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Arbeitsrechtsregelungsgesetz Diakonie Hessen
(ARRG.DH)

Vom 28. November 2015

(ABl. EKHN 2015 S. 431), geändert am 29. November 2017 (ABl. EKHN 2017 S. 278)

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen

Die Diakonie Hessen ist ermächtigt, nach Maßgabe des Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetzes der EKD1# (ARGG-EKD) durch eine Arbeitsrechtliche Kommission die Arbeitsbedingungen der in der Diakonie Hessen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen näher zu regeln. Hierfür beschließt der Aufsichtsrat der Diakonie Hessen im Benehmen mit dem Koordinierungsausschuss2# für das Diakonische Werk und im Einvernehmen mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und dem Rat der Landeskirche der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck eine Ordnung3#.
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§ 2
Kirchengemäße Tarifvertragsbeziehungen

Die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Diakonie Hessen können durch Tarifverträge geregelt werden, sofern diese den Grundsätzen nach den §§ 2 bis 5 ARGG-EKD4# entsprechen und die Anforderungen der §§ 13 und 14 ARGG-EKD5# erfüllen sowie die Satzung der Diakonie Hessen kirchengemäße Tarifvertragsbeziehungen zulässt.
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§ 2a
Wechsel in kirchengemäße Tarifvertragsbeziehungen

( 1 ) Der Wechsel eines Dienstgebers in kirchengemäße Tarifvertragsbeziehungen ist zulässig, wenn
  1. der Dienstgeber Vollmitglied in einem vom Aufsichtsrat der Diakonie Hessen anerkannten Dienstgeberverband im Sinne des § 13 Absatz 3 ARGG-EKD6# ist und
  2. dieser Dienstgeberverband einen kirchengemäßen Tarifvertrag gemäß § 2 abgeschlossen hat, der für den Dienstgeber gilt.
( 2 ) Der Dienstgeber ist verpflichtet, dem Aufsichtsrat der Diakonie Hessen die Vollmitgliedschaft im Dienstgeberverband und den für ihn geltenden kirchengemäßen Tarifvertrag sowie seine Änderungen anzuzeigen. Der Aufsichtsrat stellt den Wechsel des Dienstgebers in den kirchengemäßen Tarifvertrag zu dem Zeitpunkt fest, an dem erstmalig beide Voraussetzungen nach Absatz 1 vorlagen. Die Feststellung wird in geeigneter Form veröffentlicht.
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§ 2b
Rückkehr in das Verfahren der Arbeitsrechtsregelung
durch die Arbeitsrechtliche Kommission

( 1 ) Der Dienstgeber kehrt aus kirchengemäßen Tarifvertragsbeziehungen in das Verfahren der Arbeitsrechtsregelung durch die Arbeitsrechtliche Kommission zurück, wenn es für ihn keinen vom Aufsichtsrat der Diakonie Hessen anerkannten Dienstgeberverband im Sinne des § 13 Absatz 3 ARGG-EKD7# mehr gibt.
( 2 ) Der Aufsichtsrat stellt die Rückkehr des Dienstgebers in das Verfahren der Arbeitsrechtsregelung durch die Arbeitsrechtliche Kommission und den Zeitpunkt fest. Die Feststellung wird in geeigneter Form veröffentlicht.
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§ 3
Verbindlichkeit

Es dürfen nur Arbeitsverträge auf der Grundlage dieses Kirchengesetzes geschlossen werden. Für die Arbeitsverträge sind entweder die im Verfahren der Arbeitsrechtsregelung durch die Arbeitsrechtliche Kommission (§ 1) beschlossenen oder zugelassenen Regelungen oder die im Verfahren kirchengemäßer Tarifverträge (§§ 2 und 2a) getroffenen Regelungen verbindlich. Auf dieser Grundlage getroffene Arbeitsrechtsregelungen sind für den Dienstgeber verbindlich. Von ihnen darf nicht zu Lasten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen abgewichen werden.
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§ 4
Gesetzesänderungen

Änderungen dieses Kirchengesetzes erfolgen im Benehmen mit der Diakonie Hessen und im Einvernehmen mit der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.

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1 ↑ DH 3.2
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3 ↑ Arbeitsrechtsregelung Diakonie Hessen (DH 3.3)
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4 ↑ DH 3.2
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5 ↑ DH 3.2
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6 ↑ DH 3.2
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7 ↑ DH 3.2