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Geltungszeitraum von: 16.03.2017

Geltungszeitraum bis: 14.03.2018

Ordnung
über die Entschädigung der Mitglieder des Kirchengerichts für Mitarbeitervertretungssachen,
der Schlichtungsstelle und des Schlichtungsausschusses
der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Hessen
sowie der Mitglieder des Interimsgremiums
(Entschädigungsordnung – EntschO)1#

Vom 11. September 2013

(ABl. 2013 S. 426), zuletzt geändert am 15. März 2017 (ABl. 2017 S. 208)

Der Aufsichtsrat der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. hat folgende Ordnung erlassen:
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§ 1
Aufwandsentschädigung

( 1 ) Die Vorsitzenden des Kirchengerichts für Mitarbeitervertretungssachen, der Schlichtungsstelle und des Schlichtungsausschusses der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werks erhalten eine Aufwandsentschädigung unter Berücksichtigung ihrer Beanspruchung in Höhe von 250,- EUR. Sie wird grundsätzlich für jedes im jeweiligen Eingangsregister geführte Verfahren gezahlt. Parallelverfahren werden unabhängig von den im Eingangsregister geführten Verfahren durch eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von insgesamt 300,- EUR abgegolten.
( 2 ) Endet ein Verfahren durch Rücknahme oder Erledigungserklärung oder durch einen Beschluss gemäß § 7 Abs. 5 der Ordnung für die Schlichtungsstelle der Diakonie Hessen (SchlO)2#, wird die Hälfte der Aufwandsentschädigung gezahlt. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung über die Rücknahme oder Erledigung oder der Beschluss gemäß § 7 Abs. 5 SchlO3# in bzw. nach der mündlichen Verhandlung abgegeben bzw. gefasst wird.
( 3 ) Tritt eine Stellvertretung in ein Verfahren ein, erhält das ordentliche Mitglied die verminderte Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 Satz 1.
( 4 ) Die oder der Vorsitzende des Interimsgremiums (Artikel 2 Kirchengesetz zur Neufassung des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes Diakonie – Übergangsregelung zur Abwendung wirtschaftlicher Notlagen) erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 250,- EUR für jedes Verfahren gemäß § 5 Abs. 1 Übergangsregelung zur Abwendung wirtschaftlicher Notlagen, an dem die oder der Vorsitzende gemäß § 1 Übergangsregelung zur Abwendung wirtschaftlicher Notlagen mitgewirkt hat.
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§ 2
Reisekosten

Das Diakonische Werk erstattet den Mitgliedern des Kirchengerichts, der Schlichtungsstelle und des Schlichtungsausschusses der Arbeitsrechtlichen Kommission sowie den Mitgliedern des Interimsgremiums auf Nachweis die entstandenen Reisekosten auf Basis der geltenden Reisekostenbestimmungen.
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§ 3
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten die bisherigen Bestimmungen über die Vergütung der Vorsitzenden des Kirchengerichts der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck für den Bereich des Diakonischen Werkes sowie der Vorsitzenden der Schlichtungsstelle und der Erweiterten Schlichtungsstelle des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau außer Kraft.

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1 ↑ Diese Ordnung ist nicht Bestandteil der Printfassung "Das Recht der EKHN".
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2 ↑ Nr. 518.
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3 ↑ Nr. 518.