses) in die AVR.KW übergleitet worden sind, erhalten eine persönliche Besitzstandszulage nach folgender Maßgaben.
(2) Die monatliche Besitzstandszulage wird als Unterschiedsbetrag zwischen der „Vergleichsvergütung alt“ und dem „Jahresentgelt neu“, geteilt durch 13, errechnet:
„Vergleichsvergütung alt“ minus „Jahresentgelt neu“
13
(3) Die „Vergleichsvergütung alt“ berechnet sich wie folgt:
Das 12,7479-fache der am 30.06.2014 zustehenden monatlichen Vergütung zuzüglich dem Urlaubsgeld nach Anlage 13 AVR.KW SR Diakoniestationen bzw. dem TV über ein Urlaubsgeld für Angestellte i.V.m. Anlage 5 des BAT-Anwendungsbeschlusses.
Zur monatlichen Vergütung in diesem Sinne zählen
  1. die Grundvergütung (§ 16a i.V.m. Anlage 3c AVR.KW SR Diakoniestationen bzw. § 27 BAT i. V. m. Anlage 5 Abschnitt II. Ziffer 3 Absatz 1 BAT-Anwendungsbeschluss),
  2. der Ortszuschlag der Stufen 1 und 2 gemäß § 19 i.V.m. Abschnitt B. Abs. 1 und 2 AVR.KW SR Diakoniestationen bzw. § 29 BAT i.V.m. Anlage 5 Abschnitt II. Ziffer 4 des BAT-Anwendungsbeschlusses,
  3. die allgemeine Zulage (Anlage 7 AVR.KW SR Diakoniestationen bzw. Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte i.V.m. Anlage 5 Abschnitt II. Ziffer 7 des BAT-Anwendungsbeschlusses)
  4. ggf. eine Vergütungsgruppenzulage und weitere regelmäßig gewährte Zulagen aus den Einzelgruppenplänen und
  5. ggf. eine Besitzstandszulage (§ 4 der Anlage 19 AVR.KW SR Diakoniestationen bzw. Abschnitt III der Anlage 5 des BAT-Anwendungsbeschlusses).
(4) Ruht das Dienstverhältnis oder besteht anstelle einer Beurlaubung eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit oder während einer laufenden Beurlaubung nach § 29a AVR.KW bzw. AVR.KW SR Diakoniestationen, ist die Vergleichsvergütung“ gemäß Abs. 3 so zu berechnen, als ob die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter im Monat Juni 2014 die Tätigkeit im selben Umfang wie vor der Beurlaubung bzw. vor dem Ruhen wieder aufgenommen hätte.
(5) Die „Jahresentgelt neu“ errechnet sich als das 13-fache des Entgeltanspruchs, den die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter am 01.07.2014 gemäß § 12, 15, 15a i.V.m. Anlage 3 (2014) bzw. i.V.m. §§ 2, 3 Anlage 19 hat. Dem Entgeltanspruch sind die Zulagen nach § 14 Abs. 2 Buchstabe c) und d) hinzuzurechnen.
(6) Die Besitzstandszulage wird durch Stufensteigerungen und das Anheben der Tabellenwerte nach § 15a aufgezehrt.
(7) Verringert sich nach dem 01.07.2014 die individuelle regelmäßige Arbeitszeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters, reduziert sich ihre bzw. seine Besitzstandszulage im selben Verhältnis, in dem die Arbeitszeit verringert wird. Erhöht sich die Arbeitszeit, bleibt die Besitzstandszulage unverändert. Erhöht sich nach einer Verringerung der Arbeitszeit diese wieder, so lebt die Besitzstandszulage im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeiterhöhung, höchstens bis zur ursprünglichen Höhe, wieder auf.
(8) Die Besitzstandszulage reduziert sich bei einer Höhergruppierung um 50 v.H. des Unterschiedsbetrages zwischen der Vergütung aus der bisherigen Entgeltgruppe und dem Entgelt nach der Höhergruppierung. Das gleiche gilt bei einer Stufensteigerung innerhalb der gleichen Entgeltgruppe.
(9) Bei allgemeinen Erhöhungen des Grundentgelts vermindert sich die Besitzstandszulage um die Hälfte des Erhöhungsbetrags.
III. Anlage 14
Anlage 14 AVR.KW wird wie folgt geändert:
1. Abs. 3 wird folgender Satz 4 hinzugefügt:
In Mischeinrichtungen gelten Diakoniestationen als wirtschaftlich selbständig arbeitender Teil der Einrichtung.
2. In Abs. 5 wird folgender Spiegelstrich hinzugefügt:
„- bei Diakoniestationen: abzüglich einem Betrag von 1,50 v.H. der ausgewiesenen Erträge ohne Finanzerträge und außerordentliche Erträge (Umsatzrendite). Dies gilt für die Ermittlung der zweiten Hälfte der Jahressonderzahlung der Kalenderjahre 2014, 2015 und 2016, die jeweils im Juli des Folgejahres fällig sind. Die Notwendigkeit der Verlängerung dieser Regelung wird rechtzeitig vor ihrem Auslaufen überprüft.“
IV. Bemessungssatz Ost
Der Bemessungssatz der Vergütung Ost beträgt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Diakonie-/ Sozialstationen 92,5 v.H. der Vergütung West.
V. Inkrafttreten
  1. Der Beschluss tritt am 01.07.2014 in Kraft und ist spätestens mit der Entgeltzahlung für den Monat Oktober 2014 umzusetzen.
  2. Die Anlage 17 AVR.KW tritt für Dienstverträge der Mitarbeitenden, die bei Diakoniestationen, unabhängig von der Trägerschaft der Diakoniestation, beschäftigt sind und für die die Arbeitsrechtsregelungen für Diakonie-/Sozialstationen zur Anwendung kommen, am 01.04.2014 in Kraft.
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Überleitung 2015/2016

