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Geltungszeitraum von: 01.02.2012

Geltungszeitraum bis: 15.02.2018

Verwaltungsverordnung
zur Erteilung von Predigtaufträgen

Vom 10. November 2011

(ABl. 2012 S. 58)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 47 Absatz 1 Nummer 20 der Kirchenordnung die folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
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§ 1
Predigtauftrag

( 1 ) Die Kirchenleitung erteilt der Kirchenpräsidentin oder dem Kirchenpräsidenten, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten, den Pröpstinnen und Pröpsten und den Dekaninnen und Dekanen für die Dauer der Amtsperiode personenbezogen einen Predigtauftrag in einer Kirchengemeinde.
( 2 ) Dekaninnen und Dekane, die einen gemeindlichen Auftrag haben, erhalten keinen gesonderten Predigtauftrag, sondern nehmen diesen innerhalb ihres gemeindlichen Auftrags wahr.
( 3 ) Je Kirchengemeinde soll nur ein Predigtauftrag erteilt werden. Gehören zur Kirchengemeinde mehrere Gottesdienstorte, kann der Predigtauftrag auf einen Gottesdienstort beschränkt werden.
( 4 ) Bei der Vergabe der Predigtaufträge sollen folgende Gesichtspunkte berücksichtigt werden:
  1. eine angemessene regionale Verteilung,
  2. eine Berücksichtigung herausragender kirchlicher Orte,
  3. ein angemessener Umfang des Predigtauftrags.
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§ 2
Verfahren

( 1 ) Die mit einem Predigtauftrag zu beauftragenden Personen sind nach Beginn ihrer Amtszeit zu Vorschlägen an die Kirchenverwaltung berechtigt, in welcher Kirchengemeinde ein Predigtauftrag wahrgenommen werden soll.
( 2 ) Die Kirchenverwaltung informiert den Kirchenvorstand und die Gemeindepfarrerinnen und -pfarrer der betreffenden Kirchengemeinde über die beabsichtigte Erteilung eines Predigtauftrags und stellt mit ihnen das Benehmen her.
( 3 ) Die Kirchenleitung erteilt den Predigtauftrag.
( 4 ) Der erteilte Predigtauftrag wird im Amtsblatt veröffentlicht.
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§ 3
Wahrnehmung von Predigtrecht und Predigtauftrag

Die Person, die das Predigtrecht oder den Predigtauftrag wahrnimmt, stellt das Einvernehmen über die Termine mit der zuständigen Gemeindepfarrerin oder dem zuständigen Gemeindepfarrer und dem Kirchenvorstand der Kirchengemeinde, in der gepredigt werden soll, her.
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§ 4
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.