.Ordnung über die freiwillige betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung
Geltungszeitraum von: 01.10.2005
Geltungszeitraum bis: 31.03.2018
Ordnung über die freiwillige betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung
im Bereich des Diakonischen Werkes und der
Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
Vom 4. September 2002
(ABl. 2002 S. 457), geändert am 20. Juli 2005 (ABl. 2005 S. 262)
#1Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die im Angestellten- oder Arbeiterverhältnis oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, können nach Maßgabe der folgenden Vorschriften verlangen, dass ihr Arbeitgeber Teile ihres Arbeitsentgeltes in Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung umwandelt und abführt.
2Umgewandelt werden können zukünftige Ansprüche auf
- das Arbeitsentgelt,
- die Sonderzahlung (Zuwendung),
- die Ausbildungsvergütung,
- die Praktikantenvergütung,
- die vermögenswirksamen Leistungen.
3Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter muss Art und Umfang der Entgeltumwandlung mindestens einen Monat vorher schriftlich unter Vorlage ihres/seines Direktversicherungsvertrages oder sonstigen Altersvorsorgevertrages schriftlich verlangen. 4Dasselbe gilt, wenn infolge von Vertragsänderungen oder Vertragswechsel Änderungen in der Durchführung der Entgeltumwandlung vorgenommen werden sollen.
5Die umzuwandelnden Entgeltansprüche sind einschließlich der tariflich aufgrund einer Arbeitsrechtsregelung vom Arbeitgeber zu leistenden Beiträge auf bis zu 4 % der jeweiligen jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung beschränkt. 6Die umzuwandelnden Entgelte müssen jährlich mindestens 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV betragen. 7Durch Vereinbarung zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und dem Arbeitgeber kann die Grenze von 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze überschritten werden.