Die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission Kurhessen-Waldeck sind an dieser Stelle insoweit abgedruckt, als sie für die Entgeltentwicklung relevant sind.
Rundschreiben Arbeitsrecht DH 2/2015 vom 06.02.2015; KABl EKKW 2015, S. 48 ff., 91.
  1. Entgeltsteigerungen
    Die Tabellenwerte der Anlage 2 AVR.KW werden ab 01.04.2015 um 2,7 v.H. erhöht. Abweichend tritt die Erhöhung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen der stationären Altenpflege erst neun Monate später ab 01.01.2016 in Kraft.
    Die Tabellenwerte der Anlage 2 AVR.KW werden ab 01.04.2016 um weitere 2,7 v.H. erhöht. Abweichend tritt die Erhöhung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen der stationären Altenpflege erst neun Monate später ab 01.01.2017 in Kraft.
    Die weiteren Entgelttabellen, die sich unmittelbar aus der Anlage 2 AVR.KW ableiten (Anlagen 3, 5 und 9 AVR.KW), die Ausbildungsentgelte der Anlage 10a AVR.KW sowie der Betrag in § 3 der Anlage 7 werden entsprechend der Ziffern 1 und 2 erhöht.
    Die entsprechenden Entgelttabellen sind als Anlage beigefügt.
    Für die Diakonie-/Sozialstationen wird die ARK innerhalb des ersten Halbjahrs 2015 eine Regelung für die ambulante Pflege beschließen, die eine Angleichung der Tabellen zum 01.01.2017 erreichen soll. Andernfalls setzt die ARK zur Erreichung dieses Ziels die Verhandlungen fort.
  2. Abweichungen
    In Einrichtungen, in denen zum Zeitpunkt einer Entgelterhöhung gem. Ziffer I. dieses Beschlusses eine Dienstvereinbarung auf der Grundlage der Anlage 17 AVR.KW besteht, können die Entgelterhöhungen bis zum Ende der Laufzeit der Dienstvereinbarung nach Anlage 17 insoweit ganz oder teilweise durch Dienstvereinbarung (§ 36 MVG.EKD) ausgesetzt werden, als dadurch die zulässige Grenze von personalkostenreduzierenden Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Unterabs. 2 der Anlage 17 AVR.KW in Höhe von 15% bzw. 20 %, bezogen auf die jeweils für den entsprechenden Arbeitsbereich geltenden Tabellenwerte, nicht überschritten wird.
    Die Arbeitsrechtliche Kommission muss über den Abschluss durch Übersendung der Dienstvereinbarung informiert werden. Die Dienstvereinbarung wird an dem Tage wirksam, an dem die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission den Eingang bestätigt hat.
    Die Entgelterhöhungen treten am Beginn des ersten Monats in Kraft, der auf das Ende der Dienstvereinbarung nach Anlage 17 folgt; der Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung auf der Grundlage von Anlage 17 bleibt unberührt. Eine rückwirkende Erhöhung findet nicht statt, es sei denn, durch Dienstvereinbarung (§ 36 MVG.EKD) werden abweichende Regelungen getroffen.
  3. Inkrafttreten: 01.01.2015
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Überleitung Ärzte 2015/2016

Die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission Kurhessen-Waldeck sind an dieser Stelle insoweit abgedruckt, als sie für die Entgeltentwicklung relevant sind.
Rundschreiben Arbeitsrecht DH 4/2015 vom 16.04.2015, KABl EKKW 2015, S. 93.
  1. Übernahme der Tarifeinigung für Ärztinnen und Ärzte
    Die Tarifeinigung für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Rahmen der Tarifrunde 2014/2015 zum TV-Ärzte/VKA vom 05.02.2015, 3 Uhr, wird für den Anwendungsbereich der AVR.KW mit der Maßgabe übernommen, dass die Entgelterhöhung der Tabellenentgelte um 2,2 Prozent zum 01.04.2015 und die Entgelterhöhung um 1,9 Prozent zum 01.04.2016 in Kraft treten und Abschnitt 2 Ziffer 4 der Tarifeinigung keine Anwendung findet.
  2. In Umsetzung des Übernahmebeschlusses gemäß Ziffer I. wird § 1 Anlage 8a ab dem 01.04.2015 wie folgt geändert:
    1. Die Worte „in der Fassung des 4. Änderungstarifvertrages vom 06.03.2013“ werden durch die Worte „in der Fassung des 5. Änderungstarifvertrages vom 05.02.2015“ ersetzt.
    2. Folgende Ziffern 1a, 2a, 2b und 3a werden eingefügt:
      1a.
      Zu § 4 TV-Ärzte/VKA: In Abs. 2 Satz 2 werden die Daten 1. Dezember 2014 durch 1. April 2015 und 1. Dezember 2015 durch 1. April 2016 ersetzt.
      2a.
      Zu § 12 TV-Ärzte/VKA: In Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a) werden die Daten 1. März 2015 durch 1. April 2015 und 30. November 2015 durch 31. März 2016 ersetzt. In Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b) wird das Datum 1. Dezember 2015 durch 1. April 2016 ersetzt
      2b.
      Zu § 18 TV-Ärzte/VKA: In der Anlage zu § 18 TV-Ärzte/VKA werden die Daten 1. Dezember 2014 durch 1. April 2015, 30. November 2015 durch 31. März 2016 und 1. Dezember 2015 durch 1. April 2016 ersetzt.
      3a.
      Zu § 27 TV-Ärzte/VKA: Anstelle von § 27 TV-Ärzte/VKA gelten die §§ 28 und 28a AVR.KW.
      Für Ärztinnen und Ärzte, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2014 fortbestanden hat und deren Urlaubsanspruch nach der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung des § 27 TV-Ärzte/VKA 30 Urlaubstage im Kalenderjahr betragen hat, beträgt der Urlaubsanspruch abweichend von § 28a Absatz 1 AVR.KW 30 Arbeitstage für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.
  3. Inkrafttreten: 01.04.2015, ausgenommen Ziffer II. 2. Ziffer 3a.: 01.01.2015
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Entgeltanpassung 2018

Die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Hessen (ARK.DH) sind an dieser Stelle insoweit abgedruckt, als sie für die Entgeltentwicklung relevant sind.
Rundschreiben Arbeitsrecht DH, 9/2018 vom 22.06.2018
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Artikel 1
Arbeitsrechtsregelung zur Anpassung der Vergütung nach den AVR.KW

Die Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck – AVR.KW –, werden wie folgt geändert:
  1. Die Tabellenwerte der Anlage 2 AVR.KW werden für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (inkl. stationäre Altenhilfe) ab 01.06.2018 um 3 v.H. erhöht.
  2. Die Tabellenwerte der Anlage 2 AVR.KW werden für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (inkl. stationäre Altenhilfe) ab 01.10.2018 um weitere 2,7 v.H. erhöht.
  3. Die Tabellenwerte der Anlage 2 AVR.KW und der Anlage 2 AVR.KW – Ost für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Diakonie-/Sozialstationen (Anlage 19) werden entsprechend den Ziffern 1 und 2 erhöht.
  4. Die weiteren Entgelttabellen, die sich unmittelbar aus der Anlage 2 AVR.KW ableiten (Anlagen 5, 9 und 9 – Ost AVR.KW) sowie die Ausbildungsentgelte der Anlage 10 a AVR.KW und Anlage 10 a AVR.KW – Ost werden entsprechend der Ziffern 1 bis 3 erhöht.
(...)
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Artikel 2
Änderungen der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Hessen für den Bereich Kurhessen-Waldeck (AVR.KW)

Die Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck – AVR.KW – werden wie folgt geändert:
  1. (...)
  2. Die Anlage 8a wird wie folgt geändert: In der Überschrift wird das Datum „31.12.2017“ durch das Datum „31.03.2019“ ersetzt.
  3. (...)
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Artikel 3
Entgelterhöhung bei bestehender Notlage

In Einrichtungen, die Maßnahmen nach der Anlage 17 AVR.KW durchführen, gelten die Entgelterhöhungen nach dieser Arbeitsrechtsregelung erst ab dem ersten Monat nach Beendigung der Maßnahmen.
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Artikel 4
Inkrafttreten

Artikel 1 bis 3 treten am 01.06.2018 in Kraft.